§ 1 KDV 1967 Massen und Abmessungen von Fahrzeugen
- (1)Absatz einsDie Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/535, ABl. Nr. L 117 vom 6.4.2021 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 440 vom 9.12.2021 S. 13, zu erfolgen.Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/535, ABl. Nr. L 117 vom 6.4.2021 Sitzung 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 440 vom 9.12.2021 Sitzung 13, zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 07.07.2004, ab dem 1.1.2016 nach der Anlage 1 zum Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl. L 25 vom 28.01.2014 S 1, zu erfolgen.Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 07.07.2004, ab dem 1.1.2016 nach der Anlage 1 zum Anhang römisch XI der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl. L 25 vom 28.01.2014 S 1, zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im § 4 Abs. 6 Z 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte zulässige Breite von Fahrzeugen haben bei der Überprüfung von im Verkehr verwendeten Fahrzeugen zusätzlich zu den aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 52 Abs. 10 Z 3 angeführten Rechtsvorschriften genannten Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die für die Bestimmung der größten Abmessungen nicht maßgebend sind, außer Betracht zu bleiben:Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte zulässige Breite von Fahrzeugen haben bei der Überprüfung von im Verkehr verwendeten Fahrzeugen zusätzlich zu den aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3, angeführten Rechtsvorschriften genannten Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die für die Bestimmung der größten Abmessungen nicht maßgebend sind, außer Betracht zu bleiben:
- 1.Ziffer einsseitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn, Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen, mit denen dem Lenker angezeigt werden kann, dass der Reifendruck absinkt sowie Reifenschadenanzeiger,
- 2.Ziffer 2an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,
- 3.Ziffer 3Rückblickspiegel, die nach vorne und nach hinten unter mäßigem Druck so nachgeben können, dass sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite von Fahrzeugen hinausragen, oder wenn deren Anbau an die Fahrzeuge der Klassen M und N den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 46 entspricht,
- 4.Ziffer 4Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,
- 5.Ziffer 5aus elastischem Material bestehende Radabdeckungen, wenn sie nicht mehr als 5 cm über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, oder vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,
- 6.Ziffer 6Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- 7.Ziffer 7Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hiefür,
- 8.Ziffer 8bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeuges nicht übersteigt und die nach vorn oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
- 9.Ziffer 9einziehbare Stufen,
- 10.Ziffer 10Zurrmittel zur Ladungssicherung, die höchstens 50 mm vorragen dürfen; bis zu einer Höhe von höchstens 2,00 m über dem Boden müssen alle Teile der Zurrmittel, die mit einer Kugel von 100 mm Durchmesser berührt werden können, mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein.
§ 1a KDV 1967 Vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen
- (1)Absatz einsAls vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen (§ 4 Abs. 2 dritter und vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967), gelten solche, durch die die Gefahr schwerer Verletzungen oder der Grad von schweren Verletzungen erhöht wird. Die vorstehenden Außenkanten bei Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/483/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 2. Oktober 1974, S 4, in der Fassung der Richtlinie 2007/15/EG, ABl. Nr. L 75 vom 15. März 2007, S 21, entsprechen.Als vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen (Paragraph 4, Absatz 2, dritter und vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967), gelten solche, durch die die Gefahr schwerer Verletzungen oder der Grad von schweren Verletzungen erhöht wird. Die vorstehenden Außenkanten bei Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/483/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 2. Oktober 1974, S 4, in der Fassung der Richtlinie 2007/15/EG, ABl. Nr. L 75 vom 15. März 2007, S 21, entsprechen.
- (1a)Absatz eins aDie vorstehenden Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Kapitels 3 der Richtlinie 97/24/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen. Bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, müssen die vorstehenden Außenkanten den Anhängen der Richtlinie 74/483/EWG über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 entsprechen.
- (2)Absatz 2Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen gelten als vermeidbar, wenn sie ohne Beeinträchtigung der im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeuges liegenden Verwendbarkeit entfallen können.
- (3)Absatz 3Die im § 4 Abs. 2 vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Schutzvorrichtungen müssen widerstandsfähig und so ausgebildet und angebracht sein, daß sie, gegebenenfalls zusammen mit den durch sie abzudeckenden Teilen, so abgerundet sind, daß der Radius der Abrundung wenigstens 10 v. H. des Maßes, um das sie vorspringen, mindestens jedoch 2'5 mm beträgt. Unvermeidbare Teile und zusätzliche Vorrichtungen, deren Kanten oder Spitzen so abgerundet sind, daß der Radius der Abrundung wenigstens 10 v. H. des Maßes, um das sie vorspringen, mindestens jedoch 2'5 mm beträgt, müssen nicht abgedeckt sein.Die im Paragraph 4, Absatz 2, vierter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Schutzvorrichtungen müssen widerstandsfähig und so ausgebildet und angebracht sein, daß sie, gegebenenfalls zusammen mit den durch sie abzudeckenden Teilen, so abgerundet sind, daß der Radius der Abrundung wenigstens 10 v. H. des Maßes, um das sie vorspringen, mindestens jedoch 2'5 mm beträgt. Unvermeidbare Teile und zusätzliche Vorrichtungen, deren Kanten oder Spitzen so abgerundet sind, daß der Radius der Abrundung wenigstens 10 v. H. des Maßes, um das sie vorspringen, mindestens jedoch 2'5 mm beträgt, müssen nicht abgedeckt sein.
- (4)Absatz 4Vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen außen am Fahrzeug, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen und die nur unter schwerer Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung abgedeckt (Abs. 3 erster Satz) werden können, müssen, wenn dies zur Ermöglichung des richtigen Abschätzens der Breite oder Länge des Fahrzeuges durch andere Straßenbenützer erforderlich ist, durch auffällige Farbe gekennzeichnet sein und an ihren äußersten Punkten je eine Leuchte aufweisen, mit der diese Punkte anderen Straßenbenützern nach vorne durch weißes oder gelbes und nach hinten durch rotes Licht erkennbar gemacht werden können. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h dürfen jedoch an Stelle dieser Leuchten Rückstrahler aufweisen, die dem § 16 Abs. 1 und 2 entsprechen.Vorspringende Teile, Kanten und zusätzliche Vorrichtungen außen am Fahrzeug, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen und die nur unter schwerer Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung abgedeckt (Absatz 3, erster Satz) werden können, müssen, wenn dies zur Ermöglichung des richtigen Abschätzens der Breite oder Länge des Fahrzeuges durch andere Straßenbenützer erforderlich ist, durch auffällige Farbe gekennzeichnet sein und an ihren äußersten Punkten je eine Leuchte aufweisen, mit der diese Punkte anderen Straßenbenützern nach vorne durch weißes oder gelbes und nach hinten durch rotes Licht erkennbar gemacht werden können. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h dürfen jedoch an Stelle dieser Leuchten Rückstrahler aufweisen, die dem Paragraph 16, Absatz eins und 2 entsprechen.
- (4a)Absatz 4 aDie vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N müssen den Anhängen zur Richtlinie 92/114/EWG, ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S 154, entsprechen.
- (5)Absatz 5Teile und Vorrichtungen, die den übrigen äußersten Rand des Fahrzeuges nach vorne oder nach hinten um mehr als 1 m überragen, müssen gemäß § 59 Abs. 1 gekennzeichnet sein.Teile und Vorrichtungen, die den übrigen äußersten Rand des Fahrzeuges nach vorne oder nach hinten um mehr als 1 m überragen, müssen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, gekennzeichnet sein.
- (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Teile, Kanten, Spitzen und zusätzliche Vorrichtungen, dieDie Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Teile, Kanten, Spitzen und zusätzliche Vorrichtungen, die
- a)Litera aaußen am Fahrzeug angebracht sind und mindestens 190 cm über der Fahrbahn liegen oder
- b)Litera binnen am Fahrzeug in Räumen angebracht sind, die nicht für den Lenker oder zur Beförderung von Personen bestimmt sind.
- (7)Absatz 7Die Frontpartie von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg und von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleiteten Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg muss so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/102/EG zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 6. Dezember 2003, S 15 entspricht.Die Frontpartie von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg und von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleiteten Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg muss so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/102/EG zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 6. Dezember 2003, S 15 entspricht.
- (8)Absatz 8Frontschutzsysteme sind selbstständige Strukturen, wie zB Rammschutzbügel, oder zusätzliche Stoßfänger, die die Außenfläche des Fahrzeuges über und/oder unter dem als Originalteil angebrachten Stoßfänger bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand vor Beschädigungen schützen sollen. Strukturen mit einer Höchstmasse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Scheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Frontschutzsysteme von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und N1 müssen der Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen, ABl. Nr. L 309 vom 25. November 2005, S 37, entsprechen.
§ 1b KDV 1967 Motorleistung
- (1)Absatz einsOmnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Spezialkraftwagen müssen eine Motorleistung von mindestens 5 kW für je 1 000 kg ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen, erreichen; bei Sattelkraftfahrzeugen jedoch abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten der beiden Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer der Sattellasten. Dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.
- (2)Absatz 2Die Motorleistung von Fahrzeugen der Klassen M und N sind nach den Vorschriften der jeweils zutreffenden Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1 oder (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, zu bestimmen. Für Fahrzeuge, die oder deren Motoren den Bestimmungen der Richtlinien 97/68/EG oder 2000/25/EG unterliegen, ist die Motorleistung nach der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2012/46/EU zu bestimmen. Für Fahrzeuge der Klasse L ist die Motorleistung nach den Vorschriften der Richtlinie 95/1/EG, Anhang II, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 08.03.2006 S 7 oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. Nr. L 53 vom 21.02.2014 S. 1, zu bestimmen.Die Motorleistung von Fahrzeugen der Klassen M und N sind nach den Vorschriften der jeweils zutreffenden Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 Sitzung 1 oder (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 1, zu bestimmen. Für Fahrzeuge, die oder deren Motoren den Bestimmungen der Richtlinien 97/68/EG oder 2000/25/EG unterliegen, ist die Motorleistung nach der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2012/46/EU zu bestimmen. Für Fahrzeuge der Klasse L ist die Motorleistung nach den Vorschriften der Richtlinie 95/1/EG, Anhang römisch II, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 08.03.2006 S 7 oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. Nr. L 53 vom 21.02.2014 Sitzung 1, zu bestimmen.
§ 1c KDV 1967 Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen
- (1)Absatz einsSicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen den Anhängen der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/40/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 146, oder der ECE-Regelung Nr. 16 entsprechen.
- (2)Absatz 2Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der UN-Regelung Nr. 44.04 oder der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Ab 1. September 2023 dürfen Rückhalteeinrichtungen für Kinder nur mehr genehmigt werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 5 KFG 1967 gelten für KinderRückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der UN-Regelung Nr. 44.04 oder der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Ab 1. September 2023 dürfen Rückhalteeinrichtungen für Kinder nur mehr genehmigt werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 129 entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des Paragraph 106, Absatz 5, KFG 1967 gelten für Kinder
- 1.Ziffer einsab einem Gewicht von 18 kg auch ein Beckengurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn der Sitzplatz lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet ist und wenn die anderen Sitzplätze besetzt sind,
- 2.Ziffer 2ab vollendetem 3. Lebensjahr auch ein Beckengurt oder Dreipunktgurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn durch zwei auf den äußersten Sitzplätzen befestigte Rückhalteeinrichtungen auf dem mittleren Sitzplatz eine Rückhalteeinrichtung nicht befestigt werden kann.
- (2a)Absatz 2 aDie Rückhalteeinrichtung für Kinder ist entsprechend der Anleitung des Herstellers der Kinderrückhalteeinrichtung (Handbuch, Broschüre oder elektronische Veröffentlichung) einzubauen, aus der hervorgeht, auf welche Art und Weise und in welchem Fahrzeugtyp das System sicher verwendet werden kann.
- (3)Absatz 3Die Verankerungen von Sicherheitsgurten müssen der Richtlinie 76/115/EWG, ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S 6, in der Fassung der Richtlinie 2005/41/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 149 entsprechen.
- (3a)Absatz 3 aDie Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreirad- und Vierradfahrzeugen (Klasse L) müssen dem Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen.
- (4)Absatz 4Als der Bauart des Fahrzeuges entsprechende Sicherheitsgurte im Sinne des § 4 Abs. 5 KFG 1967 geltenAls der Bauart des Fahrzeuges entsprechende Sicherheitsgurte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, KFG 1967 gelten
- 1.Ziffer einsbei Sitzen mit ihnen zugeordneten geeigneten oberen Verankerungen für Schultergurte Beckengurte in Verbindung mit Schultergurten (Dreipunktgurte) oder diesen in ihrer Schutzwirkung für den Benutzer im Hinblick auf die Bauart des Fahrzeuges gleichartige Gurte,
- 2.Ziffer 2bei nicht unter Z 1 fallenden Sitzen Beckengurte.bei nicht unter Ziffer eins, fallenden Sitzen Beckengurte.
- (5)Absatz 5Alle Beifahrersitze, in die ein Airbag eingebaut ist, müssen im Sinne der Richtlinie 96/36/EG mit einer Warnung vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung auf diesem Sitz versehen sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Mechanismus ausgestattet ist, der das Vorhandensein einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung automatisch erkennt und sicherstellt, daß sich der Airbag nicht entfaltet, wenn eine solche Kinderrückhalteeinrichtung befestigt ist.
§ 1d KDV 1967 Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO
- (1)Absatz einsKraftfahrzeuge, beziehungsweise ihre Motoren, müssen hinsichtlich der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2 sowie ihres Kraftstoffverbrauchs und ihrem Verbrauch von elektrischer Energie den jeweils anzuwendenden Rechtsakten der EU
- 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 715/2007, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1;Verordnung (EG) Nr. 715/2007, ABl. L 171 vom 29.6.2007, Sitzung 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. L 199 vom 28.7.2008, Sitzung 1;
- 2.Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1;Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, Sitzung 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, ABl. L 167 vom 25.6.2011, Sitzung 1;
- 3.Ziffer 3Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1;Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. L 226 vom 18.8.1997, Sitzung 1;
- 4.Ziffer 4Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1 und Verordnung (EU) Nr. 901/2014, ABl. L 249 vom 22.8.2014, S. 1;Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, Sitzung 52 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. L 53 vom 21.2.2014, Sitzung 1 und Verordnung (EU) Nr. 901/2014, ABl. L 249 vom 22.8.2014, Sitzung 1;
- 5.Ziffer 5Richtlinie 2000/25/EG, ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1;Richtlinie 2000/25/EG, ABl. L 173 vom 12.7.2000, Sitzung 1;
- 6.Ziffer 6Verordnung (EU) Nr. 167/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2015/96, ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1 und Verordnung (EU) Nr. 2015/504, ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1;Verordnung (EU) Nr. 167/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, Sitzung 1 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2015/96, ABl. L 16 vom 23.1.2015, Sitzung 1 und Verordnung (EU) Nr. 2015/504, ABl. L 85 vom 28.3.2015, Sitzung 1;
- 7.Ziffer 7Richtlinie 1997/68/EG, ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1, oderRichtlinie 1997/68/EG, ABl. L 59 vom 27.2.1998, Sitzung 1, oder
- 8.Ziffer 8Verordnung (EU) 2016/1628, ABl L 252 vom 16.9.2016, S. 53Verordnung (EU) 2016/1628, ABl L 252 vom 16.9.2016, Sitzung 53
entsprechen. Der genaue Geltungsbereich ist, sofern in dieser Verordnung nicht anderes festgelegt wird, den jeweils zutreffenden Rechtsakten der EU zu entnehmen. Für die Erteilung von Typengenehmigungen sind die in den Rechtsakten der EU festgelegten Termine für die Typengenehmigung gültig. Für Fahrzeuge, die einzeln genehmigt werden, sind die in den Rechtsakten der EU festgelegten Termine für die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung neuer Fahrzeuge bzw. Motoren gültig. Die jeweils anzuwendenden Fassungen der Rechtsakte der EU sind der Anlage 3e zu entnehmen. - (2)Absatz 2Anträge auf Genehmigungen von Flexibilitätssystemen gemäß der Richtlinie 2000/25/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/504 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu stellen.
- (3)Absatz 3Antriebsmotoren für Kraftfahrzeuge, die nicht den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 oder 168/2013 unterliegen, sowie Austauschmotoren für solche Fahrzeuge, müssen der Richtlinie 97/68/EG bzw. der Verordnung (EU) 2016/1628, in der in der Anlage 3e angeführten Fassung entsprechen.
- (4)Absatz 4Einrichtungen, die zu einem Anstieg der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2 oder des Kraftstoffverbrauches führen könnten, sind verboten.
- (5)Absatz 5Austauschkatalysatoren und andere emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch müssen eine Genehmigung nach den jeweils zutreffenden, in Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, der ECE-Regelung Nr. 103 oder der ECE-Regelungen Nr. 132 aufweisen. Sie dürfen nur in die Fahrzeuge eingebaut bzw. an die Motoren angebaut werden, die in der jeweiligen Typengenehmigung angeführt sind. Die in der jeweiligen Typengenehmigung gegebenenfalls angeführten besonderen Einbaubedingungen sind einzuhalten. Die der jeweiligen Einrichtung vom Hersteller beigelegten Einbau- und Betriebsanweisungen sind einzuhalten.Austauschkatalysatoren und andere emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch müssen eine Genehmigung nach den jeweils zutreffenden, in Absatz eins, genannten EU-Rechtsakten, der ECE-Regelung Nr. 103 oder der ECE-Regelungen Nr. 132 aufweisen. Sie dürfen nur in die Fahrzeuge eingebaut bzw. an die Motoren angebaut werden, die in der jeweiligen Typengenehmigung angeführt sind. Die in der jeweiligen Typengenehmigung gegebenenfalls angeführten besonderen Einbaubedingungen sind einzuhalten. Die der jeweiligen Einrichtung vom Hersteller beigelegten Einbau- und Betriebsanweisungen sind einzuhalten.
§ 1e KDV 1967 Sturzhelme und Visiere für Kraftfahrer
§ 1e.Paragraph eins e, Sturzhelme und Visiere müssen der UN-Regelung Nr. 22 entsprechen und dürfen ab dem 1. Jänner 2025 nur feilgeboten werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 entsprechen. Sturzhelme für Kopfumfänge, die von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 nicht erfasst sind, müssen so ausgeführt sein, dass sie in ihrer Schutzwirkung einem dieser Regelung entsprechenden Sturzhelm gleichwertig sind. Beim Lenken eines Fahrzeuges der Klasse L1e-A kann als Sturzhelm auch ein Radfahrhelm verwendet werden.
§ 1f KDV 1967
- (1)Absatz einsDie unteren Kanten von Aufbau- oder Rahmenteilen oder von Stoßstangen dürfen bei im § 4 Abs. 2a KFG 1967 angeführten Fahrzeugen – außer Fahrzeugen, bei denen ein Unterfahrschutz mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei Feuerwehrfahrzeugen (§ 2 Z 28 KFG 1967) –, bei unbeladenem oder unbesetztem Fahrzeug nicht mehr als 55 cm über der Fahrbahn und nicht mehr als 45 cm innerhalb der Fahrzeuglänge vom hintersten Punkt des Fahrzeuges entfernt sein. Diese Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen dürfen, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges gemessen, die größte Breite der breitesten Fahrzeughinterachse nicht überragen und nicht mehr als 10 cm vom äußersten Rand dieser Achse entfernt sein; bei Fahrzeugen mit seitlich kippbarer Ladefläche darf jedoch der Abstand dieser Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen von der größten Breite der breitesten Fahrzeughinterachse des Fahrzeuges in dem durch das Kippen der Ladefläche erforderlichen Ausmaß 10 cm übersteigen. Stoßstangen, Aufbau- oder Rahmenteile, ihre Befestigung am Fahrzeug und die Teile des Fahrzeuges, an denen sie befestigt sind, müssen eine ausreichende Festigkeit gegen in der Fahrzeuglängsrichtung wirkende Kräfte haben.Die unteren Kanten von Aufbau- oder Rahmenteilen oder von Stoßstangen dürfen bei im Paragraph 4, Absatz 2 a, KFG 1967 angeführten Fahrzeugen – außer Fahrzeugen, bei denen ein Unterfahrschutz mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei Feuerwehrfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer 28, KFG 1967) –, bei unbeladenem oder unbesetztem Fahrzeug nicht mehr als 55 cm über der Fahrbahn und nicht mehr als 45 cm innerhalb der Fahrzeuglänge vom hintersten Punkt des Fahrzeuges entfernt sein. Diese Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen dürfen, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges gemessen, die größte Breite der breitesten Fahrzeughinterachse nicht überragen und nicht mehr als 10 cm vom äußersten Rand dieser Achse entfernt sein; bei Fahrzeugen mit seitlich kippbarer Ladefläche darf jedoch der Abstand dieser Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen von der größten Breite der breitesten Fahrzeughinterachse des Fahrzeuges in dem durch das Kippen der Ladefläche erforderlichen Ausmaß 10 cm übersteigen. Stoßstangen, Aufbau- oder Rahmenteile, ihre Befestigung am Fahrzeug und die Teile des Fahrzeuges, an denen sie befestigt sind, müssen eine ausreichende Festigkeit gegen in der Fahrzeuglängsrichtung wirkende Kräfte haben.
- (1a)Absatz eins aDer hintere Unterfahrschutz von Fahrzeugen der Klasse M, N und O muss den Anforderungen des Anhanges II der Richtlinie 70/221/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG, ABl. Nr. L 48 vom 18. Feber 2006, S 16, entsprechen.Der hintere Unterfahrschutz von Fahrzeugen der Klasse M, N und O muss den Anforderungen des Anhanges römisch II der Richtlinie 70/221/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG, ABl. Nr. L 48 vom 18. Feber 2006, S 16, entsprechen.
- (1b)Absatz eins bFahrzeuge der Klassen N2 und N3 ausgenommen geländegängige Fahrzeuge und Fahrzeuge deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist, müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Der vordere Unterfahrschutz kann entweder durch eine besondere Einrichtung oder durch Karosserieteile, Fahrgestellteile oder andere Bauteile, bei denen auf Grund ihrer Form und ihrer Eigenschaften davon ausgegangen werden kann, dass sie die Funktion der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz erfüllen, gebildet werden und muss der Richtlinie 2000/40/EG, ABl. Nr. L 203 vom 10. August 2000, S 9 oder der ECE-Regelung Nr. 93, entsprechen.
- (2)Absatz 2Kraftwagen und Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, mit einem Höchstgewicht von mehr als 3 500 kg müssen mit einem seitlichen Unterfahrschutz (Seitenschutz) ausgerüstet sein. Der Seitenschutz muss dem Anhang zur Richtlinie 89/297/EWG entsprechen.
Die Ausrüstungsverpflichtung gilt nicht für:
- 1.Ziffer einsFahrgestelle von Fahrzeugen bei Überstellungsfahrten;
- 2.Ziffer 2Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
- 3.Ziffer 3Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf;
- 4.Ziffer 4Sattelzugfahrzeuge, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
- 5.Ziffer 5Anhängerarbeitsmaschinen und Anhänger für die Beförderung langer unteilbarer Güter;
- 6.Ziffer 6Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen ein Seitenschutz mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei Feuerwehrfahrzeugen und
- 7.Ziffer 7Omnibusse und Omnibusanhänger.
§ 1g KDV 1967 Federungssysteme
§ 1g.Paragraph eins g, Ein Federungssystem an der Antriebsachse oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges wird als der Luftfederung (§ 2 Z 41 KFG 1967) gleichwertig anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1k erfüllt werden. Ein Federungssystem an der Antriebsachse oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges wird als der Luftfederung (Paragraph 2, Ziffer 41, KFG 1967) gleichwertig anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1k erfüllt werden.
§ 1h KDV 1967 Aufprallschutz für Fahrzeuginsassen
- (1)Absatz einsKraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, bei denen der Sitzbezugspunkt („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegt, müssen zum Schutz der Fahrzeuginsassen eine angemessene Widerstandsfähigkeit bei einem Seitenaufprall gewährleisten. Das Seitenaufprallverhalten der Struktur des Innenraumes muß dem Anhang II der Richtlinie 96/27/EG, ABl. Nr. L 169 vom 8. Juli 1996, über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall entsprechen.Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, bei denen der Sitzbezugspunkt („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegt, müssen zum Schutz der Fahrzeuginsassen eine angemessene Widerstandsfähigkeit bei einem Seitenaufprall gewährleisten. Das Seitenaufprallverhalten der Struktur des Innenraumes muß dem Anhang römisch II der Richtlinie 96/27/EG, ABl. Nr. L 169 vom 8. Juli 1996, über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall entsprechen.
- (2)Absatz 2Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg müssen hinsichtlich des Schutzes der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall den Anforderungen des Anhanges II der Richtlinie 96/79/EG über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 1999/98/EG, ABl. Nr. L 9 vom 13. Jänner 2000, S 14, entsprechen.Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg müssen hinsichtlich des Schutzes der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall den Anforderungen des Anhanges römisch II der Richtlinie 96/79/EG über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 1999/98/EG, ABl. Nr. L 9 vom 13. Jänner 2000, S 14, entsprechen.
§ 1j KDV 1967 Abschleppeinrichtungen
§ 1j.Paragraph eins j, Abschleppeinrichtungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen dem Anhang II der Richtlinie 77/389/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S 41, idF der Richtlinie 96/64/EG, ABl. Nr. L 258 vom 11. Oktober 1996, S 26, entsprechen. Abschleppeinrichtungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen dem Anhang römisch II der Richtlinie 77/389/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S 41, in der Fassung der Richtlinie 96/64/EG, ABl. Nr. L 258 vom 11. Oktober 1996, S 26, entsprechen.
§ 1k KDV 1967 Festsetzung des Eigengewichtes
§ 1k.Paragraph eins k, Für Fahrzeuge, die den in den EU-Typengenehmigungsverordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 oder (EU) 2018/858 definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:
- 1.Ziffer einsfür Fahrzeuge der Klassen M und N: das Eigengewicht ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;für Fahrzeuge der Klassen M und N: das Eigengewicht ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang römisch XIII Teil 2 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 5, der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
- 2.Ziffer 2für Fahrzeuge der Klasse O: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;für Fahrzeuge der Klasse O: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang römisch XIII Teil 2 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 5, der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;
- 3.Ziffer 3für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Richtlinie 2002/24/EG: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges II der Richtlinie 2002/24/EG;für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Richtlinie 2002/24/EG: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges römisch II der Richtlinie 2002/24/EG;
- 4.Ziffer 4für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 29 der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl L 25 vom 28.1.2014, S. 1 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 29 der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
- 5.Ziffer 5für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2001/3/EG, der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 1 der Verordnung (EU) 2015/504 abzüglich 75 kg;für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2001/3/EG, der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs römisch eins Nummer 5 bzw. des Anhangs römisch III Abschnitt 2 Muster 1 der Verordnung (EU) 2015/504 abzüglich 75 kg;
- 6.Ziffer 6für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 2 der Verordnung (EU) 2015/504.für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs römisch eins Nummer 5 bzw. des Anhangs römisch III Abschnitt 2 Muster 2 der Verordnung (EU) 2015/504.
Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen; ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs die tatsächliche Fahrzeugmasse angegeben, ist für die Festsetzungen des Eigengewichts die angegebene tatsächliche Fahrzeugmasse heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.
§ 2 KDV 1967 Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände
- (1)Absatz einsFür die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:
- a)Litera aSicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (§ 1c),Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (Paragraph eins c,),
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1995,)- c)Litera cSicherheitsglas (§ 10 Abs. 2 KFG 1967, § 7),Sicherheitsglas (Paragraph 10, Absatz 2, KFG 1967, Paragraph 7,),
- d)Litera ddie in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/1981; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,die in den Paragraphen 14 bis 19 und 20 Absatz eins, Litera c,, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/1981; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,
- e)Litera eSturzhelme (§ 1e)Sturzhelme (Paragraph eins e,)
- f)Litera fVorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (§ 18),Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (Paragraph 18,),
- g)Litera gHeizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann,
- h)Litera hrunderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4a),runderneuerte Reifen (Paragraph 4, Absatz 4 a,),
- i)Litera iWarneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 KFG 1967, § 2a),Warneinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 2 a,),
- j)Litera jFabriksneue, unter § 4 Abs. 3a, 3b, 3c oder 3d fallende Reifen,Fabriksneue, unter Paragraph 4, Absatz 3 a,, 3b, 3c oder 3d fallende Reifen,
- k)Litera kSicherheitsbremsleuchten (§ 14 Abs. 4),Sicherheitsbremsleuchten (Paragraph 14, Absatz 4,),
- l)Litera lAustauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3a),Austauschschalldämpferanlagen (Paragraph 8, Absatz 3 a,),
- m)Litera mSchneeketten (§ 4 Abs. 7),Schneeketten (Paragraph 4, Absatz 7,),
- n)Litera nFolien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden,
- o)Litera ogelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (§ 2b Abs. 2 Z 1, Warntafel-Kategorie I)gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Warntafel-Kategorie römisch eins)
- p)Litera prote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (§ 2c, Warntafel-Kategorie IV).rote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (Paragraph 2 c,, Warntafel-Kategorie römisch IV).
- (2)Absatz 2Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i, die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 535/2004)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004,)
- (3)Absatz 3Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben deren Verwendungsbereich zu enthalten.Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Absatz eins und Absatz 2, haben deren Verwendungsbereich zu enthalten.
§ 2a KDV 1967 Warneinrichtungen
§ 2a.Paragraph 2 a, Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz KFG 1967) müssen der Regelung Nr. 27, BGBl. Nr. 556/1978, entsprechen. Warneinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins, vorletzter Satz KFG 1967) müssen der Regelung Nr. 27, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1978,, entsprechen.
§ 2b KDV 1967 Gelb-rot reflektierende Warntafeln
- (1)Absatz einsAls gelb-rot reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a KFG 1967 zur hinteren Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge gilt eine gelbe, reflektierende Tafel mit rotem, 4 cm breiten, fluoreszierenden Rand mit den Mindestabmessungen 55 x 19,5 cm, die hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren den Maßgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig ist (Warntafel-Kategorie III). Diese Tafel muß annähernd waagrecht und so am Fahrzeug angebracht werden, daß die Entfernung des höchsten Punktes von der Fahrbahn nicht mehr als 150 cm beträgt.Als gelb-rot reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a, KFG 1967 zur hinteren Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge gilt eine gelbe, reflektierende Tafel mit rotem, 4 cm breiten, fluoreszierenden Rand mit den Mindestabmessungen 55 x 19,5 cm, die hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren den Maßgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig ist (Warntafel-Kategorie römisch III). Diese Tafel muß annähernd waagrecht und so am Fahrzeug angebracht werden, daß die Entfernung des höchsten Punktes von der Fahrbahn nicht mehr als 150 cm beträgt.
- (2)Absatz 2Als gelb-rot reflektierende Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10c KFG 1967 kommen in Betracht:Als gelb-rot reflektierende Warntafeln im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 c, KFG 1967 kommen in Betracht:
- 1.Ziffer einsgelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge, die der ECE-Regelung Nr. 70 entsprechen (Warntafel-Kategorie I), wobeigelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge, die der ECE-Regelung Nr. 70 entsprechen (Warntafel-Kategorie römisch eins), wobei
- a)Litera afür Kraftfahrzeuge die gelben reflektierenden und roten fluoreszierenden Flächen streifenförmig unter einem Winkel von 45° nach außen und unten verlaufen und
- b)Litera bfür Anhänger die gelbe reflektierende Tafel mit rotem, 4 cm breiten, fluoreszierenden Rand umgeben ist;
- 2.Ziffer 2gelb-rot reflektierende Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Maßgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind (Warntafel-Kategorie II).gelb-rot reflektierende Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Maßgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind (Warntafel-Kategorie römisch II).
§ 2c KDV 1967 Rote reflektierende Warntafeln
§ 2c.Paragraph 2 c, Dreieckige Warntafeln aus rotem fluoreszierenden Material mit rotem reflektierenden Rand zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen müssen der ECE-Regelung Nr. 69 entsprechen (Warntafel-Kategorie IV). Dreieckige Warntafeln aus rotem fluoreszierenden Material mit rotem reflektierenden Rand zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen müssen der ECE-Regelung Nr. 69 entsprechen (Warntafel-Kategorie römisch IV).
§ 2d KDV 1967 Reflektierende Warnmarkierungen
- (1)Absatz einsReflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung und die Leuchtdichtefaktoren haben den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. Nr. 238/1998 zu entsprechen.Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung und die Leuchtdichtefaktoren haben den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1998, zu entsprechen.
- (2)Absatz 2Reflektierende Warnmarkierungen zur vorderen und hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen, die jeweils eine Breite von mindestens 100 mm haben müssen, bestehen. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Abmessungen müssen mindestens 280 x 280 mm betragen. Hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren gelten die Anforderungen des Abs. 1. Signaltafeln und Signalfolien gemäß Anhang XII Z 6.26 der delegierten Verordnung 2015/208, ABl. L 42, S 1 vom 17.02.2015 gelten jedenfalls als reflektierende Warnmarkierungen, auch wenn sie andere Abmessungen aufweisen.Reflektierende Warnmarkierungen zur vorderen und hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen, die jeweils eine Breite von mindestens 100 mm haben müssen, bestehen. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Abmessungen müssen mindestens 280 x 280 mm betragen. Hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren gelten die Anforderungen des Absatz eins, Signaltafeln und Signalfolien gemäß Anhang römisch XII Ziffer 6 Punkt 26, der delegierten Verordnung 2015/208, ABl. L 42, S 1 vom 17.02.2015 gelten jedenfalls als reflektierende Warnmarkierungen, auch wenn sie andere Abmessungen aufweisen.
§ 3 KDV 1967
- (1)Absatz einsDie Abnützung der Bremsen muß durch eine erforderlichenfalls mit einfachen Werkzeugen betätigbare oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Die Bremsanlagen müssen eine Wegreserve besitzen, die nach Erwärmung der Bremsen und nach durchschnittlicher Abnützung der Bremsanlage die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sicherstellt.
- (2)Absatz 2Bremsbeläge dürfen nicht Asbest enthalten.
- (3)Absatz 3Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der EG-Richtlinien
- –Strichaufzählung71/320/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, S 37 in der Fassung der Richtlinie 2002/78/EG, ABl. Nr. L 267 vom 4. Oktober 2002, oder
- –Strichaufzählung93/14/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 12. Mai 1976, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7,
fallen, müssen den Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechen. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Klasse T) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, müssen hinsichtlich ihrer Bremsanlagen den Anhängen der Richtlinie 76/432/EWG, ABl. Nr. L 122 vom 8. Mai 1976, S 1 in der Fassung der Richtlinie 97/54/EG, ABl. Nr. L 277 vom 10. Oktober 1997 entsprechen. - (4)Absatz 4Austauschbremsbelag-Baugruppen müssen den Anhängen der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 2002/78/EG, ABl. Nr. L 267 vom 4. Oktober 2002, S 23 entsprechen. Austauschbremsbelag-Baugruppen, die nicht den Anhängen der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 2002/78/EG entsprechen, dürfen nach dem 31. Mai 2003 nicht mehr feilgeboten werden. Dies gilt jedoch nicht für als Ersatzteile bestimmte Austauschbremsbeläge, die zum Einbau in Fahrzeugtypen bestimmt sind, für die die Genehmigung vor dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 98/12/EG erteilt wurde (7. April 1998). Solche Austauschbremsbeläge dürfen jedoch nicht gegen die Bestimmungen der Fassung der Richtlinie 71/320/EWG verstoßen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge galt.
§ 3a KDV 1967
- (1)Absatz einsBei im § 6 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen mit nur einer Bremsanlage darf zwischen den Bremsen und den Rädern, auf die sie wirken, kein Ausgleichsgetriebe liegen; dies gilt jedoch nicht für die zu Antriebsrädern zuschaltbaren Räder von Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.Bei im Paragraph 6, Absatz 2, KFG 1967 angeführten Fahrzeugen mit nur einer Bremsanlage darf zwischen den Bremsen und den Rädern, auf die sie wirken, kein Ausgleichsgetriebe liegen; dies gilt jedoch nicht für die zu Antriebsrädern zuschaltbaren Räder von Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.
- (2)Absatz 2Bei den im § 6 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen muß mit der Bremsanlage auf gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn eine mittlere Verzögerung von mindestens 2 m/s², bei Fahrzeugen mit hydraulisch abschaltbarem Allradantrieb eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s², bei den anderen im § 6 Abs. 2 lit. a KFG 1967 angeführten Zugmaschinen jedoch eine Verzögerung von mindestens 2 m/s², erreicht werden können.Bei den im Paragraph 6, Absatz 2, KFG 1967 angeführten Fahrzeugen muß mit der Bremsanlage auf gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn eine mittlere Verzögerung von mindestens 2 m/s², bei Fahrzeugen mit hydraulisch abschaltbarem Allradantrieb eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s², bei den anderen im Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 angeführten Zugmaschinen jedoch eine Verzögerung von mindestens 2 m/s², erreicht werden können.
§ 3b KDV 1967
- (1)Absatz einsDie Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Räder in dem für die Fahrstabilität notwendigen Ausmaß symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.
- (2)Absatz 2Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung müssen die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein. Die Flüssigkeitsbehälter müssen so beschaffen sein, daß eine Feststellung des Flüssigkeitsstandes in den Behältern leicht möglich ist, ohne daß diese geöffnet zu werden brauchen, oder es muß eine Warneinrichtung vorhanden sein, die dem Lenker einen abgesunkenen Flüssigkeitsstand anzeigt, der ein Versagen der Bremsanlage zur Folge haben könnte. Die einwandfreie Funktion dieser Warneinrichtung muß vom Lenker leicht kontrolliert werden können. Der Ausfall eines Teiles einer hydraulischen Übertragungseinrichtung einer Zweikreisbremsanlage ist dem Lenker durch eine rote Kontrollampe anzuzeigen, die spätestens bei Betätigung der Bremsanlage aufleuchtet. Diese Kontrollampe kann der angeführten Warneinrichtung angehören. Die Anzeige muß auch bei Tageslicht sichtbar sein, und der einwandfreie Zustand der Lampe muß vom Lenker leicht geprüft werden können.
- (3)Absatz 3Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit der Betriebsbremsanlage
| eine mittlere Verzögerung | eine Verzögerung |
| erreicht werden können von mindestens m/s² |
- a)Litera a
- b)Litera beines anderen Kraftwagens unbeschadet des § 3a Abs. 2eines anderen Kraftwagens unbeschadet des Paragraph 3 a, Absatz 2,
| 4,0 | 4,8 |
| | |
Mit der Hilfsbremsanlage muß wenigstens die halbe in lit. a oder b angeführte mittlere Verzögerung erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen 50 daN, sonst 70 daN, bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen bei den in lit. a angeführten Fahrzeugen 40 daN, sonst 60 daN, nicht übersteigen.Mit der Hilfsbremsanlage muß wenigstens die halbe in Litera a, oder b angeführte mittlere Verzögerung erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen bei den in Litera a, angeführten Fahrzeugen 50 daN, sonst 70 daN, bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen bei den in Litera a, angeführten Fahrzeugen 40 daN, sonst 60 daN, nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen. Sind für die Prüfung der Wirksamkeit einer Bremsanlage nur Bremsprüfstände verfügbar, so ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Verzögerung durch das Verhältnis der am Umfang der Räder wirkenden Bremskräfte zum Gesamtgewicht des Fahrzeuges zu prüfen. Sattelzugfahrzeuge sind bei Prüfungen gemäß § 57a oder § 56 KFG 1967 erforderlichenfalls mit entsprechend erhöhter Hinterachslast (Ballast oder Niederspannen) zu prüfen. Dies gilt nur, wenn die Feststellbremsanlage die Hilfsbremsanlage ist, die Feststellbremsanlage nur auf die Räder der Hinterachse wirkt und das Fahrzeug im Leerzustand geprüft wird. Durch die Ballastierung darf höchstens eine Hinterachslast von 40% des Eigengewichts des Fahrzeuges erreicht werden.Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen. Sind für die Prüfung der Wirksamkeit einer Bremsanlage nur Bremsprüfstände verfügbar, so ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Verzögerung durch das Verhältnis der am Umfang der Räder wirkenden Bremskräfte zum Gesamtgewicht des Fahrzeuges zu prüfen. Sattelzugfahrzeuge sind bei Prüfungen gemäß Paragraph 57 a, oder Paragraph 56, KFG 1967 erforderlichenfalls mit entsprechend erhöhter Hinterachslast (Ballast oder Niederspannen) zu prüfen. Dies gilt nur, wenn die Feststellbremsanlage die Hilfsbremsanlage ist, die Feststellbremsanlage nur auf die Räder der Hinterachse wirkt und das Fahrzeug im Leerzustand geprüft wird. Durch die Ballastierung darf höchstens eine Hinterachslast von 40% des Eigengewichts des Fahrzeuges erreicht werden.
- (5)Absatz 5Mit der Feststellbremsanlage muß das Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden Fahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 18 vH dauernd verhindert werden können.
§ 3c KDV 1967
- (1)Absatz einsAls Teile der Betriebsbremsanlage, deren Ausfallen ausgeschlossen werden kann, gelten: das Pedal, die Pedallagerung, mechanische Teile der Übertragungseinrichtung, bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung und bei Druckluftbremsanlagen das Bremsventil, die Verbindung zwischen Pedal und und Hauptzylinder oder Bremsventil, die Bremszylinder und ihre Kolben sowie die Bremswellen der Bremsen, sofern diese Teile ausreichend bemessen, für die Wartung leicht zugänglich sind und Sicherheitsmerkmale aufweisen, die mindestens denen für die übrigen wichtigen Fahrzeugteile (wie zB für das Lenkgestänge) geforderten entsprechen.
- (2)Absatz 2Bei getrennten Betätigungseinrichtungen für Betriebsbremsanlage und Hilfsbremsanlage darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zur Folge haben, daß beide Bremsanlagen unwirksam werden; dies gilt sowohl für den Fall, daß beide Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch für den Fall, daß bei einer von ihnen eine Störung eintritt.
- (3)Absatz 3Bremsen, die mittelbar auf die Räder wirken, müssen mit den Rädern, auf die sie wirken, durch Teile ständig verbunden sein, deren Ausfall nicht zu erwarten ist. Haben zwei Bremsanlagen gemeinsame Bremsen, so müssen beim Ausfallen der Betätigungs- oder der Übertragungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen mit der anderen noch mindestens zwei auf verschiedenen Seiten der Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende Räder gebremst werden können.
§ 3d KDV 1967
§ 3d.Paragraph 3 d, Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit den beiden Bremsanlagen eines
| eine mittlere Verzögerung erreicht werden können von mindestens | wenn das Fahrzeug mit einem Beiwagen verbunden ist, jedoch von mindestens |
- a)Litera a
- b)Litera beines nicht unter lit. a fallenden Motorradeseines nicht unter Litera a, fallenden Motorrades
| 5 m/s² | 4,6 m/s². |
| | |
Mit der auf das Hinterrad wirkenden Bremsanlage muß bei der angeführten Ausgangsgeschwindigkeit eine mittlere Verzögerung von wenigstens 2,5 m/s² erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen 20 daN, bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen 50 daN nicht übersteigen. Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen.
§ 3e KDV 1967
§ 3e.Paragraph 3 e, Eine gemäß § 6 Abs. 6 KFG 1967 vorgeschriebene Verlangsameranlage muß das Befahren eines Gefälles von 7 vH und einer Länge von 6 km ermöglichen, ohne daß die mittlere Geschwindigkeit des Fahrzeuges 30 km/h übersteigt; hiebei muß das Fahrzeug das Höchstgewicht aufweisen und die Getriebestufe eingeschaltet sein, bei der die Motordrehzahl den vom Hersteller vorgeschriebenen Höchstwert nicht übersteigt. Wird die Wirkung der Verlangsameranlage allein durch die Messung der Verzögerung festgestellt, so muß die durchschnittliche Verzögerung bei einer möglichst nahe bei 30 km/h liegenden, 25 km/h nicht unterschreitenden und 35 km/h nicht übersteigenden Fahrzeuggeschwindigkeit mindestens 0,6 m/s² betragen. Übersteigt die mit der Verlangsameranlage erreichbare Verzögerung 1 m/s², so muß die Wirkung der Verlangsameranlage abstufbar sein. Eine gemäß Paragraph 6, Absatz 6, KFG 1967 vorgeschriebene Verlangsameranlage muß das Befahren eines Gefälles von 7 vH und einer Länge von 6 km ermöglichen, ohne daß die mittlere Geschwindigkeit des Fahrzeuges 30 km/h übersteigt; hiebei muß das Fahrzeug das Höchstgewicht aufweisen und die Getriebestufe eingeschaltet sein, bei der die Motordrehzahl den vom Hersteller vorgeschriebenen Höchstwert nicht übersteigt. Wird die Wirkung der Verlangsameranlage allein durch die Messung der Verzögerung festgestellt, so muß die durchschnittliche Verzögerung bei einer möglichst nahe bei 30 km/h liegenden, 25 km/h nicht unterschreitenden und 35 km/h nicht übersteigenden Fahrzeuggeschwindigkeit mindestens 0,6 m/s² betragen. Übersteigt die mit der Verlangsameranlage erreichbare Verzögerung 1 m/s², so muß die Wirkung der Verlangsameranlage abstufbar sein.
§ 3f KDV 1967
- (1)Absatz einsMit einer Zweikreisbremsanlage muß bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung eine Restbremswirkung von mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung erreicht werden können; bei unbeladenen Kraftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von nicht mehr als 12 000 kg muß die Restbremswirkung jedoch mindestens 25 vH betragen.
- (2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführten Bremswirkungen müssen durch eine auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft erzielt werden können, die 70 daN nicht übersteigt.Die im Absatz eins, angeführten Bremswirkungen müssen durch eine auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft erzielt werden können, die 70 daN nicht übersteigt.
§ 3g KDV 1967
- (1)Absatz einsFür die Aufteilung der Bremskräfte auf die einzelnen Achsen des Fahrzeuges oder eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers gilt, außer bei ungefederten Fahrzeugen, Anlage 1f Anhang 10.
- (2)Absatz 2Eine Antiblockiereinrichtung ist der Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig das Blockieren von Rädern während des Bremsvorganges dadurch verhindert, daß er den Schlupf in der Drehrichtung des Rades an einem oder mehreren Rädern des Fahrzeuges während des Bremsens regelt; sie besteht aus Gebern, Auswerte- und Stellgliedern.
- (3)Absatz 3Antiblockiereinrichtungen müssen in ihrer Bauweise und Wirkung der Anlage 1f Anhang 13 entsprechen.
§ 3h KDV 1967
- (1)Absatz einsBei Kraftwagen gemäß § 6 Abs. 7b lit. a KFG 1967, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, muß vom Lenkerplatz aus überprüfbar sein, ob durch die Feststellbremsanlage allein ein Abrollen des Kraftwagens mit dem Anhänger auch bei Abwesenheit des Lenkers dauernd verhindert werden kann.Bei Kraftwagen gemäß Paragraph 6, Absatz 7 b, Litera a, KFG 1967, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, muß vom Lenkerplatz aus überprüfbar sein, ob durch die Feststellbremsanlage allein ein Abrollen des Kraftwagens mit dem Anhänger auch bei Abwesenheit des Lenkers dauernd verhindert werden kann.
- (2)Absatz 2Wird die im § 6 Abs. 7b lit. c KFG 1967 angeführte selbsttätige Bremsung des Anhängers durch ein Ventil erzielt, das erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam wird, so muß dessen einwandfreie Funktion entweder im Führerhaus oder von außerhalb des Fahrzeuges leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug überprüfbar sein.Wird die im Paragraph 6, Absatz 7 b, Litera c, KFG 1967 angeführte selbsttätige Bremsung des Anhängers durch ein Ventil erzielt, das erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam wird, so muß dessen einwandfreie Funktion entweder im Führerhaus oder von außerhalb des Fahrzeuges leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug überprüfbar sein.
- (3)Absatz 3Bei Zweileitungsdruckluftbremsanlagen muß beim Abreißen oder bei Undichtheit einer der Verbindungsleitungen zwischen Kraftwagen und Anhänger nach voller Betätigung der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges der Druck in der Vorratsleitung spätestens nach zwei Sekunden auf einen Wert von 1,5 bar Überdruck gefallen sein. Beim Absinken des Druckes in der Vorratsleitung um mindestens 1 bar pro Sekunde muß das Anhängerbremsventil spätestens dann ansprechen, wenn der Druck in der Vorratsleitung auf 2 bar Überdruck abgefallen ist.
- (4)Absatz 4Kraftfahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers mit einer elektrischen im § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 angeführten Bremsanlage bestimmt sind, müssen folgenden Bedingungen entsprechen:Kraftfahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers mit einer elektrischen im Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 angeführten Bremsanlage bestimmt sind, müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
- 1.Ziffer einsDie Stromversorgungsanlage (Lichtmaschine und Batterie) des Kraftfahrzeuges muß eine ausreichende Kapazität haben, um den Strom für eine elektrische Bremsanlage zu erzeugen. Läuft der Motor in der vom Hersteller empfohlenen Leerlaufdrehzahl und sind alle vom Hersteller als Serienausrüstung eingebauten elektrischen Anlagen eingeschaltet, so darf die Spannung in den elektrischen Leitungen bei maximalem Stromverbrauch der elektrischen Bremsanlage (15 A) nicht weniger als 9,6 V betragen, gemessen an der Anschlußstelle. In den elektrischen Leitungen darf auch bei Überlastung kein Kurzschluß entstehen.Die Stromversorgungsanlage (Lichtmaschine und Batterie) des Kraftfahrzeuges muß eine ausreichende Kapazität haben, um den Strom für eine elektrische Bremsanlage zu erzeugen. Läuft der Motor in der vom Hersteller empfohlenen Leerlaufdrehzahl und sind alle vom Hersteller als Serienausrüstung eingebauten elektrischen Anlagen eingeschaltet, so darf die Spannung in den elektrischen Leitungen bei maximalem Stromverbrauch der elektrischen Bremsanlage (15 A) nicht weniger als 9,6 römisch fünf betragen, gemessen an der Anschlußstelle. In den elektrischen Leitungen darf auch bei Überlastung kein Kurzschluß entstehen.
- 2.Ziffer 2Versagt die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, sofern diese Anlage aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Bremskreisen besteht, so müssen mit dem (den) noch betriebsbereiten Bremskreis(en) die Bremsen des Anhängers teilweise oder voll betätigt werden können.
- 3.Ziffer 3Die Verwendung des Bremslichtschalters und -stromkreises für die Betätigung der elektrischen Bremsanlage ist nur zulässig, wenn die elektrische Bremsleitung mit dem Bremslicht parallel geschaltet ist und Bremslichtschalter und Bremslichtstromkreis für die zusätzliche Belastung ausgelegt sind.
§ 3i KDV 1967
- (1)Absatz einsDie im § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 angeführte Bremsanlage muß unabhängig von der Stellung der Anhängerdeichsel wirken können.Die im Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 angeführte Bremsanlage muß unabhängig von der Stellung der Anhängerdeichsel wirken können.
- (2)Absatz 2Bei Anhängern, die eine Einrichtung haben, die ihre Bremsanlage mittels Druckluft auszuschalten gestattet, muß diese Einrichtung spätestens dann selbsttätig ausgeschaltet werden, wenn die Anhängerbremsanlage erneut mit Druckluft versorgt wird.
- (3)Absatz 3Die feststellbare Bremsanlage eines Anhängers muß von außerhalb, bei Omnibusanhängern vom Innenraum des Anhängers betätigt und gelöst werden können. Mit dieser Bremsanlage muß das Abrollen des das Höchstgewicht aufweisenden Anhängers auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 18 vH dauernd verhindert werden können.
- (4)Absatz 4Mit der Bremsanlage eines Anhängers, mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, muß auf gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn eine Verzögerung von mindestens 2 m/s² erreicht werden können.
- (5)Absatz 5Bremsanlagen müssen der Anlage 1f entsprechen.
§ 3j KDV 1967
§ 3j.Paragraph 3 j, Bei der auf alle Räder eines Anhängers mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, wirkenden Bremsanlage muß eine Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens 45 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten erreicht werden können. Bei Anhängern mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 000 kg muß überdies nach einer Energieaufnahme durch die Bremsen, die dem Befahren eines 6 km langen Straßenstückes mit einem Gefälle von 6 vH mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht, eine Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Bremskräfte von mindestens 33 vH der sich beim Höchstgewicht ergebenden Radlasten erreicht werden können.
§ 3k KDV 1967
- (1)Absatz einsAuflaufbremsanlagen müssen so eingerichtet sein, daß auch nach Ausnützung des gesamten Auflaufweges Beschädigungen, wie insbesondere unzulässige Verformungen durch übermäßige Kräfte in der Übertragungseinrichtung und in den Bremsen, vermieden werden. Hiezu verwendete Einrichtungen (Bremskraftbegrenzer) dürfen die Bremskräfte nur so weit verringern, daß die vorgeschriebene Bremswirkung erhalten bleibt. Enthält eine mechanische Übertragungseinrichtung einen Seilzug, so muß dieser so kurz wie möglich sein. Bolzen von Gelenken müssen ausreichend gesichert sein. Diese Gelenkstellen müssen selbstschmierend ausgeführt oder für die Schmierung leicht zugänglich sein.
- (2)Absatz 2Rückfahrsperren müssen so ausgebildet sein, daß sie durch Anwendung einer Zugkraft in der Zugrichtung selbsttätig ausgeschaltet werden.
- (3)Absatz 3Die aufeinander gleitenden Teile von Auflaufeinrichtungen müssen durch einen Faltenbalg oder andere gleichwertige Einrichtungen geschützt sein. Sie müssen selbstschmierend ausgeführt oder für die Schmierung leicht zugänglich sein. Die Gleitflächen müssen aus Werkstoffen bestehen, durch die Kontaktkorrosion, Klemmen oder Pressen der gleitenden Teile ausgeschlossen ist.
- (4)Absatz 4Die in den Abs. 5 und 6 verwendeten Abkürzungen bedeuten: GA das Höchstgewicht des Anhängers, GB die Summe der dem Höchstgewicht des Anhängers entsprechenden Radlasten der Räder des Anhängers, auf die die Bremsen wirken, D 1 die Druckkraft im Sinne der Verminderung des Abstandes der Zugvorrichtung von der ersten Anhängerachse (Deichselkraft), D 2 die Zugkraft (umgekehrte Richtung von D 1).Die in den Absatz 5 und 6 verwendeten Abkürzungen bedeuten: GA das Höchstgewicht des Anhängers, GB die Summe der dem Höchstgewicht des Anhängers entsprechenden Radlasten der Räder des Anhängers, auf die die Bremsen wirken, D 1 die Druckkraft im Sinne der Verminderung des Abstandes der Zugvorrichtung von der ersten Anhängerachse (Deichselkraft), D 2 die Zugkraft (umgekehrte Richtung von D 1).
