(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Landes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen auszuweisen.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Ausbildungsstellen sind im Dienstpostenplan nicht darzustellen.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
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