§ 12 L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Die dienstliche Ausbildung besteht

1.

bei Vertragsbediensteten des Verwaltungsbereichs (§ 3 Z 13 LB-GG) aus:

a)

einer Erstorientierung,

b)

einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und

c)

einer modularen Ausbildung (Modullehrgang);

2.

bei Vertragsbediensteten des medizinischen Bereichs (§ 3 Z 9 LB-GG) aus der Erstorientierung und der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz.

Der Dienstgeber hat für ein entsprechendes Ausbildungsangebot zu sorgen.

(2) Die Teilnahme an der Erstorientierung ist eine Dienstpflicht. Die Absolvierung der modularen Ausbildung kann im Dienstvertrag verpflichtend vereinbart werden.

(3) Die Zulassung zum Modullehrgang kann erst nach einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zumindest neun Monaten und der Absolvierung der Erstorientierung erfolgen. Sie ist im Dienstweg schriftlich binnen der vom Dienstgeber bekanntgegebenen Frist zu beantragen. Der Vertragsbedienstete ist zum Modullehrgang jedenfalls zuzulassen, soweit dieser verpflichtend zu absolvieren ist und keine dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.

(4) Die dienstliche Ausbildung ist binnen vier Jahren ab Dienstantritt durch die positive Ablegung einer kommissionellen Prüfung abzuschließen, wenn dem nicht wichtige persönliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 L-VBG
§ 12a L-VBG