- (5)Absatz 5Bremskraftbegrenzer (Abs. 1) dürfen erst ansprechen, wenn die Deichselkraft bei Anhängern mit nur einer Achse den Wert 0,12 GA, bei Anhängern mit mehr als einer Achse den Wert 0,08 GA erreicht hat. Sie müssen verhindern, daß die Bremskraft an den Bremsen einen Wert übersteigt, der bei Anhängern mit nur einer Achse einer Deichselkraft von 0,18 GB, bei Anhängern mit mehr als einer Achse von 0,12 GB entspricht.Bremskraftbegrenzer (Absatz eins,) dürfen erst ansprechen, wenn die Deichselkraft bei Anhängern mit nur einer Achse den Wert 0,12 GA, bei Anhängern mit mehr als einer Achse den Wert 0,08 GA erreicht hat. Sie müssen verhindern, daß die Bremskraft an den Bremsen einen Wert übersteigt, der bei Anhängern mit nur einer Achse einer Deichselkraft von 0,18 GB, bei Anhängern mit mehr als einer Achse von 0,12 GB entspricht.
- (6)Absatz 6Der größte, kurzzeitig wirkende Wert für D 1, der die Verschiebung der Zugvorrichtung hervorruft (Ansprechschwelle), darf nicht kleiner als 0,02 GA und nicht größer als 0,04 GA sein. D 1 darf im Bewegungsbereich der Auflaufeinrichtung bei Anhängern mit nur einer Achse 0,09 GA, bei Anhängern mit mehr als einer Achse 0,06 GA nicht übersteigen. Der Wert von D 2 für die Rückführung der Zugvorrichtung aus der am weitesten eingeschobenen Stellung muß zwischen 0,1 GA und 0,5 GA liegen.
- (7)Absatz 7Der nutzbare Auflaufweg muß in jeder Stellung der Zugvorrichtung auch nach Erwärmung der Bremsen oder nach durchschnittlicher Abnützung der Bremsbeläge ohne sofortiges Nachstellen größer sein, als der für die Zuspannung der Bremsen erforderliche Zuspannweg.
§ 3l KDV 1967
§ 3l.Paragraph 3 l, Bei Bremsanlagen, bei denen die Bremsung des Anhängers durch das Abreißen selbsttätig erfolgt, muß dabei die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung für das Zugfahrzeug, beim Ziehen von zwei Anhängern für das Zugfahrzeug und den mit diesem verbunden bleibenden Anhänger erhalten bleiben; dies gilt sinngemäß für Vorrichtungen, bei denen ein Anhänger bei Undichtwerden einer Übertragungseinrichtung selbsttätig gebremst wird.
§ 3n KDV 1967
- (1)Absatz einsDer Energievorrat einer Fremdkraftbremsanlage muß so bemessen sein, daß bei Stillstand des Motors die Bremswirkung ausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten; ist die Feststellbremsanlage eine Hilfskraftbremsanlage, so kann deren Wirkung bei Ausfall der Hilfskraft auch dadurch sichergestellt sein, daß ein vom Energievorrat der Hilfskraftbremsanlage unabhängiger Vorrat, wie der für die Betriebsbremsanlage, in Anspruch genommen wird.
- (2)Absatz 2Hilfseinrichtungen dürfen die für sie erforderliche Energie nur unter der Bedingung aus dem Energievorrat für die Bremsanlagen entnehmen, daß durch ihren Betrieb, selbst bei einem Versagen der Energiequelle, der Energievorrat für die Bremsanlagen nicht unter den im § 3o Abs. 4 festgelegten Wert absinken kann.Hilfseinrichtungen dürfen die für sie erforderliche Energie nur unter der Bedingung aus dem Energievorrat für die Bremsanlagen entnehmen, daß durch ihren Betrieb, selbst bei einem Versagen der Energiequelle, der Energievorrat für die Bremsanlagen nicht unter den im Paragraph 3 o, Absatz 4, festgelegten Wert absinken kann.
§ 3o KDV 1967
- (1)Absatz einsBei Fremdkraftbremsanlagen darf jeder Energiespeicher nur auf die Bremsen von zwei oder mehr Rädern wirken, die so gewählt sind, daß sie allein bei Fahrzeugen mit zwei Achsen die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung, bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung unter den vorgeschriebenen Bedingungen gewährleisten, ohne die Stabilität des Fahrzeuges während des Bremsens zu beeinträchtigen; jeder Energievorrat muß außerdem mit einer Warneinrichtung nach Abs. 4 ausgerüstet sein.Bei Fremdkraftbremsanlagen darf jeder Energiespeicher nur auf die Bremsen von zwei oder mehr Rädern wirken, die so gewählt sind, daß sie allein bei Fahrzeugen mit zwei Achsen die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung, bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung unter den vorgeschriebenen Bedingungen gewährleisten, ohne die Stabilität des Fahrzeuges während des Bremsens zu beeinträchtigen; jeder Energievorrat muß außerdem mit einer Warneinrichtung nach Absatz 4, ausgerüstet sein.
- (2)Absatz 2Bei Fremdkraftbremsanlagen muß die Art des Antriebes ihrer Energiequelle einen sicheren Betrieb gewährleisten. Bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung der gesamten Bremsanlage muß die Speisung des von der Störung nicht betroffenen Teiles weiterhin gesichert sein, wenn dies zum Abbremsen des Fahrzeuges mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung erforderlich ist; dies muß mit Hilfe von Einrichtungen, die bei Stillstand des Fahrzeuges leicht in Gang zu setzen sind, oder durch eine automatische Einrichtung erreicht werden. Außerdem müssen die nach dieser Einrichtung angeordneten Behälter so beschaffen sein, daß es nach viermaliger Betätigung der Betriebsbremsanlage gemäß den Vorschriften nach Anlage 1f Anhang 7 Abschnitt A Z 1.2. noch möglich ist, das Fahrzeug mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung zum Stillstand zu bringen.Bei Fremdkraftbremsanlagen muß die Art des Antriebes ihrer Energiequelle einen sicheren Betrieb gewährleisten. Bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung der gesamten Bremsanlage muß die Speisung des von der Störung nicht betroffenen Teiles weiterhin gesichert sein, wenn dies zum Abbremsen des Fahrzeuges mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung erforderlich ist; dies muß mit Hilfe von Einrichtungen, die bei Stillstand des Fahrzeuges leicht in Gang zu setzen sind, oder durch eine automatische Einrichtung erreicht werden. Außerdem müssen die nach dieser Einrichtung angeordneten Behälter so beschaffen sein, daß es nach viermaliger Betätigung der Betriebsbremsanlage gemäß den Vorschriften nach Anlage 1f Anhang 7 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 2, noch möglich ist, das Fahrzeug mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung zum Stillstand zu bringen.
- (3)Absatz 3Weisen die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage gemeinsame Teile auf oder ist die Betriebsbremsanlage eine Fremdkraftbremsanlage, so darf ebenso wie für die Erfüllung der Bestimmungen der §§ 3f und 3m keine automatische Einrichtung verwendet sein, deren in Ruhe befindliche Teile erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam werden.Weisen die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage gemeinsame Teile auf oder ist die Betriebsbremsanlage eine Fremdkraftbremsanlage, so darf ebenso wie für die Erfüllung der Bestimmungen der Paragraphen 3 f und 3m keine automatische Einrichtung verwendet sein, deren in Ruhe befindliche Teile erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam werden.
- (4)Absatz 4Kraftfahrzeuge, die eine mit einem Energiespeicher betriebene Betriebsbremsanlage aufweisen, müssen – falls eine Bremsung mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung nicht ohne Mitwirkung der Speicherenergie möglich ist – außer mit einem etwa vorhandenen Manometer mit einer optisch oder akustisch wirkenden Warneinrichtung versehen sein, die anzeigt, daß die gespeicherte Energie in irgendeinem Teil der Anlage vor dem Bremsventil auf einem Wert abgesunken ist, der ohne Speisung des Energiespeichers sicherstellt, daß bei jedem Beladungszustand des Fahrzeuges nach vier vollen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage nur noch eine fünfte Bremsung mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung möglich ist. Diese Warneinrichtung muß unmittelbar und ständig an die Übertragungseinrichtung angeschlossen sein. Die Warneinrichtungen dürfen bei laufendem Motor und ohne Fehler in der Bremsanlage bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeuges kein Signal geben, außer während der für das Auffüllen der Energiespeicher erforderlichen Zeit nach dem Anlassen des Motors.
- (5)Absatz 5Bei hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen muß nach acht Vollbremsungen für eine neunte Bremsung mindestens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung oder, wenn dies bei Vorhandensein einer getrennten Betätigungsvorrichtung unter Verwendung von Speicherenergie erreicht wird, mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung erzielt werden können. Solche Bremsanlagen sind nach Anlage 1f Anhang 7 Abschnitt C zu prüfen.
§ 3p KDV 1967
Paragraph 3 p, Druckluftbremsanlagen müssen der Anlage 1f Anhänge 6, 7 Abschnitt A und 9 entsprechen.
§ 3q KDV 1967
- (1)Absatz einsFederspeicherbremsanlagen sind Einrichtungen, bei denen die zur Bremsung erforderliche Energie von einer oder mehreren Federn geliefert wird, die als Energiespeicher wirken und bei denen die für das Zusammendrücken der Feder zum Lösen der Bremse erforderliche Energie vom Lenker mittels der Betätigungseinrichtung geliefert oder gesteuert wird.
- (2)Absatz 2Bei allen Drücken, die in der Vorratsleitung zum Druckraum der Federspeicher auftreten können, dürfen betriebsübliche geringe Druckschwankungen keine erheblichen Schwankungen der Bremskraft hervorrufen. Der Druckraum der Federspeicher muß, wenn die Federn nicht durch mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen zusammengedrückt gehalten werden können, durch eine Energiereserve beaufschlagt werden können, an die keine andere Einrichtung oder Ausrüstung angeschlossen ist; dies gilt jedoch nicht für Anhänger. Bei Kraftfahrzeugen muß die Anlage so beschaffen sein, daß die Bremsen ohne Nachspeisung mindestens dreimal betätigt und gelöst werden können, wenn der Anfangsdruck im Druckraum gleich dem vorgesehenen Höchstdruck ist. Bei Anhängern muß es möglich sein, die Bremsen des abgekuppelten Anhängers mindestens dreimal zu lösen, wobei der Überdruck in der Vorratsleitung vor dem Abkuppeln des Anhängers mindestens 6,5 bar beträgt. Diese Vorschriften müssen eingehalten werden können, wenn die Bremsen eng eingestellt sind. Zusätzlich muß das Betätigen und Lösen der Feststellbremsanlage möglich sein, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. Der Druck im Druckraum, bei dem eine Betätigung der Bremsanlage durch die Federn einsetzt, wenn die Bremsen eng eingestellt sind, darf nicht größer sein als 80 vH des für eine normale Betätigung verfügbaren Mindestdruckes. Für Anhänger ist dieser Mindestdruck derjenige, der sich nach vier vollen Betätigungen der Betriebsbremsanlage gemäß Anlage 1f Anhang 7 Abschnitt A Z 1.3. einstellt, wenn der Ausgangsdruck 6,5 bar Überdruck betragen hat. Sinkt der Druck im Druckraum unter den Wert, bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen einsetzt, so muß eine Warneinrichtung wirksam werden. Diese Warneinrichtung kann ganz oder teilweise die Warneinrichtung nach § 3o Abs. 4 sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger. Ist ein Fahrzeug, das zum Ziehen von Anhängern mit einer Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 bestimmt ist, mit Federspeicherbremsanlagen ausgerüstet, so muß das Wirksamwerden der Federspeicherbremsanlagen eine Betätigung der Bremsen des Anhängers auslösen.Bei allen Drücken, die in der Vorratsleitung zum Druckraum der Federspeicher auftreten können, dürfen betriebsübliche geringe Druckschwankungen keine erheblichen Schwankungen der Bremskraft hervorrufen. Der Druckraum der Federspeicher muß, wenn die Federn nicht durch mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen zusammengedrückt gehalten werden können, durch eine Energiereserve beaufschlagt werden können, an die keine andere Einrichtung oder Ausrüstung angeschlossen ist; dies gilt jedoch nicht für Anhänger. Bei Kraftfahrzeugen muß die Anlage so beschaffen sein, daß die Bremsen ohne Nachspeisung mindestens dreimal betätigt und gelöst werden können, wenn der Anfangsdruck im Druckraum gleich dem vorgesehenen Höchstdruck ist. Bei Anhängern muß es möglich sein, die Bremsen des abgekuppelten Anhängers mindestens dreimal zu lösen, wobei der Überdruck in der Vorratsleitung vor dem Abkuppeln des Anhängers mindestens 6,5 bar beträgt. Diese Vorschriften müssen eingehalten werden können, wenn die Bremsen eng eingestellt sind. Zusätzlich muß das Betätigen und Lösen der Feststellbremsanlage möglich sein, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. Der Druck im Druckraum, bei dem eine Betätigung der Bremsanlage durch die Federn einsetzt, wenn die Bremsen eng eingestellt sind, darf nicht größer sein als 80 vH des für eine normale Betätigung verfügbaren Mindestdruckes. Für Anhänger ist dieser Mindestdruck derjenige, der sich nach vier vollen Betätigungen der Betriebsbremsanlage gemäß Anlage 1f Anhang 7 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 3, einstellt, wenn der Ausgangsdruck 6,5 bar Überdruck betragen hat. Sinkt der Druck im Druckraum unter den Wert, bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen einsetzt, so muß eine Warneinrichtung wirksam werden. Diese Warneinrichtung kann ganz oder teilweise die Warneinrichtung nach Paragraph 3 o, Absatz 4, sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger. Ist ein Fahrzeug, das zum Ziehen von Anhängern mit einer Bremsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 bestimmt ist, mit Federspeicherbremsanlagen ausgerüstet, so muß das Wirksamwerden der Federspeicherbremsanlagen eine Betätigung der Bremsen des Anhängers auslösen.
- (3)Absatz 3Federspeicherbremsanlagen müssen so gebaut sein, daß bei einer Störung von Teilen der Bremsanlage, deren Ausfall nicht ausgeschlossen werden kann (§ 3c Abs. 1), die Bremsen ohne Benützung der normalen Betätigungseinrichtung durch eine Hilfseinrichtung gelöst werden können. Ist zur Betätigung der Hilfseinrichtung ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich, so sind diese im Fahrzeug mitzuführen.Federspeicherbremsanlagen müssen so gebaut sein, daß bei einer Störung von Teilen der Bremsanlage, deren Ausfall nicht ausgeschlossen werden kann (Paragraph 3 c, Absatz eins,), die Bremsen ohne Benützung der normalen Betätigungseinrichtung durch eine Hilfseinrichtung gelöst werden können. Ist zur Betätigung der Hilfseinrichtung ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich, so sind diese im Fahrzeug mitzuführen.
§ 4 KDV 1967 Reifen und Schneeketten
- (1)Absatz einsAuf Rädern laufende Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit Luftreifen oder mit diesen hinsichtlich der Elastizität gleichwertigen Reifen versehen sein.
- (2)Absatz 2Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig, wenn sich seine lineare Eindrückung in radialer Richtung durch einen parallel zur Reifenachse eingestellten zylindrischen festen Körper von 100 mm Durchmesser bei der Verdopplung einer radial wirkenden Anpressungskraft von 1000 N je 1 cm Reifenbreite, gemessen an der Auflagefläche des Reifens auf der Felge, ändert:
von | 590 mm bis | 650 mm um | 13'4 mm, |
von | 651 mm bis | 720 mm um | 13'3 mm, |
von | 721 mm bis | 800 mm um | 13'2 mm, |
von | 801 mm bis | 930 mm um | 13'1 mm, |
von | 931 mm bis | 1090 mm um | 13 mm, |
von | 1091 mm bis | 1320 mm um | 12'9 mm, |
von | 1321 mm bis | 1640 mm um | 12'8 mm. |
| | | |
- (3)Absatz 3Gefederte Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und gefederte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, sowie ungefederte Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 16 km/h und ungefederte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 16 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen mit Reifen versehen sein, deren Flächenpressung 80 N/cm² nicht übersteigt. Die höchste zulässige Radlast darf bei diesen Fahrzeugen 1000 N je 1 cm Grundflächenbreite des Reifens nicht überschreiten.
- 1.Ziffer einsbei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm,
- 2.Ziffer 2bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm,
- 3.Ziffer 3bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm,
- 4.Ziffer 4bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a KFG 1967 verwendet werden, mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart undbei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß Paragraph 102, Absatz 8 a, KFG 1967 verwendet werden, mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart und
- 5.Ziffer 5bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a KFG 1967 verwendet werden, mindestens 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 5 mm bei Reifen in Radialbauart betragen.bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß Paragraph 102, Absatz 8 a, KFG 1967 verwendet werden, mindestens 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 5 mm bei Reifen in Radialbauart betragen.
Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, dass sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Hauptprofilrillen von 1,6 mm erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.- 1.Ziffer einsBauart und Beschaffenheit:
- a)Litera aDie Reifen müssen in Radialbauweise mit Stahlgürtel ausgebildet sein.
- b)Litera bSpikes dürfen nur in fabriksneue oder nach einer Runderneuerung ungebrauchte Reifen und nur nach den Richtlinien des Reifenerzeugers (Runderneuerers) in die von diesem hiefür bestimmten Löcher eingesetzt sein.
- c)Litera cSpikes müssen im Reifen so angebracht sein, daß der Abstand der Spikes von der Karkasse des Reifens mindestens 1 mm beträgt und daß das Verbleiben der Spikes in der richtigen Lage im Reifen bei dessen üblicher Verwendung zu erwarten ist.
- d)Litera dSpikes müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Richtlinien des Reifenerzeugers entsprechen.
- e)Litera eDie Zahl der in einem Reifen angebrachten Spikes darf bei Reifen, die für Felgen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 33 cm (13 Zoll) bestimmt sind, 110, bei anderen Reifen 130 nicht überschreiten.
- f)Litera fDas Gewicht eines Spikes darf 2 g nicht überschreiten.
- g)Litera gDer Flanschdurchmesser eines Spikes darf 6,5 mm, bei Spikes aus Verbundmaterial Alu/Stahl und Kunststoff/Stahl jedoch 8,3 mm nicht überschreiten.
- h)Litera hSpikes dürfen bei neuen Reifen über die Lauffläche des Reifens nicht weniger als 1 mm und nicht mehr als 1,5 mm hinausragen.
- i)Litera iDer Querschnitt des über die Lauffläche hinausragenden wirksamen Teiles des Spikes darf bei rundem Querschnitt dieses Teiles einen Durchmesser und bei eckigem Querschnitt dieses Teiles eine in der Diagonalrichtung gemessene größte Breite von 1,2 mm nicht unterschreiten und von 3 mm nicht überschreiten.
- 2.Ziffer 2Verwendung:
- a)Litera aSpikesreifen dürfen nur bei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und bei mit solchen Kraftwagen gezogenen Anhängern verwendet werden, deren höchste zulässige Achslasten je 1800 kg nicht übersteigen.
- b)Litera bFahrzeuge dürfen nur dann mit Spikesreifen versehen sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, Spikesreifen aufweisen.
- c)Litera cSpikesreifen dürfen in den Sommermonaten (Juni, Juli, August und September) nicht verwendet werden.
- d)Litera dDie Verwendung von Reifen, bei denen Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche hinausragen, ist unzulässig.
- e)Litera eAn Fahrzeugen, die mit Spikesreifen versehen sind, muß hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein nach dem Muster der Anlage 1e ausgeführtes Zeichen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und vollständig sichtbar angebracht sein; wenn das Fahrzeug nicht mehr mit Spikesreifen versehen ist, ist das Zeichen ganz oder teilweise abzudecken oder zu entfernen.
§ 4a KDV 1967 Radabdeckungen und Spritzschutzsysteme
- (1)Absatz einsDie Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, idF der Richtlinie 94/78/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.Die Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, in der Fassung der Richtlinie 94/78/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.
- (2)Absatz 2Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen des Anhanges III der Richtlinie 91/226/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, ABl. Nr. L 72 vom 20. März 2010, S 17, entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, entsprechen.Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen des Anhanges römisch III der Richtlinie 91/226/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, ABl. Nr. L 72 vom 20. März 2010, S 17, entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, entsprechen.
§ 5 KDV 1967
Bei Fahrzeugen mit metallenen Gleisketten müssen die mit der Fahrbahn in Berührung kommenden Kanten und Rippen der Kettenglieder so abgerundet sein, daß der Halbmesser der Abrundungen an den Längsseiten der Bodenplatten und Rippen mindestens 6 cm beträgt. Der Druck, der durch eine metallene Laufrolle belasteten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn gleichmäßig aufliegenden Flächenteile einer Kette darf 150 N/cm² nicht übersteigen. Bei Gleiskettenfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 16 km/h müssen die Laufrollen mit mindestens 4 cm hohen Gummireifen oder deren Kettenglieder mit einer Gummiauflagefläche versehen sein, deren zulässige Abnützungsgrenze deutlich erkennbar gemacht sein muß.
§ 6 KDV 1967
- (1)Absatz einsDie Lenkvorrichtung darf Stöße, die durch leicht überfahrbare Hindernisse auf der Fahrbahn verursacht werden, nicht in einer die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Weise auf die Betätigungsvorrichtung der Lenkvorrichtung übertragen. Teile der Lenkvorrichtung müssen allen bei der Benützung des Fahrzeuges zu erwartenden Beanspruchungen standhalten können und, soweit dies zu ihrer Wartung und Überprüfung erforderlich ist, leicht und gut zugänglich sein. Die Teile der Lenkvorrichtung müssen so miteinander verbunden sein, daß sie sich auch bei höherem Abnützungsgrad nicht lösen können. Schlauch- und Rohranschlüsse von hydraulischen Lenkvorrichtungen müssen auch beim höchsten Betriebsdruck der hydraulischen Vorrichtung dicht sein. Schlauch- und Rohrleitungen von solchen Vorrichtungen müssen den vierfachen Wert des höchsten Betriebsdruckes aufnehmen können. In den zwischen Pumpe und Steuerventil liegenden Druckleitungen von hydraulischen Lenkvorrichtungen muß je ein Druckbegrenzungsventil oder eine in ihrer Wirkung gleichartige Einrichtung angebracht sein, durch die vermieden wird, daß der Druck in der Leitung einen Wert erreicht, bei dem die Leitung zerstört wird. Hydrostatische Lenkvorrichtungen dürfen nur in Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h verwendet werden; bei solchen Lenkvorrichtungen muß in jeder Leitung zwischen Steuerventil und Arbeitszylinder ein Druckbegrenzungsventil oder eine in ihrer Wirkung gleichartige Einrichtung vorhanden sein.
- (1a)Absatz eins aBei Fahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg muß das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen den Anhängen der Richtlinie 74/297/EWG, ABl. Nr. L 165 vom 20. Juni 1974, idF 91/662/EWG, ABl. Nr. L 366 vom 31. Dezember 1991, berichtigt durch ABl. Nr. L 172 vom 27. Juni 1992, S 86, und durch ABl. Nr. L 256 vom 2. September 1992, S 15, entsprechen.Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg muß das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen den Anhängen der Richtlinie 74/297/EWG, ABl. Nr. L 165 vom 20. Juni 1974, in der Fassung 91/662/EWG, ABl. Nr. L 366 vom 31. Dezember 1991, berichtigt durch ABl. Nr. L 172 vom 27. Juni 1992, S 86, und durch ABl. Nr. L 256 vom 2. September 1992, S 15, entsprechen.
- (1b)Absatz eins bDie Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung 1999/7/EG entsprechen. Dies gilt nicht für Lenkanlagen mit rein pneumatischer, rein elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung, sehr wohl jedoch für Hilfslenkanlagen mit rein elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie von Lenkanlagen mit rein hydraulischer Übertragungseinrichtung für Fahrzeuge der Klasse O.
- (2)Absatz 2Jedes Kraftfahrzeug und jedes Kraftfahrzeug mit Anhänger müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m (Wendekreis im Sinne des § 2 Z 37c KFG 1967) und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können. Bei Omnibussen ist zusätzlich bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkbussen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die oben beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.Jedes Kraftfahrzeug und jedes Kraftfahrzeug mit Anhänger müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m (Wendekreis im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 c, KFG 1967) und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können. Bei Omnibussen ist zusätzlich bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkbussen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die oben beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.
- (3)Absatz 3Mit einer Lenkvorrichtung mit Lenkhilfe (Abs. 4) müssen ausgerüstet seinMit einer Lenkvorrichtung mit Lenkhilfe (Absatz 4,) müssen ausgerüstet sein
- a)Litera aOmnibusse, bei denen die höchste zulässige Achslast einer Achse mit lenkbaren Rädern 4500 kg oder die Summe der höchsten zulässigen Achslasten mehrerer Achsen mit lenkbaren Rädern 5000 kg überschreitet;
- b)Litera bnicht unter lit. a fallende Fahrzeuge, bei denen die höchste zulässige Achslast einer Achse mit lenkbaren Rädern 5000 kg oder die Summe der höchsten zulässigen Achslasten mehrerer Achsen mit lenkbaren Rädern 6000 kg überschreitet.nicht unter Litera a, fallende Fahrzeuge, bei denen die höchste zulässige Achslast einer Achse mit lenkbaren Rädern 5000 kg oder die Summe der höchsten zulässigen Achslasten mehrerer Achsen mit lenkbaren Rädern 6000 kg überschreitet.
- (4)Absatz 4Wenn die zur Betätigung der Lenkvorrichtung erforderliche Muskelkraft teilweise durch andere Kräfte ersetzt wird (Lenkhilfe), muß beim Ausfallen dieser Kräfte das Fahrzeug unter Aufwendung von Muskelkraft noch sicher gelenkt werden können. Besitzt die Lenkhilfe keine eigene Energieerzeugungsvorrichtung, so muß die Lenkhilfe einen Energiespeicher umfassen. Der Innenraum dieses Energiespeichers muß bei durch Druckluft betriebener Lenkhilfe durch ein Rückschlagventil gegenüber der Zuströmleitung zum Energiespeicher abgesichert sein.
- (5)Absatz 5Lenkvorrichtungen, bei denen die zu ihrer Betätigung aufgewendete Muskelkraft nicht unmittelbar auf die lenkbaren Räder wirkt (Fremdkraftlenkvorrichtung), sind nur bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h zulässig; bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sind jedoch Fremdkraftlenkvorrichtungen zulässig, wenn zur Erzeugung der Fremdkraft zwei voneinander unabhängige Anlagen vorhanden sind, von denen eine mit Rädern des Fahrzeuges ständig verbunden ist und nicht ausgekuppelt werden kann. Im Führerhaus von Fahrzeugen mit einer Fremdkraftlenkvorrichtung muß vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar ein Hinweis darauf angebracht sein, daß die Lenkvorrichtung nur bei laufendem Fahrzeugmotor wirksam betätigt werden kann.
§ 7 KDV 1967
- (1)Absatz einsDie Oberfläche von Windschutzscheiben, Klarsichtscheiben, Seiten- und Heckfenstern muß so beschaffen sein, daß sie weder durch die Einwirkung von Staub noch durch dessen Entfernung zerkratzt werden kann. Das für die Verglasungen verwendete Material darf nicht dazu neigen, durch elektrostatische Aufladung und Anziehung von Staubteilchen in kurzer Zeit undurchsichtig zu werden; es darf die vorgeschriebenen Eigenschaften bei natürlicher Hitze- und Kälteeinwirkung nicht verlieren.
- (2)Absatz 2Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/92/EG, ABl. Nr. L 291 vom 30. Oktober 2001, S 24, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984 entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43 entsprechen.Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/92/EG, ABl. Nr. L 291 vom 30. Oktober 2001, S 24, oder der ECE-Regelung Nr. 43, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1984, entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43 entsprechen.
- (2a)Absatz 2 aWindschutzscheiben und Verglasungen für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
- 1.Ziffer einsnicht mehr als 45 km/h den Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 89/173/EWGnicht mehr als 45 km/h den Anforderungen des Anhanges römisch III der Richtlinie 89/173/EWG
- 2.Ziffer 2mehr als 45 km/h den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG
entsprechen. - (3)Absatz 3Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen.Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, oder der ECE-Regelung Nr. 43, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1984,, entsprechen.
§ 7a KDV 1967 Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen
- (1)Absatz einsFolien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf.
- (2)Absatz 2Splitterschutzfolien und Tönungsfolien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Lochfolien dürfen entweder auf der Außenseite oder auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Weder das Anbringen mehrerer Folien auf ein und derselben Scheibe noch das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist zulässig.
- (3)Absatz 3Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Lediglich bei Heeresfahrzeugen, die auch bei Auslandseinsätzen verwendet werden, darf eine Splitterschutzfolie auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Das Anbringen von Tönungsfolien und Lochfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
- (4)Absatz 4Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse römisch III oder römisch II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
§ 7c KDV 1967
- (1)Absatz einsFür jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:Für jedes im Paragraph 7 b, angeführte Fahrzeug muß eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Flüssiggas als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muß insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
- a)Litera aVor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und nach dessen Außerbetriebsetzung ist der Flüssigkeitsstand im Flüssiggasbehälter zu überprüfen.
- b)Litera bDas Füllen der Flüssiggasbehälter ist nur zulässig
- aa)Sub-Litera, a, aan den behördlich hiefür genehmigten Tankstellen,
- bb)Sub-Litera, b, bdurch hiezu befugtes Personal,
- cc)Sub-Litera, c, cnach Kontrolle der Signalscheibe oder Signalkappe des Sicherheitsventils,
- dd)Sub-Litera, d, dbei genauer Einhaltung der höchsten zulässigen Füllmenge (lit. c),bei genauer Einhaltung der höchsten zulässigen Füllmenge (Litera c,),
- ee)Sub-Litera, e, ebei abgestelltem Fahrzeugmotor,
- ff)Sub-Litera, f, funter ständiger Beachtung des Flüssigkeitsstandanzeigers und
- gg)Sub-Litera, g, gwenn sich keine Personen im Fahrzeug befinden.
- c)Litera cder Behälter darf nur soweit mit Flüssiggas gefüllt sein, daß das in ihm befindliche verflüssigte Flüssiggas nicht mehr als 80 v. H. seines Fassungsraumes einnimmt.
- d)Litera dNach dem Füllen ist der Flüssiggasbehälter mit der Abdeckkappe dicht zu verschließen.
- e)Litera eDas Lüften des Sicherheitsventiles ist nur zur Herstellung der größten zulässigen Füllung (lit. c) nach Überschreitung derselben nur durch hiezu befugtes Personal, nur in der Schutzzone der Tankstelle und nur unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zulässig.Das Lüften des Sicherheitsventiles ist nur zur Herstellung der größten zulässigen Füllung (Litera c,) nach Überschreitung derselben nur durch hiezu befugtes Personal, nur in der Schutzzone der Tankstelle und nur unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zulässig.
- f)Litera fAnweisungen über die beim Abstellen des Fahrzeuges zu beachtenden Umstände, wie Vermeidung des Einstellens von Fahrzeugen mit gefüllter Kraftstoffanlage in Räumen ohne wirksame Ventilationsvorrichtungen und Vermeidung des Hantierens mit offenem Feuer und anderen Zündquellen beim Betreten des Abstellraumes.
- g)Litera gAnweisungen für die bei Reparaturen am Fahrzeug anzuwendenden Maßnahmen wie Vermeidung von Zündquellen (offenes Feuer und offenes Licht) bei Arbeiten im Bereich der Kraftstoffanlage und Belüftung von geschlossenen Werkstatträumen.
- h)Litera hAnweisungen über die Führung des Betriebsbuches (Abs. 2).Anweisungen über die Führung des Betriebsbuches (Absatz 2,).
- (2)Absatz 2Für jedes im § 7b angeführte Fahrzeug muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument sind einzutragen:Für jedes im Paragraph 7 b, angeführte Fahrzeug muß ein Betriebsbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf geführt werden; in dieses Dokument sind einzutragen:
- a)Litera ader Zeitpunkt und der Umfang von Reparaturen an der Kraftstoffanlage des Fahrzeuges sowie das die Reparaturen ausführende Unternehmen,
- b)Litera bder Zeitpunkt und das Ergebnis der behördlichen Überprüfung oder der wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges und
- c)Litera cdas Ergebnis der auf Grund des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, durchgeführten Erprobung des aus dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.das Ergebnis der auf Grund des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, durchgeführten Erprobung des aus dem Fahrzeug ausgebauten Flüssiggasbehälters.
- (3)Absatz 3Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf ist mindestens zwei Jahre lang, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Nachweis über das Ergebnis der letzten Erprobung des Flüssiggasbehälters (Abs. 2 lit. c) vorzulegen.Das Betriebsbuch oder der Evidenzbehelf ist mindestens zwei Jahre lang, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 57, des Kraftfahrgesetzes 1967 oder bei seiner wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Nachweis über das Ergebnis der letzten Erprobung des Flüssiggasbehälters (Absatz 2, Litera c,) vorzulegen.
§ 7e KDV 1967 Betriebsvorschrift und Betriebsbuch für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)
- (1)Absatz einsFür jedes im § 7d angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Erdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:Für jedes im Paragraph 7 d, angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Erdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
- 1.Ziffer einsFunktionsbeschreibung und technische Daten der CNG-Kraftstoffanlage,
- 2.Ziffer 2Anleitung für die ordnungsgemäße Bedienung der CNG-Kraftstoffanlage,
- 3.Ziffer 3Hinweise bezüglich der Wartungserfordernisse betreffend die CNG-Kraftstoffanlage,
- 4.Ziffer 4Hinweis auf die erforderliche Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen der CNG-Kraftstoffanlage,
- 5.Ziffer 5Anleitung hinsichtlich des Verhaltens bei auftretendem Gasgeruch,
- 6.Ziffer 6Beschreibung der Vorgangsweise bei vorübergehender und dauernder Außerbetriebnahme der CNG-Kraftstoffanlage,
- 7.Ziffer 7Hinweis auf die Zuständigkeit betreffend die Durchführung von Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
- 8.Ziffer 8Hinweis auf die Verpflichtung zur Führung eines Betriebsbuches.
- (2)Absatz 2Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, welches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:Für jedes im Paragraph 7 d, angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, welches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:
- 1.Ziffer einsHerstellernummern des(r) Kraftgastanks,
- 2.Ziffer 2der Zeitpunkt und das Ergebnis der durchgeführten wiederkehrenden Überprüfungen,
- 3.Ziffer 3der Zeitpunkt und der Umfang durchgeführter Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
- 4.Ziffer 4der Zeitpunkt und das Ergebnis der im Zusammenhang mit der Ausführung von Reparaturen und baulichen Änderungen durchgeführten Dichtheitsprüfungen sowie
- 5.Ziffer 5das im Hinblick auf die Z 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.das im Hinblick auf die Ziffer 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.
- (3)Absatz 3Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 57, des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.
§ 7f KDV 1967 Nachrüstung von Fahrzeugen mit Gasanlagen
§ 7f.Paragraph 7 f, Die Nachrüstung oder Umrüstung von Fahrzeugen auf Antrieb durch Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (CNG) hat den Vorgaben der ECE Regelung Nr. 115 zu entsprechen und darf nur mit speziellen, nach der ECE-Regelung Nr. 115 genehmigten Nachrüstsystemen für Flüssiggas (LPG) oder für Erdgas (CNG) erfolgen. Nach der Umrüstung muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 7c und 7e für diese Fahrzeuge eine Betriebsvorschrift vorhanden sein und es ist ein Betriebsbuch zu führen. Die Nachrüstung oder Umrüstung von Fahrzeugen auf Antrieb durch Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (CNG) hat den Vorgaben der ECE Regelung Nr. 115 zu entsprechen und darf nur mit speziellen, nach der ECE-Regelung Nr. 115 genehmigten Nachrüstsystemen für Flüssiggas (LPG) oder für Erdgas (CNG) erfolgen. Nach der Umrüstung muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 7 c und 7e für diese Fahrzeuge eine Betriebsvorschrift vorhanden sein und es ist ein Betriebsbuch zu führen.
§ 8 KDV 1967 Lärmverhütung und Auspuffanlagen
- (1)Absatz einsDer A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:
- 1.Ziffer einsbei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG, ABl. Nr. L 213 vom 18. August 2009, S 10,
- 1.1eins Punkt einszweirädrige Kleinkrafträder (L1e) 71 dB(A),
- 1.2eins Punkt 2mehrspurige Motorfahrräder (L2e und L6e) 76 dB(A),
- 2.Ziffer 2für Krafträder der Klassen L3e bis L5e und L7e gemäß Richtlinie 2002/24/EG gelten die nachstehenden Grenzwerte und die Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG, ABl. Nr. L 213 vom 18. August 2009, S 10,
- 2.12 Punkt einsbei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum
- 2.1.12 Punkt eins Punkt einsvon nicht mehr als 80 cm³ 75 dB(A),
- 2.1.22 Punkt eins Punkt 2mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³ 77 dB(A),
- 2.1.32 Punkt eins Punkt 3mehr als 175 cm³ 80 dB(A),
- 2.22 Punkt 2bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5e, L7e) .80 dB(A),
- 3.Ziffer 3für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/34/EG, ABl. Nr. L 155 vom 15. Juni 2007, S 49:
Fahrzeugklasse | Wert in dB(A) (Dezibel (A)) |
3.1. | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz | 74 |
3.2. | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t | |
3.2.1. | mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW | 78 |
3.2.2. | mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr | 80 |
3.3. | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Fahrzeuge für die Güterbeförderung | |
3.3.1. | mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t | 76 |
3.3.2. | mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t | 77 |
3.4. | Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t | |
3.4.1. | mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW | 77 |
3.4.2. | mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW | 78 |
3.4.3. | mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr | 80 |
| | |
jedoch werden
- 4.Ziffer 4bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit einer Bauartgeschwindigkeit
- 4.14 Punkt einsvon nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
- 4.1.14 Punkt eins Punkt einsnicht mehr als 150 kW 84 dB(A),
- 4.1.24 Punkt eins Punkt 2mehr als 150kW 85 dB(A),
- 4.24 Punkt 2von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
- 4.2.14 Punkt 2 Punkt einsnicht mehr als 150 kW 85 dB(A),
- 4.2.24 Punkt 2 Punkt 2mehr als 150 kW 86 dB(A).
- 4.34 Punkt 3für Zugmaschinen der Klasse Lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, idF 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,für Zugmaschinen der Klasse Lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, in der Fassung 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,
- bis 1 500 kg Eigengewicht 85 dB(A),
- mehr als 1 500 kg Eigengewicht 89 dB(A),
- 5.Ziffer 5bei anderen als unter Z 4 fallenden Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen nach Anlage 1c 75 dB(A),
- 6.Ziffer 6bei Fahrzeugen, die gemäß § 34 KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt werden, 89 dB(A),
- 7.Ziffer 7bei anderen als unter Z 3 fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Meßverfahren und Grenzwerte gemäß Z 3.bei anderen als unter Ziffer 3, fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Meßverfahren und Grenzwerte gemäß Ziffer 3,
- (1a)Absatz eins aDer A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Absatz eins, genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)Anmerkung, Absatz eins b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,)
- (3)Absatz 3Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können.
- (3a)Absatz 3 aAustauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. l) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.Austauschschalldämpferanlagen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera l,) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Absatz eins bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.
- (4)Absatz 4Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Z 3 lit. a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000 km) bestätigt werden.Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Ziffer 3, Litera a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000 km) bestätigt werden.
- (5)Absatz 5Fahrzeuge mit Nebenaggregaten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen fallen, müssen dieser Richtlinie entsprechen.
§ 8a KDV 1967 Kraftstoffanlage
- (1)Absatz einsBei den im § 1d Abs. 1 Z 3 angeführten Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor darf die Menge der nicht durch Auspuffgase an die Atmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffverbindungen (Verdunstungsemissionen) gemessen nach der Richtlinie 70/220/EWG idF 93/59/EWG, Anhang VI, 2 g je Prüfung nicht übersteigen.Bei den im Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor darf die Menge der nicht durch Auspuffgase an die Atmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffverbindungen (Verdunstungsemissionen) gemessen nach der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 93/59/EWG, Anhang römisch VI, 2 g je Prüfung nicht übersteigen.
- (2)Absatz 2Bei den im § 1d Abs. 1 Z 3.1.1 angeführten Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor muß die Einfüllöffnung des Kraftstoffbehälters so ausgestaltet sein, daß das Fahrzeug nur mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von nicht mehr als 21,34 mm und einem geraden Mundstück von mindestens 63,4 mm betankt werden kann.Bei den im Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins, angeführten Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor muß die Einfüllöffnung des Kraftstoffbehälters so ausgestaltet sein, daß das Fahrzeug nur mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von nicht mehr als 21,34 mm und einem geraden Mundstück von mindestens 63,4 mm betankt werden kann.
- (3)Absatz 3Die Behälter für flüssigen Kraftstoff von Kraftfahrzeugen der Klasse M und N müssen den Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung 2000/8/EG, ABl. Nr. L 106 vom 3. Mai 2000, S 7, entsprechen. Die Kraftstoffbehälter von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.Die Behälter für flüssigen Kraftstoff von Kraftfahrzeugen der Klasse M und N müssen den Anforderungen des Anhanges römisch eins der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung 2000/8/EG, ABl. Nr. L 106 vom 3. Mai 2000, S 7, entsprechen. Die Kraftstoffbehälter von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
§ 8b KDV 1967 Lärmarme Kraftfahrzeuge
- (1)Absatz einsAls lärmarmes Kraftfahrzeug gilt ein Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, bei dem
- 1.Ziffer einsder A-bewertete Schallpegel des Fahrgeräusches und des Motorbremsgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, nicht übersteigt:
- a)Litera abei einer Motorleistung, die 150 kW nicht überschreitet 78 dB(A)
- b)Litera bbei einer Motorleistung, die 150 kW überschreitet 80 dB(A);
- 2.Ziffer 2der höchste Wert des Schallpegels des Druckluftgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, 72 dB(A) nicht überschreitet.
- (2)Absatz 2Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, eines Ziviltechnikers, eines technischen Büros-Ingenieurbüros, eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt gemäß Anlage 1h nachzuweisen. Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen, ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstaat in einem Formblatt gemäß Anlage 1h zu bestätigen. Dieses Formblatt wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nur an Personen ausgegeben, die zur Ausstellung befugt sind. Sind im Formblatt Angaben nicht in deutscher Sprache enthalten, so ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Angaben in die deutsche Sprache mitzuführen.Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß Paragraph 125, KFG 1967, eines Ziviltechnikers, eines technischen Büros-Ingenieurbüros, eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt gemäß Anlage 1h nachzuweisen. Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen, ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstaat in einem Formblatt gemäß Anlage 1h zu bestätigen. Dieses Formblatt wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nur an Personen ausgegeben, die zur Ausstellung befugt sind. Sind im Formblatt Angaben nicht in deutscher Sprache enthalten, so ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Angaben in die deutsche Sprache mitzuführen.
- (3)Absatz 3Die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs. 2 gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Bestätigung auf Grund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges hinsichtlich der Übereinstimmung seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit dem ursprünglichen, für die erstmalige Ausstellung der Bestätigung maßgebenden Zustand auszustellen. Werden dabei Werte gemessen, so dürfen sie die ursprünglich gemessenen Werte um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Diese Bestätigung gilt zwei Jahre ab dem Datum der Prüfung.Die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Absatz 2, gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Bestätigung auf Grund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges hinsichtlich der Übereinstimmung seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit dem ursprünglichen, für die erstmalige Ausstellung der Bestätigung maßgebenden Zustand auszustellen. Werden dabei Werte gemessen, so dürfen sie die ursprünglich gemessenen Werte um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Diese Bestätigung gilt zwei Jahre ab dem Datum der Prüfung.
- (4)Absatz 4Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs. 2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß § 58 Abs. 2 und 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Absatz 2, auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 KFG 1967 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
- (4a)Absatz 4 aDer A-bewertete Schallpegel des Rundumgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, darf den jeweiligen im Formblatt gemäß Anlage 1h angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Übersteigt der gemessene Wert den angegebenen Wert um mehr als 2 dB(A), so handelt es sich nicht mehr um ein lärmarmes Kraftfahrzeug.
- (5)Absatz 5Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben L in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen. Die Tafel muss nach dem Muster der Anlage 5c ausgeführt sein. Es sind auch Ausführungen der Tafel mit einem Durchmesser von 15 cm zulässig. Bei diesen Versionen betragen die Abmessungen des Buchstaben L in Abweichung zur Anlage 5c 85 mm Höhe, 55 mm Breite und 12 mm Strichstärke. Bei unbefugtem Führen einer dieser Tafeln ist § 26a anzuwenden.Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen, sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben L in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen. Die Tafel muss nach dem Muster der Anlage 5c ausgeführt sein. Es sind auch Ausführungen der Tafel mit einem Durchmesser von 15 cm zulässig. Bei diesen Versionen betragen die Abmessungen des Buchstaben L in Abweichung zur Anlage 5c 85 mm Höhe, 55 mm Breite und 12 mm Strichstärke. Bei unbefugtem Führen einer dieser Tafeln ist Paragraph 26 a, anzuwenden.
§ 9 KDV 1967
Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen:
- a)Litera a
- b)Litera bfür weißes Licht im Bereich zwischen der
| |
Grenze gegen blau:- c)Litera cfür gelbrotes Licht im Bereich zwischen der
| |
Grenze gegen grün:- d)Litera dfür gelbes Licht im Bereich zwischen der
| |
Grenze gegen rot:- e)Litera efür blaues Licht im Bereich zwischen
| |
Grenze gegen grün: |
§ 10 KDV 1967 Allgemeine Bestimmungen für Scheinwerfer und Leuchten
- (1)Absatz einsScheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut sein, daß ihre Wirksamkeit auch bei den beim Betrieb des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen nicht beeinträchtigt wird.
- (2)Absatz 2Das Anbringen eines Scheinwerfers oder einer Leuchte vorne am Fahrzeug in der Mitte so, daß dieser Scheinwerfer oder diese Leuchte mit zwei vorne angebrachten Scheinwerfern oder Leuchten ein Dreieck mit einer Spitze nach oben bildet, ist unzulässig, wenn mit diesen Scheinwerfern oder Leuchten gleichzeitig gleichartiges Licht ausgestrahlt werden kann.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,)
- (5)Absatz 5Eine zusätzliche Schaltung, durch die mit Scheinwerfern und anderen Leuchten als Blinkleuchten Blinklicht ausgestrahlt werden kann, ist als Vorrichtung zum Abgeben von optischen Notzeichen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers von Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeugen) zulässig, sofern hiebei nicht Fernlicht ausgestrahlt werden kann.
- (6)Absatz 6Scheinwerfer und Leuchten (Abs. 1, 2 und 5), die den Bestimmungen der ECE-Regelungen Nr. 1, 4 bis 8, 19, 20, 23, 38, 50, 56, 57, 72, 77, 82, 87, 91, 98, 112, 113 und 119 nicht entsprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:Scheinwerfer und Leuchten (Absatz eins,, 2 und 5), die den Bestimmungen der ECE-Regelungen Nr. 1, 4 bis 8, 19, 20, 23, 38, 50, 56, 57, 72, 77, 82, 87, 91, 98, 112, 113 und 119 nicht entsprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)Litera aDie Fassungen für die Glühlampen dürfen sich zum Spiegel nicht unbeabsichtigt verstellen können.
- b)Litera bDie Streu- und Abschlußscheiben müssen so befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen können.
- c)Litera cDie Spiegel müssen gegen atmosphärische Einflüsse und solche der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen möglichst unempfindlich sein.
- d)Litera dScheinwerfer und Leuchten müssen mit Glühlampen der vom Erzeuger des Scheinwerfers oder der Leuchte angegebenen Art versehen sein.
- (7)Absatz 7Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden RichtlinienDie in den Paragraphen 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden Richtlinien
- 1.Ziffer eins76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 2008/89/EG, ABl. Nr. 257 vom 25. September 2008, S 14,
- 2.Ziffer 278/933/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG, ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 22, oder
- 3.Ziffer 379/532/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/54/EG
entsprechen. Nachträglich angebrachte Nebelscheinwerfer, deren äußerster Punkt ihrer Lichtaustrittsfläche mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt ist, müssen so geschaltet werden, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten können. Bei nachträglichem Anbau von Nebelscheinwerfern darf der zulässige Abstand für den tiefsten Punkt der Lichtaustrittsfläche von 25 cm von der Fahrbahn auch geringfügig unterschritten werden, sofern die Wirkung des Nebelscheinwerfers erhalten bleibt und eine übermäßige Blendung des entgegenkommenden Verkehrs nicht eintreten kann. - (8)Absatz 8Der Anbau der Beleuchtungseinrichtungen bei Fahrzeugen der Klasse L muss den Bestimmungen der Richtlinie 2009/67/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/60/EU entsprechen.
§ 11 KDV 1967
- (1)Absatz einsScheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht
- 1.Ziffer einsmit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10,
- 2.Ziffer 2mit H-Lampen eine Kennzahl 20
zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern müssen betriebssicher und so ausgebildet sein, daß das Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten der Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung erfolgen kann. Die Scheinwerfer müssen in ihrer Verwendungslage festgehalten sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken die Betätigungskraft zu wirken aufgehört hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch wirkenden Verstelleinrichtungen Störungen in der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten. Bei Störungen dieser Vorrichtung müssen die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und Abdeckungen beseitigt werden können. Das Ausfahren oder Abdecken der Scheinwerfer muß rasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen zwischen der Verwendungslage der Scheinwerfer und deren eingefahrener oder abgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein. - (1a)Absatz eins aScheinwerfer für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
- (1b)Absatz eins bScheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie die Glühlampen für diese Scheinwerfer von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/761/EWG in der Fassung 1999/17/EG entsprechen.
- (2)Absatz 2Scheinwerfer (Abs. 1) und Glühlampen für Scheinwerfer müssen, unbeschadet des Abs. 3, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelungen Nr. 1, 2, 5, 8, 19, 20, 37, 56, 57, 72, 82, 98, 99, 112, 113 und 119 entsprechen. Das mit ihnen entsprechend den Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden ECE-Regelung ausgestrahlte Licht muss diesen Bestimmungen auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind.Scheinwerfer (Absatz eins,) und Glühlampen für Scheinwerfer müssen, unbeschadet des Absatz 3,, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelungen Nr. 1, 2, 5, 8, 19, 20, 37, 56, 57, 72, 82, 98, 99, 112, 113 und 119 entsprechen. Das mit ihnen entsprechend den Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden ECE-Regelung ausgestrahlte Licht muss diesen Bestimmungen auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind.
- (3)Absatz 3Scheinwerfer (Abs. 1), die nicht dem Abs. 2 entsprechen, müssen den Abs. 4 bis 9 entsprechen. Solche Scheinwerfer dürfen nur mit Glühlampen ausgerüstet sein, die den im letzten Satz dieses Absatzes angeführten ÖNORMEN entsprechen. Diese Glühlampen müssen nicht den Regelungen Nr. 2, 8, 20 oder 37 entsprechen. Das mit den im ersten Satz dieses Absatzes angeführten Scheinwerfern ausgestrahlte Licht muß den Abs. 4 bis 7 auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind. Die Befestigung der Glühlampen im Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur in der bei der Genehmigung vorgeschriebenen Lage möglich sein. Glühlampen, die nicht dem Abs. 2 entsprechen, müssen der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966, der ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder der ÖNORM V 5433, Ausgabe März 1966, entsprechen.Scheinwerfer (Absatz eins,), die nicht dem Absatz 2, entsprechen, müssen den Absatz 4 bis 9 entsprechen. Solche Scheinwerfer dürfen nur mit Glühlampen ausgerüstet sein, die den im letzten Satz dieses Absatzes angeführten ÖNORMEN entsprechen. Diese Glühlampen müssen nicht den Regelungen Nr. 2, 8, 20 oder 37 entsprechen. Das mit den im ersten Satz dieses Absatzes angeführten Scheinwerfern ausgestrahlte Licht muß den Absatz 4 bis 7 auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind. Die Befestigung der Glühlampen im Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur in der bei der Genehmigung vorgeschriebenen Lage möglich sein. Glühlampen, die nicht dem Absatz 2, entsprechen, müssen der ÖNORM römisch fünf 5431, Ausgabe März 1966, der ÖNORM römisch fünf 5432, Ausgabe Juli 1966, oder der ÖNORM römisch fünf 5433, Ausgabe März 1966, entsprechen.
- (4)Absatz 4Das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäß Abs. 3 muß auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2) eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß darnach die Einstellung des Scheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkelgrenze muß auf dem Meßschirm wenigstens annähernd waagrecht und symmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2 Abs. 1 lit. a) und unterhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. e angeführten Linie verlaufen.Das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäß Absatz 3, muß auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2) eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß darnach die Einstellung des Scheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkelgrenze muß auf dem Meßschirm wenigstens annähernd waagrecht und symmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2 Absatz eins, Litera a,) und unterhalb der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera e, angeführten Linie verlaufen.
- (5)Absatz 5Bei Scheinwerfern gemäß Abs. 3 nur für Fernlicht muß der Mittelpunkt („H“) nach der Anlage 2 Abs. 1 lit. b innerhalb des Bereiches der größten Beleuchtungsstärke liegen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht darf zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 Z 2 der Schnittpunkt der Achse des Abblendlichtbündels mit dem Meßschirm um höchstens 44 cm nach rechts oder links verschoben werden. Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.Bei Scheinwerfern gemäß Absatz 3, nur für Fernlicht muß der Mittelpunkt („H“) nach der Anlage 2 Absatz eins, Litera b, innerhalb des Bereiches der größten Beleuchtungsstärke liegen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht darf zur Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2, der Schnittpunkt der Achse des Abblendlichtbündels mit dem Meßschirm um höchstens 44 cm nach rechts oder links verschoben werden. Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen römisch eins bis römisch IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.
