§ 10a L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Bestellung in Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und 2 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet auf fünf Jahre. Die Bestellungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 verlängern.

(1a) Die befristete Bestellung von Führungskräften der SALK erfolgt gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes.

(1b) Die Bestellung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Bestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Bestellungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden.

(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10a L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10a L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10a L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10a L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10a L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 L-VBG
§ 11 L-VBG