§ 86 L-VBG § 86

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die §§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 und 3 und 85 Abs 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 53 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Ergibt sich auf Grund der Voranstellung von Zeiten gemäß § 54 Abs 3 bis zum Zeitpunkt der ersten Beförderung eine vorübergehende besoldungsrechtliche Besserstellung, die jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr fortbesteht, entsteht für den Antragsteller ein Anspruch auf Nachzahlung unter Bedachtnahme auf den in § 85 Abs 6 festgelegten Verjährungsverzicht. Der Vorrückungsstichtag ist in diesem Fall neu festzusetzen.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 85 L-VBG
§ 87 L-VBG