§ 56 L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren gelten die §§ 41 Abs 5 und 97 bis 112 L-BG sinngemäß.

(2) Für das Festhalten der Nebengebührenwerte der Vertragsbediensteten gelten die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.

(3) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I mit Ausnahme der Erzieher und den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €.

(3a) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil und bei Fachärzten im Sinn des ÄrzteG 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil zusammen.

(3b) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.

1.

Der erste Teilbetrag bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

Personenkreis

Prozentsatz

Erste Oberärzte

56,35

Oberärzte

47,31

Fachärzte

33,75

Sonstige Ärzte

11,49

Für Ärzte, die im Universitätsinstitut für Pathologie der PMU oder in der Universitätsklinik für Pneumologie der PMU am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU oder in der Landesklinik St. Veit verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte. Bei erfolgreicher Ablegung der Habilitation erhöhen sich die Prozentsätze um 20,93 Prozentpunkte, sofern nicht aus diesem Grund bereits eine weitere besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 59 vorgenommen worden ist.

2.

Der zweite Teilbetrag des feststehenden Anteils bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Monatsentgelts (ohne weitere Zulagen):

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.4.2016

Prozentsatz ab 1.1.2018

 

Erste Oberärzte

38,35

47,79

 

Oberärzte

38,35

47,79

 

Fachärzte

38,35

47,79

 

Ärzte für Allgemeinmedizin ohne Facharztausbildung (Sekundarärzte)

41,35

51,00

 

Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

43,35

53,15

 

Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

36,35

45,65

 

Ärzte in Basisausbildung

36,35

45,65

 

(3c) Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei Fachärzten in einer Entlohnungsstufe

Prozentsatz

 

bis a 18

6

 

ab a 19

3

(3d) Vertragsbediensteten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, der medizinischen Assistenzberufe nach dem 2. Hauptstück des MABG, des Sanitätshilfsdienstes und des Dienstes der Pflegeassistenzberufe gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist.

(4) Für den Anspruch auf Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die §§ 75 bis 78 L-BG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Vertragsbediensteten des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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