(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor.
(2) In Teilzeitbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten sind bei Berechnung der Fristen zur Gänze zu berücksichtigen.
(3) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin). Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungsstichtag vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungsstichtag folgt.
(4) Beförderung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Entlohnungsstufen. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind.
(5) Beförderungen können bei Erreichen bestimmter Entlohnungsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorgesehen werden. Wenn in den Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag (§ 54 Abs 1) zu berechnen. Sofern kein Beförderungsstichtag festgelegt wurde, gilt der Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag. Die im Dienststand verbrachten Zeiten werden für die Beförderung im gleichen Ausmaß wie für die Vorrückung wirksam.
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