§ 22 L-VBG § 22

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§ 12 bis 12k L-BG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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