§ 12d L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bedienstete, für die in der gemäß § 43 erlassenen Verordnung der Abschluss eines Lehrberufes als Einreihungserfordernis vorgesehen ist, können als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nach den für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Bestimmungen absolvieren..

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.2025
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