- (6)Absatz 6Die Beleuchtungsstärke, die sich durch das Licht eines Scheinwerfers gemäß Abs. 3 bei den in der Anlage 2 Abs. 2 angeführten Lichtströmen auf dem Meßschirm (Anlage 2 Abs. 1) ergibt, muß betragen:Die Beleuchtungsstärke, die sich durch das Licht eines Scheinwerfers gemäß Absatz 3, bei den in der Anlage 2 Absatz 2, angeführten Lichtströmen auf dem Meßschirm (Anlage 2 Absatz eins,) ergibt, muß betragen:
I. hinsichtlich des Abblendlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder Abblendlicht oder für beidesrömisch eins. hinsichtlich des Abblendlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder Abblendlicht oder für beides | mit anderen als H2-oder H3-Lampen | mit H2-oder H3-Lampen |
| | bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille | |
| | nicht überschritten werden kann | überschritten werden kann | |
| | eine Geschwindigkeit von | eine Geschwindigkeit von | |
| | 20 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
1. | unterhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. f angeführten Linie funterhalb der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera f, angeführten Linie f | mindestens | 0,5 lx | 1 lx | 2 lx |
2. | oberhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. e angeführten Linie eoberhalb der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera e, angeführten Linie e | höchstens | 1 lx | 1 lx | 1 lx |
II. hinsichtlich des Fernlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder für Fernlicht und Abblendlichtrömisch II. hinsichtlich des Fernlichtes bei Scheinwerfern für Fernlicht oder für Fernlicht und Abblendlicht | | bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von |
| | | nicht mehr als 40 km/h | mehr als 40 km/h | |
1. | im in der Anlage 2 Abs. 1 lit. b angeführten Mittelpunkt Him in der Anlage 2 Absatz eins, Litera b, angeführten Mittelpunkt H | mindestens | 8 lx | 16 lx | |
2. | auf der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. a angeführten Mittellinie hh zwischen den in der Anlage 2 Abs. 1 lit. d angeführten Punkten H1auf der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera a, angeführten Mittellinie hh zwischen den in der Anlage 2 Absatz eins, Litera d, angeführten Punkten H1 | mindestens | 6 lx | 12 lx | |
3. | auf der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. a angeführten Mittellinie hh zwischen benachbarten Punkten H1 und H2 (Anlage 2 Abs. 1 lit. c und d)auf der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera a, angeführten Mittellinie hh zwischen benachbarten Punkten H1 und H2 (Anlage 2 Absatz eins, Litera c und d) | mindestens | 1,5 lx | 3 lx | |
| | | | | | |
Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen römisch eins bis römisch IV gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.
- (7)Absatz 7Nebelscheinwerfer müssen der Richtlinie 76/762/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, idF 1999/18/EG oder der Regelung Nr. 19, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen. Nebelscheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche.Nebelscheinwerfer müssen der Richtlinie 76/762/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, in der Fassung 1999/18/EG oder der Regelung Nr. 19, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen. Nebelscheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche.
§ 12 KDV 1967 Begrenzungsleuchten
- (1)Absatz einsEinachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, sind von § 10 Abs. 7 hinsichtlich der Entfernung des tiefsten Punktes der Lichtaustrittsfläche der Begrenzungsleuchten von der Fahrbahn ausgenommen. Die Bezugsachsen der Begrenzungsleuchten müssen zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und bei auf einer ebenen Fahrbahn befindlichem Fahrzeug parallel zur Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit des mit Begrenzungsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet seinEinachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, sind von Paragraph 10, Absatz 7, hinsichtlich der Entfernung des tiefsten Punktes der Lichtaustrittsfläche der Begrenzungsleuchten von der Fahrbahn ausgenommen. Die Bezugsachsen der Begrenzungsleuchten müssen zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und bei auf einer ebenen Fahrbahn befindlichem Fahrzeug parallel zur Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit des mit Begrenzungsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet sein
- a)Litera ain einem Vertikalwinkelbereich von
15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene, - b)Litera bin einem Horizontalwinkelbereich von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand des Fahrzeuges zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene.
- (2)Absatz 2Begrenzungsleuchten müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Begrenzungsleuchten müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
- (3)Absatz 3Begrenzungsleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.
§ 12a KDV 1967 Umrißleuchten
§ 12a.Paragraph 12 a, Umrissleuchten für Kraftwagen und Anhänger (§§ 14 Abs. 6a und 16 Abs. 4 KFG 1967) müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 7 entsprechen. Umrissleuchten für Kraftwagen und Anhänger (Paragraphen 14, Absatz 6 a und 16 Absatz 4, KFG 1967) müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 7 entsprechen.
§ 12b KDV 1967 Seitenmarkierungsleuchten
§ 12b.Paragraph 12 b, Seitenmarkierungsleuchten für Kraftwagen und Anhänger (§§ 14 Abs. 6b, 16 Abs. 3 KFG 1967) müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 91 entsprechen. Seitenmarkierungsleuchten für Kraftwagen und Anhänger (Paragraphen 14, Absatz 6 b,, 16 Absatz 3, KFG 1967) müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 91 entsprechen.
§ 12c KDV 1967 Parkleuchten
§ 12c.Paragraph 12 c, Parkleuchten von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 77/540/EWG in der Fassung 1999/16/EG oder den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 77 entsprechen.
§ 13 KDV 1967
- (1)Absatz einsFür Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.
- (2)Absatz 2Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Schlußleuchten (Absatz eins,) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
- (3)Absatz 3Schlussleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.
§ 13a KDV 1967 Nebelschlußleuchten
§ 13a.Paragraph 13 a, Nebelschlußleuchten müssen der Richtlinie 77/538/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. August 1977, idF 1999/14/EG oder der Regelung Nr. 38, BGBl. Nr. 411/1980, entsprechen. Nebelschlußleuchten dürfen nur so an Fahrzeugen angebracht sein, daß das mit ihnen ausgestrahlte Licht in einem Vertikalwinkelbereich von
15° und in einem Horizontalwinkelbereich von
25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sichtbare Kontrollampe erkennbar sein. Nebelschlußleuchten müssen der Richtlinie 77/538/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. August 1977, in der Fassung 1999/14/EG oder der Regelung Nr. 38, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1980,, entsprechen. Nebelschlußleuchten dürfen nur so an Fahrzeugen angebracht sein, daß das mit ihnen ausgestrahlte Licht in einem Vertikalwinkelbereich von 15° und in einem Horizontalwinkelbereich von 25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sichtbare Kontrollampe erkennbar sein.
§ 13b KDV 1967 Kennzeichenleuchten
- (1)Absatz einsKennzeichenleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der Richtlinie 76/760/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/31/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 49, oder der Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Kennzeichenleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der Richtlinie 76/760/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/31/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 49, oder der Regelung Nr. 4, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
- (2)Absatz 2Kennzeichenleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.
- (3)Absatz 3Kennzeichenleuchten für andere Kraftwagen und Anhänger als in Abs. 1 genannt müssen der Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Kennzeichenleuchten für andere Kraftwagen und Anhänger als in Absatz eins, genannt müssen der Regelung Nr. 4, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
§ 13c KDV 1967 Rückfahrscheinwerfer
- (1)Absatz einsRückfahrscheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen M, N, und O sowie für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anhängen der Richtlinie 77/539/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. August 1977 idF 97/32/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, oder der Regelung Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen.Rückfahrscheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen M, N, und O sowie für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anhängen der Richtlinie 77/539/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. August 1977 in der Fassung 97/32/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, oder der Regelung Nr. 23, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1991,, entsprechen.
- (2)Absatz 2Rückfahrscheinwerfer für andere Kraftwagen und Anhänger als in Abs. 1 genannt müssen der Regelung Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen.Rückfahrscheinwerfer für andere Kraftwagen und Anhänger als in Absatz eins, genannt müssen der Regelung Nr. 23, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1991,, entsprechen.
§ 14 KDV 1967 Bremsleuchten
- (1)Absatz einsDie Sichtbarkeit des mit Bremsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet sein
- a)Litera ain einem Vertikalwinkelbereich von
15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene, - b)Litera bin einem Horizontalwinkelbereich von
45° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene.
- (2)Absatz 2Bremsleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Bremsleuchten (Absatz eins,) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
- (3)Absatz 3Bremsleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.
- (4)Absatz 4Sicherheitsbremsleuchten sind Leuchten, die symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene am Fahrzeug montiert sind und deren untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt. Sicherheitsbremsleuchten dienen zur Verstärkung der paarweise ausgestrahlten Lichtwirkung der Bremsleuchte. Sicherheitsbremsleuchten müssen der Regelung Nr. 7 (Kategorie S3) oder der Anlage 3l entsprechen. Es darf nur eine Sicherheitsbremsleuchte angebracht sein. Sicherheitsbremsleuchten dürfen nur gemeinsam mit den Bremsleuchten Licht ausstrahlen und sind nicht zulässig, wenn bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten angebracht sind.
§ 15 KDV 1967 Fahrtrichtungsanzeiger
- (1)Absatz einsDie Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten Blinklichtes und der Leuchtflächen dieser Blinkleuchten muß gewährleistet sein
- 1.Ziffer einsin einem Vertikalwinkelbereich von
15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene; - 2.Ziffer 2in einem Horizontalwinkelbereich zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene
- a)Litera abei vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachtenBlinkleuchten: von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand des Fahrzeuges,
- b)Litera bbei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachtenBlinkleuchten: von 5° zur Fahrzeugmitte und
- aa)Sub-Litera, a, afür nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen,
- bb)Sub-Litera, b, bfür nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: von 60° nach außen,
- c)Litera cbei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten, wenn das Fahrzeug überdies hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet ist,
- aa)Sub-Litera, a, afür nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen und von 10° zur Fahrzeugmitte,
- bb)Sub-Litera, b, bfür nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: zwischen 55° und 5° nach außen.
- (2)Absatz 2An den im § 19 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssen Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel von „±“ 15° und unter einem Winkel von 10° zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden Parallelebene zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich.An den im Paragraph 19, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssen Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel von „±“ 15° und unter einem Winkel von 10° zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden Parallelebene zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich.
- (3)Absatz 3Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/759/EWG in der Fassung 1999/15/EG entsprechen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1978)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,)
- (5)Absatz 5Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten gelten Abs. 1 Z. 2 lit. a und § 10 Abs. 7 sinngemäß.Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten gelten Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß.
- (6)Absatz 6Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern müssen 60 bis 120mal in der Minute aufleuchten; die erste Lichtausstrahlung darf nicht später als eine Sekunde nach dem Einschalten erfolgen.
- (7)Absatz 7Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern (Abs. 1 bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8, den Bestimmungen der Regelung Nr. 6, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern (Absatz eins bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 8,, den Bestimmungen der Regelung Nr. 6, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
- (8)Absatz 8Fahrtrichtungsanzeiger für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.
§ 15a KDV 1967 Warnleuchten
- (1)Absatz einsWarnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (Paragraph 20, Absatz 7, KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- 1.Ziffer einsKategorie I – Leuchten mit RundumlichtKategorie römisch eins – Leuchten mit Rundumlicht
- 2.Ziffer 2Kategorie II – Richtungsgebundene BlinkleuchtenKategorie römisch II – Richtungsgebundene Blinkleuchten
- 3.Ziffer 3Kategorie III – Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967Kategorie römisch III – Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, KFG 1967
- 4.Ziffer 4Kategorie IV – Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967.Kategorie römisch IV – Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera g, KFG 1967.
- (1a)Absatz eins aWarnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht der Kategorie II („Front- oder Heckblitzer“) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden; dies gilt nicht für Pannenhilfefahrzeuge oder Abschleppfahrzeuge von Pannenhilfsdiensten.Warnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht der Kategorie römisch II („Front- oder Heckblitzer“) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden; dies gilt nicht für Pannenhilfefahrzeuge oder Abschleppfahrzeuge von Pannenhilfsdiensten.
- (2)Absatz 2Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.Warnleuchten der Kategorien römisch eins bis römisch IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
- (3)Absatz 3Warnleuchten der Kategorien I und II müssen den jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.Warnleuchten der Kategorien römisch eins und römisch II müssen den jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
- (4)Absatz 4Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des § 106 Abs. 10 KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:
- 1.Ziffer einsgelbrote Warnleuchten der Kategorie I mit Rundumlicht (Drehlicht)gelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch eins mit Rundumlicht (Drehlicht)
- 2.Ziffer 2gelbrote Warnleuchten der Kategorie II mit richtungsgebundenem Blinklichtgelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch II mit richtungsgebundenem Blinklicht
- 3.Ziffer 3Warnleuchten der Kategorie III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.Warnleuchten der Kategorie römisch III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.
Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können.
§ 15b KDV 1967 Arbeitsscheinwerfer
- (1)Absatz einsAls Arbeitsscheinwerfer kommen nur solche Scheinwerfer oder Leuchten in Betracht, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können. Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können.
- (2)Absatz 2Wenn Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung angebracht sind, müssen sie bei Fahrten im Verkehr bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 abgedeckt sein.
§ 16 KDV 1967 Rückstrahler
- (1)Absatz einsDie Sichtbarkeit der Rückstrahler muß in einem Horizontalwinkelbereich von
45°, um die Bezugsachse bis zu einem Vertikalwinkel von
15° gewährleistet sein; bei Anhängern darf der Horizontalwinkelbereich auf nicht weniger als 10° zur Fahrzeugmitte herabgesetzt sein, wenn zusätzliche Rückstrahler die Sichtbarkeit in einem Horizontalwinkelbereich von
45° gewährleisten. Die Bezugsachse des Rückstrahlers muß bei seitlichen Rückstrahlern gemäß § 14 Abs. 5 und § 16 Abs. 2 KFG 1967 senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen anderen Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufen.Die Sichtbarkeit der Rückstrahler muß in einem Horizontalwinkelbereich von 45°, um die Bezugsachse bis zu einem Vertikalwinkel von 15° gewährleistet sein; bei Anhängern darf der Horizontalwinkelbereich auf nicht weniger als 10° zur Fahrzeugmitte herabgesetzt sein, wenn zusätzliche Rückstrahler die Sichtbarkeit in einem Horizontalwinkelbereich von 45° gewährleisten. Die Bezugsachse des Rückstrahlers muß bei seitlichen Rückstrahlern gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 2, KFG 1967 senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen anderen Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufen. - (2)Absatz 2Rückstrahler müssen den Anhängen der Richtlinie 76/757/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, idF 97/29/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 11 oder der Regelung Nr. 3, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Rückstrahler müssen den Anhängen der Richtlinie 76/757/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, in der Fassung 97/29/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 11 oder der Regelung Nr. 3, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
§ 17 KDV 1967
- (1)Absatz einsScheibenwischer müssen wenigstens 30 Pendelbewegungen in der Minute ausführen und dürfen in der Minute nicht mehr als 90 Pendelbewegungen ausführen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2008)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2008,)
- (3)Absatz 3Scheibenwischer und Scheibenwascher für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen den Anhängen der Richtlinie 78/318/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/68/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, entsprechen.Scheibenwischer und Scheibenwascher für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen den Anhängen der Richtlinie 78/318/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, in der Fassung der Richtlinie 94/68/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, entsprechen.
- (4)Absatz 4Scheibenwischer und Scheibenwascher für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EG) müssen dem Kapitel 12 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.Scheibenwischer und Scheibenwascher für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EG) müssen dem Kapitel 12 Anhang römisch II der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
§ 17a KDV 1967 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger
- (1)Absatz einsDie Kennzeichnung der handbetätigten Einrichtungen, der Kontrolleuchten und der Anzeiger von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N muss den Anhängen der Richtlinie 78/316/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/53/EG, ABl. Nr. L 299 vom 22. November 1994, entsprechen.Die Kennzeichnung der handbetätigten Einrichtungen, der Kontrolleuchten und der Anzeiger von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N muss den Anhängen der Richtlinie 78/316/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, in der Fassung der Richtlinie 94/53/EG, ABl. Nr. L 299 vom 22. November 1994, entsprechen.
- (2)Absatz 2Die Kennzeichnung der direkt vom Lenker betätigten Einrichtungen, der Kontrollleuchten und der Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen muss den Anhängen der Richtlinie 2009/80/EG, ABl.Nr. L 202 vom 4. August 2009, S 16, entsprechen.
§ 17b KDV 1967 Elektromagnetische Verträglichkeit
- (1)Absatz einsDie elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG, ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG, ABl. Nr. L 70 vom 14. März 2009, S 17, entsprechen. Fahrzeuge, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, dürfen nach dem 30. Juni 2013 nicht mehr verkauft oder erstmalig zugelassen werden.
- (2)Absatz 2Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG, entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.
- (3)Absatz 3Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) muß dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
- (4)Absatz 4Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG, verursachen können und im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG), müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der genannten Richtlinien verursachen können, im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG) und nicht diesen Richtlinien, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG, entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG, verursachen können und im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang römisch eins, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG), müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der genannten Richtlinien verursachen können, im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang römisch eins, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG) und nicht diesen Richtlinien, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG, entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.
§ 17c KDV 1967 Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Inbetriebnahme
- (1)Absatz einsSicherungseinrichtungen gegen unbefugte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/61/EWG, ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974 in der Fassung der Richtlinie 95/56/EG, ABl. Nr. L 286 vom 29. November 1995, entsprechen.
- (2)Absatz 2Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 93/33/EWG idF 1999/23/EG entsprechen.Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 93/33/EWG in der Fassung 1999/23/EG entsprechen.
§ 17d KDV 1967 Anhängevorrichtung
- (1)Absatz einsDie Anhängevorrichtung (Verbindungseinrichtung) von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muß den Anhängen zur Richtlinie 94/20/EG über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen entsprechen.
- (2)Absatz 2Die Anhängevorrichtung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) muß dem Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
§ 17e KDV 1967 Sichtfeld
- (1)Absatz einsFahrzeuge der Klasse M1 müssen so konstruiert sein, daß das Sichtfeld für den Lenker den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 77/649/EWG in der Fassung 90/630/EWG entspricht.
- (2)Absatz 2Zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen so konstruiert sein, daß das Sichtfeld auf der Windschutzscheibe für den Lenker dem Kapitel 12, Anhang II, Anlage 1 der Richtlinie 97/24/EG entspricht.Zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen so konstruiert sein, daß das Sichtfeld auf der Windschutzscheibe für den Lenker dem Kapitel 12, Anhang römisch II, Anlage 1 der Richtlinie 97/24/EG entspricht.
§ 17f KDV 1967 Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen
- (1)Absatz einsJedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der verglasten Fläche der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Entfrostungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe sicherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Entfrostungsanlage den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
- (2)Absatz 2Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer Anlage zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlages auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Windschutzscheibentrocknungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei feuchtem Wetter die Sicht durch die Windschutzscheibe wiederherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Windschutzscheibentrocknungsanlage den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
- (3)Absatz 3Bei zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau (Klasse L) müssen die Entfrostungsanlage und die Windschutzscheibentrocknungsanlage dem Kapitel 12, Anhang II der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 entsprechen.Bei zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau (Klasse L) müssen die Entfrostungsanlage und die Windschutzscheibentrocknungsanlage dem Kapitel 12, Anhang römisch II der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 entsprechen.
§ 17g KDV 1967 Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeuge
§ 17g.Paragraph 17 g, Die Innenausstattung (Teile im Insassenraum – ausgenommen Innenrückblickspiegel –, Anordnung von Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rücklehne und hinterer Teil der Sitze) von Fahrzeugen der Klasse M1 muss den Anhängen der Richtlinie 74/60/EWG in der Fassung 2000/4/EG, ABl. Nr. L 87 vom 8. April 2000, S 22, entsprechen.
§ 17h KDV 1967 Türen von Kraftfahrzeugen
§ 17h.Paragraph 17 h, Türen von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N müssen den Anhängen der Richtlinie 70/387/EWG in der Fassung 2001/31/EG, ABl. Nr. L 130 vom 8. Mai 2001, S 33, entsprechen.
§ 17i KDV 1967 Heizanlagen
§ 17i.Paragraph 17 i, Die Heizanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der Richtlinie 2001/56/EG, ABl. Nr. L 292 vom 9. November 2001, S 21 in der Fassung der Richtlinie 2006/119/EG, ABl. Nr. L 330 vom 28. November 2006, S 12, entsprechen.
§ 17j KDV 1967 Klimaanlagen
- (1)Absatz einsIn Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, Gruppe I (Bezugsmasse bis zu 1 305 kg), eingebaute Klimaanlagen müssen im Hinblick auf ihre Emissionen und ihr sicheres Funktionieren den Vorgaben der Richtlinie 2006/40/EG, ABl. Nr. L 161, vom 14. Juni 2006, S 12, entsprechen. Bei Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, darf die Leckage-Rate dieses Gases die zulässigen Höchstgrenzen gemäß Artikel 5 der Richtlinie nicht überschreiten. Vor Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis haben die Fahrzeughersteller Informationen über den Kältemitteltyp der in den Klimaanlagen verwendet wird, bereitzustellen.In Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, Gruppe römisch eins (Bezugsmasse bis zu 1 305 kg), eingebaute Klimaanlagen müssen im Hinblick auf ihre Emissionen und ihr sicheres Funktionieren den Vorgaben der Richtlinie 2006/40/EG, ABl. Nr. L 161, vom 14. Juni 2006, S 12, entsprechen. Bei Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, darf die Leckage-Rate dieses Gases die zulässigen Höchstgrenzen gemäß Artikel 5 der Richtlinie nicht überschreiten. Vor Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis haben die Fahrzeughersteller Informationen über den Kältemitteltyp der in den Klimaanlagen verwendet wird, bereitzustellen.
- (2)Absatz 2Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, dürfen ab dem 1. Jänner 2011 nicht mehr nachträglich in Fahrzeuge eingebaut werden, die nach diesem Termin genehmigt worden sind. Ab dem 1. Jänner 2017 dürfen solche Klimaanlagen generell nicht mehr nachträglich in Fahrzeuge eingebaut werden.
- (3)Absatz 3Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut werden, für die nach dem 31. Dezember 2010 eine Typengenehmigung erteilt worden ist, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Ab dem 1. Jänner 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden; das gilt aber nicht für das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.
§ 18 KDV 1967 Warnvorrichtungen
§ 18.Paragraph 18, (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 101/1985) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1985,)
- (3)Absatz 3Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen unabhängig voneinander betätigt werden können.
- (4)Absatz 4Bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, bei Motorkarren sowie bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen die Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen und von optischen Warnzeichen auch nur so betätigt werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit nur einer Hand festhält; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, bei denen die Betriebsbremsanlage für eine Betätigung nur mit der Hand eingerichtet ist.
- (5)Absatz 5Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen, außer Glocken für Motorfahrräder und mit Wechselstrom betriebene Vorrichtungen, müssen der Regelung Nr. 28, BGBl. Nr. 617/1981, entsprechen.Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen, außer Glocken für Motorfahrräder und mit Wechselstrom betriebene Vorrichtungen, müssen der Regelung Nr. 28, Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1981,, entsprechen.
- (6)Absatz 6Die Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen, außer Glocken für Motorfahrräder und mit Wechselstrom betriebene Vorrichtungen, muß der Regelung Nr. 28 entsprechen.
- (7)Absatz 7Der A-bewertete Schallpegel der im § 22 Abs. 1 KFG 1967 angeführten akustischen Warnzeichen, die mit durch Wechselstrom betriebene Vorrichtungen erzeugt werden, muß mindestens betragen:Der A-bewertete Schallpegel der im Paragraph 22, Absatz eins, KFG 1967 angeführten akustischen Warnzeichen, die mit durch Wechselstrom betriebene Vorrichtungen erzeugt werden, muß mindestens betragen:
- a)Litera anach der Anlage 3a Abs. 1 bei Nennspannung gemessen; 82 dB(A),nach der Anlage 3a Absatz eins, bei Nennspannung gemessen; 82 dB(A),
- b)Litera bbei einer in einem Kraftrad eingebauten Vorrichtung nach der Anlage 3a Abs. 3 als Höchstwert, bei der Hälfte der der Motorhöchstleistung zugehörigen Drehzahl gemessen; 76 dB(A).bei einer in einem Kraftrad eingebauten Vorrichtung nach der Anlage 3a Absatz 3, als Höchstwert, bei der Hälfte der der Motorhöchstleistung zugehörigen Drehzahl gemessen; 76 dB(A).
- (8)Absatz 8Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen gemäß § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 KFG 1967 Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, müssen mit einer Vorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein, die nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton ausstößt, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist. Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m. Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) muss möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist. Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Rückfahrwarner der Klassen I oder III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen I, III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind. Ein Rückfahrwarner ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann. Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden. Weist dieses Videosystem keine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 46.04 auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, KFG 1967 Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, müssen mit einer Vorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein, die nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton ausstößt, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist. Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m. Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) muss möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist. Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Rückfahrwarner der Klassen römisch eins oder römisch III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen römisch eins, römisch III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind. Ein Rückfahrwarner ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann. Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden. Weist dieses Videosystem keine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 46.04 auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:
- 1.Ziffer einsder für das Videosystem erforderliche Monitor muss über ein Ausmaß von mindestens 6´´ in der sichtbaren Diagonale verfügen, ein Kontrastverhältnis von mindestens 600:1 und eine aktive Helligkeitsregelung aufweisen,
- 2.Ziffer 2die Rückfahrkamera bedarf einer Auflösung von mindestens 330 (H) x 350 (V) TV-Linien und einer Lichtempfindlichkeit, die für den Betrieb mit dem eingesetzten Rückfahrscheinwerfer ausreicht.die Rückfahrkamera bedarf einer Auflösung von mindestens 330 (H) x 350 (römisch fünf) TV-Linien und einer Lichtempfindlichkeit, die für den Betrieb mit dem eingesetzten Rückfahrscheinwerfer ausreicht.
§ 18a KDV 1967 Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht
- (1)Absatz einsEinspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von
- 1.Ziffer einsnicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel
- 2.Ziffer 2mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite
ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen. - (2)Absatz 2Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei
- 1.Ziffer einsFahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang römisch III der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,
- 2.Ziffer 2dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7,
entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) und mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein. Überdies sind Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 auf der Beifahrerseite mit einem Anfahrspiegel (Gruppe V) und einem Frontspiegel (Gruppe VI) auszurüsten. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Überdies sind diese Fahrzeuge mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite und einem Anfahrspiegel (Gruppe V) auf der Beifahrerseite auszurüsten, sofern eine Anbringung derselben mindestens zwei Meter über den Boden möglich ist. Wird das in der Richtlinie geforderte Sichtfeld für Anfahrspiegel der Gruppe V auch durch Kombination der Sichtfelder eines Weitwinkelspiegels der Gruppe IV und eines Frontspiegels der Gruppe VI vermittelt, so ist ein Anfahrspiegel der Gruppe V nicht erforderlich. Die Ausrüstung mit Weitwinkel-, Anfahr- und Frontspiegeln gilt nicht für Heeresfahrzeuge. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG, ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen.entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe römisch II) ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe römisch II) und mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe römisch IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein. Überdies sind Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 auf der Beifahrerseite mit einem Anfahrspiegel (Gruppe römisch fünf) und einem Frontspiegel (Gruppe römisch VI) auszurüsten. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe römisch II) ausgerüstet sein. Überdies sind diese Fahrzeuge mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe römisch IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite und einem Anfahrspiegel (Gruppe römisch fünf) auf der Beifahrerseite auszurüsten, sofern eine Anbringung derselben mindestens zwei Meter über den Boden möglich ist. Wird das in der Richtlinie geforderte Sichtfeld für Anfahrspiegel der Gruppe römisch fünf auch durch Kombination der Sichtfelder eines Weitwinkelspiegels der Gruppe römisch IV und eines Frontspiegels der Gruppe römisch VI vermittelt, so ist ein Anfahrspiegel der Gruppe römisch fünf nicht erforderlich. Die Ausrüstung mit Weitwinkel-, Anfahr- und Frontspiegeln gilt nicht für Heeresfahrzeuge. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG, ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen. - (3)Absatz 3Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG entsprechen.
§ 18b KDV 1967 Sitze, Sitzverankerung und Kopfstützen
§ 18b.Paragraph 18 b, Sitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG, ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/39/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, entsprechen.
§ 18c KDV 1967 Rückwärtsgang und Geschwindigkeitsmeßgerät
§ 18c.Paragraph 18 c, Der Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 75/443/EWG, ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1995 idF 97/39/EG, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1997, entsprechen. Der Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 75/443/EWG, ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1995 in der Fassung 97/39/EG, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1997, entsprechen.
§ 18d KDV 1967 Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit
§ 18d.Paragraph 18 d, Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit den Vorgaben der Anhänge der Richtlinie 2005/64/EG, ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2005, S 10, in der Fassung der Richtlinie 2009/1/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14. Jänner 2009, S 31, entsprechen. Dies gilt jedoch nicht für
- 1.Ziffer einsFahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang II A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG;Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang römisch II A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG;
- 2.Ziffer 2in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge der Klasse N1, vorausgesetzt das Basisfahrzeug entspricht der Richtlinie;
- 3.Ziffer 3in Kleinserien gefertigte Fahrzeuge.
§ 19 KDV 1967
Die im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrtschreiber und mit diesen vereinigte Wegstreckenmesser müssen einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen Bauart angehören.Die im Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrtschreiber und mit diesen vereinigte Wegstreckenmesser müssen einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen Bauart angehören.
§ 19a KDV 1967 Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren
- (1)Absatz einsDie Lenkersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.Die Lenkersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs römisch XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.
- (2)Absatz 2Die Beifahrersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.Die Beifahrersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs römisch XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.
§ 19b KDV 1967 Umsturzschutzvorrichtungen
- (1)Absatz einsFahrzeuge der Klassen T und C müssen mit Umsturzschutzvorrichtungen ausgerüstet sein, die den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.
- (2)Absatz 2Der in Ohrenhöhe der Lenker von landwirtschaftlichen Zugmaschinen messbare Geräuschpegel muss den Bestimmungen des Anhangs XIII der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, ABl L 364 vom 18.12.2014, S 1, entsprechen.Der in Ohrenhöhe der Lenker von landwirtschaftlichen Zugmaschinen messbare Geräuschpegel muss den Bestimmungen des Anhangs römisch XIII der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, ABl L 364 vom 18.12.2014, S 1, entsprechen.
§ 19d KDV 1967 Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 19d.Paragraph 19 d, Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß § 24a KFG 1967 müssen der Richtlinie 92/24/EWG, ABl. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, S 154, in der Fassung 2004/11/EG, ABl. Nr. L 44 vom 14. Februar 2004, S 19, entsprechen. Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß Paragraph 24 a, KFG 1967 müssen der Richtlinie 92/24/EWG, ABl. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, S 154, in der Fassung 2004/11/EG, ABl. Nr. L 44 vom 14. Februar 2004, S 19, entsprechen.
§ 20 KDV 1967 Antrag auf nationale Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen
- (1)Absatz einsDer Antrag auf Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen muss enthalten:
- 1.Ziffer einsName, ordentlichen Wohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestelles, bei ausländischen Erzeugern auch des Bevollmächtigten in Österreich; bei Fahrzeugen, die in mehreren Stufen gefertigt werden, Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz der Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestells für alle Fertigungsstufen;
- 2.Ziffer 2die Art und Klasse des Fahrzeuges (§§ 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen um Genehmigung einer Type von Fahrgestellen die Art und Klasse des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist;die Art und Klasse des Fahrzeuges (Paragraphen 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen um Genehmigung einer Type von Fahrgestellen die Art und Klasse des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist;
- 3.Ziffer 3die Marken- und Typenbezeichnung des Fahrzeuges;
- 4.Ziffer 4die mögliche Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges;
- 5.Ziffer 5bei Fahrzeugen, die in einer weiteren Fertigungsstufe von einer Type mit einer EU-Betriebserlaubnis abgeleitet sind, die Nummer dieser Betriebserlaubnis;
- 6.Ziffer 6die Identifikation der dem Antrag zugehörigen Typenbeschreibung (Abs. 3 Z 1).die Identifikation der dem Antrag zugehörigen Typenbeschreibung (Absatz 3, Ziffer eins,).
Als Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit mehreren Fertigungsstufen im Sinne der Z 1 gelten auch Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die unvollständig vom Erzeuger der vorletzten Fertigungsstufe ausgeliefert werden und im Verantwortungsbereich des Antragstellers, auch wenn dieser der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte ist, durch Einbau von weiteren für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG 1967 erforderlichen Teilen wie zum Beispiel einer Trennwand fertiggestellt werden. Bei Fahrzeugen, die von einem Typ mit EU-Betriebserlaubnis abgeleitet sind, ist es nicht zulässig, mehrere Typen mit jeweils einer Betriebserlaubnisnummer, ausgenommen Erweiterungen einer Betriebserlaubnis, innerhalb einer Type zusammenzufassen.Als Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit mehreren Fertigungsstufen im Sinne der Ziffer eins, gelten auch Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die unvollständig vom Erzeuger der vorletzten Fertigungsstufe ausgeliefert werden und im Verantwortungsbereich des Antragstellers, auch wenn dieser der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte ist, durch Einbau von weiteren für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG 1967 erforderlichen Teilen wie zum Beispiel einer Trennwand fertiggestellt werden. Bei Fahrzeugen, die von einem Typ mit EU-Betriebserlaubnis abgeleitet sind, ist es nicht zulässig, mehrere Typen mit jeweils einer Betriebserlaubnisnummer, ausgenommen Erweiterungen einer Betriebserlaubnis, innerhalb einer Type zusammenzufassen. - (2)Absatz 2Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind als Beilagen anzuschließen:
- 1.Ziffer einsEine Typenbeschreibung nach der für die Type zutreffenden Anlage 4c bis 4e nach einem vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Muster. In der Typenbeschreibung dürfen mehrere Varianten/Versionen in den Betriebserlaubnissen nicht in eine Ausführung gemäß Typenbeschreibung zusammengefasst werden; bei Abänderungen der Typenbeschreibung aufgrund der Änderungen an einer genehmigten Type sind die Änderungen gegenüber der vorhergegangenen Typenbeschreibung deutlich zu kennzeichnen. Ein Verweis auf frühere Typenbeschreibungen ist unzulässig. Bei jeder Änderung an einer genehmigten Type ist dem Antrag eine gesamte, konsolidierte Fassung der Typenbeschreibung mit Ausnahme unveränderter Anlagen anzuschließen.
- 2.Ziffer 2Nachweise laut der zutreffenden Anlage 3e bis 3i. Soll die Prüfung eines der in diesen Anlagen genannten Themenbereichs im Zuge der Typenprüfung vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung geprüft werden, so ist die Typenbeschreibung gemäß Z 1 so weit zu ergänzen, dass die Prüfung durch den/die Sachverständigen durchgeführt werden kann. Werden als Nachweise eine EU-Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach ECE vorgelegt, müssen diese den vollständigen nach der jeweiligen Richtlinie oder ECE-Regelung vorgesehenen Beschreibungsbogen enthalten. Liegt von einer EU-Betriebserlaubnis oder einer Genehmigung nach einer ECE-Regelung bereits eine Erweiterung vor und enthält diese nicht den gesamten Beschreibungsbogen, sind die vorhergehenden Genehmigungen so weit beizulegen, dass sich ein vollständiger Beschreibungsbogen ergibt.Nachweise laut der zutreffenden Anlage 3e bis 3i. Soll die Prüfung eines der in diesen Anlagen genannten Themenbereichs im Zuge der Typenprüfung vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung geprüft werden, so ist die Typenbeschreibung gemäß Ziffer eins, so weit zu ergänzen, dass die Prüfung durch den/die Sachverständigen durchgeführt werden kann. Werden als Nachweise eine EU-Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach ECE vorgelegt, müssen diese den vollständigen nach der jeweiligen Richtlinie oder ECE-Regelung vorgesehenen Beschreibungsbogen enthalten. Liegt von einer EU-Betriebserlaubnis oder einer Genehmigung nach einer ECE-Regelung bereits eine Erweiterung vor und enthält diese nicht den gesamten Beschreibungsbogen, sind die vorhergehenden Genehmigungen so weit beizulegen, dass sich ein vollständiger Beschreibungsbogen ergibt.
- 3.Ziffer 3Vollständig und fehlerfrei ausgefüllte Muster von Typenscheinen für jede Ausführung gemäß Anlage 4. Diese Typenscheinmuster können in elektronischer Form als pdf-Dokumente beigebracht werden. Ist der Antragsteller gemäß § 30a Abs. 8 KFG 1967 dazu ermächtigt, Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, müssen diese Typenscheinmuster mit dem System erstellt werden, mit dem die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Ist der Antragsteller gemäß § 30a Abs. 7 KFG 1967 dazu ermächtigt, Genehmigungsdaten in die Datenbank einzugeben und die Anzahl der Ausführungen gemäß Typenbeschreibung ist größer als 20, kann die Anzahl der Ausführungen, für die Typenscheinmuster anzuschließen sind, so bemessen werden, dass alle in der Typenbeschreibung enthaltenen und in der Anlage 4 mit der Anmerkung „TB“ versehenen Angaben mindestens einmal in den Typenscheinmustern enthalten sind. Lässt der Antragsteller Typendaten vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Sinne des § 30a Abs. 5 in die Genehmigungsdatenbank eingeben, müssen dem Antrag keine Typenscheinmuster angeschlossen werden.Vollständig und fehlerfrei ausgefüllte Muster von Typenscheinen für jede Ausführung gemäß Anlage 4. Diese Typenscheinmuster können in elektronischer Form als pdf-Dokumente beigebracht werden. Ist der Antragsteller gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, KFG 1967 dazu ermächtigt, Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, müssen diese Typenscheinmuster mit dem System erstellt werden, mit dem die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Ist der Antragsteller gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, KFG 1967 dazu ermächtigt, Genehmigungsdaten in die Datenbank einzugeben und die Anzahl der Ausführungen gemäß Typenbeschreibung ist größer als 20, kann die Anzahl der Ausführungen, für die Typenscheinmuster anzuschließen sind, so bemessen werden, dass alle in der Typenbeschreibung enthaltenen und in der Anlage 4 mit der Anmerkung „TB“ versehenen Angaben mindestens einmal in den Typenscheinmustern enthalten sind. Lässt der Antragsteller Typendaten vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz 5, in die Genehmigungsdatenbank eingeben, müssen dem Antrag keine Typenscheinmuster angeschlossen werden.
- (3)Absatz 3Wenn im Zuge der Typenprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
- (4)Absatz 4Der Antrag soll einschließlich der in den Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen in elektronischer, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigter Form eingebracht werden. Enthält eine Datei eine Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach einer ECE-Regelung, muss der Dateinamen einen eindeutigen Bezug zur Genehmigungsnummer beinhalten. Die Typenbeschreibung ist spätestens zu Beginn der Typenprüfung, die Typenscheinmuster sind spätestens vor der Genehmigung in Papierform beizubringen. Die Beilagen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 3 sind im Zuge der Typenprüfung nach Aufforderung umgehend in Papierform zur Verfügung zu stellen.Der Antrag soll einschließlich der in den Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3, anzuschließenden Unterlagen in elektronischer, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigter Form eingebracht werden. Enthält eine Datei eine Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach einer ECE-Regelung, muss der Dateinamen einen eindeutigen Bezug zur Genehmigungsnummer beinhalten. Die Typenbeschreibung ist spätestens zu Beginn der Typenprüfung, die Typenscheinmuster sind spätestens vor der Genehmigung in Papierform beizubringen. Die Beilagen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3, sind im Zuge der Typenprüfung nach Aufforderung umgehend in Papierform zur Verfügung zu stellen.
§ 20a KDV 1967 Umsetzung von EWR-Bestimmungen
- (1)Absatz einsDie jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im
- 1.Ziffer einsAnhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, ABl. Nr. L 200 vom 31. Juli 2009, S 1 oder imAnhang römisch IV der Richtlinie 2007/46/EG, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, ABl. Nr. L 200 vom 31. Juli 2009, S 1 oder im
- 2.Ziffer 2Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU, ABl. Nr. L 238 vom 9. September 2010, S 7, oder imAnhang römisch II der Richtlinie 2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU, ABl. Nr. L 238 vom 9. September 2010, S 7, oder im
- 3.Ziffer 3Anhang II, Teil 2 der Richtlinie 2002/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/30, ABl. Nr. L 106 vom 27. April 2005, S 17Anhang römisch II, Teil 2 der Richtlinie 2002/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/30, ABl. Nr. L 106 vom 27. April 2005, S 17
genannt werden. - (2)Absatz 2Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so gelten hinsichtlich einzelner Genehmigungsgegenstände Genehmigungen nach den einschlägigen ECE-Regelungen in der von der Richtlinie geforderten Fassung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie.
§ 21 KDV 1967
- (1)Absatz einsBei der Typenprüfung ist eine Prüfung des stillstehenden Fahrzeuges bezüglich seiner Einrichtungen vorzunehmen. Hiebei ist festzustellen, ob das Fahrzeug oder Fahrgestell, das zur Prüfung vorgeführt wird, mit der im Antrag dargestellten Type in allen kennzeichnenden Einzelheiten übereinstimmt.
- (2)Absatz 2Für die Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (§ 4 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967) eines Fahrzeuges ist insbesondere die Beschaffenheit der Teile maßgebend, deren Versagen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, wie insbesondere die Lenkvorrichtung und die Bremsanlagen. Eine Prüfung der für diese Teile verwendeten Werkstoffe und der Festigkeit der einzelnen Bestandteile muß jedoch nicht vorgenommen werden.Für die Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Paragraph 4, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967) eines Fahrzeuges ist insbesondere die Beschaffenheit der Teile maßgebend, deren Versagen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, wie insbesondere die Lenkvorrichtung und die Bremsanlagen. Eine Prüfung der für diese Teile verwendeten Werkstoffe und der Festigkeit der einzelnen Bestandteile muß jedoch nicht vorgenommen werden.
- (3)Absatz 3Die die Prüfung vornehmenden Sachverständigen haben mit dem Fahrzeug eine Probefahrt durchzuführen. Bei dieser Probefahrt ist die ordnungsgemäße Wirksamkeit der für die Verkehrssicherheit maßgebenden Teile und Ausrüstungsgegenstände zu prüfen.
- (4)Absatz 4Im Genehmigungsverfahren sind auch im § 20 Abs. 3 angeführte Nachweise ausländischen Ursprungs zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände im Sinne der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen darzutun.Im Genehmigungsverfahren sind auch im Paragraph 20, Absatz 3, angeführte Nachweise ausländischen Ursprungs zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände im Sinne der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen darzutun.
§ 21a KDV 1967 Typenschein
- (1)Absatz einsDer Typenschein muß mindestens im Format A5 ausgeführt sein.
- (2)Absatz 2Der Typenschein muss mindestens folgende Inhalte in deutscher Sprache aufweisen:
- 1.Ziffer einsdie Seite 1 gemäß der auf das Fahrzeug zutreffenden Anlage 4a oder 4b,
- 2.Ziffer 2die für das Fahrzeug zutreffenden zulassungsrelevanten Daten nach Anlage 4; die Daten der „Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1“ gemäß Anlage 4 müssen nicht wiederholt werden, wenn diese bereits auf Seite 1 angegeben wurden, und
- 3.Ziffer 3zusätzliche fahrzeugspezifische Angaben, sofern diese bescheidmäßig vorgeschrieben wurden.
- (3)Absatz 3Handschriftliche Eintragungen auf dem Typenschein, die nicht von Behörden vorgenommen werden, sind nur vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges, wenn vorgedruckte Typenscheine verwendet werden, für folgende Eintragungen zulässig: Daten des Käufers, Datum der Ausstellung des Typenscheins, Nummer des Typenscheins, Fertigung durch den Aussteller des Typenscheins, Fahrgestellnummer und gegebenenfalls der Motornummer. Eine Eintragung dieser Daten durch andere Personen als den Aussteller des Typenscheins selbst ist mit Ausnahme der Daten des Käufers unzulässig. Als Datum der Ausstellung des Typenscheins ist der Tag anzusehen, an dem vom Aussteller des Typenscheins die Fahrgestellnummer in den Typenschein eingetragen wird. Bei individuell für jedes Fahrzeug angefertigten Typenscheinen ist das Druckdatum des Typenscheins als Datum der Ausstellung einzutragen.
- (4)Absatz 4Bei individuell für jedes Fahrzeug mit einem EDV-System angefertigten Typenscheinen sind die Bestimmungen des § 21c Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Bei individuell für jedes Fahrzeug mit einem EDV-System angefertigten Typenscheinen sind die Bestimmungen des Paragraph 21 c, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 21b KDV 1967 Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis
- (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist vom Hersteller an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu richten. Dem Antrag ist eine Bestätigung anzuschließen, dass in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis gestellt worden ist. Weiters sind dem Antrag eine Beschreibungsmappe und die Genehmigungsbögen zu allen anzuwendenden Einzelrichtlinien gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG anzuschließen. Darüber hinaus sind die Beschreibungsunterlagen zu jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitzustellen.
- (1a)Absatz eins aDie Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG sind jeweils in der sich aus der Anlage 3e ergebenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2Können keine Genehmigungsbögen zu den Einzelrichtlinien beigebracht werden, so ist dem Antrag eine Beschreibungsmappe mit den für die jeweiligen Einzelrichtlinien maßgeblichen Angaben anzuschließen. Der Antragsteller hat Gutachten über alle in den jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen auf eigene Kosten beizubringen.
- (3)Absatz 3Nach Einlangen eines Antrages hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
- 1.Ziffer einszu überprüfen, ob alle Genehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der eingereichten Unterlagen sich zu vergewissern, daß die Fahrzeugmerkmale und -daten des Fahrzeugbeschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen oder Genehmigungsbögen der einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind,
- 3.Ziffer 3an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeuges (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den Genehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,
- 4.Ziffer 4falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 KFG 1967 bestellter Sachverständiger einholen.Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Durchführung der in Absatz 3, genannten Aufgaben ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 124, KFG 1967 bestellter Sachverständiger einholen.
- (5)Absatz 5Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:
- –StrichaufzählungMotor,
- –StrichaufzählungGetriebe,
- –StrichaufzählungAntriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),
- –Strichaufzählunggelenkte Achsen (Anzahl und Lage),
- –StrichaufzählungArt des Aufbaus,
- –StrichaufzählungAnzahl der Türen,
- –StrichaufzählungLinks-/Rechtslenker,
- –StrichaufzählungAnzahl der Sitze,
- –StrichaufzählungAusstattungsvarianten.
- (6)Absatz 6Die EG-Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG sowie 2002/24/EG fallenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen aller in Betracht kommenden Einzelrichtlinien erfüllen und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird. Unbeschadet des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
- (7)Absatz 7Für die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis ist eine Abgabe in doppelter Höhe der für die Erteilung einer nationalen Typengenehmigung vorgesehenen Abgabe zu entrichten.
- (8)Absatz 8Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat für jede erteilte Genehmigung die zutreffenden Abschnitte des Genehmigungsbogens auszufüllen. Weiters sind den Genehmigungsbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens Listen der Genehmigungen, die erteilt, verweigert oder entzogen wurden, zu übermitteln.
- (9)Absatz 9Auf Antrag des Herstellers können Ausnahmen von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien erteilt werden für
- 1.Ziffer einsFahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden,
- 2.Ziffer 2Fahrzeuge auslaufender Serien,
- 3.Ziffer 3Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale, eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien, nicht erfüllen können.
Die Ausnahme ist nur zu erteilen, wenn es wegen der beabsichtigten, besonderen Verwendung des Fahrzeuges oder infolge der Anwendung neuer Technologien angezeigt ist und wenn sichergestellt ist, daß die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges und der Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen durch das Fahrzeug (nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht) gleichwertig aufrechterhalten werden. - (10)Absatz 10Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 finden auf das Verfahren zur Erteilung einer Mehrstufen-Typengenehmigung für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge sinngemäße Anwendung.
§ 21c KDV 1967 Anforderungen an das System für die Eingabe von Genehmigungsdaten oder Typendaten
- (1)Absatz einsDas System zur Eingabe und Übermittlung der Genehmigungsdaten oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank muss bei den entsprechend ermächtigten Herstellern, bzw. deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten, zumindest folgenden Anforderungen genügen:Das System zur Eingabe und Übermittlung der Genehmigungsdaten oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank muss bei den entsprechend ermächtigten Herstellern, bzw. deren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigten, zumindest folgenden Anforderungen genügen:
- 1.Ziffer einsdas EDV-System muss bezüglich Datensicherheit (Datensicherung, Zugriffsicherheit, Virenschutz) dem Stand der Technik entsprechen und vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt sein. Voraussetzung für diese Genehmigung ist auch die Zustimmung des Betreibers der Typendatenbank;
- 2.Ziffer 2Die Person, die gegenüber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als für die Übermittlung der Genehmigungsdaten oder Typendaten verantwortlich genannt ist, muss hinsichtlich der eingegebenen Daten innerhalb der Organisation des Herstellers, bzw. dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten, hinsichtlich der einzugebenden Daten weisungsfrei gestellt sein.Die Person, die gegenüber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als für die Übermittlung der Genehmigungsdaten oder Typendaten verantwortlich genannt ist, muss hinsichtlich der eingegebenen Daten innerhalb der Organisation des Herstellers, bzw. dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigten, hinsichtlich der einzugebenden Daten weisungsfrei gestellt sein.
- (2)Absatz 2Die Schnittstelle für die manuelle Erfassung der Daten muss in der Lage sein, alle durch Berechnung erkennbaren Eingabefehler anzuzeigen, die Anlage von Typendatensätzen oder Musterdatensätzen für Genehmigungsdaten durch Kopieren gesamter Datensätze mit Ausnahme der Übernahme von ungeänderten Datensätzen für Fahrzeuge gleicher Type/Variante/Version, bei denen sich lediglich die Nummer der Erweiterung einer Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung ändert, zu verhindern. Die Genehmigungsdaten oder Typendaten sind bei manueller Eingabe durch den Hersteller, bzw. dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten von der gegenüber der Typengenehmigungsbehörde genannten Person in das Datensystem einzugeben und anschließend von mindestens einer zweiten fachkundigen Person zu verifizieren und zu bestätigen.Die Schnittstelle für die manuelle Erfassung der Daten muss in der Lage sein, alle durch Berechnung erkennbaren Eingabefehler anzuzeigen, die Anlage von Typendatensätzen oder Musterdatensätzen für Genehmigungsdaten durch Kopieren gesamter Datensätze mit Ausnahme der Übernahme von ungeänderten Datensätzen für Fahrzeuge gleicher Type/Variante/Version, bei denen sich lediglich die Nummer der Erweiterung einer Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung ändert, zu verhindern. Die Genehmigungsdaten oder Typendaten sind bei manueller Eingabe durch den Hersteller, bzw. dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigten von der gegenüber der Typengenehmigungsbehörde genannten Person in das Datensystem einzugeben und anschließend von mindestens einer zweiten fachkundigen Person zu verifizieren und zu bestätigen.
- (3)Absatz 3Der Teil der Genehmigungsdaten oder Typendaten, der bereits in deutscher Sprache in den Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten ist oder mit länderübergreifenden Codierungen in deutschem Klartext übersetzt wird, darf ohne weitere Eingriffe seitens des Bevollmächtigten automatisationsgestützt vom Fahrzeughersteller übernommen werden, wenn
- 1.Ziffer einsdiese Daten unter Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems erstellt wurden, oder
- 2.Ziffer 2diese Daten bereits von einer der Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates kontrolliert wurden und sichergestellt ist, dass Übertragungsfehler aufgrund unterschiedlicher Datenformate ausgeschlossen sind.
- (4)Absatz 4Als Datenquelle für die Datensätze ist der Beschreibungsbogen, bei Fahrzeugen mit nationaler österreichischer Typengenehmigung die Typenbeschreibung heranzuziehen.
- (5)Absatz 5Sind im Beschreibungsbogen/Typenbeschreibung für bestimmte Merkmale Wertebereiche und kein konkreter Wert angegeben, in der für das Fahrzeug zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung jedoch ein konkreter Wert, kann dieser in die Genehmigungsdaten eines einzelnen Fahrzeuges übernommen werden. Für Typendaten ist dies unzulässig.
- (6)Absatz 6Das System zur Eingabe oder das System zur Übermittlung von Genehmigungsdaten oder Typendaten muss in der Lage sein, die von der Genehmigungsdatenbank zur Kontrolle rückübermittelten Datensätze (Abs. 7) einzusehen und die Datensätze gegebenenfalls korrigiert wieder an die Genehmigungsdatenbank zu übermitteln. In jedem Stadium der Dateneingabe, Datenübermittlung und Kontrolle muss es möglich sein, als Muster gekennzeichnete Ausdrucke des Datensatzes anzufertigen.Das System zur Eingabe oder das System zur Übermittlung von Genehmigungsdaten oder Typendaten muss in der Lage sein, die von der Genehmigungsdatenbank zur Kontrolle rückübermittelten Datensätze (Absatz 7,) einzusehen und die Datensätze gegebenenfalls korrigiert wieder an die Genehmigungsdatenbank zu übermitteln. In jedem Stadium der Dateneingabe, Datenübermittlung und Kontrolle muss es möglich sein, als Muster gekennzeichnete Ausdrucke des Datensatzes anzufertigen.
- (7)Absatz 7Es sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen und zu dokumentieren:
- 1.Ziffer einsder erste übertragene Genehmigungsdatensatz oder Typendatensatz jeder Type;
- 2.Ziffer 2die Prüfungen nach Z 1 sind nach jeder Änderung der Daten oder der Datenquelle zu wiederholen;die Prüfungen nach Ziffer eins, sind nach jeder Änderung der Daten oder der Datenquelle zu wiederholen;
- 3.Ziffer 3zusätzlich für jede Type eines Fahrzeuges mindestens folgende Anzahl an zufällig ausgewählten übertragenen Genehmigungsdatensätzen bzw. Typendatensätzen:
- –Strichaufzählungbis 32 Datensätze jährlich: alle
- –Strichaufzählung33 bis 500 Datensätze jährlich: 32 jährlich
- –Strichaufzählung501 bis 3200 Datensätze jährlich: 125 jährlich
- –Strichaufzählung3201 bis 10000 Datensätze jährlich: 200 jährlich
- –Strichaufzählung10001 bis 35000 Datensätze jährlich: 315 jährlich
- –Strichaufzählung35001 bis 150000 Datensätze jährlich: 500 jährlich.
