§ 36 L-VBG § 36

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 35 Abs 4 oder 38 bleibt für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen (§ 53) zur Gänze wirksam.

(4) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zur Gänze zu berücksichtigen,

1.

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2.

wenn der Karenzurlaub

a)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder

b)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c)

zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Ansuchens.

(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

In Kraft seit 02.02.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35b L-VBG
§ 37 L-VBG