(1) Die §§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 und 3 und 85 Abs 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 53 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Ergibt sich auf Grund der Voranstellung von Zeiten gemäß § 54 Abs 3 bis zum Zeitpunkt der ersten Beförderung eine vorübergehende besoldungsrechtliche Besserstellung, die jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr fortbesteht, entsteht für den Antragsteller ein Anspruch auf Nachzahlung unter Bedachtnahme auf den in § 85 Abs 6 festgelegten Verjährungsverzicht. Der Vorrückungsstichtag ist in diesem Fall neu festzusetzen.
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