(1) Vertragsbedienstete, deren Verwendung die Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Vollzugsaufgaben umfasst, können ohne ihre Zustimmung von ihrer bisherigen Funktion nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen abberufen werden.
(2) Wenn
1. | durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Vertragsbediensteten eine Verschlechterung zu erwarten ist; | |||||||||
2. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Vertragsbediensteten nicht mindestens gleichwertig ist oder | |||||||||
3. | die Abberufung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen, gleichwertigen Funktion erfolgt, | |||||||||
ist eine Abberufung ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (§ 7b Abs 3 L-BG) zulässig. Ein wichtiges dienstliches Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine verschlechternde Zuordnungsänderung (§ 9 Abs 8 LB-GG) vorliegen. |
(3) Die persönlichen, familiären und sozialen Interessen des Vertragsbediensteten sind bei Verwendungsänderungen dann zu berücksichtigen, wenn
1. | die Verwendungsänderung gemäß Abs 2 nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig ist, und | |||||||||
2. | keine der Voraussetzungen für eine vom Vertragsbediensteten zu vertretende verschlechternde Zuordnungsänderung (§ 9 Abs 8 Z 3 LB-GG) gegeben ist. |
Eine solche Verwendungsänderung ist unzulässig, wenn sie für den Vertragsbediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Bediensteter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
1. | wenn die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt; | |||||||||
2. | wenn die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion beendet wird. |
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