Die Prüfungen der Datensätze gemäß Z 1 bis Z 3 sind von gegenüber der Typengenehmigungsbehörde genannten Personen durchzuführen. Werden Fehler in einem der kontrollierten Datensätze festgestellt, ist die Übertragung von Datensätzen umgehend einzustellen und darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Datensätze wieder fehlerfrei übertragen werden. Es ist festzustellen, welche bereits übertragenen Datensätze fehlerhaft sind. Diese Datensätze sind vom Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigtem sofort zu sperren. Sind bereits Fahrzeuge mit fehlerhaften Daten zugelassen, ist vom Hersteller, bzw. dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigtem, sicher zu stellen, dass die Daten in der Datenbank und in allen bereits ausgestellten Dokumenten (Typenschein, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) richtiggestellt werden. Die Art und Anzahl der Fehler und die davon betroffenen Datensätze sind einschließlich der Fehlerursache und der getroffenen Maßnahmen zur Fehlerbehebung und zur Vermeidung zukünftiger Fehler dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Werden Fehler in einem Datensatz festgestellt, ist die Anzahl der gemäß Z 3 zu kontrollierenden Datensätze jeweils zu verdoppeln. Werden 24 Monate lang keine Fehler festgestellt, kann die Anzahl der zu kontrollierenden Datensätze jeweils halbiert werden. Die Anzahl der zu kontrollierenden Datensätze darf jedoch die Hälfte der in Z 4 angeführten Werte nicht unterschreiten.Die Prüfungen der Datensätze gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, sind von gegenüber der Typengenehmigungsbehörde genannten Personen durchzuführen. Werden Fehler in einem der kontrollierten Datensätze festgestellt, ist die Übertragung von Datensätzen umgehend einzustellen und darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Datensätze wieder fehlerfrei übertragen werden. Es ist festzustellen, welche bereits übertragenen Datensätze fehlerhaft sind. Diese Datensätze sind vom Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigtem sofort zu sperren. Sind bereits Fahrzeuge mit fehlerhaften Daten zugelassen, ist vom Hersteller, bzw. dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigtem, sicher zu stellen, dass die Daten in der Datenbank und in allen bereits ausgestellten Dokumenten (Typenschein, Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins und Teil römisch II) richtiggestellt werden. Die Art und Anzahl der Fehler und die davon betroffenen Datensätze sind einschließlich der Fehlerursache und der getroffenen Maßnahmen zur Fehlerbehebung und zur Vermeidung zukünftiger Fehler dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Werden Fehler in einem Datensatz festgestellt, ist die Anzahl der gemäß Ziffer 3, zu kontrollierenden Datensätze jeweils zu verdoppeln. Werden 24 Monate lang keine Fehler festgestellt, kann die Anzahl der zu kontrollierenden Datensätze jeweils halbiert werden. Die Anzahl der zu kontrollierenden Datensätze darf jedoch die Hälfte der in Ziffer 4, angeführten Werte nicht unterschreiten.
§ 21e KDV 1967 Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis nach einer Einzelrichtlinie
- (1)Absatz einsAuf das Verfahren zur Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis nach einer Einzelrichtlinie sind die Bestimmungen des § 21b sinngemäß anzuwenden. Dem Antrag sind die in der jeweiligen Richtlinie angeführten Unterlagen, Angaben, Muster und Prüfberichte eines technischen Dienstes anzuschließen.Auf das Verfahren zur Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis nach einer Einzelrichtlinie sind die Bestimmungen des Paragraph 21 b, sinngemäß anzuwenden. Dem Antrag sind die in der jeweiligen Richtlinie angeführten Unterlagen, Angaben, Muster und Prüfberichte eines technischen Dienstes anzuschließen.
- (2)Absatz 2Das Genehmigungsverfahren ist gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durchzuführen.
- (3)Absatz 3Die Genehmigung wird erteilt, wenn alle in der Einzelrichtlinie enthaltenen Vorschriften erfüllt werden und die Verkehrs- und Betriebssicherheit durch diese technische Einheit nicht beeinträchtigt wird.
§ 22 KDV 1967
- (1)Absatz einsEin Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß Paragraph 31, des Kraftfahrgesetzes 1967 hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName, Wohnsitz/Hauptwohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges und des Fahrgestelles;
- 2.Ziffer 2Name des Herstellers und Type der Antriebsmaschine;
- 3.Ziffer 3Klasse und Art des Fahrzeuges und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen um die Genehmigung von Fahrgestellen, die Art des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist sowie die Klasse des Fahrgestells;
- 4.Ziffer 4die Fahrgestellnummer (sofern vorhanden);
- 5.Ziffer 5die zulassungsrelevanten Daten im Sinne der Anlage 4;
- 6.Ziffer 6die erforderlichen Nachweise laut Anlage 3e bis 3i; diese Nachweise können auch in Form einer Bestätigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Inland oder eines benannten oder akkreditierten technischen Dienstes beigebracht werden, sofern daraus eindeutig der jeweils zugrundeliegende Rechtsakt und die jeweilige Genehmigungsnummer hervorgehen; bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat nach einem Einzelgenehmigungsverfahren oder nationalen Typengenehmigungsverfahren bereits zugelassen waren, können diese Nachweise entfallen, wenn von dem (den) gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedstaat in Österreich oder in der Europäischen Union geltenden oder diesen gleichwertigen Bestimmungen entsprochen hat;die erforderlichen Nachweise laut Anlage 3e bis 3i; diese Nachweise können auch in Form einer Bestätigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Inland oder eines benannten oder akkreditierten technischen Dienstes beigebracht werden, sofern daraus eindeutig der jeweils zugrundeliegende Rechtsakt und die jeweilige Genehmigungsnummer hervorgehen; bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat nach einem Einzelgenehmigungsverfahren oder nationalen Typengenehmigungsverfahren bereits zugelassen waren, können diese Nachweise entfallen, wenn von dem (den) gemäß Paragraph 125, KFG bestellten Sachverständigen im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedstaat in Österreich oder in der Europäischen Union geltenden oder diesen gleichwertigen Bestimmungen entsprochen hat;
- 7.Ziffer 7je zwei gleiche Lichtbilder des Fahrzeuges oder Fahrgestelles mit einer Bildfläche in der Größe von mindestens 7 x 7 cm, von denen das eine das Fahrzeug von links vorne, das andere von rechts hinten zeigt, wobei die Darstellung des Fahrzeuges mindestens die Hälfte der Länge oder der Breite der Bildfläche ausfüllen muss und nicht durch nicht zum Fahrzeug gehörende Gegenstände beeinträchtigt werden darf; bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen können auch zwei gleiche bildliche Darstellungen verwendet werden, die ein Fahrzeug derselben Type von links vorne zeigen, sofern das Fahrzeug mit dieser Type äußerlich übereinstimmt;
- 8.Ziffer 8bei anderen Motorbauarten als Hubkolbenmotoren die entsprechenden maßgebenden Merkmale;
- 9.Ziffer 9bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e und L6e die für die Beschränkung der Motorleistung und der Bauartgeschwindigkeit relevanten Angaben gemäß Anhang I, Anlage der Vorordnung (EU) Nr. 901/2014, ABl L 249 vom 22.8.2014, S 1;bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e und L6e die für die Beschränkung der Motorleistung und der Bauartgeschwindigkeit relevanten Angaben gemäß Anhang römisch eins, Anlage der Vorordnung (EU) Nr. 901/2014, ABl L 249 vom 22.8.2014, S 1;
- 10.Ziffer 10Angaben über die spezielle Ausrüstung zum Antrieb durch Flüssiggas, Erdgas und Wasserstoff;
- 11.Ziffer 11die Art der Kraftübertragung;
- 12.Ziffer 12die Anzahl und die Art der Bremsanlagen;
- 13.Ziffer 13die Bauart, die Maße, die Tragfähigkeit der Bereifung sowie die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit die Reifen verwendet werden dürfen sowie die Dimension, Einpreßtiefe (nur für Fahrzeuge der Klassen M1, N1), Art, Hersteller und Material der Räder;
- 14.Ziffer 14Nachweis über die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L6e sowie Zugmaschinen, Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen;
- 15.Ziffer 15Nachweis über die Beschaffenheit und Wirkung der Lenkersitze und Umsturzschutzvorrichtungen von Fahrzeugen der Klassen T und C;
- 16.Ziffer 16wesentliche Abweichungen von den üblichen Bauarten und besondere Merkmale;
- 17.Ziffer 17die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges;
- 18.Ziffer 18bei Fahrzeugen, die der Überwachung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009, ABl L 140 vom 5.6.2009, S 1, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, ABl L 145 vom 31.5.2011, S 1 bzw. der Verordnung (EU) 2018/956, ABl L 173 vom 9.7.2018, S 1 unterliegen, die für diese Überwachung erforderlichen Daten.
- (2)Absatz 2Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Nachweise mit Ausnahme der sich auf die Antriebsmaschine und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers mit angetriebenen Achsen (Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung zu enthalten.Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers hat die im Absatz eins, angeführten Angaben und Nachweise mit Ausnahme der sich auf die Antriebsmaschine und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers mit angetriebenen Achsen (Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung zu enthalten.
- (3)Absatz 3Einem Antrag auf Genehmigung eines im § 7b angeführten Kraftfahrzeuges sind außer den im Abs. 1 angeführten Nachweisen anzuschließen:Einem Antrag auf Genehmigung eines im Paragraph 7 b, angeführten Kraftfahrzeuges sind außer den im Absatz eins, angeführten Nachweisen anzuschließen:
- a)Litera aeine Druckbehälterbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992;eine Druckbehälterbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992;
- b)Litera bein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung und der Druckminderungsvorrichtung (§ 7h), oder ein Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines derartigen Befundes Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 7b angeführten Fahrzeuges sind;ein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung und der Druckminderungsvorrichtung (Paragraph 7 h,), oder ein Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines derartigen Befundes Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im Paragraph 7 b, angeführten Fahrzeuges sind;
- c)Litera cein Nachweis über die Dichtheit der Kraftstoffanlage durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt.
- (4)Absatz 4Wenn im Zuge der Einzelprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
- (5)Absatz 5Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß; jedoch genügt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen, eine kurze Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug. Von einer Probefahrt kann Abstand genommen werden, wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden und keine Bedenken bestehen. Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten zu begründen. Prüfungen eines keiner genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten Type angehörenden Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes des Fahrzeuges, bei denen zu erwarten ist, daß der Nachweis der vorgeschriebenen Wirkungsweise mit einer solchen Veränderung verbunden wäre, daß die bestimmungsgemäße Weiterverwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre, sind unzulässig.Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 21, sinngemäß; jedoch genügt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen, eine kurze Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug. Von einer Probefahrt kann Abstand genommen werden, wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden und keine Bedenken bestehen. Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten zu begründen. Prüfungen eines keiner genehmigten oder gemäß Paragraph 35, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten Type angehörenden Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes des Fahrzeuges, bei denen zu erwarten ist, daß der Nachweis der vorgeschriebenen Wirkungsweise mit einer solchen Veränderung verbunden wäre, daß die bestimmungsgemäße Weiterverwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre, sind unzulässig.
§ 22a KDV 1967 Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
- (1)Absatz einsAls Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), giltAls Änderung, die nicht angezeigt werden muß (Paragraph 33, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
- 1.Ziffer einsdas Austauschen
- a)Litera avon im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern,von im Paragraph 2, angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern,
- b)Litera bvon Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen;von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach Paragraph 32, oder Paragraph 33, KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen;
- 2.Ziffer 2wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen vonwenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen von
- a)Litera aScheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß § 17 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 4 und 5 KFG 1967,Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder Paragraph 20, Absatz eins, KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5 KFG 1967,
- b)Litera bzusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im § 11 Abs. 1 festgesetzte Lichtstärke nicht überschritten wird,zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im Paragraph 11, Absatz eins, festgesetzte Lichtstärke nicht überschritten wird,
- c)Litera cSicherheitsgurten und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen,
- d)Litera deinem Paar Tagfahrleuchten an Kraftwagen gemäß § 14 Abs. 2 KFG 1967,einem Paar Tagfahrleuchten an Kraftwagen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KFG 1967,
- e)Litera eje einem gelbroten Rückstrahler gemäß §§ 14 Abs. 5 oder 16 Abs. 2 KFG 1967 an den Längsseiten von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,je einem gelbroten Rückstrahler gemäß Paragraphen 14, Absatz 5, oder 16 Absatz 2, KFG 1967 an den Längsseiten von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
- f)Litera fje einem weißen Rückstrahler gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967 vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,je einem weißen Rückstrahler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, KFG 1967 vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
- g)Litera gzwei Begrenzungsleuchten gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967 vorne an Anhängern, für die sie nicht vorgeschrieben sind, und hinten seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m übersteigt,zwei Begrenzungsleuchten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, KFG 1967 vorne an Anhängern, für die sie nicht vorgeschrieben sind, und hinten seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m übersteigt,
- h)Litera hje zwei Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten gemäß § 14 Abs. 7 KFG 1967 am äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen anderen Straßenbenützern dessen größte Breite und Höhe erkennbar gemacht werden kann, an Fahrzeugen, deren größte Breite 2,3 m übersteigt, auch wenn diese Leuchten höher als allgemein vorgeschrieben angebracht sind,je zwei Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten gemäß Paragraph 14, Absatz 7, KFG 1967 am äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen anderen Straßenbenützern dessen größte Breite und Höhe erkennbar gemacht werden kann, an Fahrzeugen, deren größte Breite 2,3 m übersteigt, auch wenn diese Leuchten höher als allgemein vorgeschrieben angebracht sind,
- i)Litera izwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen, oder von Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder einer Sicherheitsbremsleuchte nach § 14 Abs. 4,zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchten an den im Paragraph 18, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Fahrzeugen, oder von Bremsleuchten an den im Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder einer Sicherheitsbremsleuchte nach Paragraph 14, Absatz 4,,
- j)Litera jFahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß § 19 Abs. 1 KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, sowie von Alarmblinkanlagen,Fahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, sowie von Alarmblinkanlagen,
- k)Litera kgemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 bewilligten oder im § 22 Abs. 5 und 6 KFG 1967 angeführten Warnvorrichtungen,gemäß Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 bewilligten oder im Paragraph 22, Absatz 5 und 6 KFG 1967 angeführten Warnvorrichtungen,
(Anm.: lit. l aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2011)Anmerkung, Litera l, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011,)- m)Litera mAnhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass für diese Type einer Anhängekupplung eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29. 7. 1994, S 1, oder nach den UN-Regelung Nr. 55 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,
- n)Litera nAustauschkatalysatoren, wenn diese dem Anhang XIII der Richtlinie 70/220/EWG, den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 695/2008, ABl L 199 vom 28.7.2008, S 1) bzw. den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang XIII der Verordnung (EU) 2018/1151, ABl L 175 vom 7.7.2017, S 1), oder der UN-Regelung Nr. 103, oder hinsichtlich der Fahrzeuge der Klasse L dem Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2005/30/EG entsprechen bzw. eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 aufweisen und jeweils für das Fahrzeug geeignet sind,Austauschkatalysatoren, wenn diese dem Anhang römisch XIII der Richtlinie 70/220/EWG, den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang römisch XIII der Verordnung (EG) Nr. 695/2008, ABl L 199 vom 28.7.2008, S 1) bzw. den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang römisch XIII der Verordnung (EU) 2018/1151, ABl L 175 vom 7.7.2017, S 1), oder der UN-Regelung Nr. 103, oder hinsichtlich der Fahrzeuge der Klasse L dem Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2005/30/EG entsprechen bzw. eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 aufweisen und jeweils für das Fahrzeug geeignet sind,
- o)Litera oeiner Vorrichtung, die bei Krafträdern außer Motordreirädern bewirkt, daß auch beim Betätigen der auf das Vorderrad wirkenden Bremsanlage mit der Bremsleuchte rotes Licht ausgestrahlt wird,
- p)Litera pAuspuffschalldämpfer einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß diese bereits in einem Verfahren nach § 32, § 33 oder § 35 Abs. 5 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 8, geeignet erklärt wurde,Auspuffschalldämpfer einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß diese bereits in einem Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, oder Paragraph 35, Absatz 5, KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 8,, geeignet erklärt wurde,
- q)Litera qFrontschutzsysteme, die der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen; der Typgenehmigungsbogen samt Nachtrag ist vom Lenker des Fahrzeuges mitzuführen.
- 3.Ziffer 3das Anbringen von Anhängevorrichtungen an Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, wenn bei der Genehmigung der Type des Fahrzeuges eine Ausführung dieser Type, an der eine solche Anhängevorrichtung angebracht ist, genehmigt wurde und wenn deren Anbringung der Ausführung entspricht;
- 4.Ziffer 4die Nachrüstung mit einem Partikelfilter;
- 5.Ziffer 5bei Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Anbau von fest mit dem Fahrzeug verbundenen Konsolen und Einrichtungen für den Transport und Betrieb von Geräten und zum Anbau von Arbeitsgeräten, die dem Verwendungszweck des Fahrzeuges dienen, z.B. Frontkraftheber, Frontladerkonsolen, Frontzapfwelle, Frontgewichtsträger, Anbauplatten für Geräte, wenn durch den Anbau die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges gewährleistet ist und wenn hierfür der Zulassungsbesitzer über einen Nachweis des Herstellers bzw. bevollmächtigten Importeurs des Anbauteiles über die Eignung zum Anbau an das Fahrzeug, sowie über den Nachweis über die fachgerechte Montage durch eine Fachwerkstätte verfügt;
- 6.Ziffer 6eine Änderung in der Einspritzelektronik in Form der Zwischenschaltung eines elektronischen Bauteiles, damit die Eignung zur Verwendung von Ethanol als Kraftstoff hergestellt wird, wenn ein Nachweis, dass dieses Bauteil für das Fahrzeug geeignet ist und durch diesen Bauteil eine Verbesserung des Abgasverhaltens für diese Motorkategorie bewirkt wird sowie eine Bestätigung einer gemäß § 57a KFG ermächtigten Stelle über den fachgerechten Einbau, mitgeführt wird;eine Änderung in der Einspritzelektronik in Form der Zwischenschaltung eines elektronischen Bauteiles, damit die Eignung zur Verwendung von Ethanol als Kraftstoff hergestellt wird, wenn ein Nachweis, dass dieses Bauteil für das Fahrzeug geeignet ist und durch diesen Bauteil eine Verbesserung des Abgasverhaltens für diese Motorkategorie bewirkt wird sowie eine Bestätigung einer gemäß Paragraph 57 a, KFG ermächtigten Stelle über den fachgerechten Einbau, mitgeführt wird;
- 7.Ziffer 7eine Änderung im
- a)Litera aKraftstoffsystem in Form der Zwischenschaltung eines filterähnlichen Bauteils in der Kraftstoffleitung sowie eine Änderung in der Einspritzelektronik in Form der Zwischenschaltung eines elektronischen Bauteils mit dem Zweck der Erhöhung der Brennfreudigkeit bei flüssigen Kraftstoffen, oder
- b)Litera bAbgassystem in der Form eines Austauschschalldämpfers, sowohl ein Katalysator- als auch ein Partikelfiltermodul beinhaltend, sowie einem Dieselnacheinspritzsystem und einer elektronischen Steuerungs- und Überwachungseinheit mit dem Zweck der Abgasnachbehandlung,
sofern für jede Motorenfamilie ein Nachweis eines gegenüber der Europäischen Kommission genannten technischen Dienstes vorliegt, dass durch diese Bauteile eine Verbesserung des Abgasverhaltens bewirkt wird und sofern unter Vorlage des jeweiligen Bescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit dem diese Systeme für zulässig erklärt werden, eine Bestätigung einer für solche Fahrzeuge gemäß § 57a KFG ermächtigten Stelle über den fachgerechten Einbau ausgestellt wurde, welche – wie auch eine Abschrift des Bescheides – mitgeführt wird. Die Einstufung des Abgasverhaltens des Fahrzeuges ist dem jeweiligen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entnehmen;sofern für jede Motorenfamilie ein Nachweis eines gegenüber der Europäischen Kommission genannten technischen Dienstes vorliegt, dass durch diese Bauteile eine Verbesserung des Abgasverhaltens bewirkt wird und sofern unter Vorlage des jeweiligen Bescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit dem diese Systeme für zulässig erklärt werden, eine Bestätigung einer für solche Fahrzeuge gemäß Paragraph 57 a, KFG ermächtigten Stelle über den fachgerechten Einbau ausgestellt wurde, welche – wie auch eine Abschrift des Bescheides – mitgeführt wird. Die Einstufung des Abgasverhaltens des Fahrzeuges ist dem jeweiligen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entnehmen; - 8.Ziffer 8das Anbringen von typengenehmigten Scheibenfolien;
- 9.Ziffer 9das Anbringen von Nachrüsträdern, die nach der ECE-Regelung Nr. 124 genehmigt worden sind und für das Fahrzeug geeignet sind, in derselben Dimension, die im Genehmigungsdokument angegeben ist, an Fahrzeugen der Klasse M1, N1, O1 und O2;
- 10.Ziffer 10das vorübergehende Anbringen eines Rahmens oder Gestells mit Sensoren für Testfahrzeuge zur Durchführung von Tests auf der Straße, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Vorrichtung bereits in einem Verfahren nach § 33 KFG 1967 als für die Anbringung an einem Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;das vorübergehende Anbringen eines Rahmens oder Gestells mit Sensoren für Testfahrzeuge zur Durchführung von Tests auf der Straße, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Vorrichtung bereits in einem Verfahren nach Paragraph 33, KFG 1967 als für die Anbringung an einem Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;
- 11.Ziffer 11der Einbau von Doppelpedalen bei Schulfahrzeugen.
- (2)Absatz 2Bei der Nach- oder Umrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (§ 7b) oder Erdgas (CNG) (§ 7d), die nach den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 115 erfolgt ist, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Änderung und nicht um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges betrifft (§ 33 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967.Bei der Nach- oder Umrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (Paragraph 7 b,) oder Erdgas (CNG) (Paragraph 7 d,), die nach den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 115 erfolgt ist, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Änderung und nicht um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges betrifft (Paragraph 33, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967.
- (2a)Absatz 2 aBei Fahrzeugen, die eine Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2017/1151 aufweisen und der Überwachung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009, ABl L 140 vom 5.6.2009, S 1 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, ABl L 145 vom 31.5.2011, S 1 unterliegen, bei denen für die erste Genehmigungsstufe eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für ein unvollständiges Fahrzeug vorliegt und die vor der erstmaligen Zulassung so geändert werden, dass sich diese Änderung auf die CO2-Emissionen des Fahrzeugs auswirken, handelt es sich bei dieser Änderung um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeugs betrifft (§ 33 Abs. 2 KFG 1967).Bei Fahrzeugen, die eine Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2017/1151 aufweisen und der Überwachung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009, ABl L 140 vom 5.6.2009, S 1 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, ABl L 145 vom 31.5.2011, S 1 unterliegen, bei denen für die erste Genehmigungsstufe eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für ein unvollständiges Fahrzeug vorliegt und die vor der erstmaligen Zulassung so geändert werden, dass sich diese Änderung auf die CO2-Emissionen des Fahrzeugs auswirken, handelt es sich bei dieser Änderung um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeugs betrifft (Paragraph 33, Absatz 2, KFG 1967).
- (3)Absatz 3Wenn wegen Änderungen am Fahrgestell oder am Aufbau ein Gutachten gemäß § 33 Abs. 4 KFG 1967 eingeholt wird, kann die Beibringung eines Befundes im Sinne des § 20 Abs. 5 angeordnet werden.Wenn wegen Änderungen am Fahrgestell oder am Aufbau ein Gutachten gemäß Paragraph 33, Absatz 4, KFG 1967 eingeholt wird, kann die Beibringung eines Befundes im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, angeordnet werden.
- (4)Absatz 4Auf Antrag des Herstellers einer Type eines Fahrzeuges oder des Herstellers von Luftleiteinrichtungen (Spoilern) oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 erlassen; vor der Entscheidung über diesen Antrag hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Gutachten eines gemäß § 124 KFG 1967 bestellten Sachverständigen über die Eignung solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände oder Vorrichtungen darüber einzuholen, ob diese für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet sind. Der Bescheid hat gegebenenfalls Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit der abgeänderten Fahrzeuge zu enthalten.Auf Antrag des Herstellers einer Type eines Fahrzeuges oder des Herstellers von Luftleiteinrichtungen (Spoilern) oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigten kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bescheid gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, KFG 1967 erlassen; vor der Entscheidung über diesen Antrag hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Gutachten eines gemäß Paragraph 124, KFG 1967 bestellten Sachverständigen über die Eignung solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände oder Vorrichtungen darüber einzuholen, ob diese für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet sind. Der Bescheid hat gegebenenfalls Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit der abgeänderten Fahrzeuge zu enthalten.
§ 22b KDV 1967 Ausnahmegenehmigung
- (1)Absatz einsEine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
- (2)Absatz 2Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsÜbersiedlungsgut des Antragstellers, wenn das Fahrzeug,
- a)Litera aim Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war,
- b)Litera bin ständiger Verwendung gestanden ist und
- c)Litera czur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist, oder
- 2.Ziffer 2
- a)Litera aSchenkung, wenn das Fahrzeug
- aa)Sub-Litera, a, aauf den Vorbesitzer bereits mindestens sechs Monate zugelassen war,
- ab)Sub-Litera, a, bin ständiger Verwendung gestanden ist und
- ac)Sub-Litera, a, cdessen Vorbesitzer in direkter verwandtschaftlicher Linie mit dem Antragsteller steht,
- b)Litera bErbschaft, wenn das Fahrzeug
- ba)Sub-Litera, b, aauf den Erblasser zugelassen war und
- bb)Sub-Litera, b, bin ständiger Verwendung gestanden ist.
In den Fällen der Z 1 und Z 2 dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.In den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.- 3.Ziffer 3Technische Gleichwertigkeit durch
- a)Litera aGutachten eines Sachverständigen nach § 124 oder § 125 KFG 1967 oderGutachten eines Sachverständigen nach Paragraph 124, oder Paragraph 125, KFG 1967 oder
- b)Litera bvorgelegte gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist.
§ 22c KDV 1967 Ausnahmeverordnung
- (1)Absatz einsIm Sinne des § 34 Abs. 6 KFG 1967 wird abweichend von § 4 Abs. 7a KFG 1967 für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden auf bestimmten Strecken als größte Länge 24 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des § 13 KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgelegt worden ist. Beim Betrieb eines solchen Kraftwagenzuges sind folgende Auflagen zu beachten:Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, KFG 1967 wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden auf bestimmten Strecken als größte Länge 24 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des Paragraph 13, KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 festgelegt worden ist. Beim Betrieb eines solchen Kraftwagenzuges sind folgende Auflagen zu beachten:
- 1.Ziffer einsder Fahrgastraum des Omnibusanhängers muss mittels Kamera vollständig überblickt werden können. Die Übertragung muss auf einem Monitor am Armaturenbrett im Bus dauernd überwacht werden können;
- 2.Ziffer 2die rechte Seite und die rechte hintere Ecke des Anhängers muss mit Kameras dauernd überblickt werden können und bei Dunkelheit gut ausgeleuchtet sein;
- 3.Ziffer 3am Heck des Anhängers muss die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges mit einer Schriftgröße von mindestens 12 cm angegeben sein.
Unternehmen, die derartige Fahrzeugkombinationen einsetzen, haben ein begleitendes Monitoring hinsichtlich der Verkehrssicherheitsaspekte und des tatsächlichen Bedarfs (Personenfrequenz) des Einsatzes derartiger Fahrzeugkombinationen durch eine unabhängige Stelle durchzuführen. - (2)Absatz 2Im Sinne des § 34 Abs. 6 KFG 1967 wird abweichend von § 4 Abs. 6 Z 3 lit. c KFG 1967 für Gelenkomnibusse der Klasse M3, die ausschließlich im städtischen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, auf bestimmten Strecken als größte Länge 20 m, für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse jedoch 25 m, festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des § 13 KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann vorweg geprüft worden ist. Zum städtischen Kraftfahrlinienverkehr im Sinne dieser Regelung gehören auch betriebsnotwendige Fahrten außerhalb des betreffenden Stadtgebietes, wie Einschub- und Schlussfahrten, Fahrten von und zu Werkstätten oder in das benachbarte Umland abgehende Kraftfahrlinien (Stichlinien). Auch für diese Strecken ist die Eignung vorweg vom Landeshauptmann zu überprüfen. Weiters wird abweichend von § 4 Abs. 7 KFG 1967 das zulässige Gesamtgewicht für emissionsfreie überlange Gelenkomnibusse mit vier Achsen mit 33 500 kg und für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse mit vier Achsen mit 39 000 kg festgelegt.Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, KFG 1967 wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, KFG 1967 für Gelenkomnibusse der Klasse M3, die ausschließlich im städtischen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, auf bestimmten Strecken als größte Länge 20 m, für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse jedoch 25 m, festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des Paragraph 13, KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann vorweg geprüft worden ist. Zum städtischen Kraftfahrlinienverkehr im Sinne dieser Regelung gehören auch betriebsnotwendige Fahrten außerhalb des betreffenden Stadtgebietes, wie Einschub- und Schlussfahrten, Fahrten von und zu Werkstätten oder in das benachbarte Umland abgehende Kraftfahrlinien (Stichlinien). Auch für diese Strecken ist die Eignung vorweg vom Landeshauptmann zu überprüfen. Weiters wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 7, KFG 1967 das zulässige Gesamtgewicht für emissionsfreie überlange Gelenkomnibusse mit vier Achsen mit 33 500 kg und für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse mit vier Achsen mit 39 000 kg festgelegt.
§ 22d KDV 1967
- (1)Absatz einsEin Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Fahrzeugs gemäß § 31a KFG 1967 muss folgende Angaben enthalten:Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Fahrzeugs gemäß Paragraph 31 a, KFG 1967 muss folgende Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einsFabrikmarke (Firmenname des Herstellers);
- 2.Ziffer 2gegebenenfalls Type, Variante und Version des Fahrzeugs;
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls den Handelsnamen des Fahrzeugs;
- 4.Ziffer 4Fahrzeugklasse;
- 5.Ziffer 5Name und Adresse des Herstellers;
- 6.Ziffer 6Anbringungsstelle und Anbringungsart der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder;
- 7.Ziffer 7Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
- 8.Ziffer 8gegebenenfalls Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers;
- 9.Ziffer 9Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
- 10.Ziffer 10die für das Fahrzeug zutreffenden zulassungsrelevanten Daten gemäß Anlage 4;
- 11.Ziffer 11eine Aufstellung der dem Antrag beigeschlossenen EG-Typgenehmigungen, ECE-Genehmigungen und Prüfberichte nach dem Muster der Anlage zu Muster A in Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG, wobei die Spaltenbezeichnung „Geändert durch“ durch die Spaltenbezeichnung „Nachgewiesen durch“ ersetzt wird und die Spalte „Gültig für die Varianten“ entfällt; bei Nachweis durch eine EG-Typgenehmigung oder durch eine ECE-Genehmigung ist in die Spalte „Nachgewiesen durch“ die jeweils zutreffende Typgenehmigungsnummer anzugeben, bei Nachweis durch einen Prüfbericht eines technischen Dienstes ist in dieser Spalte der Name des Technischen Dienstes und die Nummer des Prüfberichts anzugeben; wenn die Prüfung durch einen gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen erfolgen soll, ist in dieser Spalte die Eintragung „SV“ zu machen; bei Genehmigungsgegenständen, die auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zutreffen, ist in der Spalte „Nachweis durch“ „n. a.“ oder „nicht zutreffend“ einzutragen;eine Aufstellung der dem Antrag beigeschlossenen EG-Typgenehmigungen, ECE-Genehmigungen und Prüfberichte nach dem Muster der Anlage zu Muster A in Anhang römisch VI der Richtlinie 2007/46/EG, wobei die Spaltenbezeichnung „Geändert durch“ durch die Spaltenbezeichnung „Nachgewiesen durch“ ersetzt wird und die Spalte „Gültig für die Varianten“ entfällt; bei Nachweis durch eine EG-Typgenehmigung oder durch eine ECE-Genehmigung ist in die Spalte „Nachgewiesen durch“ die jeweils zutreffende Typgenehmigungsnummer anzugeben, bei Nachweis durch einen Prüfbericht eines technischen Dienstes ist in dieser Spalte der Name des Technischen Dienstes und die Nummer des Prüfberichts anzugeben; wenn die Prüfung durch einen gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen erfolgen soll, ist in dieser Spalte die Eintragung „SV“ zu machen; bei Genehmigungsgegenständen, die auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zutreffen, ist in der Spalte „Nachweis durch“ „n. a.“ oder „nicht zutreffend“ einzutragen;
- 12.Ziffer 12bei Fahrzeugen, bei denen die gegenständliche Einzelgenehmigung die letzte Stufe eines Mehrstufen-Genehmigungsverfahrens ist, die Nummer der EG-Typgenehmigung oder die Genehmigungsnummer für alle vorhergehenden Genehmigungsstufen;
- 13.Ziffer 13zwei Photos des Fahrzeugs (eines von links vorne, eines von rechts hinten), Auflösung mindestens 640 x 480 Bildpunkte oder Mindestgröße 7x10 cm;
- 14.Ziffer 14wenn der Antrag von einer im Auftrag des Herstellers oder des Besitzers handelnden Person eingebracht wird, eine entsprechende Bevollmächtigung.
Die in Z 1 bis 13 angeführten Angaben können auch in vom zuständigen Landeshauptmann genehmigter elektronischer Form beigebracht werden. Das Antragsschreiben selbst und die Bevollmächtigung (Z 14) sind in Papierform beizubringen.Die in Ziffer eins, bis 13 angeführten Angaben können auch in vom zuständigen Landeshauptmann genehmigter elektronischer Form beigebracht werden. Das Antragsschreiben selbst und die Bevollmächtigung (Ziffer 14,) sind in Papierform beizubringen. - (2)Absatz 2Dem Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:Dem Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, sind anzuschließen:
- 1.Ziffer einsdie in der Aufstellung gemäß Abs. 1 Z 11 angeführten Prüfberichte;die in der Aufstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 11, angeführten Prüfberichte;
- 2.Ziffer 2die für die vorhergehenden Genehmigungsstufen ausgestellten EG-Übereinstimmungsbescheinigungen und/oder Typenscheine;
- 3.Ziffer 3wurde für das Fahrzeug eine Ursprungsbescheinigung gemäß Anhang XVIII der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt, diese Ursprungsbescheinigung.wurde für das Fahrzeug eine Ursprungsbescheinigung gemäß Anhang römisch XVIII der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt, diese Ursprungsbescheinigung.
- (3)Absatz 3Können die in Abs. 1 Z 10 angeführten zulassungsrelevanten Daten nicht vom Antragsteller beigebracht werden, kann er den Antrag stellen, dass der Landeshauptmann diese Daten im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs ermittelt, sofern dieser aufgrund seiner fachlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dazu in der Lage ist. Für die Ermittlung dieser Daten ist dem Landeshauptmann der dafür anfallende Aufwand nach Maßgabe des in § 67 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.Können die in Absatz eins, Ziffer 10, angeführten zulassungsrelevanten Daten nicht vom Antragsteller beigebracht werden, kann er den Antrag stellen, dass der Landeshauptmann diese Daten im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs ermittelt, sofern dieser aufgrund seiner fachlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dazu in der Lage ist. Für die Ermittlung dieser Daten ist dem Landeshauptmann der dafür anfallende Aufwand nach Maßgabe des in Paragraph 67, genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.
- (4)Absatz 4Wurde in der Auflistung gemäß Abs. 1 Z 11 eine EG-Typgenehmigungsnummer oder eine ECE-Genehmigungsnummer angegeben, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes die gegenständliche EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung beizubringen. Mit vorheriger Zustimmung des Landeshauptmannes können diese in elektronischer Form als pdf-Dateien beigebracht werden.Wurde in der Auflistung gemäß Absatz eins, Ziffer 11, eine EG-Typgenehmigungsnummer oder eine ECE-Genehmigungsnummer angegeben, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes die gegenständliche EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung beizubringen. Mit vorheriger Zustimmung des Landeshauptmannes können diese in elektronischer Form als pdf-Dateien beigebracht werden.
- (5)Absatz 5Der gemäß § 125 KFG 1967 bestellte Sachverständige hat die Prüfung persönlich durchzuführen. Die Prüfung hat jedenfalls eine Prüfung des Fahrzeugs auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen zu umfassen. Gegebenenfalls kann der gemäß § 125 KFG 1967 bestellte Sachverständige eine Probefahrt durchführen. Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten.Der gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellte Sachverständige hat die Prüfung persönlich durchzuführen. Die Prüfung hat jedenfalls eine Prüfung des Fahrzeugs auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen zu umfassen. Gegebenenfalls kann der gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellte Sachverständige eine Probefahrt durchführen. Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten.
- (6)Absatz 6Ergibt die Prüfung durch den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen, dass die Bestimmungen aller für das Fahrzeug zutreffenden Rechtsakte gemäß der Anlage 3j eingehalten sind, das Fahrzeug mit allen Prüfberichten und/oder EG- bzw. ECE-Typgenehmigungen übereinstimmt und bestehen keine Bedenken, dass durch die Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit oder die Umwelt gefährdet wird, hat der Landeshauptmann die Einzelgenehmigung zu erteilen. Für Fahrzeuge, die der Verordnung (EU) Nr. 183/2011 zur Änderung der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 53 vom 26. Februar 2011, S 4) unterliegen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 183/2011.Ergibt die Prüfung durch den gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen, dass die Bestimmungen aller für das Fahrzeug zutreffenden Rechtsakte gemäß der Anlage 3j eingehalten sind, das Fahrzeug mit allen Prüfberichten und/oder EG- bzw. ECE-Typgenehmigungen übereinstimmt und bestehen keine Bedenken, dass durch die Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit oder die Umwelt gefährdet wird, hat der Landeshauptmann die Einzelgenehmigung zu erteilen. Für Fahrzeuge, die der Verordnung (EU) Nr. 183/2011 zur Änderung der Anhänge römisch IV und römisch VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 53 vom 26. Februar 2011, S 4) unterliegen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 183/2011.
- (7)Absatz 7Der Einzelgenehmigungsbogen muss durch geeignete Maßnahmen gegen Fälschung gesichert sein.
§ 23 KDV 1967 Genehmigung einer Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen, die nicht nach den internationalen Regelungen für die einheitliche Genehmigung zu genehmigen ist
- (1)Absatz einsIm Antrag auf Genehmigung einer nicht nach Regelungen auf Grund des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, zu genehmigenden Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 sind anzugeben:Im Antrag auf Genehmigung einer nicht nach Regelungen auf Grund des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,, zu genehmigenden Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Paragraph 35, des Kraftfahrgesetzes 1967 sind anzugeben:
- 1.Ziffer einsName, Hauptwohnsitz oder Sitz des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern auch des Bevollmächtigten in Österreich und die vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung,
- 2.Ziffer 2die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstandes durch eine Beschreibung. Bei Rückstrahlern hat diese Beschreibung die Angabe der Werkstoffe zu enthalten, aus denen die Rückstrahloptik hergestellt ist.
Dem Antrag ist eine mit Maßen zu versehende Zeichnung des Teiles, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstandes, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die Prüfung sind Muster der Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände vorzulegen. - (2)Absatz 2Für die Typenprüfung von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 und des § 21 sinngemäß.Für die Typenprüfung von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen gelten die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5 und des Paragraph 21, sinngemäß.
- (3)Absatz 3Für Anträge gemäß § 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 gilt Abs. 1 sinngemäß .Für Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 gilt Absatz eins, sinngemäß .
- (4)Absatz 4Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist ein Nachweis über die Wirkung und Beschaffenheit der zu genehmigenden Gegenstände nach den für sie maßgebenden Vorschriften des KFG 1967 und dieser Verordnung anzuschließen.
§ 25 KDV 1967
Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt sein.Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß Paragraph 39, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt sein.
§ 25c KDV 1967 Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln
- (1)Absatz einsDie Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.Die Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz 5, KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
- (2)Absatz 2Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
- 1.Ziffer einsHerstellen von Metall- und Kunststoffverbund-Platinen
- 2.Ziffer 2Prägen von speziellen reflektierenden Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit Ziffern und Buchstaben durch Prägewerkzeuge, wie für die Kennzeichentafelherstellung erforderlich
- 3.Ziffer 3Mehrfarbensiebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundplatinen
- 4.Ziffer 4Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit den für die Kennzeichentafelherstellung erforderlichen Farben
- 5.Ziffer 5Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
- 5.15 Punkt einsIntegrierte Serien- und Einzelproduktion
- 5.25 Punkt 2Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen
- 5.35 Punkt 3Geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1998,)
§ 25d KDV 1967 Kennzeichentafeln
- (1)Absatz einsDie Abmessungen, die technische Beschaffenheit, die optische Gestaltung, die Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden sowie das Entgelt für die einzelnen Typen von Kennzeichentafeln bestimmen sich nach Anlage 5e.
- (2)Absatz 2Als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden im Sinne des § 49 Abs. 7 KFG 1967 gilt auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.Als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, KFG 1967 gilt auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.
- (3)Absatz 3Kennzeichentafeln für Motorräder werden nach dem Muster VIII der Anlage 5e ausgegeben; einzeilige Kennzeichentafeln nach dem Muster I der Anlage 5e dürfen für Motorräder ausgegeben werden, wenn die Anbringung einer einzeiligen Kennzeichentafel für das jeweilige Fahrzeug genehmigt worden ist. Neben den in § 49 Abs. 4a KFG 1967 geregelten Fällen hat der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel nach dem bisherigen Muster VII der Anlage 5e ausgegeben worden ist, die Möglichkeit, die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach dem Muster VIII der Anlage 5e zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach Muster VIII mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.Kennzeichentafeln für Motorräder werden nach dem Muster römisch VIII der Anlage 5e ausgegeben; einzeilige Kennzeichentafeln nach dem Muster römisch eins der Anlage 5e dürfen für Motorräder ausgegeben werden, wenn die Anbringung einer einzeiligen Kennzeichentafel für das jeweilige Fahrzeug genehmigt worden ist. Neben den in Paragraph 49, Absatz 4 a, KFG 1967 geregelten Fällen hat der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel nach dem bisherigen Muster römisch VII der Anlage 5e ausgegeben worden ist, die Möglichkeit, die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach dem Muster römisch VIII der Anlage 5e zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel nach Muster römisch VIII mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.
- (3a)Absatz 3 aKennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder können nach dem Muster IIIa oder nach Maßgabe des Musters VIII der Anlage 5e ohne EU-Emblem ausgestaltet sein.Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder können nach dem Muster römisch III a oder nach Maßgabe des Musters römisch VIII der Anlage 5e ohne EU-Emblem ausgestaltet sein.
- (4)Absatz 4Kennzeichentafeln für dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Aufbau sind nach dem Muster VIII der Anlage 5e zu gestalten. Kennzeichentafeln für vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen sind nach dem Muster I oder III der Anlage 5e zu gestalten.Kennzeichentafeln für dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Aufbau sind nach dem Muster römisch VIII der Anlage 5e zu gestalten. Kennzeichentafeln für vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen sind nach dem Muster römisch eins oder römisch III der Anlage 5e zu gestalten.
- (5)Absatz 5Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge (Kraftwagen und Anhänger) sind nach dem Muster IX (einzeilige Kennzeichentafel) oder nach dem Muster VII (zweizeilige Kennzeichentafel) der Anlage 5e zu gestalten. Der Zulassungsbesitzer eines historischen Fahrzeuges hat die Möglichkeit, anstelle der Kennzeichentafel nach dem Muster IX oder VII eine Kennzeichentafel nach dem in der Anlage 5e für die jeweilige Fahrzeugart vorgesehenen Muster zu beantragen.Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge (Kraftwagen und Anhänger) sind nach dem Muster römisch IX (einzeilige Kennzeichentafel) oder nach dem Muster römisch VII (zweizeilige Kennzeichentafel) der Anlage 5e zu gestalten. Der Zulassungsbesitzer eines historischen Fahrzeuges hat die Möglichkeit, anstelle der Kennzeichentafel nach dem Muster römisch IX oder römisch VII eine Kennzeichentafel nach dem in der Anlage 5e für die jeweilige Fahrzeugart vorgesehenen Muster zu beantragen.
- (6)Absatz 6Bei kurzen Wunschkennzeichen mit bis zu drei, in den Landeshauptstädten und Wien zugewiesenen Kennzeichen mit bis zu vier Vormerkzeichen können auf Antrag auch vordere Kennzeichentafeln nach dem Muster IX (Format 460 x 120 mm) ausgegeben werden.Bei kurzen Wunschkennzeichen mit bis zu drei, in den Landeshauptstädten und Wien zugewiesenen Kennzeichen mit bis zu vier Vormerkzeichen können auf Antrag auch vordere Kennzeichentafeln nach dem Muster römisch IX (Format 460 x 120 mm) ausgegeben werden.
§ 26 KDV 1967 Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
- (1)Absatz einsDie Bezeichnung der den Zulassungsschein ausstellenden Behörde im Kennzeichen bestimmt sich nach Anlage 5d.
- (2)Absatz 2An die Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind, der Buchstabe .................................................................................................................................................. A.An die Stelle der Bezeichnung der Behörde (Absatz eins,) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind, der Buchstabe .................................................................................................................................................. A.
- (3)Absatz 3An Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) sind bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind, folgende Buchstaben zu verwenden:An Stelle der Bezeichnung der Behörde (Absatz eins,) sind bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind, folgende Buchstaben zu verwenden:
für das Burgenland ....................................................................................................... | B, |
für Kärnten ................................................................................................................... | K, |
für Niederösterreich ..................................................................................................... | N, |
für Oberösterreich ........................................................................................................ | O, |
für Salzburg ................................................................................................................. | S, |
für die Steiermark ........................................................................................................ | ST, |
für Tirol ....................................................................................................................... | T, |
für Vorarlberg .............................................................................................................. | V,römisch fünf, |
für Wien ....................................................................................................................... | W. |
| |
- (4)Absatz 4Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen hat zu lauten:
a) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind, | BP, |
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2007)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007,) | |
c) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind | FV |
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2002)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002,) | |
e) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind, | PT, |
f) | für Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst) bestimmt sind, | BD, |
g) | für Heeresfahrzeuge | BH, |
h) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind, | JW, |
i) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, | FW. |
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- (5)Absatz 5Für die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) sind bei den im § 54 Abs. 3 und 3a lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen die Buchstaben gemäß Abs. 3 zu verwenden; bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz ist an Stelle der Buchstaben gemäß Abs. 3 die Bezeichnung der Behörde gemäß Anlage 5d zu verwenden. Diesen folgtFür die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde (Absatz eins,) sind bei den im Paragraph 54, Absatz 3 und 3a Litera a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen die Buchstaben gemäß Absatz 3, zu verwenden; bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz ist an Stelle der Buchstaben gemäß Absatz 3, die Bezeichnung der Behörde gemäß Anlage 5d zu verwenden. Diesen folgt
a) | bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des diplomatischen Korps in Wien, für Beamte internationaler Organisationen in Österreich mit gleichartiger Rechtsstellung oder für Mitglieder diplomatischen Ranges der ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei der internationalen Organisation ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe | D, |
| sofern nicht aus Sicherheitsgründen die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Abs. 6 (Vormerkzeichen) erforderlich ist.sofern nicht aus Sicherheitsgründen die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Absatz 6, (Vormerkzeichen) erforderlich ist. | |
b) | bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen konsularischen Vertretungsbehörde ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe | K. |
| | |
- (6)Absatz 6Die Vormerkzeichen, das sind die Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorgemerkt sind, müssen folgender Form entsprechen:
- 1.Ziffer einsDie Vormerkzeichen der unter
- a)Litera aAbs. 2 bis 4, ausgenommen Abs. 4 lit. i, fallenden Fahrzeuge, dürfen nur Ziffern enthalten;Absatz 2 bis 4, ausgenommen Absatz 4, Litera i,, fallenden Fahrzeuge, dürfen nur Ziffern enthalten;
- b)Litera bAbs. 4 lit. i fallenden Fahrzeuge müssen mit zwei oder drei Ziffern beginnen und es folgen ein oder zwei Buchstaben, die der Bezeichnung der Behörde im Sinne der Anlage 5d entsprechen müssen, in deren Sprengel das Fahrzeug zugelassen ist;Absatz 4, Litera i, fallenden Fahrzeuge müssen mit zwei oder drei Ziffern beginnen und es folgen ein oder zwei Buchstaben, die der Bezeichnung der Behörde im Sinne der Anlage 5d entsprechen müssen, in deren Sprengel das Fahrzeug zugelassen ist;
- c)Litera cAbs. 5 fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.Absatz 5, fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
- 2.Ziffer 2Die Vormerkzeichen der nicht unter Abs. 2 bis 5 fallenden Fahrzeuge müssenDie Vormerkzeichen der nicht unter Absatz 2 bis 5 fallenden Fahrzeuge müssen
- a)Litera avier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen fünf oder sechs Zeichen enthalten, sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen;vier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen fünf oder sechs Zeichen enthalten, sofern Litera b und c nicht anderes bestimmen;
- b)Litera bbei
- –Strichaufzählungzweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen vier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen vier bis sechs Zeichen
- –StrichaufzählungÜberstellungskennzeichen vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen vier oder fünf Zeichen,
- –StrichaufzählungKennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen enthalten;
- –Strichaufzählungbei einzeiligen Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge nach dem Muster IX der Anlage 5e drei Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten oder im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei oder vier Zeichen;bei einzeiligen Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge nach dem Muster römisch IX der Anlage 5e drei Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten oder im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei oder vier Zeichen;
- c)Litera cbei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
- d)Litera dmindestens eine Ziffer und einen bis drei Buchstaben enthalten;
- e)Litera emit einer Ziffer beginnen und mit einem Buchstaben enden;
- f)Litera falle Buchstaben und alle Ziffern nur je in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
- 3.Ziffer 3Wunschkennzeichen müssen
- a)Litera amindestens drei und können bis zu fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen mindestens drei und können bis zu sechs Zeichen enthalten, sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen;mindestens drei und können bis zu fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen mindestens drei und können bis zu sechs Zeichen enthalten, sofern Litera b und c nicht anderes bestimmen;
- b)Litera bnach Maßgabe der lit. a beinach Maßgabe der Litera a, bei
- –Strichaufzählungzweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen drei, vier, oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis sechs Zeichen,
- –StrichaufzählungÜberstellungskennzeichen drei oder vier, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen,
- –StrichaufzählungKennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen
enthalten; - c)Litera cbei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
- d)Litera dmindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten;
- e)Litera emit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden;
- f)Litera falle Buchstaben und alle Ziffern nur je in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
- 4.Ziffer 4Es dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden; die Verwendung der Buchstaben Q, Ä, Ö und Ü ist unzulässig.
- 5.Ziffer 5Die Ziffer 0 an der ersten Stelle im Ziffernblock ist unzulässig. Bei Vormerkzeichen gemäß Z 2 ist der Buchstabe O an der ersten Stelle im Buchstabenblock unzulässig.Die Ziffer 0 an der ersten Stelle im Ziffernblock ist unzulässig. Bei Vormerkzeichen gemäß Ziffer 2, ist der Buchstabe O an der ersten Stelle im Buchstabenblock unzulässig.
- 1.Ziffer einsBuchstabenkombinationen, die auf nationalsozialistische Einrichtungen oder Organisationen hindeuten:
„DAF“, „HJ“, „KZ“, „NS“, „NSBO“, „NSD“, „NSDAP“, „NSFK“, „NSKK“, „NSV“, „SA“ oder „SS“;- 2.Ziffer 2Buchstaben- oder Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden (in Klammer deren Bedeutung):
„AH“ (Adolf Hitler) „BH“ (Blood and Honour) „HTLR“ (für Hitler) „28“ (Blood & Honour) „84“ (Heil dir) „1888“ (Kombination von 18 und 88) „198“ (Sieg Heil) „1488“ (Auf Deutschland – Heil Hitler) „1938“ (Jahr des „Anschlusses“ Österreichs an das Deutsche Reich) „ACAB“ (All Cops Are Bastards) „AJAB“ (All Jews Are Bastards) „NSBM“ (National Socialist Black Metal) „WPWW“ (White Pride World Wide) „WAR“ (White Aryan Resistance) „FG“ (Führers Geburtstag) „JDF“ (Jahr des Führers) | „ADI“ (für Adolf Hitler) „C18“ (Combat 18) „NAZI“ „828“ (Heil Blood & Honour) „88“ (Heil Hitler) „311“ oder „KKK“ (Ku-Klux-Klan) „1919“ (SS) „14“ (Auf Deutschland oder mit Bezug auf den Satz mit 14 Wörtern eines amerikanischen Rechtsterroristen “We must secure the existence of our people and a future for white children“) „NWO“ (New World Order) „QANON“ (antisemitischer Verschwörungsmythos) „ZOG“ (Zionist Occupied Government) „WAP“ (White Aryan Power) „WOTAN“ (Hauptgott der Germanen oder für „Will of the Arian Nation“) „ND“ (Niederdonau) | „ARIER“ oder „ARYAN“ „HH“ (Heil Hitler) „18“ (Adolf Hitler) „74“ (Großdeutschland) „H8“ (Heil Hitler oder Hate) „444“ oder „DDD“ (Deutschland den Deutschen) „204“, „2004“ oder „420“ (Hitlers Geburtstag) „1933“ (Machtergreifung der NSDAP in Deutschland) „1681“ (zynische Bilanz des Bombenanschlags in Oklahoma, die Zahlenkombination steht für die 168 Todesopfer) „NSHC“ (National Socialist Hardcore) „WP“ (White Power) „WAW“ (White Aryan War) „KC“ (Kategorie C – Ausdruck großer Gewaltbereitschaft in der rechtsextremen Szene) „OD“ (Oberdonau) |
| | |
- 3.Ziffer 3
- 5.Ziffer 5Buchstabenkombinationen im Zusammenhang mit auf Israel bezogenem Antisemitismus oder mit terroristischen Gruppen:
„HAMAS“ (Islamische Widerstandsbewegung), „PFLP“ (Volksfront zur Befreiung Palästinas) oder „BDS“ (Boycott, Divestment and Sanctions);- 6.Ziffer 6unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung die Buchstabenkombinationen oder Buchstaben- und Ziffernkombinationen „B-H“, „I-S“, „I-SIS“, „K-KK“, „KU-KLUX“, „K-Z“, „S-S“, „S-A“, „W-P“, „W-PWW“, „HA-MAS“, „P-FLP“, „W-AY218“ (Way to Adolf Hitler) oder „W-AY418“ (Way for Adolf Hitler).
§ 26a KDV 1967 Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln und Fahnen an Fahrzeugen
- (1)Absatz einsDas Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhänhängern, an denen sie auf Grund des KFG 1967, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein.Das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhänhängern, an denen sie auf Grund des KFG 1967, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, angebracht sein müssen oder gemäß Paragraph 54, KFG 1967 geführt werden dürfen, ist unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein.
- (2)Absatz 2An Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, müssen auch Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (§ 27 Abs. 3 KFG 1967) angeschrieben sein.An Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, müssen auch Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (Paragraph 27, Absatz 3, KFG 1967) angeschrieben sein.
- 1.Ziffer einsAbstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeuges (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (a min und a max) anzugeben.
- 2.Ziffer 2Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) oder Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers oder Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (b min und b max) anzugeben.
