§ 59 L-VBG § 59

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung kann bei Vertragsbediensteten zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten nicht zur Folge haben. Sie dürfen das vergleichbare, für Landesbeamte geltende Höchstausmaß nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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