Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Soweit jedoch ein Verbrauch des Urlaubs wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen nicht möglich war, besteht auch in diesem Fall ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.
0 Kommentare zu § 33 L-VBG