§ 55 L-VBG § 55

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes § 92 Abs 3a L-BG gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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