§ 79 L-VBG § 79

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:

1.

§ 38 Abs. 5 mit 1. Juli 1998;

2.

die §§ 28, 35 Abs. 3, 35a Abs. 2, 36 Überschrift und Abs. 2, 37, 39 Abs. 1, 41a Abs. 5, 70 Abs. 3 und 10a, 72 Überschrift und 76

Z 28b mit 1. Jänner 2002;

3.

die §§ 23 Abs. 4 und 41b mit 1. September 2002;

4.

die §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, 9, 10 Abs. 2, 45 Abs. 4, 56 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 11a, 70a und 76 Z 7a und 19a mit 1. Jänner 2003;

5.

§ 61 Abs. 1 mit Beginn des auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 folgenden Monats.

(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem 1. Jänner 2003 wirksam gesetzt werden.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 78 L-VBG
§ 80 L-VBG