- (3)Absatz 3An vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen muss hinten annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges in einem Abstand von mindestens 40 cm zur Fahrbahnoberfläche eine kreisrunde weiße, retroreflektierende Tafel (oder ein Aufkleber) mit schwarzer Aufschrift „45“ angebracht sein. Der Durchmesser muss mindestens 15 cm betragen. Die Rückstrahlwirkung der weißen Teile der Tafel (des Aufklebers) muss mindestens den in Anlage 5e Kapitel B.2.5.1. für die Farbe Weiß angegebenen Werten entsprechen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm oder in verbreiteter Strichbreite von durchschnittlich 13 mm und einer Höhe von mindestens 75 mm ausgeführt sein.
§ 26c KDV 1967 Anbringung der hinteren Kennzeichentafel
- (1)Absatz einsDie Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O muss dem Anhang der Richtlinie 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, entsprechen.
- (2)Absatz 2Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EG) muss dem Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der Fassung 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999, S 32, entsprechen.
§ 27a KDV 1967 Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
- (1)Absatz einsDer gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:Der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Nachweis der in Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
- 1.Ziffer einsEU-Mitgliedstaaten,
- 2.Ziffer 2Andorra,
- 3.Ziffer 3Island,
- 4.Ziffer 4Kroatien,
- 5.Ziffer 5Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
- 6.Ziffer 6Norwegen,
- 7.Ziffer 7San Marino,
- 8.Ziffer 8Schweiz, ausgenommen
- a)Litera aFahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
- b)Litera bMotorfahrräder und Invalidenfahrstühle,
- 9.Ziffer 9Serbien,
- 10.Ziffer 10Bosnien und Herzegowina,
- 11.Ziffer 11Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
- (2)Absatz 2Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.Absatz eins, ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
§ 28 KDV 1967
§ 28.Paragraph 28, Das Informationsschreiben gemäß § 84 KFG 1967 ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten. Das Informationsschreiben gemäß Paragraph 84, KFG 1967 ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten.
§ 39 KDV 1967
- (1)Absatz einsOmnibusse, die ausschließlich auf Rädern laufen, müssen wenigstens zwei Achsen und vier Räder haben.
- (2)Absatz 2Das Getriebe von Omnibussen muß leicht schaltbar sein. Omnibusse dürfen keinen Freilauf und keine freilaufähnlichen Vorrichtungen haben, die die Bremswirkung des Fahrzeugmotors vermindern können.
- (3)Absatz 3Auf Rädern der lenkbaren Vorderachse(n) von Omnibussen dürfen nicht runderneuerte Reifen, Reifen mit Einlagen oder Reifen, die kein gleichmäßiges Abrollen gewährleisten, verwendet werden. An den angetriebenen Rädern müssen Gleitschutzvorrichtungen angebracht werden können.
- (4)Absatz 4Omnibusse müssen an beiden Seiten des Fahrzeuges außen einen Rückblickspiegel aufweisen.
§ 40 KDV 1967
- (1)Absatz einsAufbauten von Omnibussen dürfen nur aus nicht brennbaren und nicht gefährliche Splitter bildenden Baustoffen bestehen. Die Festigkeit der Aufbaustruktur muss dem Anhang IV der Richtlinie 2001/85/EG über besondere Vorschriften zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, ABl. Nr. L 42 vom 13. Februar 2002, S 1, entsprechen.Aufbauten von Omnibussen dürfen nur aus nicht brennbaren und nicht gefährliche Splitter bildenden Baustoffen bestehen. Die Festigkeit der Aufbaustruktur muss dem Anhang römisch IV der Richtlinie 2001/85/EG über besondere Vorschriften zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, ABl. Nr. L 42 vom 13. Februar 2002, S 1, entsprechen.
- (2)Absatz 2Fensterscheiben müssen leicht entfernt werden können. Kann dies nicht durch Ausschwenken oder Auswerfen von in Rahmen gefaßten Scheiben erfolgen, so ist im Innenraum des Fahrzeuges an jeder Seitenwand eine hinreichende Anzahl geeigneter Geräte zum Zertrümmern der Scheiben gut sichtbar und leicht zugänglich untergebracht mitzuführen.
§ 41 KDV 1967 Ausstiege, Innenausstattung und Sitze für beförderte Personen in Omnibussen
- (1)Absatz einsEinstiegstufen an Türöffnungen von Omnibussen müssen gleitsicher sein. Griffstangen müssen so angeordnet sein, dass sie beim Ein- und Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können. Ausstiege von Omnibussen müssen hinsichtlich Anzahl, Anordnung, Mindestabmessungen und der technischen Anforderungen den Vorschriften des Anhangs I Z 7.6. der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.Einstiegstufen an Türöffnungen von Omnibussen müssen gleitsicher sein. Griffstangen müssen so angeordnet sein, dass sie beim Ein- und Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können. Ausstiege von Omnibussen müssen hinsichtlich Anzahl, Anordnung, Mindestabmessungen und der technischen Anforderungen den Vorschriften des Anhangs römisch eins Ziffer 7 Punkt 6, der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.
- (2)Absatz 2Sitze in Omnibussen müssen so angeordnet sein, dass ein durchlaufender Gang in der Längsrichtung des Fahrzeuges frei bleibt. Die Türen müssen von diesem Gang aus unbehindert zugänglich sein. Sitze von Omnibussen müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind. Die Innenausstattung, insbesondere der Zugang zu den Ausstiegen, und die Gänge sowie die Anordnung der Sitze für beförderte Personen in Omnibussen müssen den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.Sitze in Omnibussen müssen so angeordnet sein, dass ein durchlaufender Gang in der Längsrichtung des Fahrzeuges frei bleibt. Die Türen müssen von diesem Gang aus unbehindert zugänglich sein. Sitze von Omnibussen müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind. Die Innenausstattung, insbesondere der Zugang zu den Ausstiegen, und die Gänge sowie die Anordnung der Sitze für beförderte Personen in Omnibussen müssen den Vorschriften des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.
- (3)Absatz 3Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit mehr als 22 Sitzplätzen für beförderte Personen, die weder für Stehplätze ausgelegt sind, noch für die Benutzung im städtischen Verkehr (Stadtbusse) bestimmt sind, müssen die für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffe den Anhängen der Richtlinie 95/28/EG, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen entsprechen.
- (4)Absatz 4Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit mehr als 22 Sitzplätzen für beförderte Personen, die für die Benutzung im städtischen Verkehr (Stadtbusse) bestimmt sind, müssen für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer, gemäß den technischen Vorschriften des Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG zugänglich sein.Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit mehr als 22 Sitzplätzen für beförderte Personen, die für die Benutzung im städtischen Verkehr (Stadtbusse) bestimmt sind, müssen für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer, gemäß den technischen Vorschriften des Anhangs römisch VII der Richtlinie 2001/85/EG zugänglich sein.
§ 45 KDV 1967
- (1)Absatz einsKraftstoffbehälter von Omnibussen dürfen nur im hinteren Teil des Fahrzeuges oder unterhalb des Fußbodens untergebracht sein. Wenn sie nicht mindestens 50 cm von den Türöffnungen entfernt sind, muß der weniger als 50 cm von einer Türöffnung entfernte Teil des Behälters durch eine Blechwand abgeschirmt sein; dies gilt jedoch nicht für die Unterseite des Behälters. Behälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht in der Nähe des Motors liegen. Die Füllöffnung von Kraftstoffbehältern muß so angeordnet sein, daß beim Füllen überfließender Kraftstoff nach außen abgeleitet wird.
- (2)Absatz 2Die Förderung des Kraftstoffes darf außer bei Omnibussen mit Antrieb durch Flüssiggas (§ 7b) nicht durch Überdruck im Kraftstoffbehälter, bei Vergaserkraftstoff auch nicht durch die Schwerkraft erfolgen.Die Förderung des Kraftstoffes darf außer bei Omnibussen mit Antrieb durch Flüssiggas (Paragraph 7 b,) nicht durch Überdruck im Kraftstoffbehälter, bei Vergaserkraftstoff auch nicht durch die Schwerkraft erfolgen.
§ 47 KDV 1967
- (1)Absatz einsOmnibusse müssen ausgestattet sein mit
- a)Litera aje einer Ersatzsicherung für jede Art von eingebauten elektrischen Sicherungen,
- b)Litera bden erforderlichen Ersatzleuchtmitteln zur Behebung von Störungen von Scheinwerfern und Leuchten mit Ausnahme von Leuchtdioden,
- c)Litera ceiner Lampe mit weißem oder gelbem Licht, die unabhängig von Stromquellen des Fahrzeuges leuchten kann,
- d)Litera deinem bereiften Ersatzrad samt den zum Radwechsel erforderlichen Geräten,
- e)Litera eeinem Verbandkasten, der mindestens je ein staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandpäckchen von mindestens 8 cm Breite für jeden bei der Genehmigung festgesetzten Platz des Fahrzeuges, je ein Dreiecktuch mit den Ausmaßen von annähernd 90 cm x 90 cm x 127 cm für je drei festgesetzte Plätze des Fahrzeuges, eine Schere sowie 20 Sicherheitsnadeln enthalten muß. Der Verbandkasten muß an einer deutlich bezeichneten Stelle des Fahrzeuges dauernd leicht zugänglich sein,
- f)Litera feinem zum Löschen von Bränden am Fahrzeug geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher, dessen Bauart und Wirksamkeit von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt wurde. Als geeignet und betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, bei denen seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Der Feuerlöscher muß dauernd leicht zugänglich und sein Aufbewahrungsort am Fahrzeug leicht erkennbar sein.
- (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine Befreiung von Abs. 1 lit. b, c, d und e oder von § 3q Abs. 3 letzter Satz, insbesondere für den Ortslinienverkehr zu erteilen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine Befreiung von Absatz eins, Litera b,, c, d und e oder von Paragraph 3 q, Absatz 3, letzter Satz, insbesondere für den Ortslinienverkehr zu erteilen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
§ 48 KDV 1967
- (1)Absatz einsFür jeden Omnibus hat dessen Zulassungsbesitzer ein eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer hat das Wagenbuch mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- (2)Absatz 2Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, daß in das Wagenbuch eingetragen werden
- a)Litera adie Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen des Fahrzeuges unter Angabe des Zustandes der Lenkvorrichtung, der Reifen, der Bremsanlagen und der Ergebnisse der Bremsproben,
- b)Litera bReparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,
- c)Litera cfür die Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen.
§ 49 KDV 1967
- (1)Absatz einsFür Omnibusanhänger gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 3, der §§ 40, 41, 47 und 48.Für Omnibusanhänger gelten die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 3,, der Paragraphen 40,, 41, 47 und 48.
- (2)Absatz 2Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle Räder wirkenden Druckluft- oder hydraulischen Bremsanlage versehen sein.
- (3)Absatz 3Omnibusanhänger müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die dem Lenker des Zugfahrzeuges anzeigt, daß der Reifendruck beim Anhänger in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden Ausmaß absinkt.
§ 50 KDV 1967 Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten
- (1)Absatz einsFahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:Fahrzeuge, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1.Ziffer einsweißer Personenkraftwagen (Klasse M1),
- 2.Ziffer 2durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß Paragraph 4, der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,
- 3.Ziffer 3die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden,
- 4.Ziffer 4Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig,
- 5.Ziffer 5Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird,
- 6.Ziffer 6elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach,
- a)Litera aAbmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm,
- b)Litera bAusführung: Glasfaseroptik oder LED Technik,
- 7.Ziffer 7die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:
- a)Litera anach vorne:
- aa)Sub-Litera, a, amindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymboles) aufbauend oder blinkend,
- ab)Sub-Litera, a, bDarstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
- b)Litera bnach hinten:
- ba)Sub-Litera, b, amindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymboles, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
- bb)Sub-Litera, b, bmindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
- bc)Sub-Litera, b, cDarstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
- bd)Sub-Litera, b, dDarstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 4 a, StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 4 c, StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,
- 8.Ziffer 8die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann,
- 9.Ziffer 9die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden,
- 10.Ziffer 10zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967),zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967),
- 11.Ziffer 11zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten,
- a)Litera aauf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder
- b)Litera bdie, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen,
- 12.Ziffer 12Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion,
- 13.Ziffer 13fest eingebautes Funkgerät,
- 14.Ziffer 14mobiles Funkgerät (Handfunkgerät),
- 15.Ziffer 15Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m,
- 16.Ziffer 16Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter),
- 17.Ziffer 17Absicherungsmaterial
- a)Litera azwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,zwei Verkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,
- b)Litera bmindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm,
- c)Litera cvier weiß/rot schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm.
- (2)Absatz 2Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. § 94 Abs. 2 KFG beträgt 45 Euro.Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. Paragraph 94, Absatz 2, KFG beträgt 45 Euro.
§ 51 KDV 1967
Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung von mehr als 65 V geraten können.Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung von mehr als 65 römisch fünf geraten können.
§ 52 KDV 1967
- (1)Absatz einsBei Zugmaschinen und mit diesen verbundenen Geräten müssen gefährlich bewegliche Teile, wie Zapfwellen, Gelenkwellen, Riemen- oder Kettentriebe und dergleichen, die im Arbeits- oder Aufenthaltsbereich des Lenkers oder anderer Personen liegen, in ihrer ganzen Ausdehnung so verkleidet oder verdeckt sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren mit einem Körperteil oder mit Kleidungsstücken, auch von unten her nicht zu erwarten ist. Bewegliche Maschinenteile wie Gestänge von Hebeeinrichtungen dürfen in den angeführten Bereichen keine Quetsch- oder Scherstellen ergeben, die Unfälle verursachen können. Verkleidungen, Verdeckungen und andere Teile wie Anhängevorrichtungen oder Fußrasten, bei denen zu erwarten ist, daß sie als Auftritt oder Standfläche verwendet werden, müssen einer Belastung mit einer lotrechten Kraft von mindestens 1500 N ohne wesentliche bleibende Veränderung ihrer Form oder Stellung standhalten können. Verkleidungen von Wellen dürfen sich nicht mitdrehen können.
- (2)Absatz 2An Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „25 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.An Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „25 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
- (3)Absatz 3Bei Zugmaschinen mit nur einer Bremsanlage (§ 6 Abs. 2 KFG 1967) muß im Falle des Bruches eines Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, noch mindestens ein Rad gebremst werden können. Bei Zugmaschinen sind Bremsanlagen zulässig, mit denen jeweils auch nur auf einer Seite des Fahrzeuges liegende Räder gebremst werden können, wenn durch eine Vorrichtung bewirkt werden kann, daß mit jeder solchen Bremsanlage auch Räder auf verschiedenen Seiten des Fahrzeuges zugleich gebremst werden können.Bei Zugmaschinen mit nur einer Bremsanlage (Paragraph 6, Absatz 2, KFG 1967) muß im Falle des Bruches eines Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, noch mindestens ein Rad gebremst werden können. Bei Zugmaschinen sind Bremsanlagen zulässig, mit denen jeweils auch nur auf einer Seite des Fahrzeuges liegende Räder gebremst werden können, wenn durch eine Vorrichtung bewirkt werden kann, daß mit jeder solchen Bremsanlage auch Räder auf verschiedenen Seiten des Fahrzeuges zugleich gebremst werden können.
- (4)Absatz 4Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern dürfen, wenn sich dadurch die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, mit Zugmaschinen nur dann verbunden sein, wenn die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein Fünftel des Eigengewichtes des Fahrzeuges beträgt. Auch beim Ziehen von Starrdeichselanhängern muss die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein Fünftel des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges betragen. Für Ladeflächen an anderen als landwirtschaftlichen Zugmaschinen finden die Bestimmungen des Abs. 10 Z 2 sinngemäße Anwendung.Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern dürfen, wenn sich dadurch die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, mit Zugmaschinen nur dann verbunden sein, wenn die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein Fünftel des Eigengewichtes des Fahrzeuges beträgt. Auch beim Ziehen von Starrdeichselanhängern muss die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein Fünftel des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges betragen. Für Ladeflächen an anderen als landwirtschaftlichen Zugmaschinen finden die Bestimmungen des Absatz 10, Ziffer 2, sinngemäße Anwendung.
- (5)Absatz 5Mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen dürfen, vorbehaltlich Abs. 4 erster Satz,Mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen dürfen, vorbehaltlich Absatz 4, erster Satz,
- 1.Ziffer einsGeräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze, zusätzliche Räder oder Einrichtungen an Rädern zur Verminderung ihrer Flächenpressung und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern nur verbunden sein, wenn außer den in Abs. 4 erster Satz festgelegten noch folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze, zusätzliche Räder oder Einrichtungen an Rädern zur Verminderung ihrer Flächenpressung und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern nur verbunden sein, wenn außer den in Absatz 4, erster Satz festgelegten noch folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)Litera adiese Gegenstände dürfen zusammen mit dem Fahrzeug eine Breite von 3 m nicht überschreiten,
- b)Litera bSitze dürfen nicht über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen,
- c)Litera cdie äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände müssen mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein; dies gilt jedoch nicht bei Rädern. Ra-gen diese Gegenstände seitlich um mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflä-chen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten hinaus, so müssen, unbeschadet des § 14 Abs. 7 KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges samt den angebrachten Gegenständen entfernt sind, deren oberste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm und deren unterste Punkte der Leuchtflächen nicht we-niger als 50 cm über der Fahrbahn liegen. Ragen diese Gegenstände um mehr als 150 cm über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie gemäß § 59 Abs. 1 gekennzeichnet sein;die äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände müssen mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein; dies gilt jedoch nicht bei Rädern. Ra-gen diese Gegenstände seitlich um mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflä-chen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten hinaus, so müssen, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 7, KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges samt den angebrachten Gegenständen entfernt sind, deren oberste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm und deren unterste Punkte der Leuchtflächen nicht we-niger als 50 cm über der Fahrbahn liegen. Ragen diese Gegenstände um mehr als 150 cm über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie gemäß Paragraph 59, Absatz eins, gekennzeichnet sein;
- 2.Ziffer 2Anbaugeräte mit einer Arbeitsbreite ab 3 m und maximaler Transportbreite bis zu 3,30 m nur verbunden sein, wenn
- a)Litera adie äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände mit reflektieren-den Warnmarkierungen gekennzeichnet sind. Ragt das Anbaugerät seitlich um mehr als 20 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten des Zugfahrzeuges hinaus, so müssen, unbeschadet des § 14 Abs. 7 KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 20 cm vom äußersten Rand des Anbaugerätes entfernt sind,die äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände mit reflektieren-den Warnmarkierungen gekennzeichnet sind. Ragt das Anbaugerät seitlich um mehr als 20 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten des Zugfahrzeuges hinaus, so müssen, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 7, KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 20 cm vom äußersten Rand des Anbaugerätes entfernt sind,
- b)Litera bwährend der Fahrt das Abblendlicht eingeschalten ist,
- c)Litera cein gelb-rotes Drehlicht verwendet wird.
- (5a)Absatz 5 aDie größte Breite von landwirtschaftlichen Zugmaschinen darf die im § 4 Abs. 6 Z. 2 KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze überschreiten, wennDie größte Breite von landwirtschaftlichen Zugmaschinen darf die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze überschreiten, wenn
- a)Litera adiese Höchstgrenze nur durch Räder des Fahrzeuges überschritten wird,
- b)Litera beine größte Breite von 3 m nicht überschritten wird.
(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2004)Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)(Anm.: Abs. 5b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2004)Anmerkung, Absatz 5 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
- (6)Absatz 6Für Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gelten, wenn die Einhaltung der Vorschriften über die Anbringung von Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist, folgende Erleichterungen
- 1.Ziffer einshinsichtlich der Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler: sie dürfen auch so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht abnehmbar sind;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der Scheinwerfer
- a)Litera ader Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsfläche von der Fahrbahn darf nicht mehr als 135 cm betragen;
- b)Litera bder Abstand der vordersten Punkte der im § 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer für Abblendlicht von den vordersten Punkten des Fahrzeuges darf 50 cm nur überschreiten, wenn die Sicht vom Lenkerplatz aus weder durch Schattenwirkung noch durch die Lichtbündel der Scheinwerfer selbst beeinträchtigt ist und wenn die Lichtaustrittsöffnungen bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens
15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von vorne sichtbar sind; die vordersten Punkte der Scheinwerfer dürfen nicht hinter der durch die Mitte des Lenkrades gehenden, zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn senkrechten Ebene liegen;der Abstand der vordersten Punkte der im Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer für Abblendlicht von den vordersten Punkten des Fahrzeuges darf 50 cm nur überschreiten, wenn die Sicht vom Lenkerplatz aus weder durch Schattenwirkung noch durch die Lichtbündel der Scheinwerfer selbst beeinträchtigt ist und wenn die Lichtaustrittsöffnungen bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens 15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von vorne sichtbar sind; die vordersten Punkte der Scheinwerfer dürfen nicht hinter der durch die Mitte des Lenkrades gehenden, zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn senkrechten Ebene liegen; - c)Litera cder Abstand der äußersten Punkte der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer für Abblendlicht vom äußersten Rand des Fahrzeuges darf 40 cm überschreiten;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der Begrenzungsleuchten:
- a)Litera ader Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen von der Fahrbahn darf nicht mehr als 190 cm betragen;
- b)Litera bdie Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes (§ 12 Abs. 1 lit. b) muß in einem Horizontalwinkelbereich von 10° zur Fahrzeugmitte gewährleistet sein;die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes (Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,) muß in einem Horizontalwinkelbereich von 10° zur Fahrzeugmitte gewährleistet sein;
- 4.Ziffer 4hinsichtlich der Schlußleuchten:
- a)Litera ader Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen von der Fahrbahn darf nicht mehr als 190 cm betragen;
- b)Litera bder Abstand der innersten Punkte der Leuchtflächen von der Längsmittelebene des Fahrzeuges darf nicht weniger als 25 cm betragen;
- c)Litera cdie Lichtaustrittsöffnungen müssen bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens
15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von hinten sichtbar sein;
- 5.Ziffer 5hinsichtlich der Rückstrahler:
- a)Litera ader Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen von der Fahrbahn darf nicht mehr als 150 cm betragen;
- b)Litera bder Abstand der innersten Punkte der Lichtaustrittsflächen von der Längsmittelebene des Fahrzeuges darf nicht weniger als 25 cm betragen;
- 6.Ziffer 6hinsichtlich der Bremsleuchten:
- a)Litera adie innersten Punkte der Lichtaustrittsöffnungen der Bremsleuchten müssen mindestens 25 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein;
- b)Litera bdie Lichtaustrittsöffnungen müssen bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens
15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von hinten sichtbar sein;
- 7.Ziffer 7hinsichtlich der Blinkleuchten:
- a)Litera ader Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen der Blinkleuchten, die vorne oder hinten am Fahrzeug angebracht sind, von der Fahrbahn darf nicht mehr als 210 cm betragen;
- b)Litera bder Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen der an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten von der Fahrbahn darf nicht mehr als 230 cm betragen;
- c)Litera cBlinkleuchten, mit denen nur nach vorne Licht ausgestrahlt werden kann, dürfen seitlich am Fahrzeug angebracht sein, wenn die Leuchtflächen bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens
15° bis zu einem Horizontalwinkel von mindestens 10° zur Längsmittelebene und von mindestens 80° nach außen von vorne sichtbar sind; - d)Litera ddas mit vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten ausgestrahlte Blinklicht muß in einem Horizontalwinkelbereich von wenigstens 10° zur Längsmittelebene und mindestens 80° nach außen sichtbar sein;
- 8.Ziffer 8hinsichtlich der Nebelscheinwerfer:die innersten Punkte ihrer Lichtaustrittsflächen müssen mindestens 25 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.
Die Erleichterung gemäß Z. 5 lit. a gilt nur, wenn am Fahrzeug ein zusätzliches Paar Rückstrahler in der vorgeschriebenen Höhe angebracht ist; der Abstand der äußersten Punkte der Leuchtflächen dieser Rückstrahler vom äußersten Rand des Fahrzeuges darf jedoch das vorgeschriebene Höchstmaß überschreiten.Die Erleichterung gemäß Ziffer 5, Litera a, gilt nur, wenn am Fahrzeug ein zusätzliches Paar Rückstrahler in der vorgeschriebenen Höhe angebracht ist; der Abstand der äußersten Punkte der Leuchtflächen dieser Rückstrahler vom äußersten Rand des Fahrzeuges darf jedoch das vorgeschriebene Höchstmaß überschreiten. - (7)Absatz 7Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h müssen nicht mit Radabdeckungen (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) versehen sein, wenn die Einhaltung der Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist.Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h müssen nicht mit Radabdeckungen (Paragraph 7, Absatz eins, KFG 1967) versehen sein, wenn die Einhaltung der Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist.
- (8)Absatz 8Zugmaschinen müssen nicht mit einer selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein.
- (9)Absatz 9Bei Zugmaschinen mit Zapfwellen darf das Anlassen des Antriebsmotors des Fahrzeuges nur bei ausgeschalteter Kraftübertragung zwischen Antriebsmotor und Fahrzeugrädern erfolgen können.
- (10)Absatz 10Landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen entsprechen hinsichtlich ihrer/ihren/ihres
- 1.Ziffer einsLenkanlage den Bestimmungen der Richtlinie 2009/66/EG, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009,
- 2.Ziffer 2Ladepritsche den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2009/60/EG, ABl. Nr. L 198 vom 30. Juli 2009, S 15, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU,Ladepritsche den Bestimmungen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/60/EG, ABl. Nr. L 198 vom 30. Juli 2009, S 15, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU,
- 3.Ziffer 3Massen und Abmessungen den Bestimmungen der Richtlinien 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU, und 2009/63/EG,
- 4.Ziffer 4Verbindungseinrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/8/EU,
- 5.Ziffer 5Freiraumes zur Radabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU,
- 6.Ziffer 6Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 86/297/EWG, ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19, in der Fassung der Richtlinie 2012/24/EU, ABl. Nr. L 274 vom 9. Oktober 2012, S 24,
- 7.Ziffer 7Drehzahlreglers, den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU,
- 8.Ziffer 8Schutzes von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen und Betriebsanleitung den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU,
- 9.Ziffer 9Betätigung der Anhängerbremsen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU,
- 10.Ziffer 10Bauartgeschwindigkeit den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2009/60/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU,Bauartgeschwindigkeit den Bestimmungen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/60/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU,
- 11.Ziffer 11Abschleppeinrichtungen und Rückwärtsgang den Anhängen der Richtlinie 79/533/EWG in der Fassung 1999/58/EG,
- 12.Ziffer 12Sichtfeldes und Scheibenwischer dem Anhang I der Richtlinie 2008/2/EG, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S 30,Sichtfeldes und Scheibenwischer dem Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/2/EG, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S 30,
- 13.Ziffer 13Betätigungsraumes, Zugänge zum Fahrersitz sowie zu Türen und Fenster den Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 80/720/EWG, ABl. Nr. L 194 vom 28. Juli 1980, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU,
- 14.Ziffer 14Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen den Anhängen der Richtlinie 86/415/EWG, ABl. Nr. L 240 vom 26. August 1986, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/22/EU.
§ 53 KDV 1967
- (1)Absatz einsAn Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.An Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
- (2)Absatz 2Für andere als die im Abs. 1 angeführten Transportkarren gelten die für Lastkraftwagen festgesetzten Bestimmungen.Für andere als die im Absatz eins, angeführten Transportkarren gelten die für Lastkraftwagen festgesetzten Bestimmungen.
- (3)Absatz 3Für Motorkarren gilt § 52 Abs. 2, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 6 sinngemäß.Für Motorkarren gilt Paragraph 52, Absatz 2,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5, und 6 sinngemäß.
§ 53a KDV 1967 Schneeräumfahrzeuge
§ 53a.Paragraph 53 a, Bei Schneeräumfahrzeugen darf die Breite des Fahrzeuges durch das angebaute Schneeräumgerät überschritten werden. Bei solchen Fahrzeugen darf die Transportbreite bis zu 3,50 m, auf Autobahnen bis zu 4 m, betragen. Es sind dabei folgende Vorschriften zu beachten:
- 1.Ziffer einssofern die Breite des Schneeräumgerätes 2,60m übersteigt, ist mit zwei Warnleuchten von allen Seiten sichtbares gelbrotes Warnlicht auszustrahlen,
- 2.Ziffer 2die äußersten Enden des Schneeräumgerätes sind deutlich zu kennzeichnen, und während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert durch zusätzliche Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten deutlich erkennbar zu machen,
- 3.Ziffer 3die gemäß § 17 KFG 1967 vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten dürfen bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur bei der Verwendung mit Anbaugerät und wenn dies gemäß § 99 Abs. 2 KFG 1967 erforderlich ist, eingeschaltet sein,die gemäß Paragraph 17, KFG 1967 vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten dürfen bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur bei der Verwendung mit Anbaugerät und wenn dies gemäß Paragraph 99, Absatz 2, KFG 1967 erforderlich ist, eingeschaltet sein,
- 4.Ziffer 4wird die Breite des Fahrzeuges durch das Schneeräumgerät um mehr als 20 cm überschritten, sind an der Rückseite des Schneeräumgerätes am äußeren Rand reflektierende Warnmarkierungen gemäß § 2d anzubringen,wird die Breite des Fahrzeuges durch das Schneeräumgerät um mehr als 20 cm überschritten, sind an der Rückseite des Schneeräumgerätes am äußeren Rand reflektierende Warnmarkierungen gemäß Paragraph 2 d, anzubringen,
- 5.Ziffer 5wenn sich das Fahrzeug nicht im Arbeitseinsatz befindet, sind die Anbaugeräte in Fahrtstellung zu bringen und mit geeigneten Mitteln entsprechend zu sichern,
- 6.Ziffer 6mit Anbaugerät dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen oder zum Zweck der Wartung oder Reparatur erfolgen,
- 7.Ziffer 7bei der Anbringung des Anbaugerätes sind die sicherheitsrelevanten Herstellerangaben zu beachten.
§ 54 KDV 1967
- (1)Absatz einsAn selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
- (2)Absatz 2Auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4 erster Satz, 5, 5a und 6 sinngemäß anzuwenden, wobei nur bei landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen unter Anwendung der Regelung des § 52 Abs. 5 Z 2 auch eine Breite von 3,30 m zulässig ist. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen mit einer wesentlichen Verminderung der Wirksamkeit der im § 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer verbunden wäre,Auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins,, 3, 4 erster Satz, 5, 5a und 6 sinngemäß anzuwenden, wobei nur bei landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen unter Anwendung der Regelung des Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 2, auch eine Breite von 3,30 m zulässig ist. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen mit einer wesentlichen Verminderung der Wirksamkeit der im Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer verbunden wäre,
- 1.Ziffer einsder Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von der Fahrbahn bis zu 220 cm betragen; wenn dieser Abstand jedoch 135 cm übersteigt, müssen die Scheinwerfer so gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze des mit ihnen ausgestrahlten Abblendlichtes 30 m vor dem Scheinwerfer auf der Fahrbahn auftrifft;
- 2.Ziffer 2der Abstand der vordersten Punkte der Scheinwerfer von den vordersten Punkten des Fahrzeuges 50 cm überschreiten, wenn die im § 52 Abs. 6 Z 1 lit. b angeführten Winkelangaben eingehalten sind.der Abstand der vordersten Punkte der Scheinwerfer von den vordersten Punkten des Fahrzeuges 50 cm überschreiten, wenn die im Paragraph 52, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, angeführten Winkelangaben eingehalten sind.
- (3)Absatz 3Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nur einer Achse gelten die Vorschriften des § 56 über Einachszugmaschinen.Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nur einer Achse gelten die Vorschriften des Paragraph 56, über Einachszugmaschinen.
- (4)Absatz 4Transporte von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher oder Zugmaschinen mit dafür vorgesehenen gezogenen Geräten benötigen bis zu einer Breite von 3,30 m und einer Länge von 24 m keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes. Ab einer Breite von 3 m ist § 52 Abs. 5 Z 2 sinngemäß anzuwenden.Transporte von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher oder Zugmaschinen mit dafür vorgesehenen gezogenen Geräten benötigen bis zu einer Breite von 3,30 m und einer Länge von 24 m keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes. Ab einer Breite von 3 m ist Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
§ 54a KDV 1967 Krafträder
- (1)Absatz einsBei einspurigen Motorfahrrädern muss der Austausch von Teilen der Antriebsübersetzung des Motors gegen solche, die eine Änderung der Übersetzung bewirken, durch die Bauart des Motors ausgeschlossen sein. Auf dem Ritzel und dem Antriebskettenrad müssen die Anzahl der Zähne, bei anderen die Übersetzung bestimmenden Teilen eine Herstellerkennzeichnung dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein, daß eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung erfolgen kann.
- (2)Absatz 2Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type abgeleiteten Ausführungen und verschiedener Nennleistung darf die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung nicht um mehr als 50 vH abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im Ausland genehmigt worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausführungen im Rahmen einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 92/61/EWG oder nach der Richtlinie 2002/24/EG genehmigt worden sind. Bei Krafträdern dürfen in den Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein.
- (3)Absatz 3Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass unzulässige Veränderungen soweit wie möglich verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe und unzulässige Veränderungen müssen dem Anhang des Kapitels 7 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 entsprechen.
- (4)Absatz 4Bei Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern), Kleinmotorrädern und Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW müssen folgende Fahrzeugteile und Baugruppen durch Buchstaben, Ziffern oder Symbole identifizierbar sein:
- 1.Ziffer einsAnsauggeräuschdämpfer (Luftfilter),
- 2.Ziffer 2Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,
- 3.Ziffer 3Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder oder Kurbelgehäuse in einem Stück),
- 4.Ziffer 4Zylinder,
- 5.Ziffer 5Zylinderkopf,
- 6.Ziffer 6Kurbelgehäuse,
- 7.Ziffer 7Auspuffrohr (sofern nicht mit dem Schalldämpfer in einem Stück),
- 8.Ziffer 8Schalldämpfer,
- 9.Ziffer 9Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne),
- 10.Ziffer 10Radantrieb (Antriebskettenrad oder Riemenscheibe hinten),
- 11.Ziffer 11elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und im Fall einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen Datenträger,
- 12.Ziffer 12Querschnittverengung (Buchse oder sonstige).
Wenn diese Nummern nicht durch den Hersteller vergeben werden, sind sie von der Genehmigungsbehörde zuzuweisen. Sie müssen an den zu kennzeichnenden Teilen zuverlässig und dauerhaft angebracht sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Höhe von mindestens 2,5 mm aufweisen und leicht lesbar sein. - (5)Absatz 5An jedem Motorfahrrad (Kleinkraftrad), Kleinmotorrad und Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muß an einer leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 mm x 40 mm angebracht sein. Es kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen läßt. Auf diesem Schild muß der Hersteller angeben:
- 1.Ziffer einsName oder Fabrikname des Herstellers,
- 2.Ziffer 2Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse,
- 3.Ziffer 3für Getriebeabtrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Fall eines Kettenrads) bzw. den Durchmesser der Riemenscheibe (in mm),
- 4.Ziffer 4Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Teile oder Baugruppen.Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß Absatz 4, gekennzeichneten Teile oder Baugruppen.
Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein. Dieses Schild ist nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigt worden sind. - (5a)Absatz 5 aDie Identifikationsnummern gemäß Abs. 4 Z 2 und Z 8 müssen auch mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder sowie Motorräder mit Beiwagen aufweisen.Die Identifikationsnummern gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 8, müssen auch mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder sowie Motorräder mit Beiwagen aufweisen.
- (5b)Absatz 5 bAm Fahrzeug müssen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein:
- 1.Ziffer einsdie im § 27 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 angeführten Angaben unddie im Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 angeführten Angaben und
- 2.Ziffer 2die in Abs. 4 und Abs. 5 angeführten Teilbezeichnungen und Nummern.die in Absatz 4 und Absatz 5, angeführten Teilbezeichnungen und Nummern.
- (6)Absatz 6Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Anhanges der Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung 2000/72/EG entsprechen.
- (7)Absatz 7Die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach Anhang I der Richtlinie 95/1/EG, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, zu erfolgen.Die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach Anhang römisch eins der Richtlinie 95/1/EG, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, zu erfolgen.
- (8)Absatz 8Kraftfahrzeuge der Klassen L, die für die Beförderung von Beifahrern ausgelegt sind, müssen mit einem geeigneten Haltesystem für die Beifahrer versehen sein. Das Haltesystem für zweirädrige Kraftfahrzeuge muß aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen und dem Anhang der Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 29. Juli 1993 in der Fassung 1999/24/EG, entsprechen.
- (9)Absatz 9Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabrikschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit folgenden Angaben im Sinne der Richtlinie 2009/139/EG, ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009, S 3 versehen sein:
- 1.Ziffer einsName des Herstellers
- 2.Ziffer 2Betriebserlaubniszeichen
- 3.Ziffer 3Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- 4.Ziffer 4Standgeräusch.
- (10)Absatz 10Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Dieser Geschwindigkeitsmesser muss dem Anhang der Richtlinie 2000/7/EG über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 106 vom 3. Mai 2000, S 1, entsprechen.
§ 56 KDV 1967
- (1)Absatz einsFür Einachszugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, die nur von einem Fußgänger gelenkt werden können, gilt § 57 Abs. 3. Übersteigt das höchste zulässige Gesamtgewicht dieser Einachszugmaschinen 250 kg, so müssen sie, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, eine Betriebsbremsanlage und eine durch rein mechanische Teile feststellbare Bremsanlage, durch die das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers verhindert werden kann, aufweisen. Diese Bremsanlagen dürfen gemeinsame Teile haben. Die Bremsflächen müssen mit mindestens einem Rad starr oder unter Zwischenschaltung von Teilen, deren Versagen nicht zu erwarten ist, verbunden sein. Mit der Betriebsbremsanlage muß bei höchstem zulässigen Gesamtgewicht der Einachszugmaschine eine Verzögerung von mindestens 2 m/s² erreicht werden können.Für Einachszugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, die nur von einem Fußgänger gelenkt werden können, gilt Paragraph 57, Absatz 3, Übersteigt das höchste zulässige Gesamtgewicht dieser Einachszugmaschinen 250 kg, so müssen sie, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, eine Betriebsbremsanlage und eine durch rein mechanische Teile feststellbare Bremsanlage, durch die das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers verhindert werden kann, aufweisen. Diese Bremsanlagen dürfen gemeinsame Teile haben. Die Bremsflächen müssen mit mindestens einem Rad starr oder unter Zwischenschaltung von Teilen, deren Versagen nicht zu erwarten ist, verbunden sein. Mit der Betriebsbremsanlage muß bei höchstem zulässigen Gesamtgewicht der Einachszugmaschine eine Verzögerung von mindestens 2 m/s² erreicht werden können.
- (2)Absatz 2Für Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden und die nur von einem Fußgänger gelenkt werden können, gilt, wenn sie eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen, § 57 Abs. 3.Für Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden und die nur von einem Fußgänger gelenkt werden können, gilt, wenn sie eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen, Paragraph 57, Absatz 3,
- (3)Absatz 3Für Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h und nicht mehr als 25 km/h aufweisen, gelten die für Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h festgesetzten Vorschriften sinngemäß. Solche Einachszugmaschinen müssen nicht mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Sie müssen eine Betriebsbremsanlage und eine durch rein mechanische Teile feststellbare Bremsanlage, durch die das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers verhindert werden kann, aufweisen. Diese Bremsanlagen dürfen miteinander gemeinsame Teile haben. Die Bremsflächen müssen mit mindestens einem Rad starr oder unter Zwischenschaltung von Teilen, deren Versagen nicht zu erwarten ist, verbunden sein. Mit der Betriebsbremsanlage muß bei höchstem zulässigen Gesamtgewicht der Einachszugmaschine eine Verzögerung von mindestens 2 m/s² erreicht werden können. Die Bremsanlagen müssen vom Lenkersitz aus betätigt werden können; sie dürfen an der Einachszugmaschine oder an dem mit ihr verbundenen anderen Fahrzeug oder Gerät angebracht sein.
- (4)Absatz 4Im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet und die vorne nur ein Rad aufweisen oder nur zwei Räder, die miteinander starr und drehfest verbunden sind, müssen mit den im § 15 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein.Im Absatz 3, angeführte Fahrzeuge, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet und die vorne nur ein Rad aufweisen oder nur zwei Räder, die miteinander starr und drehfest verbunden sind, müssen mit den im Paragraph 15, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein.
- (5)Absatz 5Bei im Abs. 3 angeführten Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 4 fallen, dürfen die an Kraftfahrzeugen vorne anzubringenden Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler auch an den mit der Einachszugmaschine verbundenen anderen Fahrzeugen oder Geräten angebracht sein, wenn ihre Sichtbarkeit von vorne bei üblicher Haltung des Lenkers gewährleistet ist. Anstelle von Begrenzungsleuchten dürfen im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge auch nur mit im § 16 Abs. 2 1. Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahlern versehen sein. Die am Fahrzeug hinten angebrachten Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreiecks haben.Bei im Absatz 3, angeführten Fahrzeugen, die nicht unter Absatz 4, fallen, dürfen die an Kraftfahrzeugen vorne anzubringenden Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler auch an den mit der Einachszugmaschine verbundenen anderen Fahrzeugen oder Geräten angebracht sein, wenn ihre Sichtbarkeit von vorne bei üblicher Haltung des Lenkers gewährleistet ist. Anstelle von Begrenzungsleuchten dürfen im Absatz 3, angeführte Fahrzeuge auch nur mit im Paragraph 16, Absatz 2, 1. Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rückstrahlern versehen sein. Die am Fahrzeug hinten angebrachten Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreiecks haben.
- (6)Absatz 6Im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge, bei denen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, müssen nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.Im Absatz 3, angeführte Fahrzeuge, bei denen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, müssen nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
§ 57 KDV 1967 Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
- (1)Absatz einsDie Abmessungen von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h dürfen nicht überschreiten:
- 1.Ziffer eins
- 2.Ziffer 2eine größte Breite von .......................................................................
| 2'2 m, |
- 3.Ziffer 3eine größte Länge von .......................................................................
| 10 m. |
| |
- (2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge müssen mindestens eine Bremsanlage aufweisen, mit der es dem Lenker möglich ist, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.Die im Absatz eins, angeführten Fahrzeuge müssen mindestens eine Bremsanlage aufweisen, mit der es dem Lenker möglich ist, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.
- (3)Absatz 3Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge und ihre Breite müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960, durch zwei Leuchten anderen Straßenbenützern deutlich erkennbar gemacht sein, mit denen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt wird. Wenn diese Leuchten mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind, müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 120 cm über der Fahrbahn liegen.Die im Absatz eins, angeführten Fahrzeuge und ihre Breite müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz der StVO. 1960, durch zwei Leuchten anderen Straßenbenützern deutlich erkennbar gemacht sein, mit denen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt wird. Wenn diese Leuchten mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind, müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 120 cm über der Fahrbahn liegen.
- (4)Absatz 4Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge müssen hinten mit mindestens zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann. Die Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben und müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die innersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen mindestens 30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges und die äußersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen höchstens 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und daß die obersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Für diese Rückstrahler gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2.Die im Absatz eins, angeführten Fahrzeuge müssen hinten mit mindestens zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann. Die Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben und müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die innersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen mindestens 30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges und die äußersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen höchstens 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und daß die obersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Für diese Rückstrahler gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2.
- (5)Absatz 5Einspurige Fahrzeuge müssen nur mit je einer im Abs. 3 angeführten Beleuchtungseinrichtung und einem im Abs. 4 angeführten Rückstrahler ausgerüstet sein.Einspurige Fahrzeuge müssen nur mit je einer im Absatz 3, angeführten Beleuchtungseinrichtung und einem im Absatz 4, angeführten Rückstrahler ausgerüstet sein.
- (6)Absatz 6Die im § 96 Abs. 1 KFG 1967 angeführte Tafel muß nach dem Muster der Anlage 8 ausgeführt sein. Die Aufschrift nach dem Muster der Anlage 8 kann auch in anderer Weise als auf einer Tafel am Fahrzeug geführt werden, wenn die Aufschrift sonst dem § 96 Abs. 1 KFG 1967 entspricht.Die im Paragraph 96, Absatz eins, KFG 1967 angeführte Tafel muß nach dem Muster der Anlage 8 ausgeführt sein. Die Aufschrift nach dem Muster der Anlage 8 kann auch in anderer Weise als auf einer Tafel am Fahrzeug geführt werden, wenn die Aufschrift sonst dem Paragraph 96, Absatz eins, KFG 1967 entspricht.
- (7)Absatz 7Der mit A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h darf 75 dB(A), gemessen nach Anlage 1c, nicht überschreiten.
§ 58 KDV 1967
- (1)Absatz einsBeim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
- 1.Ziffer einsim Hinblick auf das Fahrzeug
- a)Litera amit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Omnibusse, und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Heeresfahrzeuge, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg70 km/h,auf Autobahnen und Autostraßen80 km/h,
- b)Litera bmit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse80 km/h,auf Autobahnen und Autostraßen100 km/h,
- c)Litera cmit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind 80 km/h,auf Autobahnen und Autostraßen 100 km/h,
- d)Litera dmit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird 50 km/h;
- 2.Ziffer 2im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
- a)Litera abeim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
- aa)Sub-Litera, a, aAnhängern 10 km/h,
- bb)Sub-Litera, b, bAnhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 425 km/h
- cc)Sub-Litera, c, cland- oder forstwirtschaftlichen (lof) Anhänger-Arbeitsmaschinen25 km/h,
- b)Litera bbeim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden,25 km/h,
- c)Litera cbeim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit. d angeführten Fällen40 km/h;
- d)Litera dbeim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen60 km/h,auf Autobahnen und Autostraßen70 km/h;
- e)Litera ebei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen70 km/h,auf Autobahnen und Autostraßen80 km/h,
- f)Litera fbeim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt80 km/h,auf Autobahnen und Autostraßen 100 km/h,
- g)Litera gbeim Ziehen eines leichten Anhängers100 km/h,
- h)Litera hbeim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt,25 km/h;
- 3.Ziffer 3im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
- a)Litera abei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3)25 km/h.
- b)Litera bbei Langgutfuhren50 km/h,auf Autobahnen und Autostraßen80 km/h,
- c)Litera cbei Großviehtransporten70 km/h,auf Autobahnen und Autostraßen 80 km/h,
- d)Litera dbei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten25 km/h,
- e)Litera ebei Fahrten gemäß
- –Strichaufzählung§ 52 Abs. 5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,Paragraph 52, Absatz 5,, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
- –Strichaufzählung§ 52 Abs. 5a, sofern die Fahrt im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken (als enge Straße gilt eine Straße mit einer Fahrbahnbreite bis zu 5 m, als kurvenreich gilt eine Straße, wenn sie mit einem Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 2 lit. c oder d StVO 1960 und einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. b StVO 1960 betreffend die Länge gekennzeichnet ist) durchgeführt wird,Paragraph 52, Absatz 5 a,, sofern die Fahrt im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken (als enge Straße gilt eine Straße mit einer Fahrbahnbreite bis zu 5 m, als kurvenreich gilt eine Straße, wenn sie mit einem Verkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 2, Litera c, oder d StVO 1960 und einer Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, StVO 1960 betreffend die Länge gekennzeichnet ist) durchgeführt wird,
- –Strichaufzählung§ 54 Abs. 2 sowieParagraph 54, Absatz 2, sowie
- –Strichaufzählungbeim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist25 km/h.
- (2)Absatz 2Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
§ 58a KDV 1967
Die im § 99 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Ersatzvorrichtungen für vorgeschriebene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen hinsichtlich der Wirksamkeit und der Anbringung den Bestimmungen für die durch sie ersetzten Ausrüstungsgegenstände entsprechen.Die im Paragraph 99, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Ersatzvorrichtungen für vorgeschriebene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen hinsichtlich der Wirksamkeit und der Anbringung den Bestimmungen für die durch sie ersetzten Ausrüstungsgegenstände entsprechen.
§ 58b KDV 1967
Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (§ 99 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (Paragraph 99, Absatz 8, des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsdas Fahrzeug muß aufweisen:
- a)Litera aein von innen beleuchtetes, mindestens 18 cm langes und mindestens 10 cm hohes Schild mit der aus durchscheinendem Material bestehenden Aufschrift „Arzt“ auf einander gegenüberliegenden Seiten oder
- b)Litera bvorne und hinten je ein Schild nach lit. a mit der Aufschrift „Arzt“ nur auf einer Seite,vorne und hinten je ein Schild nach Litera a, mit der Aufschrift „Arzt“ nur auf einer Seite,
- 2.Ziffer 2das in der Z. 1 lit. a angeführte Schild muß auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht sein,das in der Ziffer eins, Litera a, angeführte Schild muß auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht sein,
- 3.Ziffer 3die in der Z. 1 angeführten Schilder müssen gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so angebracht sein, daß bei der Anäherung an das Fahrzeug von vorne oder von hinten die Aufschrift „Arzt“ jeweils deutlich wahrnehmbar ist,die in der Ziffer eins, angeführten Schilder müssen gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so angebracht sein, daß bei der Anäherung an das Fahrzeug von vorne oder von hinten die Aufschrift „Arzt“ jeweils deutlich wahrnehmbar ist,
- 4.Ziffer 4das aus dem Schild (Z. 1 lit. a) oder aus den beiden Schildern (Z. 1 lit. b) austretende Licht muß gelbrot (§ 9 lit. c) sein und darf nicht blenden.das aus dem Schild (Ziffer eins, Litera a,) oder aus den beiden Schildern (Ziffer eins, Litera b,) austretende Licht muß gelbrot (Paragraph 9, Litera c,) sein und darf nicht blenden.
§ 59 KDV 1967
- (1)Absatz einsDer äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung (§ 101 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) muss durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Ihr roter Rand muss rückstrahlend sein. Die Anbringung dieser Tafel ist jedoch nicht erforderlich, wenn reflektierende Warnmarkierungen gemäß § 52 Abs. 5 lit. c angebracht sind. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; mit der vorne angebrachten Leuchte muss nach vorne weißes, mit der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten Rückstrahler muss im Licht eines Scheinwerfers nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach hinten rotes Licht rückgestrahlt werden können.Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung (Paragraph 101, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967) muss durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Ihr roter Rand muss rückstrahlend sein. Die Anbringung dieser Tafel ist jedoch nicht erforderlich, wenn reflektierende Warnmarkierungen gemäß Paragraph 52, Absatz 5, Litera c, angebracht sind. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; mit der vorne angebrachten Leuchte muss nach vorne weißes, mit der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten Rückstrahler muss im Licht eines Scheinwerfers nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach hinten rotes Licht rückgestrahlt werden können.
- (2)Absatz 2Im Antrag auf Erteilung der im § 101 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Bewilligung ist anzugeben, in welcher Weise der beabsichtigte Transport die höchsten zulässigen Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten überschreitet und auf welchen Straßenzügen und aus welchem Grund er durchgeführt werden soll.Im Antrag auf Erteilung der im Paragraph 101, Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Bewilligung ist anzugeben, in welcher Weise der beabsichtigte Transport die höchsten zulässigen Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten überschreitet und auf welchen Straßenzügen und aus welchem Grund er durchgeführt werden soll.
- (3)Absatz 3Bei Wirtschaftsfuhren (§ 30 der Straßenverkehrsordnung 1960) darf die Ladung über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen, wenn die Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 3'5 m und die Länge des Fahrzeuges samt der Ladung 12 m nicht überschreitet. Über den seitlichen Rand des Fahrzeuges darf nur eine nicht starre Ladung, wie Heu, Stroh, Schilf im ungepreßten Zustand und dergleichen, hinausragen.Bei Wirtschaftsfuhren (Paragraph 30, der Straßenverkehrsordnung 1960) darf die Ladung über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen, wenn die Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 3'5 m und die Länge des Fahrzeuges samt der Ladung 12 m nicht überschreitet. Über den seitlichen Rand des Fahrzeuges darf nur eine nicht starre Ladung, wie Heu, Stroh, Schilf im ungepreßten Zustand und dergleichen, hinausragen.
- (4)Absatz 4Bei Großviehtransporten dürfen bei Querverladung der Tiere deren Köpfe über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, wenn eine Beschmutzung anderer Straßenbenützer und eine Verletzung der beförderten Tiere vermieden wird.
- (5)Absatz 5Wenn bei den im § 101 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Transporten die Ladung die größte Breite des Fahrzeuges überragt, muß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, der äußerste Rand des Teiles der Ladung, der den äußersten Punkt der Leuchtfläche einer Begrenzungsleuchte oder einer Schlußleuchte seitlich um mehr als 40 cm überragt, für jede dieser Leuchten mit einer weiteren Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte sowie mit einem Rückstrahler versehen sein; mit diesem Rückstrahler muß, wenn er nach vorne gerichtet ist, im Licht eines Scheinwerfers weißes, wenn er nach hinten gerichtet ist, rotes Licht rückgestrahlt werden können. Bei Boot- und Flugzeugtransporten (§ 101 Abs. 2 KFG 1967) darf die Ladung über die größte Breite des Fahrzeuges hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die Entfernung des äußersten Punktes der Lichtaustritts- oder Leuchtfläche der Beleuchtungseinrichtungen von dem äußersten Rand der Ladung nicht mehr als 40 cm beträgt (§ 14 Abs. 9 lit. b oder c KFG 1967). Bei anderen Transporten darf die Ladung über die größte Breite des Fahrzeuges seitlich jeweils um nicht mehr als 20 cm hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteile deutlich gekennzeichnet sind.Wenn bei den im Paragraph 101, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Transporten die Ladung die größte Breite des Fahrzeuges überragt, muß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, der äußerste Rand des Teiles der Ladung, der den äußersten Punkt der Leuchtfläche einer Begrenzungsleuchte oder einer Schlußleuchte seitlich um mehr als 40 cm überragt, für jede dieser Leuchten mit einer weiteren Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte sowie mit einem Rückstrahler versehen sein; mit diesem Rückstrahler muß, wenn er nach vorne gerichtet ist, im Licht eines Scheinwerfers weißes, wenn er nach hinten gerichtet ist, rotes Licht rückgestrahlt werden können. Bei Boot- und Flugzeugtransporten (Paragraph 101, Absatz 2, KFG 1967) darf die Ladung über die größte Breite des Fahrzeuges hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die Entfernung des äußersten Punktes der Lichtaustritts- oder Leuchtfläche der Beleuchtungseinrichtungen von dem äußersten Rand der Ladung nicht mehr als 40 cm beträgt (Paragraph 14, Absatz 9, Litera b, oder c KFG 1967). Bei anderen Transporten darf die Ladung über die größte Breite des Fahrzeuges seitlich jeweils um nicht mehr als 20 cm hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteile deutlich gekennzeichnet sind.
