§ 40 L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum eine Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein solches eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 L-VBG
§ 41 L-VBG