§ 42a L-VBG § 42a

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Zulagen nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.

(2) Werden die Bezüge der Vertragsbediensteten gemäß § 63 Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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