§ 60 KDV 1967
- (1)Absatz einsDie im § 103 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personenkraftwagen müssen die Aufschrift „Dienstkraftwagen“ nach dem in der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.Die im Paragraph 103, Absatz 6, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personenkraftwagen müssen die Aufschrift „Dienstkraftwagen“ nach dem in der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1972)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1972,)
§ 61 KDV 1967
- (1)Absatz einsBeim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß bei der Betätigung der Betriebsbremsanlage eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s² erreicht werden können. Beim Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 12 vH dauernd verhindert werden können. Anhänger, die gemäß § 6 Abs. 10 KFG 1967 eine Bremsanlage haben müssen, dürfen nur gezogen werden, wenn deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt worden ist, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend – noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt.Beim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß bei der Betätigung der Betriebsbremsanlage eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s² erreicht werden können. Beim Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 12 vH dauernd verhindert werden können. Anhänger, die gemäß Paragraph 6, Absatz 10, KFG 1967 eine Bremsanlage haben müssen, dürfen nur gezogen werden, wenn deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt worden ist, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend – noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt.
- (2)Absatz 2Zwei Anhänger dürfen, unbeschadet der Abs. 3 und 4, nur gezogen werden, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und die im § 6 Abs. 10 KFG 1967 angeführte Anhängerbremsanlage eine Druckluftbremsanlage oder eine dieser gleichwertige Bremsanlage ist und wenn der erste Anhänger nicht mehr als zwei Achsen aufweist.Zwei Anhänger dürfen, unbeschadet der Absatz 3 und 4, nur gezogen werden, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und die im Paragraph 6, Absatz 10, KFG 1967 angeführte Anhängerbremsanlage eine Druckluftbremsanlage oder eine dieser gleichwertige Bremsanlage ist und wenn der erste Anhänger nicht mehr als zwei Achsen aufweist.
- (3)Absatz 3Zwei Anhänger dürfen nur gezogen werden mit
- a)Litera aKraftwagen, ausgenommen Omnibusse, mit einem Eigengewicht von mehr als 4 500 kg,
- b)Litera bZugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte der Anhänger 7 000 kg nicht überschreitet, oder
- c)Litera cZugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
- (4)Absatz 4Mit Zugmaschinen dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zwei Anhänger auch gezogen werden, ohne dass die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und die im § 6 Abs. 10 KFG 1967 angeführten Bremsanlagen der Anhänger Druckluftbremsanlagen oder diesen gleichwertige Bremsanlagen sind, wenn die Bremsanlage des ersten Anhängers vom Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit betätigt werden kann und der zweite Anhänger zumindest durch eine Auflaufbremsanlage gebremst werden kann.Mit Zugmaschinen dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zwei Anhänger auch gezogen werden, ohne dass die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und die im Paragraph 6, Absatz 10, KFG 1967 angeführten Bremsanlagen der Anhänger Druckluftbremsanlagen oder diesen gleichwertige Bremsanlagen sind, wenn die Bremsanlage des ersten Anhängers vom Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit betätigt werden kann und der zweite Anhänger zumindest durch eine Auflaufbremsanlage gebremst werden kann.
- (5)Absatz 5Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger dürfen nur von Personen gelenkt werden, die mit der Lenkung und der Handhabung der sonstigen Betätigungsvorrichtungen des Anhängers vertraut sind.
- (6)Absatz 6Mit Zugmaschinen, an denen hinten zusätzliche Sitze angebracht sind, dürfen Anhänger nur gezogen werden, wenn zwischen den hintersten Punkten der Sitze, auf denen Personen befördert werden, oder den zu diesen Sitzen gehörigen Anhaltevorrichtungen oder Fußstützen und dem vordersten Punkt des Anhängers, die Anhängerdeichsel nicht mitgerechnet, oder der über den Anhänger hinausragenden Ladung, parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges gemessen, ein Abstand von mindestens 170 cm besteht. Mit Zugmaschinen dürfen Einachsanhänger nur gezogen werden, wenn dabei die Summe der Radlasten der lenkbaren Räder der Zugmaschine ein Fünftel ihres Eigengewichtes nicht unterschreitet.
- (7)Absatz 7Omnibusanhänger dürfen nur mit Zugfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht um mindestens ein Viertel höher ist als das des Anhängers oder deren Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt.
- (8)Absatz 8Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, mit Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Spezialkraftwagen muss der Motor des Zugfahrzeuges für je 1 000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Motorleistung von mindestens 5 kW erreichen. Dies gilt jedoch nicht bei Transporten, die die Grenzwerte des § 4 KFG überschreiten und aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes im Sinne der §§ 39, 101 Abs. 5 oder 104 Abs. 9 durchgeführt werden dürfen. Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, außer solchen unbeladenen Anhängern, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind, mit Lastkraftwagen mit einer beschränkten Ladefläche, die ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, muss der Motor des Zugfahrzeuges für je 1 000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Leistung von mindestens 2 kW erreichen.Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, mit Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Spezialkraftwagen muss der Motor des Zugfahrzeuges für je 1 000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Motorleistung von mindestens 5 kW erreichen. Dies gilt jedoch nicht bei Transporten, die die Grenzwerte des Paragraph 4, KFG überschreiten und aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes im Sinne der Paragraphen 39,, 101 Absatz 5, oder 104 Absatz 9, durchgeführt werden dürfen. Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, außer solchen unbeladenen Anhängern, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind, mit Lastkraftwagen mit einer beschränkten Ladefläche, die ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, muss der Motor des Zugfahrzeuges für je 1 000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Leistung von mindestens 2 kW erreichen.
- (9)Absatz 9Das Ziehen von Anhängern mit Kraftwagen, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind, ist nur zulässig, wenn auch die Anhänger mit Spikesreifen versehen sind.Das Ziehen von Anhängern mit Kraftwagen, die mit Spikesreifen (Paragraph 4, Absatz 5,) versehen sind, ist nur zulässig, wenn auch die Anhänger mit Spikesreifen versehen sind.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2001)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,)
- (11)Absatz 11Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers, abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeuges und der vorderen Begrenzung des Anhängers darf 15,65 m nicht übersteigen.
- (12)Absatz 12Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers darf 16,40 m nicht übersteigen.
§ 62 KDV 1967
- (1)Absatz einsNicht zum Verkehr zugelassene Anhänger dürfen mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wennNicht zum Verkehr zugelassene Anhänger dürfen mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (Paragraph 104, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967) nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 und im Paragraph 104, Absatz 9, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn
- 1.Ziffer einshinten am Anhänger die Aufschrift „10 km“ vollständig sichtbar angebracht ist; für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.hinten am Anhänger die Aufschrift „10 km“ vollständig sichtbar angebracht ist; für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
- 2.Ziffer 2der Anhänger hinten mit zwei nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegenden Rückstrahlern gemäß § 16 Abs. 1 KFG 1967 und, bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, vorne mit zwei weißen Rückstrahlern ausgerüstet ist; diese Rückstrahler müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß dadurch dessen größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist,der Anhänger hinten mit zwei nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegenden Rückstrahlern gemäß Paragraph 16, Absatz eins, KFG 1967 und, bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, vorne mit zwei weißen Rückstrahlern ausgerüstet ist; diese Rückstrahler müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß dadurch dessen größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist,
- 3.Ziffer 3ihr Gesamtgewicht nicht übersteigt
- a)Litera abei Anhängern ohne Bremsanlage bei Zugfahrzeugen mit auf alle Räder wirkender Betriebsbremsanlage das Dreifache, bei anderen Zugfahrzeugen das Doppelte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges höchstens jedoch 6000 kg,
- b)Litera bbei Anhängern mit einer Bremsanlage, unbeschadet der lit. c, das Vierfache des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,bei Anhängern mit einer Bremsanlage, unbeschadet der Litera c,, das Vierfache des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,
- c)Litera cbei Anhängern mit einer Auflaufbremsanlage und einem Gesamtgewicht von mehr als 3 000 kg das Doppelte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,
- 4.Ziffer 4bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und bei Nachläufern an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht ist,
- 5.Ziffer 5beim Ziehen von zwei Anhängern beide gebremst sind
- 6.Ziffer 6beim Ziehen eines zugelassenen oder eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Abs. 4 und eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Abs. 1 das Gesamtgewicht des letzten Anhängers das Gesamtgewicht des vorderen Anhängers nicht übersteigt.beim Ziehen eines zugelassenen oder eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Absatz 4 und eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Absatz eins, das Gesamtgewicht des letzten Anhängers das Gesamtgewicht des vorderen Anhängers nicht übersteigt.
- (1a)Absatz eins aBeim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen, gezogenen auswechselbaren Maschinen oder gezogenen Geräten sind hinsichtlich der zulässigen Breite die Werte des § 54 Abs. 2 (3,30 m) maßgebend. Bei einer Breite von mehr als 2,55 m sind die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 erster Satz anzuwenden.Beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen, gezogenen auswechselbaren Maschinen oder gezogenen Geräten sind hinsichtlich der zulässigen Breite die Werte des Paragraph 54, Absatz 2, (3,30 m) maßgebend. Bei einer Breite von mehr als 2,55 m sind die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz anzuwenden.
- (2)Absatz 2Für die im Abs. 1 angeführten Anhänger gilt § 57 Abs. 3 sinngemäß.Für die im Absatz eins, angeführten Anhänger gilt Paragraph 57, Absatz 3, sinngemäß.
- (3)Absatz 3Beim Ziehen von im Abs. 1 angeführten Anhängern gilt § 61 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß.Beim Ziehen von im Absatz eins, angeführten Anhängern gilt Paragraph 61, Absatz 6, zweiter Satz sinngemäß.
- (4)Absatz 4Unbeschadet des Abs. 1 dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 18 000 kg mit einer Zugmaschine im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h gezogen werden, wenn ihre Abmessungen und Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.Unbeschadet des Absatz eins, dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 18 000 kg mit einer Zugmaschine im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (Paragraph 104, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967) mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h gezogen werden, wenn ihre Abmessungen und Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 und im Paragraph 104, Absatz 9, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- 1.Ziffer einsDer Anhänger muß eine Bremsanlage haben, die auf alle Räder wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird; diese muß auch bei Stillstand des Motors des Zugfahrzeuges wirksam sein. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß mindestens den Anforderungen des § 3i Abs. 4 entsprechen und dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt sein, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Bei Anhängern bis zu einem Höchstgewicht von 3500 kg kann diese Bremsanlage auch eine Auflaufbremse sein.Der Anhänger muß eine Bremsanlage haben, die auf alle Räder wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird; diese muß auch bei Stillstand des Motors des Zugfahrzeuges wirksam sein. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß mindestens den Anforderungen des Paragraph 3 i, Absatz 4, entsprechen und dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt sein, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Bei Anhängern bis zu einem Höchstgewicht von 3500 kg kann diese Bremsanlage auch eine Auflaufbremse sein.
- 2.Ziffer 2Weiters muß die Bremsanlage des Anhängers so feststellbar sein, daß das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann.
- 3.Ziffer 3Der Anhänger muß über ein Herstellerschild verfügen, aus dem wenigstens
- –Strichaufzählungdie Fahrgestellnummer,
- –Strichaufzählungdas Baujahr,
- –Strichaufzählungdas Höchstgewicht des Anhängers und
- –Strichaufzählungdie Angabe des Anhängerherstellers über die Wirksamkeit der Bremsanlage (§ 3i Abs. 4 und § 3k) ersichtlich sind.die Angabe des Anhängerherstellers über die Wirksamkeit der Bremsanlage (Paragraph 3 i, Absatz 4 und Paragraph 3 k,) ersichtlich sind.
- 4.Ziffer 4Der Anhänger muß hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten und Rückstrahlern gemäß § 16 Abs. 1 KFG 1967 und Fahrtrichtungsanzeigern gemäß § 19 Abs. 1 KFG 1967 ausgerüstet sein. Bei Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, sind Fahrtrichtungsanzeiger jedoch nicht erforderlich. Bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und bei Nachläufern muß an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht sein.Der Anhänger muß hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten und Rückstrahlern gemäß Paragraph 16, Absatz eins, KFG 1967 und Fahrtrichtungsanzeigern gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KFG 1967 ausgerüstet sein. Bei Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, sind Fahrtrichtungsanzeiger jedoch nicht erforderlich. Bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und bei Nachläufern muß an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht sein.
- 5.Ziffer 5Am Anhänger muß hinten vollständig sichtbar die Aufschrift „25 km“ angebracht sein; für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.Am Anhänger muß hinten vollständig sichtbar die Aufschrift „25 km“ angebracht sein; für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
§ 63 KDV 1967
- (1)Absatz einsMit Anhängewagen, die mit Zugmaschinen oder Motorkarren gezogen werden, und mit Einachszugmaschinen, die mit einem Anhänger so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von und zu der Arbeitsstätte höchstens acht Personen befördert werden. Dabei darf eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007,)
- (3)Absatz 3Die Beförderung von Personen mit zum Verkehr zugelassenen Anhängern, die zur Verwendung für Möbeltransporte bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn
- a)Litera ader Anhänger ein Anhängewagen oder ein Sattelanhänger ist,
- b)Litera bdie Personen auf Sitzen befördert werden, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind und die dem § 26 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen,die Personen auf Sitzen befördert werden, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind und die dem Paragraph 26, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen,
- c)Litera cder Anhänger eine Bremsanlage aufweist, die vom Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar betätigt werden kann,
- d)Litera dzwischen den beförderten Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges eine Verständigungsmöglichkeit gegeben ist und
- e)Litera ebei geschlossenen Anhängern der für die Beförderung von Personen bestimmte Raum gut lüftbar und gegen das Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt ist.
- (4)Absatz 4Schülertransporte (§ 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967) mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, sind nur zulässig, wennSchülertransporte (Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967) mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, sind nur zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdie Schüler auf mit dem Fahrzeug fest verbundenen Sitzen befördert werden und jeder Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist,
- 2.Ziffer 2der Lenker von seinem Platz aus anhand einer Leuchte erkennen kann, dass alle Türen ordnungsgemäß geschlossenen sind,
- 3.Ziffer 3das Fahrzeug mit zwei Hauptaußenspiegeln gemäß Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG über Rückspiegel an Kraftfahrzeugen ausgerüstet ist, die dem Lenker ein einwandfreies Einsehen des Sichtfeldes nach hinten und der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen; ist dies mit den herkömmlichen zwei Hauptaußenspiegeln nicht möglich, so muss das Fahrzeug mit zusätzlichen Rückblickspiegeln (Anfahrspiegeln im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2003/97/EG) mit einer Mindestgröße von 200 cm² ausgerüstet sein, die ein einwandfreies Einsehen der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen.das Fahrzeug mit zwei Hauptaußenspiegeln gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2003/97/EG über Rückspiegel an Kraftfahrzeugen ausgerüstet ist, die dem Lenker ein einwandfreies Einsehen des Sichtfeldes nach hinten und der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen; ist dies mit den herkömmlichen zwei Hauptaußenspiegeln nicht möglich, so muss das Fahrzeug mit zusätzlichen Rückblickspiegeln (Anfahrspiegeln im Sinne des Anhanges römisch III der Richtlinie 2003/97/EG) mit einer Mindestgröße von 200 cm² ausgerüstet sein, die ein einwandfreies Einsehen der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen.
§ 63a KDV 1967 Beschaffenheit der Schulfahrzeuge
- (1)Absatz einsKraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge im Sinne des § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt sind, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der neben dem Lenker Sitzende während der Fahrt die Kupplung, die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage betätigen kann; die Lenkvorrichtung muss sich in seiner Reichweite befinden. Bei Omnibussen ist es ausreichend, wenn die Betriebsbremsanlage von dem neben dem Lenker Sitzenden betätigt werden kann. Sie müssen, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 letzter Satz, mit mindestens einem Rückfahrscheinwerfer und mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem Platz aus den Straßenbereich neben und hinter dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, ausreichend zu überblicken. Bei anderen als im Abs. 4 angeführten Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander verstellbar sein.Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge im Sinne des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 bestimmt sind, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der neben dem Lenker Sitzende während der Fahrt die Kupplung, die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage betätigen kann; die Lenkvorrichtung muss sich in seiner Reichweite befinden. Bei Omnibussen ist es ausreichend, wenn die Betriebsbremsanlage von dem neben dem Lenker Sitzenden betätigt werden kann. Sie müssen, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, letzter Satz, mit mindestens einem Rückfahrscheinwerfer und mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem Platz aus den Straßenbereich neben und hinter dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, ausreichend zu überblicken. Bei anderen als im Absatz 4, angeführten Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander verstellbar sein.
- (2)Absatz 2Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse C bestimmt sind, müssen mindestens aufweisen:
- 1.Ziffer einsein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 10 000 kg,
- 2.Ziffer 2eine Länge von 7 m,
- 3.Ziffer 3eine Breite von 2,4 m,
- 4.Ziffer 4einen Radstand von 3,5 m,
- 5.Ziffer 5ein mehrstufiges Gruppengetriebe und
- 6.Ziffer 6zwei Plätze für zu befördernde Personen.
Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse C dürfen nur Lastkraftwagen verwendet werden. Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung der Klassen C und E dürfen nur verwendet werden:- 1.Ziffer einsLastkraftwagen mit Anhängern mit einer Gesamtlänge von mindestens 12 m, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte mindestens 18 000 kg beträgt oder
- 2.Ziffer 2Sattelkraftfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mindestens 12 m, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg beträgt.
- (2a)Absatz 2 aAls Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D bestimmt sind, dürfen nur Omnibusse mit einer Länge von mindestens 9 m verwendet werden. Als Schulfahrzeuge für die Klasse D1 dürfen Schulfahrzeuge für die Klasse D oder Omnibusse eingesetzt werden, die als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D1 verwendet werden dürfen (§ 7 Abs. 2 Z 4.2 FSG-PV).Als Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D bestimmt sind, dürfen nur Omnibusse mit einer Länge von mindestens 9 m verwendet werden. Als Schulfahrzeuge für die Klasse D1 dürfen Schulfahrzeuge für die Klasse D oder Omnibusse eingesetzt werden, die als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D1 verwendet werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, FSG-PV).
- (3)Absatz 3Bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.Bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann. Absatz eins, dritter Satz gilt sinngemäß.
- (4)Absatz 4Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen nur Zugmaschinen oder Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h sowie zugelassene Anhänger verwendet werden, deren Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und die eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweisen. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen nur Zugmaschinen oder Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h sowie zugelassene Anhänger verwendet werden, deren Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und die eine Bremsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 aufweisen. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
- (5)Absatz 5Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen BE, CE, C1E, DE und D1E dürfen nur solche Fahrzeugkombinationen verwendet werden, die den Anforderungen der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, idF BGBl. II Nr. 244/2012, für Prüfungsfahrzeuge für die jeweilige Lenkberechtigungsklasse entsprechen (§ 7 FSG-PV), wobei als Zugfahrzeug für die Klassen CE und DE jedenfalls auch ein Fahrzeug verwendet werden darf, das die Anforderungen der Abs. 2 oder 2a erfüllt.Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen BE, CE, C1E, DE und D1E dürfen nur solche Fahrzeugkombinationen verwendet werden, die den Anforderungen der Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2012,, für Prüfungsfahrzeuge für die jeweilige Lenkberechtigungsklasse entsprechen (Paragraph 7, FSG-PV), wobei als Zugfahrzeug für die Klassen CE und DE jedenfalls auch ein Fahrzeug verwendet werden darf, das die Anforderungen der Absatz 2, oder 2a erfüllt.
- (6)Absatz 6Für die Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Code 96), ist ein Schulfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger zu verwenden. Die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination muss mehr als 3 500 kg betragen. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 1 000 kg betragen und die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 800 kg betragen.
§ 63b KDV 1967 Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A
- (1)Absatz einsSchulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A sind auf Motorrädern durchzuführen.
- (2)Absatz 2Motorräder, die dazu bestimmt sind, dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind im Sinne des § 114 Abs. 3 KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.Motorräder, die dazu bestimmt sind, dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, KFG 1967 begleitet, sind im Sinne des Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.
- (3)Absatz 3Bei Schulfahrten im Sinne des Abs. 2 darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.Bei Schulfahrten im Sinne des Absatz 2, darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.
- (4)Absatz 4Bei der Ausbildung für die Klasse A am Übungsplatz darf ein Fahrlehrer höchstes acht Kandidaten mit acht Fahrzeugen gleichzeitig ausbilden. Es dürfen Kandidaten für die Ersterteilung Klasse A1, A2 oder A sowie Klasse AM und Code 111 gleichzeitig in einer Gruppe ausgebildet werden.
§ 63c KDV 1967 Tarifaushang
- (1)Absatz einsDer vollständige Fahrschultarif gemäß § 112 Abs. 2 KFG 1967 ist mit einem Tarifblatt, welches dem Muster der Anlage 9a entsprechen muß, anzubringen.Der vollständige Fahrschultarif gemäß Paragraph 112, Absatz 2, KFG 1967 ist mit einem Tarifblatt, welches dem Muster der Anlage 9a entsprechen muß, anzubringen.
- (2)Absatz 2Die im Paketpreis enthaltenen Leistungen müssen von der Fahrschule so angeboten werden, daß sie ein Fahrschüler innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten konsumieren kann, sofern er die von der Fahrschule vorgeschlagenen Termine akzeptiert.
- (3)Absatz 3Die Preisauszeichnungspflicht erstreckt sich nur auf die Klassen und Klassenkombinationen, auf die sich auch die Fahrschulbewilligung erstreckt.
§ 64 KDV 1967
Tafeln für Schulfahrzeuge (§ 114 Abs. 3 des Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (§ 120 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (§ 122 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.Tafeln für Schulfahrzeuge (Paragraph 114, Absatz 3, des Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (Paragraph 120, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (Paragraph 122, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.
§ 64a KDV 1967 Ausstattung einer Fahrschule
- (1)Absatz einsDer theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen. Weiters muss ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein und es müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein. Fahrschulen die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.Der theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen. Weiters muss ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein und es müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein. Fahrschulen die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.
- (2)Absatz 2Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken sowie für die Motorradfahrtechnikübungen, muss ein geeigneter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2 000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Der Übungsplatz muss asphaltiert sein oder einen Belag mit gleichwertiger Festigkeit aufweisen und so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG erforderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2 000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2 000 m² zur Verfügung stehen.Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken sowie für die Motorradfahrtechnikübungen, muss ein geeigneter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2 000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Der Übungsplatz muss asphaltiert sein oder einen Belag mit gleichwertiger Festigkeit aufweisen und so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG erforderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2 000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2 000 m² zur Verfügung stehen.
- (3)Absatz 3Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel, oder computerunterstützte Animationen, welche via Datenprojektion vorgeführt werden können, ständig zur Verfügung stehen:
- 1.Ziffer einsfür den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FSG:für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FSG:Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.
- 2.Ziffer 2für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 FSG:für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, FSG:
- 2.12 Punkt einsLehrmodelle und Anschauungsmaterial oder PC-Animationen der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:
2.1.1 Klassen A1, A2 und A: | dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Kraftrades und über die Funktion von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner ein Reifenschnittmodell, ein Muster der geeigneten Bekleidung sowie ein Sturzhelm; |
2.1.2 Klasse B und BE: | dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial zur Demonstration der Beschaffenheit und Funktion einer hydraulischen Zweikreisbremsanlage (Scheiben- und Trommelbremse), der Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der elektrischen Anlage, der Lenkung, der Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der Wirkungsweise eines Benzin- und eines Dieselmotors sowie eines Katalysators und ein Reifenschnittmodell; sowie über den Aufbau eines Anhängers der Klasse O1 oder O2 und über die Funktionsweise einer Auflaufbremsanlage; ferner muss ein Modell einer Anhängevorrichtung vorhanden sein, sofern die Fahrschule nicht über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann; |
2.1.3. Klasse C, CE, D und DE: | dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und eines Sattelanhängers bzw. eines Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit und Funktion aller für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlichen Teile demonstriert werden können, insbesondere eines Dieselmotors, einer Einspritzpumpe, eines Turboladers und einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein Modell einer Anhängevorrichtung, einer Sattelkupplung und einer Zweileitungs- Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie ein Reifenschnittmodell und Anschauungsmaterial über Ladehilfen vorhanden sein; das Modell einer Anhängevorrichtung oder einer Sattelkupplung kann entfallen, wenn die Fahrschule über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann; |
2.1.4 Klasse F: | dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Traktors unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen gemäß Punkt 2.1.3; |
| |
- 2.22 Punkt 2
§ 64b KDV 1967 Fahrschulausbildung
- (1)Absatz einsDem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.
- (2)Absatz 2Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.
- (3)Absatz 3Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat in Form der Präsenzlehre nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z. B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden; das gilt nicht im Falle von Ausdehnungen einer Lenkberechtigung, außer bei Ausdehnung der Klasse AM auf eine andere Klasse. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat in Form der Präsenzlehre nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (Paragraph 64 a, Absatz 3,) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z. B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden; das gilt nicht im Falle von Ausdehnungen einer Lenkberechtigung, außer bei Ausdehnung der Klasse AM auf eine andere Klasse. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.
- (3a)Absatz 3 aSollte es aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein, Präsenzunterricht in den Räumlichkeiten der Fahrschule durchzuführen, so kann ausnahmsweise die theoretische Ausbildung auch als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorübergehend für zulässig erklärt werden. Das Vorliegen der Vorausetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe des Zeitraumes, für den diese Ausnahme gilt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Für diese theoretische Ausbildung in Form von „e-Learning“ ist zu beachten:
- 1.Ziffer einseine Fahrschule darf einen derartigen Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Fahrschule nur für solche Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die auch tatsächlich in dieser Fahrschule zur Ausbildung angemeldet sind;
- 2.Ziffer 2eine Fahrschule darf einen derartigen Gruppenkurs gleichzeitig nur für eine solche Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die ansonsten bei einem Präsenzunterricht ohne Einschränkungen im Lehrsaal der Fahrschule Platz finden würden;
- 3.Ziffer 3der jeweilige Ausbildungsgang ist von der Fahrschule auch elektronisch zu kontrollieren und zu dokumentieren;
- 4.Ziffer 4es ist auch bei dieser Form der Ausbildung darauf zu achten, dass
- 4.1.4 Punkt einsdie Ausbildung inhaltlich und in zeitlichem Umfang den Vorgaben des § 64b sowie der Anlage 10a und im Hinblick auf die Mindestschulung dem § 65b entspricht (bzw. § 18 Abs. 1 Z 2 FSG im Hinblick auf die Lenkberechtigung der Klasse AM);die Ausbildung inhaltlich und in zeitlichem Umfang den Vorgaben des Paragraph 64 b, sowie der Anlage 10a und im Hinblick auf die Mindestschulung dem Paragraph 65 b, entspricht (bzw. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, FSG im Hinblick auf die Lenkberechtigung der Klasse AM);
- 4.2.4 Punkt 2eine entsprechende Interaktionsmöglichkeit zwischen der Lehrperson und den Kandidatinnen und Kandidaten gegeben ist und eine aufmerksame Teilnahme zumindest stichprobenartig überprüft werden kann, und
- 4.3.4 Punkt 3die Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit haben, der Fahrschullehrerin/dem Fahrschullehrer verbal (etwa mittels Videokonferenz, telefonisch oder unter Einhaltung der Auflagen in der Fahrschule, nicht bloß schriftlich) Fragen zu stellen und direkt beantwortet zu bekommen.
- (4)Absatz 4Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen:
- 1.Ziffer einsKlasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg6 UE,
- 2.Ziffer 2Klasse B12 UE,
- 3.Ziffer 3Klasse BE3 UE,
- 4.Ziffer 4Klasse C/C1 (Ausdehnung von B)10 UE,
- 5.Ziffer 5Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1)4 UE,
- 6.Ziffer 6Klasse CE/C1E, DE/D1E6 UE,
- 7.Ziffer 7Klasse D/D1 (Ausdehnung von B)12 UE,
- 8.Ziffer 8Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1)4 UE,
- 9.Ziffer 9Klasse F4 UE
Im Falle der Ausdehnung der Lenkberechtigung der Klasse C1 auf die Klasse C oder der Klasse D1 auf D ist keine theoretische Ausbildung zu absolvieren. - (5)Absatz 5Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert worden sein, sofern nicht bereits die theoretische Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 absolviert worden ist. Die Ausbildung hat zu erfolgenDie praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (Paragraph 64 f,) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert worden sein, sofern nicht bereits die theoretische Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, absolviert worden ist. Die Ausbildung hat zu erfolgen
- 1.Ziffer einsfür die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen,
- 2.Ziffer 2für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und
- 3.Ziffer 3für die Klassen C1, C, C1E sowie CE nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.
Sie hat jedenfalls Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) und bei der Klasse B auch Nachtfahrten zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so kann die Nachtfahrt auch im Rahmen der Ausbildung für eine andere Klasse durchgeführt werden. Bei Nachtfahrten handelt es sich um Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit, die zwischen dem astronomischen Sonnenuntergang (Beginn der zivilen Abenddämmerung) und Sonnenaufgang durchgeführt werden. Wenn Übungsfahrten gemäß § 122 KFG absolviert werden, so muss keine Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung durchgeführt werden; das gilt auch dann, wenn Übungsfahrten zusätzlich zu einer Vollausbildung in der Fahrschule absolviert werden. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.Sie hat jedenfalls Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) und bei der Klasse B auch Nachtfahrten zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so kann die Nachtfahrt auch im Rahmen der Ausbildung für eine andere Klasse durchgeführt werden. Bei Nachtfahrten handelt es sich um Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit, die zwischen dem astronomischen Sonnenuntergang (Beginn der zivilen Abenddämmerung) und Sonnenaufgang durchgeführt werden. Wenn Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG absolviert werden, so muss keine Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung durchgeführt werden; das gilt auch dann, wenn Übungsfahrten zusätzlich zu einer Vollausbildung in der Fahrschule absolviert werden. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden. - (6)Absatz 6Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:
1. | Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; bei dieser Personengruppe sind die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr überwiegend auf Freilandstraßen durchzuführen; generell darf am Ende der praktischen Ausbildung von den auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführenden Unterrichtseinheiten höchstens 1 UE zur Prüfungsvorbereitung am Übungsplatz verwendet werden, |
2. | Klasse B |
a. | Vorschulung 3 UE, |
b. | Grundschulung 3 UE, |
c. | Hauptschulung 6 UE, |
d. | Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann); die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in lit. a, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß lit. a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt,Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann); die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in Litera a,, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Litera a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt, |
e. | Prüfungsvorbereitung 1 UE, |
3. | Klassen B und BE | zusätzlich zur Klasse B 4 UE BE |
4. | Klassen B und C/C1 | 20 UE, davon 8 B, 12 C/C1 |
5. | Klassen B und C/C1 und CE/C1E | 22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 CE/C1E |
6. | Klassen B und D/D1 | 20 UE, davon 8 B, 12 D/D1 |
7. | Klassen B und C/C1 und D/D1 | 26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D/D1 |
8. | Klassen B und C/C1 und CE/C1E und D/D1 | 28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1, 4 C1E/CE |
9. | Klasse F | 4 UE. |
| | | |
Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 darf erst nach Abschluss der Vorschulung (3 UE) und der Grundschulung (3 UE) für die Klasse B begonnen werden. Dabei ist jedenfalls auch eine Sonderfahrt durchzuführen. Die Abschlussausbildung für die Klasse B im Ausmaß von 2 Unterrichtseinheiten, die jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt zu umfassen hat, hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 zu erfolgen. Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten gemäß § 122 KFG 1967 absolviert werden; in diesen Fällen wird die Perfektionsschulung auf 4 UE reduziert.Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 darf erst nach Abschluss der Vorschulung (3 UE) und der Grundschulung (3 UE) für die Klasse B begonnen werden. Dabei ist jedenfalls auch eine Sonderfahrt durchzuführen. Die Abschlussausbildung für die Klasse B im Ausmaß von 2 Unterrichtseinheiten, die jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt zu umfassen hat, hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 zu erfolgen. Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG 1967 absolviert werden; in diesen Fällen wird die Perfektionsschulung auf 4 UE reduziert.- (7)Absatz 7Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B, C/C1 oder D/D1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:
Ausdehnung von der | |
1. | Klasse B auf die Klasse BE | 4 Unterrichtseinheiten (UE) |
2. | Klasse B auf die Klasse C/C1 | 8 UE |
3. | Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E | 10 UE, davon 6 C/C1, 4 CE/C1E |
4. | Klasse B auf die Klasse D/D1 | 8 UE |
5. | Klasse B auf die Klasse D/D1 und DE/D1E | 10 UE, davon 6 D/D1, 4 DE/D1E, |
6. | Klasse B auf die Klassen C/C1 und D | 16 UE, davon 8 C/C1, 8 D/D1 |
7. | Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E und D/D1 | 18 UE, davon 6 C/C1, 8 D/D1, 4 CE/C1E |
8. | Klasse B auf die Klasse F | 4 UE |
9. | Klasse C1 auf die Klasse C | 4 UE |
10. | Klasse C1 auf die Klasse C1E | 3 UE |
11. | Klasse C1E auf die Klasse CE | 6 UE, davon 3 C, 3 CE |
12. | Klasse C1 auf die Klasse D1 | 4 UE |
13. | Klasse C1 auf die Klassen D1 und D1E | 8 UE, davon 4 D1, 4 D1E |
14. | Klasse C1 auf die Klasse D | 4 UE |
15. | Klasse C1 auf die Klassen D und DE | 8 UE, davon 4 D, 4 DE |
16. | Klasse C auf die Klasse CE | 4 UE |
17. | Klasse C auf die Klasse D | 4 UE |
18. | Klasse C auf die Klassen D und DE | 8 UE, davon 4 D, 4 DE |
19. | Klasse D1 auf die Klasse D | 4 UE |
20. | Klasse D auf die Klasse DE | 4 UE |
21. | Klasse D1 auf die Klasse D1E | 3 UE. |
| | |
- (7a)Absatz 7 aLiegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.
§ 64c KDV 1967 Ausbildung des Lehrpersonals
- (1)Absatz einsIn der Ausbildung sind dem Lehrpersonal jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausbilden von Personen, die die Erteilung einer Lenkberechtigung anstreben, notwendig sind.
- (2)Absatz 2Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 nach den Vorgaben des Abs. 3 in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (§ 64d) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß Paragraph 116, Absatz 2, KFG 1967 nach den Vorgaben des Absatz 3, in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (Paragraph 64 d,) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.
- (3)Absatz 3Die einzelnen Module umfassen:
- 1.Ziffer eins64 UE theoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
- 2.Ziffer 2120 UE theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
- 3.Ziffer 340 UE praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,40 UE praktische Ausbildung römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
- 4.Ziffer 4erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
- 5.Ziffer 5mindestens 160 UE praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent, davon mindestens 20 UE in Begleitung eines Fahrlehrcoachs für längstens vier Monate; die ermächtigte Ausbildungsstätte ist nicht verpflichtet, eine Ausbildungsstelle als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule zu vermitteln,mindestens 160 UE praktische Ausbildung römisch II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent, davon mindestens 20 UE in Begleitung eines Fahrlehrcoachs für längstens vier Monate; die ermächtigte Ausbildungsstätte ist nicht verpflichtet, eine Ausbildungsstelle als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule zu vermitteln,
- 6.Ziffer 624 UE theoretische Abschlussausbildung (8 UE Risikokompetenz, 12 UE Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder Beobachtungsfahrten bei Übungsfahrten, 4 UE Prüfungsvorbereitung) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.
- (4)Absatz 4Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 4 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 4, der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.
- (5)Absatz 5Als Fahrlehrcoach dürfen der Fahrschulbesitzer, der Leiter der Fahrschule oder Personen mit einer Fahrlehrberechtigung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung fungieren. Fahrlehrassistenten dürfen praktischen Unterricht für die Klasse B im Rahmen der Vorschulung, Grundschulung und Hauptschulung erteilen.
- (6)Absatz 6Neben der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen ist für die weiteren Klassen folgende Ausbildung zu absolvieren, wobei die einzelnen Module jeweils auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
- 1.Ziffer einsKlasse A
- a)Litera a12 UE theoretisches Spezialwissen Klasse A in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b)Litera b16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern16 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern
- c)Litera c32 UE Praxis II in einer Fahrschule32 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
- 2.Ziffer 2Klasse BE
- a)Litera a4 UE theoretisches Spezialwissen Klasse BE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b)Litera b4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, An- und Abkoppeln, Zurückschieben4 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, An- und Abkoppeln, Zurückschieben
- c)Litera c4 UE Praxis II in einer Fahrschule4 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
- 3.Ziffer 3Klasse C
- a)Litera a20 UE theoretisches Spezialwissen Klasse C in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b)Litera b16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte16 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- c)Litera c16 UE Praxis II in einer Fahrschule16 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
- 4.Ziffer 4Klasse CE
- a)Litera a8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse CE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b)Litera b8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte8 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- c)Litera c8 UE Praxis II in einer Fahrschule8 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
- 5.Ziffer 5Klasse D
- a)Litera a8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse D in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b)Litera b8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte8 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- c)Litera c8 UE Praxis II in einer Fahrschule8 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
- 6.Ziffer 6Klasse F
- a)Litera a8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse F in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b)Litera b4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte4 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- c)Litera c4 UE Praxis II in einer Fahrschule.4 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule.
- (7)Absatz 7Es ist zulässig, die Ausbildung hinsichtlich mehrerer Klassen gleichzeitig zu absolvieren.
- (8)Absatz 8Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.
- (9)Absatz 9Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials, geeigneter Modelle, PC-Präsentationen oder Filme zu ergänzen.
- (10)Absatz 10Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung sowie durch eigenständiges Ausbilden unter teilweiser Aufsicht eines Fahrlehrcoachs zu erfolgen.
- (11)Absatz 11In der regelmäßigen Weiterbildung im Ausmaß von 16 UE innerhalb von vier Jahren sind ausgewählte Lehrinhalte der Anlage 10d zu vertiefen und aktuelle Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Verkehrssicherheit, aktuelle Änderungen der Verkehrsvorschriften und aktuelle technische Neuerungen und Entwicklungen zu vermitteln.
§ 64d KDV 1967 Ermächtigte Ausbildungsstätten
- (1)Absatz einsSofern in § 64c eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.Sofern in Paragraph 64 c, eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
- (2)Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte überDie Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte über
- 1.Ziffer einsgeeignetes Fachpersonal,
- 2.Ziffer 2geeignete Räumlichkeiten im Sinne des § 64a Abs. 1,geeignete Räumlichkeiten im Sinne des Paragraph 64 a, Absatz eins,,
- 3.Ziffer 3Lehrmittel im Sinne des § 64a Abs. 3 sowieLehrmittel im Sinne des Paragraph 64 a, Absatz 3, sowie
- 4.Ziffer 4Schulfahrzeuge im Sinne des § 63a und des § 63b Abs. 2Schulfahrzeuge im Sinne des Paragraph 63 a und des Paragraph 63 b, Absatz 2,
verfügt. - (3)Absatz 3Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung einer die Ausbildung leitenden Person zu erfolgen. Diese Person hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.
- (4)Absatz 4Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:
- 1.Ziffer einsje eine Person, die von den kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nominiert wird,
- 2.Ziffer 2eine rechtskundige Person,
- 3.Ziffer 3eine Person, welche an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen oder die Reifeprüfung/Diplomprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hat,
- 4.Ziffer 4eine Person, die über besondere pädagogische Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,
- 5.Ziffer 5eine Person, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat und über verkehrspsychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
- 6.Ziffer 6eine Person, die eine Fahrschullehrberechtigung besitzt und
- a)Litera adie während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat oderdie während der Einbringung des Antrages gemäß Absatz 2, unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat oder
- b)Litera bin den unmittelbar vorangegangenen fünf Jahren in einer ermächtigten Ausbildungsstätte ausgebildet hat, sowie
- 7.Ziffer 7für die Vermittlung von Risikokompetenz eine Person, die über besondere Kenntnisse von risikopädagogischen Methoden zur Unfallprävention verfügt; die Absolvierung der Zusatzausbildung qualifiziert auch in Verbindung mit dem Einsatz risikopädagogischer Methoden im Rahmen der Fahrausbildung nicht zu deren Durchführung als Fachvortragender.
Die in Z 1 bis 7 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 7 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.Die in Ziffer eins bis 7 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Ziffer eins bis 7 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen. - (5)Absatz 5Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.
- (6)Absatz 6Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte der Anlage 10d zu erfolgen.
§ 64e KDV 1967 Lehrplanseminar
- (1)Absatz einsIm Lehrplanseminar gemäß § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 sind nach einer theoretischen Einführung die Fähigkeiten der angehenden Fahrlehrer und Fahrschullehrer im Umgang mit den Fahrzeugen der jeweiligen Klassen durch eine praktische Ausbildung unter Zugrundelegung des jeweiligen Praxislehrplanes zu verbessern. Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrplanseminar ist von der zur Ausbildung von Fahrlehrern/Fahrschullehrern ermächtigten Stelle eine Bestätigung auszustellen. Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Bestätigungen über die Absolvierung eines sogenannten Praxisersatzseminares bleiben weiter gültig.Im Lehrplanseminar gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, KFG 1967 sind nach einer theoretischen Einführung die Fähigkeiten der angehenden Fahrlehrer und Fahrschullehrer im Umgang mit den Fahrzeugen der jeweiligen Klassen durch eine praktische Ausbildung unter Zugrundelegung des jeweiligen Praxislehrplanes zu verbessern. Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrplanseminar ist von der zur Ausbildung von Fahrlehrern/Fahrschullehrern ermächtigten Stelle eine Bestätigung auszustellen. Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Bestätigungen über die Absolvierung eines sogenannten Praxisersatzseminares bleiben weiter gültig.
- (2)Absatz 2Lehrplanseminare für die Klassen A und B umfassen jeweils zwei Tage (16 Unterrichtseinheiten). Am ersten Tag ist jedenfalls auch ein Fahrsicherheitstraining durchzuführen, am zweiten Tag sind jedenfalls die bei der praktischen Fahrprüfung vorgesehenen Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
- (3)Absatz 3Das Lehrplanseminar für die Klasse BE umfasst acht Unterrichtseinheiten. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
- (4)Absatz 4Lehrplanseminare für die Klassen C, D, CE, und DE haben jeweils drei Tage (24 Unterrichtseinheiten) zu umfassen. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
§ 64f KDV 1967 Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz und Moderatoren-Seminar
- (1)Absatz einsDie Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß Paragraph 64 b, Absatz 5, umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:
- 1.Ziffer einsKonzepte zu Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen aus Pädagogik, Jugendsoziologie und Entwicklungspsychologie,
- 2.Ziffer 2das Risikokompetenzmodell (Wahrnehmen – Beurteilen – Entscheiden),
- 3.Ziffer 3die Bedeutung von Risikokompetenzentwicklung bei Jugendlichen zur Unfallprävention, insbesondere im Hinblick auf das Fahren mit Motorrädern,
- 4.Ziffer 4Methoden und Hilfsmittel zur Arbeit mit Jugendlichen in Bezug auf die Entwicklung von Risikokompetenz,
- 5.Ziffer 5die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse in der Fahrschulausbildung und Verknüpfung mit anderen Methoden,
- 6.Ziffer 6gemeinsame Auseinandersetzung mit Positionen zum Risikoverhalten von Jugendlichen.
Diese Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln. - (2)Absatz 2Die als Moderatoren-Seminar bezeichnete Zusatzausbildung im Ausmaß von 12 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte hat insbesondere zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von 3 UE, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
- 2.Ziffer 2die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von 3 UE und
- 3.Ziffer 3die Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von 6 UE.
Die besondere Ausbildung gemäß Z 1 hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Z 2 und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 6 zur Verfügung stehende Person.Die besondere Ausbildung gemäß Ziffer eins, hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 5, zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Ziffer 2, und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 6, zur Verfügung stehende Person.
§ 64g KDV 1967 Fahrlehrausweis
- (1)Absatz einsDer Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Fälschungssicherheitsmerkmale anzubringen.
- (2)Absatz 2Der Fahrlehrausweis hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsauf der Vorderseite mit der aus der Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
- a)Litera aVor- und Familienname,
- b)Litera bGeburtsdatum,
- c)Litera cAusstellungsdatum,
- d)Litera dAusstellungsbehörde,
- e)Litera efortlaufende Nummer,
- f)Litera fLichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss;
- 2.Ziffer 2auf der Rückseite mit der aus Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
- a)Litera aAngabe, ob eine Fahrlehr- oder eine Fahrschullehrberechtigung vorliegt,
- b)Litera bAngabe, für welche Klassen die Berechtigung gilt,
- c)Litera cdas Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Berechtigung.
- (3)Absatz 3Für die Ausstellung eines Fahrlehrausweises ist ein Kostenersatz in der Höhe von 48,80 Euro zu erstatten, der dem Produzenten gebührt. Dieser Kostenersatz ist von der Behörde vor Erteilung des Produktionsauftrages einzuheben.
§ 65 KDV 1967
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 20, BGBl. II Nr. 91/2024)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,)
- (2)Absatz 2Bei der mündlichen Prüfung müssen beide Prüfer anwesend sein. Der jeweils in Betracht kommende Prüfer hat sich durch eingehende Fragen zunächst davon zu überzeugen, ob der Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse maßgebenden Vorschriften und über das richtige Verhalten bei besonderen, mit der Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden Umständen und Gefahren und über die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer besitzt. Er hat ferner festzustellen, ob der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse über die Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge besitzt und in der Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit zu beantworten. Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten Fragen in einer auch für den Laien leicht faßbaren Art erweisen.
- (3)Absatz 3Bei der praktischen Prüfung sind dem Prüfungswerber besondere Aufgaben zu stellen, die eine richtige Beurteilung seiner Fähigkeit erlauben, dem Lernenden mit der nötigen Eindringlichkeit auch während des Verkehrs die erforderlichen Anweisungen zu geben. Hiebei ist auch seine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen festzustellen. Bei der praktischen Prüfung haben beide Prüfer auf dem Prüfungsfahrzeug oder auf einem Begleitfahrzeug Platz zu nehmen.
- (4)Absatz 4Bei der Lehrbefähigungsprüfung hat auf Verlangen der Behörde der Besitzer oder eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Prüfungswerber ausgebildet worden ist, anwesend zu sein. Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.
- (5)Absatz 5Der Prüfungsstoff hat die im Lehrplan gemäß Anlage 10d angeführten Unterrichtsgegenstände, ausgenommen die Abschnitte 2b und 2d, zu umfassen.
§ 65b KDV 1967 Mindestschulung
- (1)Absatz einsIm Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
- 1.Ziffer einseine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
- 2.Ziffer 2eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
- 3.Ziffer 3eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten
zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.zu absolvieren. Paragraph 64 b, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß. - (2)Absatz 2In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
- 1.Ziffer einsWahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren
- 2.Ziffer 2Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen
- 3.Ziffer 3Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern
- 4.Ziffer 4Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern
- 5.Ziffer 5Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen
- 6.Ziffer 6Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen
- 7.Ziffer 7Gefahrenlehre
- 8.Ziffer 8Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.
Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Ziffer eins bis Ziffer 8, genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln. - (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
- 1.Ziffer einsVorschulung 3 UE
- 2.Ziffer 2Grundschulung 3 UE
- 3.Ziffer 3Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
- 4.Ziffer 4Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt
- 5.Ziffer 5Prüfungsvorbereitung 1 UE
Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.Die Perfektionsschulung gemäß Ziffer 4, kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Ziffer eins, und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.
§ 65c KDV 1967 Lehrfahrten
- (1)Absatz einsDie im § 122a Abs. 2 KFG 1967 angeführte Bewilligung darf nur Personen erteilt werden, dieDie im Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967 angeführte Bewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
- a)Litera adas 24. Lebensjahr, bei Bewilligungen um die Klasse D das 27. Lebensjahr vollendet haben,
- b)Litera bnachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10d und daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber dem Lehrling im Sinne des § 29a Abs. 2 lit. d und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 232/1978 unterwiesen wurden,nachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10d und daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber dem Lehrling im Sinne des Paragraph 29 a, Absatz 2, Litera d und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, unterwiesen wurden,
- c)Litera cseit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen C und E oder D besitzen,
- d)Litera dglaubhaft machen, daß sie während der Einbringung des Antrages um diese Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klassen C und E oder D als Berufskraftfahrer gelenkt haben und
- e)Litera ein der in lit. d angeführten Zeit nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind.in der in Litera d, angeführten Zeit nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind.
- (2)Absatz 2Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des § 63a Abs. 2 für Schulfahrzeuge erfüllen.Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß Paragraph 122 a, Absatz 4, KFG 1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des Paragraph 63 a, Absatz 2, für Schulfahrzeuge erfüllen.
- (3)Absatz 3Für Lehrfahrten während der weiteren praktischen Ausbildung sind überwiegend zu verwenden
- 1.Ziffer einsKraftwagen mit
- a)Litera aeinem mehrstufigen Gruppengetriebe,
- b)Litera bausgenommen Sattelzugfahrzeuge einer Länge von mindestens 8 m,
- c)Litera ceiner Breite von mindestens 2,3 m und
- d)Litera dausgenommen Sattelzugfahrzeuge einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 16000 kg;
- 2.Ziffer 2Kraftwagen mit Anhängern
- a)Litera amit einer Länge von mindestens 14 m bei Sattelkraftfahrzeugen und von mindestens 16 m bei Kraftwagenzügen
- b)Litera bwenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 32.000 kg beträgt.
§ 66 KDV 1967 Vergütungen für Gutachten
- (1)Absatz einsFür die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den Paragraphen 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967:
- 1.Ziffer einsfür ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type vonfür ein gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
- a)Litera aOmnibussen64 €
- b)Litera bnicht unter lit. a fallenden Kraftwagen32 €
- c)Litera cKrafträdern oder Anhängern16 €
- 2.Ziffer 2bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform einesbei Gutachten nach Ziffer eins,, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines
- a)Litera aOmnibusses32 €
- b)Litera bnicht unter lit. a fallenden Kraftwagen6 €
- c)Litera cKraftrades oder Anhängers4 €
- 3.Ziffer 3für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten überfür ein gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 5, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über
- a)Litera aeinen Omnibus26 €
- b)Litera beinen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen10 €
- c)Litera cein Kraftrad oder einen Anhänger10 €
- 4.Ziffer 4für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nachfür ein gemäß Paragraph 28 a, KFG 1967 iV mit Paragraph 21 b, erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
- a)Litera aden Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG64 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform | 12 € |
| |
- b)Litera b
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform | 8 € |
| |
(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2012)Anmerkung, Ziffer 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012,)- 5.Ziffer 5für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,für ein gemäß Paragraph 35, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,
- a)Litera awenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde64 €
- b)Litera bwenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde12 €
- 6.Ziffer 6für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie64 €
- 7.Ziffer 7für ein gemäß § 118 Abs. 1 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitztfür ein gemäß Paragraph 118, Absatz eins, KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitzt
- a)Litera aals Fahrschullehrer, sofern auch ein Vortrag zu beurteilen ist,100 €
- b)Litera bals Fahrschullehrer oder als Fahrlehrer je Klasse79 €
- c)Litera cals Fahrschullehrer, sofern nur ein Vortrag zu beurteilen ist50 €.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 25, BGBl. II Nr. 91/2024)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,)- (1a)Absatz eins aSagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.Sagt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.
- (2)Absatz 2Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Absatz eins, angeführten Beträge.
§ 67a KDV 1967
Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß § 132 Abs. 4 KFG 1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn lediglichDer Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß Paragraph 132, Absatz 4, KFG 1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn lediglich
- a)Litera abei Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg die Betriebsbremsanlage nicht eine Zweikreisbremsanlage ist (§ 6 Abs. 7 KFG 1967),bei Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg die Betriebsbremsanlage nicht eine Zweikreisbremsanlage ist (Paragraph 6, Absatz 7, KFG 1967),
- b)Litera bbei einem Fahrzeug Bremslicht und Blinklicht mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremsanlage und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird,
(Anm.: lit. c wurde nicht vergeben, vgl. Z 164, BGBl. Nr. 279/1978)Anmerkung, Litera c, wurde nicht vergeben, vergleiche Ziffer 164,, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,)- d)Litera dein dem § 4 Abs. 5 KFG 1967 unterliegender Kraftwagen nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist,ein dem Paragraph 4, Absatz 5, KFG 1967 unterliegender Kraftwagen nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist,
- e)Litera eeine Zugmaschine keine Schutzvorrichtung gemäß § 19b Abs. 1 oder 3 aufweist und sie zu der im § 22b Z 6 lit. a lit. dd angeführten Verwendung bestimmt ist.eine Zugmaschine keine Schutzvorrichtung gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, oder 3 aufweist und sie zu der im Paragraph 22 b, Ziffer 6, Litera a, Litera d, d, angeführten Verwendung bestimmt ist.
§ 68 KDV 1967 Zulassungsstichtag
§ 68.Paragraph 68, Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und erstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der für die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.
§ 69 KDV 1967 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins§ 1b Abs. 2 und § 54a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins b, Absatz 2 und Paragraph 54 a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (2)Absatz 2§ 1d Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 16. Oktober 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Weiters gilt § 1d Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 nicht für Fahrzeuge der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und nicht mehr als 3 500 kg und N1 Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins d, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 16. Oktober 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Weiters gilt Paragraph eins d, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, nicht für Fahrzeuge der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und nicht mehr als 3 500 kg und N1 Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (2a)Absatz 2 a§ 1d Abs. 1 (Tabelle) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2001Paragraph eins d, Absatz eins, (Tabelle) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,
Z 4.1.1. und 4.2.1. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2001 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;Ziffer 4 Punkt eins Punkt eins und 4.2.1. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 4.1.4. und 4.2.4. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2001 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;Ziffer 4 Punkt eins Punkt 4 und 4.2.4. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 4.1.3. und 4.2.3. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;Ziffer 4 Punkt eins Punkt 3 und 4.2.3. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 4.1.2. und 4.2.2. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 und 4.2.2. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- (3)Absatz 3§ 4 Abs. 3a und 3b in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 4. Februar 2004 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Reifen, die nicht dem § 4 Abs. 3a und 3b in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 entsprechen, dürfen nach dem 30. September 2009 nicht mehr feilgeboten werden, wobei dies für Reifen für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Nennbreite vonParagraph 4, Absatz 3 a und 3b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 4. Februar 2004 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Reifen, die nicht dem Paragraph 4, Absatz 3 a und 3b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, entsprechen, dürfen nach dem 30. September 2009 nicht mehr feilgeboten werden, wobei dies für Reifen für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Nennbreite von
- 1.Ziffer einsmehr als 185 mm und nicht mehr als 215 mm erst ab 30. September 2010 und
- 2.Ziffer 2mehr als 215 mm erst ab 30. September 2011 gilt.
