(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn
1. | die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten geändert wird; | |||||||||
2. | der Vertragsbedienstete | |||||||||
a) | eine Dienstfreistellung nach § 41b, | |||||||||
b) | eine Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG |
in Anspruch nimmt oder
3. | das aktive Dienstverhältnis endet. |
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
0 Kommentare zu § 25 L-VBG