(1) Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 34 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
a) | wegen der notwendigen Pflege | |||||||||
aa) | eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
bb) | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten sonstigen nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder | |||||||||
b) | wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt; |
(2) Als nahe Angehörige gelten:
1. | der Ehegatte bzw die Ehegattin; | |||||||||
1a. | der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin; | |||||||||
2. | Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind; | |||||||||
3. | Geschwister; | |||||||||
4. | Stief-, Wahl- und Pflegekinder; | |||||||||
5. | die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. |
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 34 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
1. | den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und | |||||||||
2. | wegen der notwendigen Pflege seines nach Maßgabe des Abs 1 lit a im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist und das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, entfällt diese Altersgrenze. |
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
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