- (4)Absatz 4§ 6 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (5)Absatz 5§ 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (6)Absatz 6§ 40 Abs. 1, § 41 und § 49 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, deren Type vor dem 13. Februar 2004 bereits genehmigt worden ist; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 12. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die § 40 Abs. 1, § 41 und § 49 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 nicht entsprechen, dürfen noch bis 12. Februar 2005 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gelten nicht für Fahrzeuge, deren Type vor dem 13. Februar 2004 bereits genehmigt worden ist; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 12. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, nicht entsprechen, dürfen noch bis 12. Februar 2005 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- (7)Absatz 7Ausgegebene Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 entsprechen, sind weiterhin gültig. Vor dem 1. November 2002 vergebene Wechselkennzeichen für ein Motorrad und ein dreirädriges Kraftfahrzeug bleiben bis zu einem allfälligen Fahrzeugwechsel weiter aufrecht.Ausgegebene Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, entsprechen, sind weiterhin gültig. Vor dem 1. November 2002 vergebene Wechselkennzeichen für ein Motorrad und ein dreirädriges Kraftfahrzeug bleiben bis zu einem allfälligen Fahrzeugwechsel weiter aufrecht.
- (8)Absatz 8Für freigehaltene Kennzeichen dürfen bei einer Zulassung nach dem 1. November 2002 Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 entsprechen, nicht mehr ausgefolgt werden. Hat der Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig neue EU-Tafeln bestellt, wird ihm bei der Zulassung ein neues Kennzeichen zugewiesen und es werden neue EU-Tafeln ausgefolgt. Wenn er innerhalb der Freihaltungsfrist neue EU-Tafeln mit dem bisherigen Kennzeichen bestellt, kann er das bisherige Kennzeichen nachträglich wieder zugewiesen und die Kennzeichentafeln mit EU-Emblem ausgefolgt bekommen.Für freigehaltene Kennzeichen dürfen bei einer Zulassung nach dem 1. November 2002 Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, entsprechen, nicht mehr ausgefolgt werden. Hat der Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig neue EU-Tafeln bestellt, wird ihm bei der Zulassung ein neues Kennzeichen zugewiesen und es werden neue EU-Tafeln ausgefolgt. Wenn er innerhalb der Freihaltungsfrist neue EU-Tafeln mit dem bisherigen Kennzeichen bestellt, kann er das bisherige Kennzeichen nachträglich wieder zugewiesen und die Kennzeichentafeln mit EU-Emblem ausgefolgt bekommen.
- (9)Absatz 9§ 1a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2012 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph eins a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2012 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- (10)Absatz 10§ 1d Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und der Klasse N1, Gruppe I dürfen nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III und der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph eins d, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und der Klasse N1, Gruppe römisch eins dürfen nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen römisch II und römisch III und der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- (11)Absatz 11§ 1i Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2004 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins i, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2004 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (12)Absatz 12§ 8 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- (13)Absatz 13§ 17i in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 9. Mai 2004 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 8. Mai 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph 17 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 9. Mai 2004 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 8. Mai 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- (14)Absatz 14Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,
Z 1.1. und Z 1.2. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 17. Juni 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;Ziffer eins Punkt eins und Ziffer eins Punkt 2, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 17. Juni 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 2.1.1., Z 2.1.3. und Z 2.2. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 bereits genehmigt worden sind (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 1. Jänner 2004); diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 30. Juni 2005);Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3 und Ziffer 2 Punkt 2, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 bereits genehmigt worden sind (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 1. Jänner 2004); diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 30. Juni 2005);
Z 2.1.2. und Z 2.1.4. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; für Fahrzeugtypen einer Kleinserie (d.h. nicht mehr als 5000 verkaufte Einheiten innerhalb der EU pro Jahr) gilt hierfür der 31. Dezember 2007.Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2 und Ziffer 2 Punkt eins Punkt 4, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; für Fahrzeugtypen einer Kleinserie (d.h. nicht mehr als 5000 verkaufte Einheiten innerhalb der EU pro Jahr) gilt hierfür der 31. Dezember 2007.
- (15)Absatz 15§ 19d in der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits zugelassen worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph 19 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits zugelassen worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (16)Absatz 16Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Fahrzeuge der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches „ZW“ dürfen weiterhin geführt werden. Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Motorräder, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBL II Nr. 535/2004 entsprechen, sind weiterhin gültig.Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Fahrzeuge der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches „ZW“ dürfen weiterhin geführt werden. Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Motorräder, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBL römisch II Nr. 535/2004 entsprechen, sind weiterhin gültig.
- (17)Absatz 17§ 1d Abs. 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Austauschkatalysatoren, die bereits vor dem 18. Mai 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins d, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Austauschkatalysatoren, die bereits vor dem 18. Mai 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (18)Absatz 18§ 1i Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 7b, § 41 Abs. 4 und § 52 Abs. 4, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. § 4 Abs. 3a, 3b und 3c in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gelten nicht für Reifen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins i, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 4,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Paragraph 4, Absatz 3 a,, 3b und 3c in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gelten nicht für Reifen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (19)Absatz 19§ 17b Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die unter die Bestimmungen des § 17b Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 fallen, dürfen nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr feilgeboten werden, wenn sie nicht den Bestimmungen der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 2004/104/EG entsprechen.Paragraph 17 b, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die unter die Bestimmungen des Paragraph 17 b, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, fallen, dürfen nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr feilgeboten werden, wenn sie nicht den Bestimmungen der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 2004/104/EG entsprechen.
- (20)Absatz 20§ 17i in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph 17 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- (21)Absatz 21§ 18a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 31. Oktober 2007, im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 nach dem 25. Jänner 2010 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph 18 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 31. Oktober 2007, im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 nach dem 25. Jänner 2010 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- (22)Absatz 22§ 64b Abs. 6 und § 65b, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005, sind auf die Ausbildung von Fahrschülern anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem 31. Dezember 2005 bei der Behörde eingebracht haben. Für Fahrschüler, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung vor dem 1. Jänner 2006 bei der Behörde eingebracht haben, gelten die bisherigen Vorschriften.Paragraph 64 b, Absatz 6 und Paragraph 65 b,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,, sind auf die Ausbildung von Fahrschülern anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem 31. Dezember 2005 bei der Behörde eingebracht haben. Für Fahrschüler, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung vor dem 1. Jänner 2006 bei der Behörde eingebracht haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
- (23)Absatz 23Anlage 1 Tabelle III Z 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Motoren, die vor dem 31. Dezember 2005 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Anlage 1 Tabelle römisch III Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Motoren, die vor dem 31. Dezember 2005 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (24)Absatz 24Anlage 1 Tabelle III Z 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 9. März 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Anlage 1 Tabelle römisch III Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 9. März 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (25)Absatz 25Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer eins§ 1a Abs. 1a, § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 3a, § 1d Abs. 9, § 3 Abs. 3, § 17f Abs. 3, § 18a Abs. 1 und 2 und § 54a Abs. 3, 7 und 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins a, Absatz eins a,, Paragraph eins b, Absatz 2,, Paragraph eins c, Absatz 3 a,, Paragraph eins d, Absatz 9,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 17 f, Absatz 3,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 54 a, Absatz 3,, 7 und 9 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- 2.Ziffer 2§ 1a Abs. 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 24. Mai 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph eins a, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 24. Mai 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- 3.Ziffer 3§ 1c Abs. 1 und 3 und § 18b jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 20. Oktober 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 19. Oktober 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph eins c, Absatz eins und 3 und Paragraph 18 b, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 20. Oktober 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 19. Oktober 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- 4.Ziffer 4§ 1d Abs. 1a und § 19b Abs. 5 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins d, Absatz eins a und Paragraph 19 b, Absatz 5, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- 5.Ziffer 5§ 1d Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. § 1d Abs. 2 gilt hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren oder mit Gasmotoren, die mit den strengeren Emissionsgrenzwerten für 2008 genehmigt werden, nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2009 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins d, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Paragraph eins d, Absatz 2, gilt hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren oder mit Gasmotoren, die mit den strengeren Emissionsgrenzwerten für 2008 genehmigt werden, nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2009 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- 6.Ziffer 6§ 1f Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 11. September 2007 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 10. März 2010 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph eins f, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 11. September 2007 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 10. März 2010 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- 7.Ziffer 7§ 4 Abs. 3d in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gilt nicht für Reifen, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph 4, Absatz 3 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gilt nicht für Reifen, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- 8.Ziffer 8§ 4 Abs. 4a in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006, gilt nicht für Reifen, die vor dem 1. Oktober 2006 runderneuert worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.Paragraph 4, Absatz 4 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006,, gilt nicht für Reifen, die vor dem 1. Oktober 2006 runderneuert worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
- 9.Ziffer 9§ 10 Abs. 7, § 19b Abs. 6 und § 52 Abs. 10 Z 3 bis 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 19 b, Absatz 6 und Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3 bis 9 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- 10.Ziffer 10§ 17b Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gilt nicht für Fahrzeuge, dieParagraph 17 b, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gilt nicht für Fahrzeuge, die
- a)Litera abereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind;
- b)Litera bim Hinblick auf die Richtlinie 2005/83/EG vor dem 1. Oktober 2006 bereits genehmigt worden sind;
diese müssen aber jeweils den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (26)Absatz 26Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2007 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer eins§ 1a Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 5. April 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph eins a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 5. April 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 2.Ziffer 2§ 1d Abs. 1a, 2 und 3 und Anlage I, Tabelle III in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph eins d, Absatz eins a,, 2 und 3 und Anlage römisch eins, Tabelle römisch III in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 3.Ziffer 3§ 8 Abs. 1 Z 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 6. Juli 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 6. Juli 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 4.Ziffer 4§ 10 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 10. Juli 2011 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 10. Juli 2011 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- 5.Ziffer 5§ 17i in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 17 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 6.Ziffer 6§ 17j in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 4. Jänner 2008 bereits genehmigt worden sind. Nach dem 1. Juli 2008 darf eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung für Fahrzeuge, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nur erteilt werden, wenn die Leckage-Rate dieses Systems nicht mehr als 40 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit einem Verdampfer bzw. 60 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern beträgt. Nach dem 1. Juli 2009 dürfen Fahrzeuge, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nur mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Leckage-Rate dieses Systems nicht mehr als 40 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit einem Verdampfer bzw. 60 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern beträgt. Ab dem 1. Jänner 2011 darf keine EG-Typgenehmigung und keine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung mehr für einen Fahrzeugtyp, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, erteilt werden. Ab dem 1. Jänner 2017 dürfen Fahrzeuge, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;Paragraph 17 j, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 4. Jänner 2008 bereits genehmigt worden sind. Nach dem 1. Juli 2008 darf eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung für Fahrzeuge, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nur erteilt werden, wenn die Leckage-Rate dieses Systems nicht mehr als 40 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit einem Verdampfer bzw. 60 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern beträgt. Nach dem 1. Juli 2009 dürfen Fahrzeuge, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nur mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Leckage-Rate dieses Systems nicht mehr als 40 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit einem Verdampfer bzw. 60 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern beträgt. Ab dem 1. Jänner 2011 darf keine EG-Typgenehmigung und keine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung mehr für einen Fahrzeugtyp, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, erteilt werden. Ab dem 1. Jänner 2017 dürfen Fahrzeuge, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- 7.Ziffer 7§ 18d in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 15. Dezember 2008 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 14. Juli 2010 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;Paragraph 18 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 15. Dezember 2008 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 14. Juli 2010 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- 8.Ziffer 8§ 22a Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. November 2007 vorgenommen worden sind.Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. November 2007 vorgenommen worden sind.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2014)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014,) - (27)Absatz 27§ 52 Abs. 10 Z 12 in der Fassung BGBl. II Nr. 220/2008 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2008, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (28)Absatz 28Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 124/2010 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer eins§ 1d Abs. 1a, 2 und 3, § 14 Abs. 4, § 18a Abs. 2 und Anlage I, Tabelle III jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph eins d, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 18 a, Absatz 2 und Anlage römisch eins, Tabelle römisch III jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 2.Ziffer 2§ 4a Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 9. April 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 4 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 9. April 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 3.Ziffer 3§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Anlage 1, Tabelle I jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2010 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 und Anlage 1, Tabelle römisch eins jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2010 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 4.Ziffer 4§ 10 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010, gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die vor dem 7. Februar 2011 und nicht für Fahrzeuge der übrigen Fahrzeugklassen, die vor dem 7. August 2012 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010,, gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die vor dem 7. Februar 2011 und nicht für Fahrzeuge der übrigen Fahrzeugklassen, die vor dem 7. August 2012 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 5.Ziffer 5§ 18 Abs. 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010, gilt hinsichtlich der Anforderungen an das Videosystem nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2010 bereits mit einem Videosystem genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 18, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010,, gilt hinsichtlich der Anforderungen an das Videosystem nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2010 bereits mit einem Videosystem genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 6.Ziffer 6§ 18d in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2012 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 18 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2012 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 7.Ziffer 7§ 54a Abs. 9 der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2010 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph 54 a, Absatz 9, der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2010 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (29)Absatz 29Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer eins§ 7 Abs. 3, § 18a Abs. 2, § 52 Abs. 10 Z 3 bis 5 und 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 18 a, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3, bis 5 und 9 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 2.Ziffer 2§ 19a Abs. 6 und § 52 Abs. 10 Z 7 und 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 2. März 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. September 2012 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Paragraph 19 a, Absatz 6 und Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 7, und 8 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 2. März 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. September 2012 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- (30)Absatz 30Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 432/2011 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 8, § 17a Abs. 2, § 19b Abs. 5, § 52 Abs. 10 Z 1 und Z 14 und Anlage 1 Tabelle III Z 4 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 11, Absatz 8,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer eins und Ziffer 14 und Anlage 1 Tabelle römisch III Ziffer 4, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 2.Ziffer 2§ 52 Abs. 10 Z 2 bis 10 und 13 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 gelten hinsichtlichParagraph 52, Absatz 10, Ziffer 2, bis 10 und 13 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, gelten hinsichtlich
- a)Litera aFahrzeugen der Klassen T1, T2 und T3 nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 29. September 2012 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- b)Litera bFahrzeugen der Klasse T4.3 nicht für Fahrzeuge, die vor dem 29. September 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 29. September 2016 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- c)Litera cFahrzeugen der Klassen T4.1, T4.2, T5, C, R und S nicht für Fahrzeuge, die drei Jahre nach Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach sechs Jahren nach Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie bereits nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- 3.Ziffer 3Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;
- a)Litera abis 30. Juni 2012 sind noch Kennzeichen mit den bisherigen Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ zuzuweisen; ab 1. Juli 2012 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 zu beantragen;bis 30. Juni 2012 sind noch Kennzeichen mit den bisherigen Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ zuzuweisen; ab 1. Juli 2012 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, zu beantragen;
- b)Litera bbereits zugewiesene Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung sind aber die Behördenbezeichnungen gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ sind nur bis 30. Juni 2012 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;bereits zugewiesene Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung sind aber die Behördenbezeichnungen gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ sind nur bis 30. Juni 2012 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;
- c)Litera cWunschkennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 30. Juni 2012 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß § 48a Abs. 8a KFG noch bis 30. Juni 2012 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 30. Juni 2012;Wunschkennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 30. Juni 2012 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8 a, KFG noch bis 30. Juni 2012 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 30. Juni 2012;
- 4.Ziffer 4bei den Behörden oder den Zulassungsstellen vorrätige, zur Deckung des laufenden Bedarfes erforderliche Kennzeichentafeln mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ dürfen noch für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem 30. Juni 2012 aufgebraucht und deren Kennzeichen zugewiesen werden;
- 5.Ziffer 5eine Umstellung der Kennzeichnung (§ 5 ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (§ 10 ZustV) muss bis spätestens 01. Juli 2012 erfolgen.eine Umstellung der Kennzeichnung (Paragraph 5, ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (Paragraph 10, ZustV) muss bis spätestens 01. Juli 2012 erfolgen.
- (31)Absatz 31Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2012 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 11, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 2Ziffer 2§ 52 Abs. 10 Z 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 3.Ziffer 3vor dem 19. Jänner 2013 bereits als Schulfahrzeuge für die Klasse F verwendete Fahrzeuge, die nicht den Bestimmungen des § 63a Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2017 als Schulfahrzeuge für die Klasse F verwendet werden;vor dem 19. Jänner 2013 bereits als Schulfahrzeuge für die Klasse F verwendete Fahrzeuge, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 63 a, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2017 als Schulfahrzeuge für die Klasse F verwendet werden;
- 4.Ziffer 4für Anträge auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse BE, die vor dem 19. Jänner 2013 eingebracht wurden, gelten § 64b Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe, dass bis zum 31. Mai 2013 die bisherigen Ausbildungsbestimmungen anzuwenden sind;für Anträge auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse BE, die vor dem 19. Jänner 2013 eingebracht wurden, gelten Paragraph 64 b, Absatz 6, und 7 mit der Maßgabe, dass bis zum 31. Mai 2013 die bisherigen Ausbildungsbestimmungen anzuwenden sind;
- 5.Ziffer 5Anlage 5d Kapitel VI in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;Anlage 5d Kapitel römisch VI in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;
- a)Litera abis 30. Juni 2013 sind noch Kennzeichen mit den bisherigen Behördenbezeichnungen „BM“ „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ zuzuweisen; ab 1. Juli 2013 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 zu beantragen;bis 30. Juni 2013 sind noch Kennzeichen mit den bisherigen Behördenbezeichnungen „BM“ „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ zuzuweisen; ab 1. Juli 2013 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, zu beantragen;
- b)Litera bbereits zugewiesene Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung sind aber die Behördenbezeichnungen gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ sind nur bis 30. Juni 2013 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;bereits zugewiesene Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung sind aber die Behördenbezeichnungen gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ sind nur bis 30. Juni 2013 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;
- c)Litera cWunschkennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 30. Juni 2013 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß § 48a Abs. 8a KFG 1967 noch bis 30. Juni 2013 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 30. Juni 2013;Wunschkennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 30. Juni 2013 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8 a, KFG 1967 noch bis 30. Juni 2013 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 30. Juni 2013;
- 6.Ziffer 6bei den Behörden oder den Zulassungsstellen vorrätige, zur Deckung des laufenden Bedarfes erforderliche Kennzeichentafeln mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ dürfen noch für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem 30. Juni 2013 aufgebraucht und deren Kennzeichen zugewiesen werden;
- 7.Ziffer 7eine Umstellung der Kennzeichnung (§ 5 Zulassungsstellenverordnung, ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (§ 10 ZustV) muss bis spätestens 1. Juli 2013 erfolgen.eine Umstellung der Kennzeichnung (Paragraph 5, Zulassungsstellenverordnung, ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (Paragraph 10, ZustV) muss bis spätestens 1. Juli 2013 erfolgen.
- (32)Absatz 32Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2014 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer eins§ 1, § 1b Abs. 2 erster Satz, § 1k, § 10 Abs. 8, § 19b Abs. 6, § 52 Abs. 10 Z 4 und Anlage 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2014 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph eins,, Paragraph eins b, Absatz 2, erster Satz, Paragraph eins k,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 19 b, Absatz 6,, Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 4 und Anlage 1 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 2.Ziffer 2für Fahrzeuge, deren EG-Übereinstimmungsbescheinigung die Daten gemäß der Anlage 4, Zeilen 14 bis 16, 34 und 262 bis 269 in Überstimmung mit dem geltenden Recht der EU nicht enthalten, müssen diese Daten nicht in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden.
- (33)Absatz 33§ 64b Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 40/2015 gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A (A1, A2) vor dem 16. März 2015 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften.Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2015, gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A (A1, A2) vor dem 16. März 2015 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften.
- (34)Absatz 34Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2016 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer eins§ 1k in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph eins k, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 2.Ziffer 2an Anbaugeräten angebrachte reflektierende Warnmarkierungen, die dem § 2d in der Fassung vor der Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2016 entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden;an Anbaugeräten angebrachte reflektierende Warnmarkierungen, die dem Paragraph 2 d, in der Fassung vor der Änderung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden;
- 3.Ziffer 3§ 64b Abs. 6 Z 2 lit. c in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B vor dem 1. Dezember 2016 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften;Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B vor dem 1. Dezember 2016 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften;
- 4.Ziffer 4§ 65b Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung bereits vor in Kraft Treten dieser Bestimmung eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften;Paragraph 65 b, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung bereits vor in Kraft Treten dieser Bestimmung eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften;
- 5.Ziffer 5Anlage 5d Kapitel III in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;Anlage 5d Kapitel römisch III in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;
- a)Litera abis 31. Dezember 2016 sind noch Kennzeichen mit der bisherigen Behördenbezeichnung „WU“ zuzuweisen; ab 1. Jänner 2017 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 zu beantragen;bis 31. Dezember 2016 sind noch Kennzeichen mit der bisherigen Behördenbezeichnung „WU“ zuzuweisen; ab 1. Jänner 2017 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, zu beantragen;
- b)Litera bbereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung ist aber die Behördenbezeichnung gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ sind nur bis 31. Dezember 2016 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung ist aber die Behördenbezeichnung gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ sind nur bis 31. Dezember 2016 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;
- c)Litera cWunschkennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 31. Dezember 2016 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß § 48a Abs. 8a KFG 1967 noch bis 31. Dezember 2016 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 31. Dezember 2016;Wunschkennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 31. Dezember 2016 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8 a, KFG 1967 noch bis 31. Dezember 2016 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 31. Dezember 2016;
- 6.Ziffer 6eine Umstellung der Kennzeichnung (§ 5 Zulassungsstellenverordnung, ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (§ 10 ZustV) muss bis spätestens 1. Jänner 2017 erfolgen.eine Umstellung der Kennzeichnung (Paragraph 5, Zulassungsstellenverordnung, ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (Paragraph 10, ZustV) muss bis spätestens 1. Jänner 2017 erfolgen.
- (35)Absatz 35§ 1d in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2017 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2017, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- (36)Absatz 36Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge, die nicht den Mustern IX bzw. VII der Anlage 5e entsprechen, bleiben weiter gültig. Zulassungsbesitzer haben aber die Möglichkeit diese gegen Kennzeichentafeln nach dem Muster IX oder VII auszutauschen.Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge, die nicht den Mustern römisch IX bzw. römisch VII der Anlage 5e entsprechen, bleiben weiter gültig. Zulassungsbesitzer haben aber die Möglichkeit diese gegen Kennzeichentafeln nach dem Muster römisch IX oder römisch VII auszutauschen.
- (37)Absatz 37Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 172/2019 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer eins§ 1f Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 5 und § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph eins f, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 15, Absatz 2, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 2.Ziffer 2§ 64a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 gilt nicht für Fahrschulbewilligungen, die bereits vor dem 1. Juli 2019 erteilt worden sind; für diese gelten die bisherigen Vorschriften, sofern die bisherigen Räumlichkeiten und der bisherige Übungsplatz weiterverwendet werden; weiters gilt § 64a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 vorerst nicht, wenn bis längstens 31.12.2020 eine neue Fahrschulbewilligung für einen bestehenden Fahrschulstandort erteilt wird; in diesen Fällen müssen die neuen Anforderungen gemäß § 64a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 spätestens nach drei Jahren ab der Fahrschulbewilligung an diesem Standort erfüllt werden;Paragraph 64 a, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019, gilt nicht für Fahrschulbewilligungen, die bereits vor dem 1. Juli 2019 erteilt worden sind; für diese gelten die bisherigen Vorschriften, sofern die bisherigen Räumlichkeiten und der bisherige Übungsplatz weiterverwendet werden; weiters gilt Paragraph 64 a, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019, vorerst nicht, wenn bis längstens 31.12.2020 eine neue Fahrschulbewilligung für einen bestehenden Fahrschulstandort erteilt wird; in diesen Fällen müssen die neuen Anforderungen gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019, spätestens nach drei Jahren ab der Fahrschulbewilligung an diesem Standort erfüllt werden;
- 3.Ziffer 3mit Ablauf des 31.12.2019 wird in der Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019mit Ablauf des 31.12.2019 wird in der Anlage 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019,
- a)Litera adie Eintragung „V7“ in der Zeile 186, Spalte „Feld ZS“ der Zeile 278, Spalte „Feld ZS“ zugeordnet, und
- b)Litera bdie Eintragung „V8“ in der Zeile 190, Spalte „Feld ZS“ der Zeile 279, Spalte „Feld ZS“ zugeordnet.
- (38)Absatz 38Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2019 bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.
- (39)Absatz 39Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ oder „TU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „WU“ oder „TU“ zugewiesen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2019 zu beantragen.Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „WU“ oder „TU“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „WU“ oder „TU“ zugewiesen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2019, zu beantragen.
- (40)Absatz 40Weiße Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 entsprechen, dürfen weiterhin ausgegeben und verwendet werden. Bereits ausgegebene rote Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.Weiße Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, entsprechen, dürfen weiterhin ausgegeben und verwendet werden. Bereits ausgegebene rote Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
- (41)Absatz 41Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 91/2024 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024, gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1.Ziffer einsbereits vor dem 1. September 2023 genehmigte Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die der UN-Regelung Nr. 44.04 entsprechen, dürfen noch bis 1. September 2024 feilgeboten und bis längstens 31. Dezember 2035 verwendet werden;
- 2.Ziffer 2Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 64c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die Beobachtungsfahrten gemäß § 65b Abs. 3 durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen;Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 64 c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024, geltenden Rechtslage berechtigt waren, die Beobachtungsfahrten gemäß Paragraph 65 b, Absatz 3, durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen;
- 3.Ziffer 3Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die Beobachtungsfahrten gemäß § 65b Abs. 3 durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben;Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die Beobachtungsfahrten gemäß Paragraph 65 b, Absatz 3, durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben;
- 4.Ziffer 4vor dem 1. Jänner 2024 ausgestellte Fahrlehrausweise, die nicht dem § 64g entsprechen, bleiben weiter gültig;vor dem 1. Jänner 2024 ausgestellte Fahrlehrausweise, die nicht dem Paragraph 64 g, entsprechen, bleiben weiter gültig;
- 5.Ziffer 5Weiterbildungen für das Lehrpersonal, die ab September 2023 absolviert worden sind, können im Ausmaß von bis zu 6 Unterrichtseinheiten auf die erforderlichen 16 UE angerechnet werden.
(Anm.: Abs. 42 tritt mit 7.4.2025 in Kraft)Anmerkung, Absatz 42, tritt mit 7.4.2025 in Kraft)
- (43)Absatz 43Bereits vor Inkrafttreten des § 26 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 26 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 KFG 1967 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden.Bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 26, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2024, reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem Paragraph 26, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2024, entsprechen, dürfen während des in Paragraph 48 a, Absatz 8, KFG 1967 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden.
§ 70 KDV 1967 Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 lit. c hinsichtlich der Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann, treten mit 1. Jänner 1969 in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, hinsichtlich der Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann, treten mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 69 tritt mit 31. Dezember 1969 außer Kraft.Paragraph 69, tritt mit 31. Dezember 1969 außer Kraft.
- (4)Absatz 4Das Entgelt für Kennzeichentafeln (Anlage 5e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/1998 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft. § 63 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.Das Entgelt für Kennzeichentafeln (Anlage 5e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1998, tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft. Paragraph 63, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1998, tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt mit 1. Oktober 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag in Kraft. Anlage 5e in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt mit 1. November 2002 in Kraft. § 1d Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt hinsichtlich Fahrzeugen der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen II und III mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 64b und Anlage 10a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf die Ausbildung von Kandidaten anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem 1. Jänner 2003 bei der Behörde eingebracht haben. Anlage 9a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 1b Abs. 2 und § 54a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, tritt mit 1. Oktober 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag in Kraft. Anlage 5e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Paragraph eins d, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, tritt hinsichtlich Fahrzeugen der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen römisch II und römisch III mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Paragraph 64 b und Anlage 10a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf die Ausbildung von Kandidaten anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem 1. Jänner 2003 bei der Behörde eingebracht haben. Anlage 9a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Paragraph eins b, Absatz 2 und Paragraph 54 a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 17i in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 tritt mit 9. Mai 2004 in Kraft. § 1i Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. § 1a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. § 8 Abs. 4 und Anlage 1 Z 2.1.2. und Z 2.1.4. in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2004 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 17 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, tritt mit 9. Mai 2004 in Kraft. Paragraph eins i, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Paragraph eins a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 4 und Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2 und Ziffer 2 Punkt eins Punkt 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 19d in der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 1c Abs. 2, § 25d Abs. 3 und Anlage 5e jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 535/2004 treten mit 1. April 2005 in Kraft.Paragraph 19 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph eins c, Absatz 2,, Paragraph 25 d, Absatz 3 und Anlage 5e jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004, treten mit 1. April 2005 in Kraft.
- (8)Absatz 8Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsAnlage 1 Tabelle III Z 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 mit 31. Dezember 2005.Anlage 1 Tabelle römisch III Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, mit 31. Dezember 2005.
- 2.Ziffer 2§ 1k, § 17i, § 20, § 64b Abs. 6, § 65b, Anlagen 4c, 4d und 4e, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 mit 1. Jänner 2006. Anlage 10f tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Paragraph eins k,, Paragraph 17 i,, Paragraph 20,, Paragraph 64 b, Absatz 6,, Paragraph 65 b,, Anlagen 4c, 4d und 4e, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, mit 1. Jänner 2006. Anlage 10f tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
- 3.Ziffer 3§ 52 Abs. 5 lit. c in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 mit 1. März 2006.Paragraph 52, Absatz 5, Litera c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, mit 1. März 2006.
- 4.Ziffer 4Anlage 1 Tabelle III Z 5 und Fußnote 6 der Anlage 1 Tabelle III, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 mit 9. März 2006.Anlage 1 Tabelle römisch III Ziffer 5 und Fußnote 6 der Anlage 1 Tabelle römisch III, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, mit 9. März 2006.
- 5.Ziffer 5§ 1d Abs. 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 mit 18. Mai 2006.Paragraph eins d, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, mit 18. Mai 2006.
- 6.Ziffer 6§ 17b Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 mit 1. Juli 2006.Paragraph 17 b, Absatz eins und Absatz 4,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, mit 1. Juli 2006.
- 7.Ziffer 7§ 21a Abs. 2 bis Abs. 4, § 21c sowie Anlagen 4, 4a und 4b, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2005 mit 1. Juli 2007. Anstelle der für das Fahrzeug zutreffenden technischen Daten gemäß Anlage 3d/1 (§ 21a Abs. 3 Z 2) in der Fassung des BGBl. II Nr. 308/1999, können ab dem 1. Jänner 2006 die für das Fahrzeug zutreffenden Inhalte der Anlage 4 verwendet werden.Paragraph 21 a, Absatz 2 bis Absatz 4,, Paragraph 21 c, sowie Anlagen 4, 4a und 4b, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, mit 1. Juli 2007. Anstelle der für das Fahrzeug zutreffenden technischen Daten gemäß Anlage 3d/1 (Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2,) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1999,, können ab dem 1. Jänner 2006 die für das Fahrzeug zutreffenden Inhalte der Anlage 4 verwendet werden.§ 21d sowie die Anlagen 3d, 3d/1 und 3d/2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.Paragraph 21 d, sowie die Anlagen 3d, 3d/1 und 3d/2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
- (9)Absatz 9Es treten in Kraft
- 1.Ziffer eins§ 1d Abs. 2 (hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren) und Abs. 3, § 4 Abs. 4a, § 7c, § 7d, § 7e, § 7f, und § 17b Abs. 1 und Abs. 4 (hinsichtlich der Richtlinie 2005/83/EG) jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 1. Oktober 2006.Paragraph eins d, Absatz 2, (hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren) und Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 4 a,, Paragraph 7 c,, Paragraph 7 d,, Paragraph 7 e,, Paragraph 7 f,, und Paragraph 17 b, Absatz eins und Absatz 4, (hinsichtlich der Richtlinie 2005/83/EG) jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, mit 1. Oktober 2006.
- 2.Ziffer 2§ 1c Abs. 1 und Abs. 3 und § 18b jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 20. Oktober 2006.Paragraph eins c, Absatz eins und Absatz 3 und Paragraph 18 b, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, mit 20. Oktober 2006.
- 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 15. November 2006.Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, mit 15. November 2006.
- 4.Ziffer 4§ 1a Abs. 1a, § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 3a, § 1d Abs. 9, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3d, § 10 Abs. 7, § 17f Abs. 3, § 18a Abs. 1 und 2, § 19b Abs. 6, § 52 Abs. 10 Z 3 bis 9 und § 54a Abs. 3, 7 und 9 und Anlage 4 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 1. Juli 2007.Paragraph eins a, Absatz eins a,, Paragraph eins b, Absatz 2,, Paragraph eins c, Absatz 3 a,, Paragraph eins d, Absatz 9,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 3 d,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 17 f, Absatz 3,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2, Paragraph 19 b, Absatz 6,, Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3 bis 9 und Paragraph 54 a, Absatz 3,, 7 und 9 und Anlage 4 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, mit 1. Juli 2007.
- 5.Ziffer 5§ 1f Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 11. September 2007.Paragraph eins f, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, mit 11. September 2007.
- 6.Ziffer 6§ 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren oder mit Gasmotoren, die mit den strengeren Emissionsgrenzwerten für 2008 genehmigt werden, mit 1. Oktober 2009.Paragraph eins d, Absatz 2, hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren oder mit Gasmotoren, die mit den strengeren Emissionsgrenzwerten für 2008 genehmigt werden, mit 1. Oktober 2009.
- (10)Absatz 10Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2007 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 17i, § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b und § 25d Abs. 4 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 mit 1. November 2007,Paragraph 17 i,, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 25 d, Absatz 4, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, mit 1. November 2007,
- 2.Ziffer 2§ 17j in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 mit 4. Jänner 2008,Paragraph 17 j, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, mit 4. Jänner 2008,
- 3.Ziffer 3§ 63 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 mit 1. März 2008,Paragraph 63, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, mit 1. März 2008,
- 4.Ziffer 4§ 1a Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 mit 5. April 2008,Paragraph eins a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, mit 5. April 2008,
- 5.Ziffer 5§ 8 Abs. 1 Z 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 mit 6. Juli 2008,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, mit 6. Juli 2008,
- 6.Ziffer 6§ 10 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 mit 10. Juli 2008,Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, mit 10. Juli 2008,
- 7.Ziffer 7§ 18d in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2007 mit 15. Dezember 2008.Paragraph 18 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, mit 15. Dezember 2008.
- (11)Absatz 11Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2010 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 22a und Anlage 4 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 29. April 2010, wobei die Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Ausstellung von Typenscheinen bereits vor diesem Termin verwendet werden kann,Paragraph 22 a und Anlage 4 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 29. April 2010, wobei die Anlage 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Ausstellung von Typenscheinen bereits vor diesem Termin verwendet werden kann,
- 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 18 Abs. 8 und Anlage 1, Tabelle I jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 1. Mai 2010,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, Paragraph 18, Absatz 8 und Anlage 1, Tabelle römisch eins jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 1. Mai 2010,
- 3.Ziffer 3§ 54a Abs. 9, § 64a Abs. 3 und § 64b Abs. 8, 8a, 8b und 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 1. Juni 2010,Paragraph 54 a, Absatz 9,, Paragraph 64 a, Absatz 3 und Paragraph 64 b, Absatz 8,, 8a, 8b und 9 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 1. Juni 2010,
- 4.Ziffer 4§ 10 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 7. Februar 2011 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und mit 7. August 2012 für die übrigen Fahrzeugklassen,Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 7. Februar 2011 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und mit 7. August 2012 für die übrigen Fahrzeugklassen,
- 5.Ziffer 5§ 4a Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 9. April 2011,Paragraph 4 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 9. April 2011,
- 6.Ziffer 6§ 18d in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 1. Jänner 2012.Paragraph 18 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 1. Jänner 2012.
- (12)Absatz 12Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 458/2010 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 22c in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 mit 1. Jänner 2011;Paragraph 22 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, mit 1. Jänner 2011;
- 2.Ziffer 2§ 19a Abs. 6 und § 52 Abs. 10 Z 7 und 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 mit 2. März 2011;Paragraph 19 a, Absatz 6 und Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 7, und 8 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, mit 2. März 2011;
- 2.Ziffer 2§ 25d Abs. 3a und Anlage 5e jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 mit 1. April 2011.Paragraph 25 d, Absatz 3 a und Anlage 5e jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010, mit 1. April 2011.
- (13)Absatz 13Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2011 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 52 Abs. 10 Z 2 bis 10 und 13 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 hinsichtlichParagraph 52, Absatz 10, Ziffer 2, bis 10 und 13 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, hinsichtlich
- a)Litera aFahrzeugen der Klassen T1, T2 und T3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
- b)Litera bFahrzeugen der Klasse T4.3 mit 29. September 2013 und
- c)Litera cFahrzeugen der Klassen T4.1, T4.2, T5, C, R und S drei Jahre nach Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie;
- 2.Ziffer 2die Überschrift zu § 63b, § 63b Abs. 1, § 64a Abs. 3 Z 2.1.1, § 64b Abs. 3, § 64b Abs. 4 Z 1, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6 Z 1, Anlage 10a und Anlage 10b jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 mit 19. Jänner 2013.die Überschrift zu Paragraph 63 b,, Paragraph 63 b, Absatz eins,, Paragraph 64 a, Absatz 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins,, Paragraph 64 b, Absatz 3,, Paragraph 64 b, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 64 b, Absatz 5,, Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer eins,, Anlage 10a und Anlage 10b jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, mit 19. Jänner 2013.
- 3.Ziffer 3§ 27a Abs. 1 und Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 mit 1. Jänner 2012.Paragraph 27 a, Absatz eins und Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2011, mit 1. Jänner 2012.
- (14)Absatz 14Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 278/2012 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer einsAnlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012 mit 1. September 2012;Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012, mit 1. September 2012;
- 2.Ziffer 2Anlage 4, Anmerkung 20 in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012 mit 1. Jänner 2013;Anlage 4, Anmerkung 20 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012, mit 1. Jänner 2013;
- 3.Ziffer 3Anlage 4, Zeile 252 in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012 mit 1. Februar 2013;Anlage 4, Zeile 252 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012, mit 1. Februar 2013;
- 4.Ziffer 4Anlage 4 Tabelle für die Aufbauarten, in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012, mit 7. Juli 2013. Am 6. Juli 2013 werden die in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 in den entsprechenden Feldern gespeicherten Daten hinsichtlich der Aufbauart nach der folgenden Tabelle umcodiert:Anlage 4 Tabelle für die Aufbauarten, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012,, mit 7. Juli 2013. Am 6. Juli 2013 werden die in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 in den entsprechenden Feldern gespeicherten Daten hinsichtlich der Aufbauart nach der folgenden Tabelle umcodiert:
Bestehende Codierung in der Genehmigungsdatenbank | Umcodierung auf: |
CA | GA |
CB | GB |
CC | GC |
CD | GD |
CE | GE |
CF | GF |
CG | GG |
CH | GH |
CI | GI |
CJ | GJ |
CK | GK |
CL | GL |
CM | GM |
CN | GN |
CO | GO |
CP | GP |
CQ | GQ |
CR | GR |
CS | GS |
CT | GT |
CU | GU |
CV | GV |
CW | GW |
| |
Ab dem 7. Juli 2013 dürfen ausschließlich die Codierungen in der Bedeutung der Anlage 4, Tabelle für die Aufbauarten in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012 verwendet werden; die Angabe der auf das jeweilige Fahrzeug zutreffenden Klasse(n) I, II, III, A und/oder B ist in der Zeile 11 einzutragen.Ab dem 7. Juli 2013 dürfen ausschließlich die Codierungen in der Bedeutung der Anlage 4, Tabelle für die Aufbauarten in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012, verwendet werden; die Angabe der auf das jeweilige Fahrzeug zutreffenden Klasse(n) römisch eins, römisch II, römisch III, A und/oder B ist in der Zeile 11 einzutragen.- (15)Absatz 15Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 471/2012 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer einsAnlage 5d Kapitel VI in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 mit 1. Jänner 2013;Anlage 5d Kapitel römisch VI in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, mit 1. Jänner 2013;
- 2.Ziffer 2§ 63a Abs. 4 bis 6, § 64b Abs. 4 bis 7 und 7b, § 64e Abs. 3 und 4, Anlage 9a und Anlage 10a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 mit 19. Jänner 2013;Paragraph 63 a, Absatz 4, bis 6, Paragraph 64 b, Absatz 4, bis 7 und 7b, Paragraph 64 e, Absatz 3, und 4, Anlage 9a und Anlage 10a jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, mit 19. Jänner 2013;
- 3.Ziffer 3§ 52 Abs. 10 Z 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 mit 1. November 2013.Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, mit 1. November 2013.
- (16)Absatz 16Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 290/2014 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1, § 1b Abs. 1 und 2, § 1c Abs. 2 und 2a, § 1k, § 4 Abs. 7, § 10 Abs. 8, § 19b Abs. 6, § 28, § 52 Abs. 10 Z 4, § 58 Abs. 1 Z 1 und 2, § 60a, § 64e Abs. 4 und Anlage 1, Anlage 3e, Anlage 4 und Anlage 7 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2014 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;Paragraph eins,, Paragraph eins b, Absatz eins, und 2, Paragraph eins c, Absatz 2, und 2a, Paragraph eins k,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 19 b, Absatz 6,, Paragraph 28,, Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 4,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, Paragraph 60 a,, Paragraph 64 e, Absatz 4 und Anlage 1, Anlage 3e, Anlage 4 und Anlage 7 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014, mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
- 2.Ziffer 2§ 64b Abs. 7b in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2014 mit 1. Dezember 2014.Paragraph 64 b, Absatz 7 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014, mit 1. Dezember 2014.
- (17)Absatz 17§ 64b Abs. 3, Abs. 4 Z1, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Anlage 10a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 40/1915 treten mit 16. März 2015 in Kraft.Paragraph 64 b, Absatz 3,, Absatz 4, Z1, Absatz 5,, Absatz 6, Ziffer eins und Anlage 10a jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1915, treten mit 16. März 2015 in Kraft.
- (18)Absatz 18Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 287/2016 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1f Abs. 2, § 1k, § 2d, § 22 Abs. 1 lit. q, § 22c, § 54 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 3 lit. e, § 63a Abs. 5, § 64, § 64b Abs. 5 und 6 Z 2 lit. d, § 65b Abs. 2 und 3 Z 4, § 69 Abs. 33, Anlage 4, Anlage 7, Anlage 8 und Anlage 10a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung; gleichzeitig tritt § 55 außer Kraft;Paragraph eins f, Absatz 2,, Paragraph eins k,, Paragraph 2 d,, Paragraph 22, Absatz eins, Litera q,, Paragraph 22 c,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera e,, Paragraph 63 a, Absatz 5,, Paragraph 64,, Paragraph 64 b, Absatz 5, und 6 Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 65 b, Absatz 2, und 3 Ziffer 4,, Paragraph 69, Absatz 33,, Anlage 4, Anlage 7, Anlage 8 und Anlage 10a jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung; gleichzeitig tritt Paragraph 55, außer Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 64b Abs. 6 Z 2 lit. c und Anlage 5e jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 mit 1. Dezember 2016;Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c und Anlage 5e jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, mit 1. Dezember 2016;
- 3.Ziffer 3Anlage 5d Kapitel III in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2016 mit 1. Jänner 2017.Anlage 5d Kapitel römisch III in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016, mit 1. Jänner 2017.
- (19)Absatz 19§ 1d samt Überschrift, § 22c, § 50 samt Überschrift und § 69 Abs. 35 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 1 außer Kraft. § 20 Abs. 2 Z 3, § 21b Abs. 4 und § 21d samt Überschrift jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft; zugleich tritt § 67 außer Kraft.Paragraph eins d, samt Überschrift, Paragraph 22 c,, Paragraph 50, samt Überschrift und Paragraph 69, Absatz 35, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 1 außer Kraft. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21 b, Absatz 4 und Paragraph 21 d, samt Überschrift jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft; zugleich tritt Paragraph 67, außer Kraft.
- (20)Absatz 20§ 25d Abs. 5, § 26 Abs. 6 Z 2 und Anlage 5e in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 298/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.Paragraph 25 d, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2 und Anlage 5e in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2017, treten mit 1. April 2018 in Kraft.
- (21)Absatz 21Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 172/2019 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1f Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 5, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 19a, § 19b samt Überschrift, § 22 Abs.1, § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m und n, Z 10 und 11 und Abs. 2a, § 22c Abs. 2, § 25d Abs. 3, § 54a Abs. 5, § 58 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 60a Abs. 1, § 63a Abs. 2a, § 63b Abs. 4, § 64a Abs. 3, § 64b Abs. 3 und § 69 Abs. 37, Anlage 3e, Anlage 3j, Anlage 4 mit Ausnahme der Änderungen in der Spalte „ZS“ und Anlage 10c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 172/2019 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig treten § 1c Abs. 2 Z 1, Anlage 3b und Anlage 3c außer Kraft;Paragraph eins f, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 19 a,, Paragraph 19 b, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz ,, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera m und n, Ziffer 10, und 11 und Absatz 2 a,, Paragraph 22 c, Absatz 2,, Paragraph 25 d, Absatz 3,, Paragraph 54 a, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 60 a, Absatz eins,, Paragraph 63 a, Absatz 2 a,, Paragraph 63 b, Absatz 4,, Paragraph 64 a, Absatz 3,, Paragraph 64 b, Absatz 3 und Paragraph 69, Absatz 37,, Anlage 3e, Anlage 3j, Anlage 4 mit Ausnahme der Änderungen in der Spalte „ZS“ und Anlage 10c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig treten Paragraph eins c, Absatz 2, Ziffer eins,, Anlage 3b und Anlage 3c außer Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 64a Abs. 1 und Abs. 2 und § 66 Abs. 1a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 mit 1. Juli 2019;Paragraph 64 a, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 66, Absatz eins a, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019, mit 1. Juli 2019;
- 3.Ziffer 3§ 25d Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2019 mit 1. März 2020;Paragraph 25 d, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019, mit 1. März 2020;
- 4.Ziffer 4 Anlage 4, Änderungen in der Spalte „ZS“ mit 1. April 2020;
- 5.Ziffer 5§ 64a Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.“34. Anlage 3b und Anlage 3c entfallen.Paragraph 64 a, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.“34. Anlage 3b und Anlage 3c entfallen.
- (22)Absatz 22Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 350/2019 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 65b Abs. 3 und Anlage 5e jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 350/2019 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;Paragraph 65 b, Absatz 3 und Anlage 5e jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
- 2.Ziffer 2§ 64b Abs. 4 und Anlage 10a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2019 mit 1. Dezember 2019 und sind auf die Ausbildung von Personen anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung ab 1. Dezember 2019 eingebracht haben;Paragraph 64 b, Absatz 4 und Anlage 10a jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, mit 1. Dezember 2019 und sind auf die Ausbildung von Personen anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung ab 1. Dezember 2019 eingebracht haben;
- 3.Ziffer 3§ 26 Abs. 4 lit. i und § 26 Abs. 6 Z 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 350/2019 mit 1. Februar 2020.Paragraph 26, Absatz 4, Litera i und Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, mit 1. Februar 2020.
- (23)Absatz 23Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2019 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2019, tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
- (24)Absatz 24Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 161/2021 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 22 Abs. 1 Z 6, § 22c Abs. 2, § 27a Abs. 1, § 52 Abs. 5 lit. c, § 58 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 64b Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3a, Abs. 6 Z 1 und Z 2 lit. d und Abs. 8b, § 69 Abs. 40 und Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, letzte Zeile und Fußnote jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 22 c, Absatz 2,, Paragraph 27 a, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 5, Litera c,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 64 b, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz, Absatz 3 a,, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera d und Absatz 8 b,, Paragraph 69, Absatz 40 und Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, letzte Zeile und Fußnote jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
- 2.Ziffer 2Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, Zeile betreffend ausländische Anhänger in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 am 12. April 2021;Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, Zeile betreffend ausländische Anhänger in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, am 12. April 2021;
- 3.Ziffer 3Anlage 5e, Punkt C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 am 19. April 2021;Anlage 5e, Punkt C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, am 19. April 2021;
- 4.Ziffer 4Anlage 5e, Punkt B 2.1., B 2.5.1. und B 2.5.2. jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 am 1. November 2021.Anlage 5e, Punkt B 2.1., B 2.5.1. und B 2.5.2. jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, am 1. November 2021.
- (25)Absatz 25§ 1 Abs. 1, § 1c Abs. 2, § 1e, § 1k, § 4 Abs. 7, § 15a Abs. 1a, § 15b samt Überschrift, § 18 Abs. 8, § 52 Abs. 5, § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 64b Abs. 2, 5 und 6, die §§ 64c und 64d jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 64f, § 64f Abs. 2, § 64g samt Überschrift, § 65 Abs. 4 und 5, § 65b Abs. 3, § 66 Abs. 1 Z 7 und letzter Satz, Anlage 5e Punkt A.1., Punkt A.3. und Punkt B.3., Anlage 10d und Anlage 11, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; zugleich treten § 60a, § 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Z 8 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins c, Absatz 2,, Paragraph eins e,, Paragraph eins k,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 15 a, Absatz eins a,, Paragraph 15 b, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 52, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 64 b, Absatz 2,, 5 und 6, die Paragraphen 64 c, und 64d jeweils samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 64 f,, Paragraph 64 f, Absatz 2,, Paragraph 64 g, samt Überschrift, Paragraph 65, Absatz 4, und 5, Paragraph 65 b, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 7 und letzter Satz, Anlage 5e Punkt A.1., Punkt A.3. und Punkt B.3., Anlage 10d und Anlage 11, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; zugleich treten Paragraph 60 a,, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 8, außer Kraft.
- (26)Absatz 26§ 69 Abs. 42 und Anlage 5d, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2024, treten mit 7. April 2025 in Kraft.Paragraph 69, Absatz 42 und Anlage 5d, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2024,, treten mit 7. April 2025 in Kraft.
- (27)Absatz 27§ 15a Abs. 1a, § 54 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 Z 3 lit. e, § 66 Abs. 1a und Anlage 5e, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 26 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024 tritt am sechsten Tag nach Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Paragraph 15 a, Absatz eins a,, Paragraph 54, Absatz 2, und 4, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, Paragraph 66, Absatz eins a und Anlage 5e, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2024,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Paragraph 26, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2024, tritt am sechsten Tag nach Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
Anlagen
Anl. 1c KDV 1967
(§ 8 Abs. 1)Messung des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug
- (1)Absatz einsMessungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug und die Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, zu erfolgen. Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien fallen, haben die Meßstrecke mit Bauartgeschwindigkeit, jedoch höchstens mit 50 km/h zu durchfahren; kann diese Bauartgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so ist die Strecke mit dem nächstniedrigeren als dem der Bauartgeschwindigkeit entsprechenden Getriebegang mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, die der Motordrehzahl bei der Bauartgeschwindigkeit entspricht.
- (2)Absatz 2Das Betriebsgeräusch von Anhängern mit an ihnen angebrachten, während der Verwendung des Anhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betriebenen Motoren ist bei stehendem Anhänger zu messen, wobei sich der Anhänger symmetrisch zu den Mikrophonen und die Hauptschallquelle sich auf Höhe der Mikrophone befinden muß.
Anl. 1d KDV 1967 Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches
Hinsichtlich der Meßbedingungen, der Betriebsbedingungen während der Messung und der Auswertung der Messung gelten die Bestimmungen der Anlage 1c.
(Anm.: Beispiele der Meßanordnung ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Beispiele der Meßanordnung ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 1f KDV 1967 Bremsprüfungen und Bremswirkungen
1. | Bremsprüfungen |
1.2. | Bei der Messung der Bremswirkung auf Straßen sind folgende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.2. | Die Messung ist bei der der Fahrzeugklasse zugeordneten Ausgangsgeschwindigkeit zu beginnen. Ist die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges niedriger als die für die Prüfung vorgeschriebene, so ist die Prüfung bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges durchzuführen. |
1.2.3. | Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung darf nicht größer sein als der für jede Fahrzeugklasse festgelegte Höchstwert; |
1.2.4. | Unter Vorbehalt der Vorschriften nach 1.3.2. darf der Kraftschlußbeiwert 0,8 nicht wesentlich unterschreiten; |
1.2.5. | die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflußt werden; |
1.2.6. | bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein und den für die tatsächliche Radlast der ruhenden Räder vorgeschriebenen Druck haben; |
1.2.7. | bei den Prüfungen von Krafträdern muß der Lenker in normaler Haltung auf dem Fahrzeug sitzen; |
1.2.8. | die vorgeschriebene Bremswirkung muß erzielt werden ohne Blockieren der Räder, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt und ohne ungewöhnliche Schwingungen. |
1.3. | Verhalten des Fahrzeuges während des Bremsens |
1.3.1. | Bei den Bremsprüfungen, insbesondere bei hoher Geschwindigkeit, ist das allgemeine Fahrverhalten während des Bremsens zu beurteilen. |
1.3.2. | Fahrverhalten beim Bremsen auf einer Straße mit einem Kraftschlussbeiwert, der 0,3 nicht wesentlich übersteigt: Das Verhalten der Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O3 und O4 auf einer solchen Straße muss den Bedingungen nach Anhang 10 entsprechen. |
1.4. | Bremswirkung bei kalten Bremsen (Prüfung K) |
1.4.1. | Allgemeines |
1.4.1.1. | Die Bremsen müssen kalt sein; eine Bremse gilt als kalt, wenn an der Bremsscheibe oder außen an der Trommel gemessen die Temperatur weniger als 100° C beträgt. |
1.4.1.2. | Bei Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern ist die Prüfung unter folgenden Bedingungen durchzuführen: |
1.4.1.2.1. | Das Fahrzeug muß so beladen sein, daß beim Höchstgewicht des Fahrzeuges die Achslasten die jeweils zugeordneten Höchstwerte erreichen; |
1.4.1.2.2. | bei Kraftfahrzeugen ist jede Prüfung mit dem Fahrzeug zu wiederholen, wobei sich auf dem Fahrzeug nur der Lenker und gegebenenfalls eine weitere Person in der vorderen Sitzreihe befinden darf. |
1.4.1.2.4. | Die Fahrbahn muß horizontal sein. |
1.4.2. | Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor: Mit dem Fahrzeug müssen von der Ausgangsgeschwindigkeit v bis zum Stillstand die der Fahrzeugklasse zugeordnete mittlere Verzögerung erreicht werden können, ohne daß die auf die Bremsanlage wirkende vorgeschriebene Betätigungskraft überschritten wird. |
1.4.3. | Prüfung K mit eingekuppeltem Motor: Bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 140 km/h ist das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h mit der Betätigungskraft abzubremsen, die beim Bremsen des Fahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Verzögerung von 5 m/s2 ergibt; die Verzögerung muß dabei mindestens 4 m/s2 betragen. |
1.5. | Bremswirkung bei warmen Bremsen (Prüfung W) |
1.5.1. | Prüfverfahren |
1.5.1.1. | Die Betriebsbremsanlagen aller Kraftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen der Klassen L1 bis L5 werden in der Weise geprüft, daß bei beladenem Fahrzeuge eine Anzahl n von aufeinanderfolgenden Bremsungen nach den in nachstehender Tabelle angegebenen Bedingungen vorgenommen wird: |
| |
Prüfbedingungen Fahrzeugklasse | v1 km/h | v2 km/h | Δ t s | n |
M1 | 80% vmax ≤ 120 | ½ v1 | 45 | 15 |
M2 | 80% vmax ≤ 100 | ½ v1 | 55 | 15 |
N1 | 80% vmax ≤ 120 | ½ v1 | 55 | 15 |
M3, N2, N3 | 80% vmax ≤ 60 | ½ v1 | 60 | 20 |
| | | | |
wobei die Zeichen bedeuten
v1 | = | Ausgangsgeschwindigkeit am Beginn der Bremsung |
v2 | = | Geschwindigkeit am Ende der Bremsung |
vmax | = | Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges |
n | = | Anzahl der Bremsungen |
Δt | = | Dauer eines Bremszyklus; Zeitraum zwischen dem Beginn einer Bremsung und dem Beginn der nächsten Bremsung |
| | |
1.5.1.2. | Lassen die Eigenschaften des Fahrzeuges die Einhaltung der für Δt vorgeschriebenen Dauer nicht zu so ist diese in dem notwendigen Ausmaß zu erhöhen; auf jeden Fall müssen außer der zur Bremsung und Beschleunigung des Fahrzeuges erforderlichen Zeit 10 Sekunden für jeden Bremszyklus zur Stabilisierung der Geschwindigkeit v1 verfügbar sein. |
1.5.1.3. | Bei diesen Prüfungen muß die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft so bemessen sein, daß bei der ersten Bremsung eine durchschnittliche Verzögerung von 3 m/s2 erreicht wird; diese Kraft muß während allen aufeinanderfolgenden Bremsungen gleich groß sein. |
1.5.1.4. | Während der Bremsung bleibt der Motor eingekuppelt und das Getriebe im höchsten Gang (Schnellgang, „overdrive“ usw. ausgenommen). |
1.5.1.5. | Bei der Wiederbeschleunigung nach erfolgter Bremsung muß das Getriebe so geschaltet werden, daß die Geschwindigkeit v1 in möglichst kurzer Zeit erreicht wird. |
1.5.2. | Die Betriebsbremsanlagen von Anhängern der Klassen O2, O3 und O4 müssen so geprüft werden, daß die Energieaufnahme der Bremsen bei beladenem Fahrzeug jener entspricht, die in der gleichen Zeit bei diesem Fahrzeug erfolgt, wenn es mit einer konstanten Geschwindigkeit von 40 km/h ein Gefälle von 7% und einer Länge von 1,7 km befährt. |
1.5.2.1. | Die Prüfung kann auch auf ebener Fahrbahn durchgeführt werden, wobei der Anhänger von einem Kraftfahrzeug gezogen wird. Während der Prüfung muß die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft so bemessen werden, daß eine konstante Bremskraft am Anhänger aufrechterhalten wird (7% des Anhängergewichtes). |
Reicht die Zugkraft des Zugfahrzeuges nicht aus, so kann die Prüfung mit einer kleineren Geschwindigkeit auf einer entsprechend längeren Strecke wie folgt durchgeführt werden: |
| |
Geschwindigkeit v | Entfernung |
(in km/h) | (in m) |
40 | 1 700 |
30 | 1 950 |
20 | 2 500 |
15 | 3 100 |
| |
1.5.3. | Wirkung Am Schluß der Prüfung W ist unter den Bedingungen der Prüfung K bei ausgekuppeltem Motor (wobei jedoch andere Temperaturbedingungen auftreten können) die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage zu ermitteln; diese Restbremswirkung darf nicht unter 80% der für die betreffende Klasse vorgeschriebenen Bremswirkung und nicht unter 60% des bei der Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor ermittelten Wertes liegen. |
| |
2. | Wirksamkeit der Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klasse L |
2.1. | Allgemeine Prüfvorschriften |
2.1.1. | Die Fahrzeuge sind der Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor zu unterziehen. |
2.1.2. | Prüfungen mit beiden Bremsanlagen gemeinsam sind jedoch mit eingekuppeltem Motor durchzuführen. |
2.1.3. | Bei Fahrzeugen mit automatischer Kupplungsbetätigung müssen die Prüfungen unter den normalen Arbeitsbedingungen ausgeführt werden. |
| |
3. | Wirksamkeit der Bremsanlagen der Fahrzeuge der Klassen M und N |
3.2. | Hilfsbremsanlage |
3.2.4. | Die Wirkung der Hilfsbremsanlage ist durch die Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor nachzuweisen. |
3.3. | Feststellbremsanlagen |
3.3.6. | Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, so ist eine Prüfung K der Feststellbremsanlage mit ausgekuppeltem Motor und den für die betreffende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durchzuführen. Die durchschnittliche Verzögerung während der Bremsung und die Verzögerung unmittelbar vor Stillstand des Fahrzeuges, die durch Betätigen der Feststellbremsanlage oder einer zusätzlichen Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage erreicht werden, darf nicht kleiner als 1,5 m/s2 sein. Die Prüfung ist mit dem das Höchstgewicht aufweisenden Fahrzeug durchzuführen. Die auf die Bremsanlage ausgeübte Kraft darf die vorgeschriebenen Werte nicht übersteigen. Bei Fahrzeugen der Klasse M 1 und N 1, bei denen die Feststellbremsanlage auf andere Bremsen als die der Betriebsbremsanlage wirkt, ist die Prüfung auf Antrag des Fahrzeugherstellers mit einer Prüfgeschwindigkeit von 60 km/h durchzuführen. In diesem Fall darf die durchschnittliche Verzögerung nicht weniger als 2,0 m/s2 betragen und die Verzögerung unmittelbar vor Stillstand des Fahrzeuges 1,5 m/s2 nicht unterschreiten. |
| |
5. | Ansprech- und Schwelldauer |
| Bei allen Fahrzeugen, bei denen die Betriebsbremsanlage eine Hilfskraft- oder Fremdkraftbremsanlage ist, muß die Bremsanlage so betätigt werden können, daß die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Betätigung der Bremsanlage und dem Augenblick, wo die Bremskraft an der am meisten benachteiligten Achse den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigt (siehe Anhang 6). |
| |
Anhang 6Zeitverhalten der Druckluftbremsanlagen
1. | Allgemeine Vorschriften |
1.1. | Die Ansprech- und Schwelldauer der Betriebsbremsanlage werden bei stehendem Fahrzeug ermittelt, wobei der Druck am Eintritt des am ungünstigsten gelegenen Bremszylinders gemessen wird. |
1.2. | Bei der Prüfung muß der Hub der Bremszylinder der einzelnen Achsen der so eng wie möglich eingestellten Bremse entsprechen. |
1.3. | Die unter Einhaltung der Vorschriften dieses Anhanges gemessenen Zeiten sind auf die nächste Zehntelsekunde auf- bzw. abzurunden, wobei Meßwerte, deren zweite Dezimale 5 oder größer ist, auf das nächsthöhere Zehntel aufzurunden sind. |
| |
2. | Kraftfahrzeuge |
2.1. | Zu Beginn jeder Prüfung muß der Druck in den Behältern gleich dem Druck sein, bei dem der Druckregler die Speisung mit Druckluft erneut einschaltet. Bei Anlagen ohne Druckregler (zB mit Grenzdruckverdichter) muß der Druck im Behälter zu Beginn jeder Prüfung 90% des vom Erzeuger angegebenen und in A. 1.2.2.1. des Anhanges 7 definierten Druckes betragen. |
2.2. | Die Ansprech- und Schwelldauer ist bei voller Betätigung abhängig von der Bewegungsdauer in Stufen von der kürzest möglichen Bewegungsdauer bis zu etwa 0,4 Sekunden zu ermitteln. Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm darzustellen. |
2.3. | Maßgebend für die Prüfung ist die Ansprech- und Schwelldauer bei einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden. Diese Ansprech- und Schwelldauer darf durch graphische Interpolation aus dem Diagramm entnommen werden. |
2.4. | Bei der Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Bremspedales und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder 75% seines asymptotischen Wertes erreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigen. |
2.5. | Bei Kraftfahrzeugen, die mit einem Bremsanschluß für Anhänger ausgerüstet sind, ist die Ansprech- und Schwelldauer zusätzlich zu den Bestimmungen von 1.1. am Ende eines etwa 2,5 m langen Schlauches mit 13 mm Innendurchmesser zu messen, der an den Kupplungskopf der der Betätigung der Bremsanlage dienenden Leitung (Bremsleitung) der Betriebsbremsanlage anzuschließen ist. Während dieser Prüfung ist ein Behälter mit einem Volumen von 385 ±5 cm3 (das entspricht dem Volumen eines Schlauches von 2,5 m Länge und 13 mm Innendurchmesser unter einem Überdruck von 6,5 bar) an den Kupplungskopf der der Energieversorgung der Bremsanlage des Anhängers dienenden Leitung (Vorratsleitung) anzuschließen. Sattelzugfahrzeuge müssen mit flexiblen Verbindungsleitungen zu den Sattelanhängern ausgestattet sein. Die Kupplungsköpfe müssen daher am Ende der flexiblen Leitungen angebracht sein. Die Länge und der Innendurchmesser dieser Leitungen müssen im Prüfbericht angegeben werden. |
2.6. | Die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Bremspedales und dem Augenblick, in dem der Druck, gemessen am Kupplungskopf der Bremsleitung, x% seines asymptotischen Wertes erreicht, darf nicht mehr betragen als die in nachstehender Tabelle aufgeführten Werte: |
| |
x (in %) | t (in Sekunden) |
10 | 0,2 |
75 | 0,4 |
| |
3. | Anhänger |
3.1. | Die Ansprech- und Schwelldauer des Anhängers wird ohne Zugfahrzeug geprüft. Als Ersatz für das Zugfahrzeug ist ein Simulator erforderlich, an den die Kupplungsköpfe der Bremsleitung und der Vorratsleitung des Anhängers angeschlossen werden. |
3.2. | Der Überdruck in der Vorratsleitung muß 6,5 bar betragen. |
3.3. | Der Simulator muß folgende Merkmale aufweisen: |
3.3.1. | Er muß einen Luftbehälter von 30 l Inhalt haben, der vor jeder Prüfserie mit einem Überdruck von 6,5 bar aufgefüllt und während jeder Einzelprüfung nicht wieder aufgeladen wird. Der Simulator muß vor dem Anschluß an die Bremsleitung eine Blende mit einem Durchmesser von 4,0 bis 4,3 mm haben. Das Volumen der Leitung, gemessen von der Blende bis einschließlich des Kupplungskopfes soll 385 ±5 cm3 betragen. Die in 3.3.3. erwähnten Drücke müssen dicht hinter der Blende abgenommen werden. |
3.3.2. | Die Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß ihre Wirkungsweise im Betrieb nicht vom Prüfer beeinflußt wird. |
3.3.3. | Der Simulator muß zB durch Wahl der Blende nach 3.3.1. so eingestellt sein, daß bei Anschluß eines Kalibrierbehälters von 385 ±5 cm3 die Zeit für den Druckanstieg von 0,65 bar auf 4,9 bar 0,2 ±0,01 Sekunden beträgt. Bei Anschluß eines Kalibrierbehälters von 1 155 ±15 cm3 anstelle des vorher erwähnten muß – ohne erneute Justierung – die Zeit für den Druckanstieg von 0,65 bar auf 4,9 bar 0,38 0,02 Sekunden betragen. Zwischen diesen beiden Werten muß der Druck annähernd linear mit der Zeit ansteigen. Die Kalibrierbehälter müssen ohne Zwischenschaltung von flexiblen Leitungen an die Kupplungsköpfe angeschlossen werden, und die zugehörigen Leitungen dürfen an keiner Stelle einen Innendurchmesser von weniger als 10 mm aufweisen. |
3.3.4. | Das Schema in der Anlage zu diesem Anhang zeigt ein Beispiel für die Ausführungen und den Gebrauch des Simulators. |
3.4. | Die Zeit zwischen dem Augenblick, wo der vom Simulator in die Bremsleitung eingesteuerte Überdruck 0,65 bar erreicht, und dem Augenblick, in dem der Druck in dem Bremszylinder des Anhängers 75% seines asymptotischen Wertes erreicht, darf nicht mehr als 0,4 Sekunden betragen. |
| |
4. | Prüfanschlüsse |
4.1. | Ein Prüfanschluß ist möglichst nahe an dem Bremszylinder, der hinsichtlich des Zeitverhaltens am ungünstigsten gelegen ist, in jedem unabhängigen Bremskreis anzubringen. |
4.2. | Die Prüfanschlüsse müssen der ISO-Norm 3583/1975 entsprechen. |
| |
Anhang 6Anlage 1 (zu 3.)Beispiel eines Simulators
1. | Kalibrierer des Simulators |
| |

2. | Bei Prüfung des Anhängers |
| |

A | = | Auffülleinrichtung mit Absperrventil | | PP | = | Prüfanschluß |
C1 | = | Druckschalter im Simulator, eingestellt auf 0,65 bar und 4,9 bar Überdruck | R1 | = | 30 l-Druckluftbehälter mit Entwässerungsventil |
C2 | = | Druckschalter am Bremszylinder des Anhängers, eingestellt auf 75% des asymptotischen Druckes im Bremszylinder CF | R2 | = | Kalibrierbehälter von 385 ± 5 cm3 einschließlich seines Kupplungskopfes TC |
R3 | = | Kalibrierbehälter von 1 155 ± 15 cm3 einschließlich seines Kupplungskopfes TC |
CF | = | Bremszylinder |
L | = | Leitung von der Blende O bis zum Kupplungskopf TC einschließlich, mit einem Volumen von 385 ±5 cm3 bei einem Druck von 6,5 bar | RA | = | Absperrventil |
TA | = | Kupplungskopf der Vorratsleitung |
TC | = | Kupplungskopf der Bremsleitung |
M | = | Manometer | V | = | Betätigungseinrichtung |
O | = | Blende, Durchmesser 4,0 bis 4,3 mm | VRU | = | Anhängerbremsventil |
| | | | | | |
Anhang 7Energiequellen und Behälter
1. | Größe der Behälter |
1.1. | Allgemeine Vorschriften |
1.1.1. | Fahrzeuge mit Druckluftbetriebsbremsanlage müssen mit Behältern ausgerüstet sein, deren Größe die Vorschriften nach 1.2 und 1.3. erfüllt. |
1.1.2. | Ist die Bremsanlage so ausgelegt, daß bei völligem Ausfall der gespeicherten Energie eine Restbremswirkung erhalten bleibt, die mindestens der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht, ist für die Größe der Behälter keinerlei Regel vorgeschrieben. |
1.1.3. | Für die Prüfung nach 1.2. und 1.3. sind die Bremsen möglichst eng einzustellen. |
1.2. | Kraftfahrzeuge |
1.2.1. | Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß nach achtmaligem vollen Betätigen und Lösen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage im Luftbehälter ein Druck erhalten bleibt, der nicht geringer ist als der Druck, der zur Erzielung der vorgeschriebenen Hilfsbremswirkung erforderlich ist. |
1.2.2. | Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.2.1. | Der Anfangsdruck in den Behältern muß dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten. |
1.2.2.2. | Die Behälter dürfen nicht gespeist werden; die Behälter für Nebenverbraucher sind abzuschalten. |
1.2.2.3. | Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind, ist die Vorratsleitung zu schließen und an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Vor jeder einzelnen Bremsung ist der Überdruck im Zwischenbehälter auf Null zu bringen. Nach der letzten Bremsung gemäß 1.2.1. darf der Druck in der Bremsleitung bei einer neuerlichen vollen Betätigung der Bremsanlage nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der während der ersten Bremsung gemessen wurde. |
1.3. | Anhänger |
1.3.1. | Die Behälter der Anhänger müssen so beschaffen sein, daß der Druck für die Speisung der Bremszylinder nach acht Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt, der während der ersten Bremsung gemessen wurde. |
1.3.2. | Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten: |
1.3.2.1. | Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung muß gleich dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Höchstwert sein. |
1.3.2.2. | Die Vorratsleitung ist zu schließen; der oder die Behälter für Nebenverbraucher sind abzuschalten. |
1.3.2.3. | Der Behälter darf während der Prüfung nicht nennenswert gespeist werden. |
1.3.2.4. | Bei jeder Bremsung muß der Druck in der Bremsleitung dem vom Erzeuger angegebenen Höchstwert entsprechen. |
| |
2. | Leistung der Energiequellen |
2.1. | Allgemeine Vorschriften Die Verdichter müssen die Bedingungen der nachstehenden Absätze erfüllen. |
2.2. | Begriffsbestimmungen |
2.2.1. | Man bezeichnet mit p1 den Druck, der 65% des Druckes p2 nach 2.2.2. entspricht. |
2.2.2. | Man bezeichnet mit p2 den vom Erzeuger angegebenen und in 1.2.2.1, angegebenen Wert. |
2.2.3. | Man bezeichnet mit T1 die Zeit für den Anstieg des Überdruckes vom Wert 0 auf den Wert p1 und mit T2 die Zeit für den Druckanstieg vom Wert 0 auf den Wert p2. |
2.3. | Meßbedingungen |
2.3.1. | In allen Fällen muß die Drehzahl des Verdichters der Nennleistungsdrehzahl bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl entsprechen. |
2.3.2. | Während der Prüfung für die Ermittlung der Zeit T1 und T2 sind die Behälter für Nebenverbraucher abzuschalten. |
2.3.3. | Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist der Anhänger durch einen Druckbehälter zu simulieren, dessen Druck p (in bar) dem Druck in der Vorratsleitung des Zugfahrzeuges entspricht und dessen Inhalt V in Litern durch die Formel p x V = 20 R gegeben ist (wobei R gleich den höchsten zulässigen Achslasten des Anhängers in Tonnen ist).Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist der Anhänger durch einen Druckbehälter zu simulieren, dessen Druck p (in bar) dem Druck in der Vorratsleitung des Zugfahrzeuges entspricht und dessen Inhalt römisch fünf in Litern durch die Formel p x römisch fünf = 20 R gegeben ist (wobei R gleich den höchsten zulässigen Achslasten des Anhängers in Tonnen ist). |
2.4. | Auswertung der Ergebnisse |
2.4.1. | Die Zeit T1 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf folgende Werte nicht übersteigen: |
2.4.1.1. | 3 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind; |
2.4.1.2. | 6 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind. |
2.4.2. | Die Zeit T2 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf folgende Werte nicht übersteigen: |
2.4.2.1. | 6 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind; |
2.4.2.2. | 9 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind. |
2.5. | Zusätzliche Prüfung |
2.5.1. | Bei Kraftfahrzeugen, deren Behälter für Nebenverbraucher einen Gesamtinhalt von mehr als 20% des Gesamtinhaltes der Behälter der Bremsanlagen haben, ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen, bei der die Funktion der Ventile für die Füllung der Behälter für Nebenverbraucher nicht gestört werden darf. |
2.5.2. | Bei dieser Prüfung ist zu ermitteln, ob die Zeit T3 für den Druckanstieg von 0 auf p2 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter kleiner ist, als: |
2.5.2.1. | 8 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind; |
2.5.2.2. | 11 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind. |
| |
3. | Prüfanschlüsse |
3.1. | Ein Prüfanschluß ist nahe bei dem im Sinne von 2.4. dieses Anhanges am ungünstigsten gelegenen Behälter anzubringen. |
3.2. | Die Prüfanschlüsse müssen der ISO-Norm 3583/1975 entsprechen. |
| |
B. UNTERDRUCKBREMSANLAGEN |
|
1. | Größe der Behälter |
1.1. | Allgemeine Vorschriften |
1.1.1. | Fahrzeuge mit Unterdruckbremsanlagen müssen mit Behältern ausgerüstet sein, deren Größe die Vorschriften nach 1.2. und 1.3. erfüllt. |
1.1.2. | Ist die Bremsanlage so ausgelegt, daß bei völligem Ausfall der gespeicherten Energie eine Restbremswirkung erhalten bleibt, die mindestens der für Hilfsbremsanlagen vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht, ist für die Größe der Behälter keinerlei Regel vorgeschrieben. |
1.1.3. | Für die Prüfung nach 1.2. und 1.3. sind die Bremsen möglichst eng einzustellen. |
1.2. | Kraftfahrzeuge |
1.2.1. | Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung sichergestellt ist: |
1.2.1.1. | Nach 8 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage, wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe ist. |
1.2.1.2. | Nach 4 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage, wenn die Energiequelle der Motor ist. |
1.2.2. | Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.2.1. | Der Anfangsdruck in den Behältern muß dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten und einem Unterdruck entsprechen, der nicht größer ist als 90% des von der Energiequelle gelieferten höchsten Unterdruckes. Der Anfangsdruck ist am Fahrzeug als zusätzliches Symbol anzubringen. |
1.2.2.2. | Die Behälter dürfen nicht gespeist werden. Die Behälter für Nebenverbraucher sind während der Prüfung abzuschalten. |
1.2.2.3. | Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind, ist die Vorratsleitung, falls vorhanden, zu schließen und an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Nach der Prüfung gemäß 1.2.1. darf der Druck in der Bremsleitung nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde. |
1.3. | Anhänger |
1.3.1. | Die Behälter der Anhänger müssen so beschaffen sein, dass nach einer Prüfung, bei der: |
1.3.1.1. | 4 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage des Anhängers bei Fahrzeugen der Klassen O 1 und O 2, |
1.3.1.2. | 8 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage des Anhängers bei Fahrzeugen der anderen Klassen, durchgeführt wurden, der Unterdruck für die Speisung der Bremszylinder nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde. |
1.3.2. | Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten: Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung muß gleich dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert sein; dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten. |
1.3.2.2. | Die Behälter dürfen nicht gespeist werden. Die Behälter für Nebenverbraucher sind während der Prüfung abzuschalten. |
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2. | Leistung der Energiequellen |
2.1. | Allgemeine Vorschriften |
2.1.1. | Die Energiequelle muß, ausgehend vom atmosphärischen Druck, in der Lage sein, in den Behältern den in 1.2.2.1. angegebenen Anfangsdruck innerhalb von 3 Minuten aufzubauen. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind, darf diese Zeit unter den in 2.2. angegebenen Bedingungen nicht mehr als 6 Minuten betragen. |
2.2. | Meßbedingungen |
2.2.1. | Die Drehzahl der Energiequelle muß: |
2.2.1.1. | wenn der Motor des Fahrzeuges selbst die Energiequelle ist, gleich der Leerlaufdrehzahl des Motors bei stehendem Fahrzeug und Leerlaufstellung des Getriebes sein; |
2.2.1.2. | wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe ist, gleich 65% der Höchstleistungsdrehzahl des Motors sein; |
2.2.1.3. | wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe und der Motor mit einem Regler ausgestattet ist, gleich 65% der Abregeldrehzahl des Motors sein. |
2.2.2. | Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern mit Unterdruckbetriebsbremsanlagen bestimmt sind, ist der Anhänger durch einen Luftbehälter zu simulieren, dessen Inhalt V, in Litern, durch die Formel V = 15 R gegeben ist, wobei R gleich den höchsten zulässigen Achslasten des Anhängers in Tonnen ist.Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern mit Unterdruckbetriebsbremsanlagen bestimmt sind, ist der Anhänger durch einen Luftbehälter zu simulieren, dessen Inhalt römisch fünf, in Litern, durch die Formel römisch fünf = 15 R gegeben ist, wobei R gleich den höchsten zulässigen Achslasten des Anhängers in Tonnen ist. |
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C. HYDRAULISCHE FREMDKRAFTBREMSANLAGEN |
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1. | Größe der Behälter (Energiespeicher) |
1.1. | Allgemeine Vorschriften |
1.1.1. | Fahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen müssen mit Druckbehältern ausgerüstet sein, deren Größe die Vorschriften nach 1.2. erfüllt. |
1.1.3. | Für die Prüfung nach 1.2.1., 1.2.2. und 2.1. sind die Bremsen möglichst eng einzustellen, und für die Prüfung nach 1.2.1. muß ferner die Aufeinanderfolge der Vollbremsungen einen zeitlichen Abstand von wenigstens 1 Minute zwischen jeder Betätigung aufweisen. |
1.2. | Kraftfahrzeuge |
1.2.1. | Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen mit Energiebehälter müssen nachstehende Vorschriften erfüllen. |
1.2.1.2. | Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.1.2.1. | Der Anfangsdruck muß dem vom Erzeuger angegebenen Wert entsprechen, er darf jedoch nicht höher als der Einschaltdruck sein. |
1.2.1.2.2. | Die Behälter dürfen nicht gespeist werden; die Behälter für Nebenverbraucher und diese selbst sind abzuschalten. |
1.2.2. | Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen mit Energiebehälter, die die Anforderungen nach 4.2.6.1. (= § 3 o Abs. 2 zweiter Satz), nicht erfüllen, müssen jedoch den nachstehenden Vorschriften genügen.Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen mit Energiebehälter, die die Anforderungen nach 4.2.6.1. (= Paragraph 3, o Absatz 2, zweiter Satz), nicht erfüllen, müssen jedoch den nachstehenden Vorschriften genügen. |
1.2.2.2. | Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.2.2.1. | Bei stillstehender oder bei Leerlaufdrehzahl arbeitender Energiequelle wird ein Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung simuliert. Vor dem Ausfall muß der Behälterdruck gleich dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert sein, er darf jedoch nicht höher als der Einschaltdruck sein. |
1.2.2.2.2. | Die Behälter für Nebenverbraucher und diese selbst sind abzuschalten. |
| |
2. | Leistung der hydraulischen Energiequellen |
2.1. | Die Energiequellen müssen nachstehende Bedingungen erfüllen: |
2.1.1. | Begriffsbestimmungen |
2.1.1.1. | Man bezeichnet mit „P1“ den größten in den Behältern der Bremsanlage herrschenden Arbeitsdruck (Abschaltdruck), der vom Erzeuger anzugeben ist. |
2.1.1.2. | Man bezeichnet mit „P2“ den Druck nach 4 Vollbremsungen, wobei der Anfangsdruck der Betriebsbremsanlage den Wert „P1“ betragen muß; die Behälter dürfen nicht gespeist werden. |
2.1.1.3. | Man bezeichnet mit „t“ die Zeit für den Druckanstieg im Behälter vom Wert P1 auf den Wert P2 ohne Betätigung des Bremspedales. |
2.1.2. | Meßbedingungen |
2.1.2.1. | Während der Prüfung zur Bestimmung der Zeit „t“ muß die Leistung der Energiequelle gleich der bei mit Nennleistungsdrehzahl laufenden Motor sein bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl entsprechen. |
2.1.2.2. | Während der Prüfung zur Bestimmung der Zeit „t“ sind die Behälter für Nebenverbraucher nicht abzuschalten, außer dies wird automatisch bewirkt. |
2.1.3. | Auswertung der Ergebnisse |
2.1.3.1. | Bei allen Fahrzeugen, ausgenommen die der Klassen M 3, N 2 und N 3, darf die Zeit t 20 Sekunden nicht übersteigen. |
2.1.3.2. | Bei Fahrzeugen der Klassen M 3, N 2 und N 3 darf die Zeit t 30 Sekunden nicht übersteigen. |
| |
3. | Eigenschaften der Warneinrichtung |
| Bei stillstehendem Motor und einem vom Fahrzeughersteller angegebenen Druck, der jedoch nicht höher als der Einschaltedruck sein darf, darf die Warneinrichtung während zwei aufeinanderfolgenden Vollbremsungen nicht ausgelöst werden. |
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Anhang 9Feststellbremsanlagen mit mechanischer Verriegelung der Bremskolben
1. | Begriffsbestimmung |
| Als „Feststellbremsanlage mit mechanischer Verriegelung“ bezeichnet man die Einrichtung, bei der die Feststellbremsung dadurch sichergestellt wird, daß die Kolbenstange des Bremskolbens durch Entweichen der Druckluft aus der Verriegelungskammer eingeklemmt wird. |
2. | Besondere Vorschriften |
2.1. | Erreicht der Druck in der Verriegelungskammer einen Wert, der der Verriegelung entspricht, so muß dies durch eine (optische oder akustische) Warneinrichtung angezeigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Anhänger. Bei diesen darf der der mechanischen Verriegelung entsprechende Druckwert 4 bar nicht überschreiten. Bei Ausfall jedes einzelnen Teiles der Betriebsbremsanlage muß es möglich sein, die für die Feststellbremsanlage vorgeschriebene Wirkung zu erzielen. Außerdem muß es möglich sein, die Bremsen wenigstens dreimal nach Abkuppeln des Anhängers zu lösen, wenn der Druck in der Vorratsleitung vor dem Abkuppeln 6,5 bar betragen hat. Diese Bedingung muß erfüllt sein, wenn die Bremsen eng eingestellt sind. Weiterhin muß es möglich sein, die Feststellbremsanlage zu betätigen und zu lösen, wenn der Anhänger an das Zugfahrzeug angehängt ist. |
2.2. | Die Betätigung des Bremskolbens muß durch zwei getrennte Luftbehälter erfolgen können. |
2.3. | Ein verriegelter Bremskolben darf nur gelöst werden können, wenn der vorhandene Energievorrat die Betätigung der Bremsanlage nach dem Lösen gewährleistet. |
2.4. | Im Hinblick auf den Ausfall der Energie für die Verriegelungskammer ist eine Hilfsentriegelungseinrichtung (zB mechanisch oder mit Hilfe von Druckluft) vorzusehen; diese Einrichtung darf mit der Luft aus einem Fahrzeugreifen gespeist werden müssen. |
2.5. | Die Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung folgende Wirkungen erzielt werden: Anziehen der Bremsen auf den für die Feststellbremsung vorgeschriebenen Wert, Verriegelung der angezogenen Bremsen, Aufhebung der zum Festhalten der Bremsen aufgewandten Kraft. |
| |
Anhang 10Bremskraftverteilung auf die Fahrzeugachsen und Kompatibilitätsbedingungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
1. | Allgemeines |
| Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O3 und O4, die nicht mit einer Antiblockiereinrichtung (ABS) nach Anhang 13 (= § § 3g) ausgerüstet sind, müssen alle Vorschriften dieses Anhanges erfüllen.Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O3 und O4, die nicht mit einer Antiblockiereinrichtung (ABS) nach Anhang 13 (= Paragraph Paragraph 3 g,) ausgerüstet sind, müssen alle Vorschriften dieses Anhanges erfüllen. |
| |
2. | Symbole |
| i | = | Index der Achse (i = 1: Vorderachse; i = 2: 2. Achse; usw.) |
| Pi | = | Achslast der Achse i |
| Ni | = | Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse i beim Bremsen |
| Ti | = | Bremskräfte am Umfang der Räder der Achse i |
| fi | = | Ti/Ni, benötigter Kraftschlußbeiwert der Achse i |
| J | = | Bremsverzögerung des Fahrzeuges |
| g | = | Erdbeschleunigung: g = 10 m/s2 |
| z | = | Abbremsung des Fahrzeuges = J:g |
| P | = | Gesamtgewicht |
| h | = | Höhe des Schwerpunktes |
| E | = | Radstand |
| k | = | Reibungskoeffizient zwischen Reifen und Fahrbahn |
| Kc | = | Korrekturfaktor – beladener Sattelanhänger |
| Kv | = | Korrekturfaktor – leerer Sattelanhänger |
| TM | = | Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder des Kraftfahrzeuges |
| PM | = | Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges |
| pm | = | Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung |
| TR | = | Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder des Anhängers |
| PR | = | Gesamtgewicht des Anhängers, bei Sattelanhänger Summe der Achslasten des Sattelanhängers |
| PRmax | = | PR-Wert bei Höchstgewicht des Sattelanhängers |
| Er | = | Abstand zwischen dem Sattelzapfen und dem Mittelpunkt der Sattelanhängerachsen |
| hr | = | Höhe des Schwerpunktes des Sattelanhängers über der Fahrbahn |
| | | |
3. | Vorschriften für Kraftfahrzeuge | |
3.1. | Zweiachsige Kraftfahrzeuge | |
3.1.1. | Für Fahrzeuge aller Klassen muß für Werte von k zwischen 0,2 und 0,8 die Abbremsung z ≥ 0,1 + 0,85 (k – 0,2) sein.4. | Vorschriften für Sattelanhänger | 4.1. | Sattelanhänger mit Druckluftbremsanlagen | 4.1.1. | Bei Sattelanhängern mit Druckluftbremsanlage muß das zulässige Verhältnis in Abhängigkeit vom Druck pm für alle zulässigen Achsbelastungen in zwei Bereichen liegen, die aus dem Diagramm 4 A und 4 B für den leeren und für den beladenen Zustand zu entnehmen sind. Diese Vorschrift muß für alle zulässigen Achsbelastungen des Sattelanhängers erfüllt sein. | | |
5. | Vorschriften für Anhänger | 5.1. | Die nachstehenden Vorschriften gelten nur für Anhänger mit Druckluftbremsanlage. Sie gelten weder für einachsige Anhänger noch für zweiachsige Anhänger, deren Achsabstand weniger als 2 m beträgt. | 5.2. | Für zweiachsige Anhänger, die nicht durch die Vorschriften nach 5.1. ausgenommen sind, gilt 3.1. 2) | 5.3. | Für Anhänger mit mehr als 2 Achsen gelten die Vorschriften nach 3.2. | | |
6. | Vorschriften, die bei Ausfall des Bremskraftreglers einzuhalten sind | | Werden die Vorschriften dieses Anhanges durch eine besondere Einrichtung erfüllt (beispielsweise auf mechanischem Wege über die Achsaufhängung), so muß es bei Ausfall dieser Einrichtung oder ihrer Betätigungseinrichtung möglich sein, das Fahrzeug unter den Bedingungen anzuhalten, die für die Hilfsbremsanlage gelten, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt; bei Kraftfahrzeugen, die für das Ziehen eines mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüsteten Anhängers bestimmt sind, muß dabei am Kupplungskopf der Bremsleitung ein Druck in dem in 3.1.2. festgelegten Bereich erreicht werden. Bei Anhängern müssen bei Ausfall der Betätigungseinrichtung dieser Einrichtung noch mindestens 30% der vorgeschriebenen Betriebsbremswirkung erreicht werden können. | | |
7. | Kennzeichnungen | | 7.1. | Bei Fahrzeugen mit Ausnahme solcher der Klasse M 1, bei denen die Vorschriften dieses Anhangs durch eine mechanisch über die Achsaufhängung betätigte Einrichtung erfüllt werden, sind die Einstellmarken so anzubringen, daß der gesamte nutzbare Weg der Einrichtung zwischen den Stellungen für das Eigen- und das Höchstgewicht des Fahrzeugs sowie jede andere Angabe, die eine Prüfung der Einstellung der Einrichtung ermöglicht, erkennbar sind. | | 7.1.1. | Bei einer mit anderen Mitteln über die Achsaufhängung betätigten Einrichtung muß das Fahrzeug mit den für die Prüfung der Einstellung erforderlichen Angaben versehen sein. | | 7.2. | Werden die Vorschriften dieser Anlage mit einer Einrichtung erfüllt, die den Luftdruck in der Übertragungseinrichtung der Bremsanlage ändert, so müssen an dem Fahrzeug nach den Angaben des Fahrzeugherstellers angegeben sein: | | - | der Eingangsdruck der Einrichtung, der mindestens 80% des vom Fahrzeughersteller festgelegten Nenndruckes betragen muß, | | - | die dem Eigengewicht und dem Höchstgewicht des Fahrzeuges entsprechende(n) Achslast(en) der die Einrichtung ansteuernden Achse(n) und | | - | die diesen zugeordneten Ausgangsdrücke der Einrichtung | | 7.3. | Diese Angaben müssen gut sichtbar und unverwischbar sein. | | | | |
8. | Prüfanschlüsse | | Vor und hinter den Einrichtungen nach 7.2 müssen Prüfanschlüsse gemäß ISO-Norm 3583/1975 angebracht sein. | | | DIAGRAMM 1 AFAHRZEUGE DER KLASSE M1(siehe 3.1.1) DIAGRAMM 1 BKRAFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME SOLCHER DER KLASSE M1(siehe 3.1.1) DIAGRAMM 2LASTKRAFTWAGEN UND ANHÄNGER(siehe 3.1.4.1)
Zwischen den Werten und bzw. und ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis oder = proportional zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck ist. DIAGRAMM 3SATTELZUGFAHRZEUGE(siehe 3.1.5)
(1) Zwischen den Werten und ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis proportional zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck pm ist. Das nach diesem Diagramm erforderliche Verhältnis gilt fortschreitend für die Zustände zwischen dem leeren und dem beladenen Zustand und muß durch eine automatische Einrichtung erreicht werden. DIAGRAMM 4 ASATTELANHÄNGER(Siehe 4)
Zwischen den Werten und ist es nicht erforderlich, daß das Verhältnis proportional zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck ist. Der Zusammenhang zwischen Abbremsung und Bremsleitungsdruck im beladenen und unbeladenen Zustand ist wie folgt zu bestimmen: Die Faktoren Kc (beladen) und Kv (leer) sind mit Hilfe des Diagrammes 4 B zu ermitteln. Das „Beladen“- und das „Leer“-Band sind durch Multiplikation der Werte der oberen und der unteren Grenzlinie des Bandes in Diagramm 4 A mit dem jeweiligen Kc bzw. Kv zu bestimmen. DIAGRAMM 4 B(siehe 4) Tabelle 5Kennzeichnung nach 7.3(Automatisch lastabhängiger Bremskraftregler)Kontrolldaten | Belastung des Fahrzeugs | Achslast der Achse Nr. 2 (kg) | Eingangsdruck (bar) | Nenn- Ausgangsdruck (bar) | 
| Höchstgewicht | 10 000 | 6 | 6 | Eigengewicht | 1 500 | 6 | 2,4 | | ………. | ………. | ……….. | | | | | | Anhang 13:Vorschriften über Bremsanlagen mit Antiblockiervorrichtung (ABV)2 | Begriffsbestimmungen | 2.2 | Der Geber ist der Teil, der die Drehbewegung des Rades (der Räder) oder die dynamischen Verhältnisse des Fahrzeuges erfaßt und an das Auswerteglied weiterleitet. | 2.3 | Das Auswerteglied ist der Teil, der dazu bestimmt ist, die von dem (den) Geber(n) übermittelten Daten auszuwerten und ein Signal an das Stellglied weiterzugeben. | 2.4 | Das Stellglied ist der Teil, der die Bremskraft(-kräfte) in Übereinstimmung mit dem vom Auswerteglied erhaltenen Signal verändert. | 2.5 3) | Ein direkt geregeltes Rad ist ein Rad, dessen Bremskraft in Übereinstimmung mit den Daten geregelt wird, die von seinem eigenen Geber geliefert werden. | 2.6 3) | Ein indirekt geregeltes Rad ist ein Rad, dessen Bremskraft in Übereinstimmung mit den Daten geregelt wird, die von dem Geber eines anderen Rades (den Gebern anderer Räder) geliefert werden. | | |
3 | Ausführungen von ABV | 3.1 | Ein Kraftfahrzeug gilt als mit einer ABV ausgerüstet, wenn folgende Einrichtung eingebaut ist: | 3.1.1 | Das Fahrzeug muß allen die jeweilige Fahrzeugklasse betreffenden Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. | 3.2 | Ein Anhänger gilt als mit einer ABV ausgerüstet, wenn er alle diese Fahrzeugklasse betreffenden Vorschriften dieses Anhangs erfüllt. | | |
4 | Allgemeine Anforderungen | 4.1 | Jede Unterbrechung der Stromversorgung zur ABV und/oder jede Unterbrechung der elektrischen Leitungen außerhalb des elektronischen Auswertegliedes muß dem Lenker durch eine spezielle optische Warneinrichtung angezeigt werden. Diese Vorschrift gilt auch für ABV von Anhängern, die dafür eingerichtet sind, an andere Zugfahrzeuge als solche der Klassen M 1 und N 1 angehängt zu werden. Die Warneinrichtung für die ABV des Anhängers darf kein Signal geben, wenn ein Anhänger ohne eine ABV oder wenn kein Anhänger angekoppelt ist. Diese Bedingung muß automatisch erfüllt werden. Das Warnsignal soll aufleuchten, wenn Spannung an die ABV angelegt wird und soll spätestens dann erlöschen, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 10 km/h erreicht und kein Fehler vorliegt. Die Anzeigeleuchten der Warneinrichtungen müssen auch am Tage erkennbar sein; ihre einwandfreie Funktion muß vom Lenker leicht geprüft werden können. | 4.2 | Kraftfahrzeuge mit Ausnahme solcher der Klassen M 1 und N 1, die mit ABV ausgerüstet sind und/oder zum Ziehen eines mit solchen Einrichtungen ausgerüsteten Anhängers bestimmt sind, müssen mit einer getrennten Warneinrichtung für die ABV des Anhängers ausgestattet sein, die die Anforderungen der Z 4.1 erfüllt, sie müssen unbeschadet Z 4.3 Abs. 1 oder lit. b oder c mit einer Anzeigeleuchte ausgerüstet sein, die, wenn der gezogene Anhänger nicht mit einer ABV ausgestattet ist, spätestens bei jeder Betätigung der Bremsanlage aufleuchtet, um den Lenker zu warnen. Diese Anzeigeleuchte muß auch am Tage erkennbar sein, und ihre einwandfreie Funktion muß vom Lenker leicht geprüft werden können. Sie darf kein Signal übertragen, wenn kein Anhänger mitgeführt wird. Diese Bedingung muß automatisch erfüllt sein.Kraftfahrzeuge mit Ausnahme solcher der Klassen M 1 und N 1, die mit ABV ausgerüstet sind und/oder zum Ziehen eines mit solchen Einrichtungen ausgerüsteten Anhängers bestimmt sind, müssen mit einer getrennten Warneinrichtung für die ABV des Anhängers ausgestattet sein, die die Anforderungen der Ziffer 4 Punkt eins, erfüllt, sie müssen unbeschadet Ziffer 4 Punkt 3, Absatz eins, oder Litera b, oder c mit einer Anzeigeleuchte ausgerüstet sein, die, wenn der gezogene Anhänger nicht mit einer ABV ausgestattet ist, spätestens bei jeder Betätigung der Bremsanlage aufleuchtet, um den Lenker zu warnen. Diese Anzeigeleuchte muß auch am Tage erkennbar sein, und ihre einwandfreie Funktion muß vom Lenker leicht geprüft werden können. Sie darf kein Signal übertragen, wenn kein Anhänger mitgeführt wird. Diese Bedingung muß automatisch erfüllt sein. | 4.3 | (1) Die elektrischen Verbindungen des Anhängers mit dem Zugfahrzeug für die ABV des Anhängers müssen gewährleistet sein - a)Litera a
5 | Besondere Vorschriften für Kraftfahrzeuge | 5.1 | Energieverbrauch Bremsanlagen mit ABV müssen ihre Wirkung über längere Zeit bei voll betätigter Betriebsbremsanlage beibehalten. Dies ist mit folgender Prüfung festzustellen: | 5.1.1 | Durchführung der Prüfung | 5.1.1.1 | Der Anfangswert des Energievorrats in dem (den) Energiespeicher(n) muß dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muß bei beladenem Fahrzeug mindestens die vorgeschriebene Betriebsbremswirkung sicherstellen. Energiespeicher für Nebenverbraucher sind abzuschalten. | 5.1.1.2 | Aus einer Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h auf einer Oberfläche mit einem Kraftschlußbeiwert von 0,3 5) oder weniger müssen die Bremsen des beladenen Fahrzeuges für einen Zeitraum t voll betätigt werden; alle mit einer ABV ausgerüsteten Räder müssen während dieser Zeit geregelt bleiben. | 5.1.1.3 | Danach ist die Energiezufuhr zu dem (den) Energiespeicher(n) zu unterbrechen. | 5.1.1.4 | Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage ist danach viermal hintereinander bei Stillstand des Fahrzeuges voll zu betätigen. | 5.1.1.5 | Bei der fünften Bremsbetätigung muß es möglich sein, das Fahrzeug mit mindestens der Wirkung zu bremsen, die für die Hilfsbremsung des Fahrzeuges im beladenen Zustand vorgeschrieben ist. | 5.1.1.6 | Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern mit Druckluftbremsanlagen bestimmt sind, ist während der Prüfung die Vorratsleitung zu unterbrechen und an die Bremsleitung (entsprechend Z 1.2.2.3 des Anhangs 7) ein Vorratsbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Bei der fünften nach 5.1.1.5 vorgeschriebenen Bremsbetätigung darf der Druck in der Bremsleitung nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der bei einer vollen Bremsbetätigung erreicht wurde, wobei zu Beginn der „Anfangswert des Energievorrats“ vorhanden war.Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern mit Druckluftbremsanlagen bestimmt sind, ist während der Prüfung die Vorratsleitung zu unterbrechen und an die Bremsleitung (entsprechend Ziffer eins Punkt 2 Punkt 2 Punkt 3, des Anhangs 7) ein Vorratsbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Bei der fünften nach 5.1.1.5 vorgeschriebenen Bremsbetätigung darf der Druck in der Bremsleitung nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der bei einer vollen Bremsbetätigung erreicht wurde, wobei zu Beginn der „Anfangswert des Energievorrats“ vorhanden war. | 5.1.2 | Zusätzliche Anforderungen | 5.1.2.1 | Der Kraftschlußbeiwert der Fahrbahnoberfläche ist mit dem betreffenden Fahrzeug nach dem in Z 1.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren zu messen.Der Kraftschlußbeiwert der Fahrbahnoberfläche ist mit dem betreffenden Fahrzeug nach dem in Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zu diesem Anhang beschriebenen Verfahren zu messen. | 5.1.2.2 | Die Bremsprüfung ist bei ausgekuppeltem Motor im Leerlauf und mit beladenem Fahrzeug durchzuführen. | 5.1.2.3 | Die Bremsdauer t ist mit folgender Formel zu bestimmen: | | (aber nicht weniger als 15 sec)
| | wobei t in Sekunden ausgedrückt wird und vmax die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges in km/h mit einer oberen Grenze von 160 km/h darstellt. | 5.1.2.4 | Kann die Bremsdauer t nicht in einem einzigen Bremsvorgang erreicht werden, so sind maximal 4 Vorgänge zulässig. | 5.1.2.5 | Erfolgt die Prüfung in mehreren Bremsvorgängen, so darf zwischen den einzelnen Vorgängen der Prüfung der Energievorrat nicht ergänzt werden. | 5.1.2.6 | Die in Z 5.1.1.5 vorgeschriebene Wirkung gilt als erbracht, wenn am Ende der vierten Betätigung bei Stillstand des Fahrzeuges der Energievorrat in dem (den) Energiespeicher(n) gleich groß oder größer ist als derjenige, der bei beladenem Fahrzeug zur Erzielung der Hilfsbremswirkung benötigt wird.Die in Ziffer 5 Punkt eins Punkt eins Punkt 5, vorgeschriebene Wirkung gilt als erbracht, wenn am Ende der vierten Betätigung bei Stillstand des Fahrzeuges der Energievorrat in dem (den) Energiespeicher(n) gleich groß oder größer ist als derjenige, der bei beladenem Fahrzeug zur Erzielung der Hilfsbremswirkung benötigt wird. | 5.2 | Kraftschlußausnutzung | 5.2.1 | Die Ausnutzung des Kraftschlusses durch die ABV berücksichtigt die tatsächliche Zunahme des Bremsweges, bezogen auf seinen theoretischen Minimalwert. Die ABV gilt als ausreichend, wenn die Bedingung Epsilon ≥ 0,75 erfüllt ist, wobei Epsilon die Kraftschlußausnutzung bedeutet, wie in Z 1.2 der Anlage 1 zu diesem Anhang definiert. Diese Vorschrift darf nicht so ausgelegt werden, daß sie eine größere Bremswirkung verlangt, als der Anhang 10 für das betreffende Fahrzeug vorschreibt.Die Ausnutzung des Kraftschlusses durch die ABV berücksichtigt die tatsächliche Zunahme des Bremsweges, bezogen auf seinen theoretischen Minimalwert. Die ABV gilt als ausreichend, wenn die Bedingung Epsilon ≥ 0,75 erfüllt ist, wobei Epsilon die Kraftschlußausnutzung bedeutet, wie in Ziffer eins Punkt 2, der Anlage 1 zu diesem Anhang definiert. Diese Vorschrift darf nicht so ausgelegt werden, daß sie eine größere Bremswirkung verlangt, als der Anhang 10 für das betreffende Fahrzeug vorschreibt. | 5.2.2 | Die Kraftschlußausnutzung Epsilon wird auf Straßenoberflächen mit einem Kraftschlußbeiwert von höchstens 0,3 6) und von etwa 0,8 (trockene Straße) aus einer Anfangsgeschwindigkeit von 50 km/h ermittelt. | 5.2.3 | Das Prüfverfahren zur Bestimmung des Kraftschlußbeiwertes (k) und die Formel zur Berechnung der Kraftschlußausnutzung (ε) sind in der Anlage 1 zu diesem Anhang beschrieben. | 5.2.4 | Die Kraftschlußausnutzung muß am kompletten Fahrzeug überprüft werden. | 5.2.5 | Die Bedingung ε ≥ 0,75 muß mit beladenem und mit unbeladenem Fahrzeug überprüft werden. | 5.3 | Zusatzprüfungen Die folgenden Zusatzprüfungen müssen mit beladenem und mit unbeladenem Fahrzeug durchgeführt werden. | 5.3.1 | Die durch eine ABV direkt geregelten Räder dürfen nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft plötzlich auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird, und zwar sowohl dann, wenn sich das Fahrzeug auf der einen in Z 5.2.2 beschriebenen Fahrbahnart befindet, als auch dann, wenn es sich auf der anderen an der gleichen Stelle beschriebenen Fahrbahnart befindet; dies gilt für niedrige Anfangsgeschwindigkeiten v = 40 km/h und auch für hohe Anfangsgeschwindigkeiten v ≈ 0,8. vmax ≤ 120 km/h.Die durch eine ABV direkt geregelten Räder dürfen nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft plötzlich auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird, und zwar sowohl dann, wenn sich das Fahrzeug auf der einen in Ziffer 5 Punkt 2 Punkt 2, beschriebenen Fahrbahnart befindet, als auch dann, wenn es sich auf der anderen an der gleichen Stelle beschriebenen Fahrbahnart befindet; dies gilt für niedrige Anfangsgeschwindigkeiten v = 40 km/h und auch für hohe Anfangsgeschwindigkeiten v ≈ 0,8. vmax ≤ 120 km/h. | 5.3.2 | Bei einem achsweisen Übergang von einer Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert (k1) auf eine solche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert (k2), mit k1 ≥ 0,5 und k1/k2 ≥ 2 6), dürfen die direkt geregelten Räder nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird. Die Fahrgeschwindigkeit und der Zeitpunkt der Bremsbetätigung müssen so gewählt werden, daß, wenn die ABV auf den hohen Kraftschlußbeiwert voll regelt, der Übergang von einer Fahrbahnoberfläche zur anderen bei hoher und bei niedriger Geschwindigkeit unter den in Z 5.3.1 festgelegten Bedingungen erfolgt.Bei einem achsweisen Übergang von einer Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert (k1) auf eine solche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert (k2), mit k1 ≥ 0,5 und k1/k2 ≥ 2 6), dürfen die direkt geregelten Räder nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird. Die Fahrgeschwindigkeit und der Zeitpunkt der Bremsbetätigung müssen so gewählt werden, daß, wenn die ABV auf den hohen Kraftschlußbeiwert voll regelt, der Übergang von einer Fahrbahnoberfläche zur anderen bei hoher und bei niedriger Geschwindigkeit unter den in Ziffer 5 Punkt 3 Punkt eins, festgelegten Bedingungen erfolgt. | 5.3.3 | Bei einem Übergang des Fahrzeuges von einem niedrigen Kraftschlußbeiwert (k2) auf einen hohen Kraftschlußbeiwert (k1), mit k1 ≥ 0,5 und k1/k2 ≥ 2 6), muß die Fahrzeugverzögerung auf den entsprechenden hohen Wert innerhalb einer annehmbaren Zeit ansteigen, und das Fahrzeug darf nicht von seinem ursprünglichen Kurs abweichen, wenn die volle Betätigungskraft auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird. Die Fahrgeschwindigkeit und der Zeitpunkt der Bremsbetätigung müssen so gewählt werden, daß, wenn die ABV auf dem niedrigen Kraftschlußbeiwert voll regelt, der Übergang von einer Fahrbahnoberfläche zur anderen bei annähernd 50 km/h erfolgt. | 5.3.4 | Wenn sich die rechten und die linken Räder des Fahrzeuges auf Oberflächen mit unterschiedlichen Kraftschlußbeiwerten (k1 und k2) befinden, wobei k1 ≥ 0,5 und k1/k2 ≥ 2 gilt7), dürfen die direkt geregelten Räder nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft plötzlich auf die Betätigungseinrichtung bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h aufgebracht wird. | 5.3.5 | Außerdem müssen beladene Fahrzeuge unter den Bedingungen der Z 5.3.4 die in der Anlage 2 zu diesem Anhang geforderte Abbremsung erbringen.Außerdem müssen beladene Fahrzeuge unter den Bedingungen der Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 4, die in der Anlage 2 zu diesem Anhang geforderte Abbremsung erbringen. | 5.3.6 | In den Prüfungen, die in den Z 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4 und 5.3.5 vorgesehen sind, sind jedoch kurze Zeiten des Blockierens der Räder zugelassen. Außerdem ist ein Blockieren der Räder erlaubt, wenn die Fahrgeschwindigkeit kleiner als 15 km/h ist; ebenfalls ist das Blockieren von indirekt geregelten Rädern bei jeder Geschwindigkeit erlaubt, sofern Fahrstabilität und Lenkbarkeit nicht beeinträchtigt werden.In den Prüfungen, die in den Ziffer 5 Punkt 3 Punkt eins,, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4 und 5.3.5 vorgesehen sind, sind jedoch kurze Zeiten des Blockierens der Räder zugelassen. Außerdem ist ein Blockieren der Räder erlaubt, wenn die Fahrgeschwindigkeit kleiner als 15 km/h ist; ebenfalls ist das Blockieren von indirekt geregelten Rädern bei jeder Geschwindigkeit erlaubt, sofern Fahrstabilität und Lenkbarkeit nicht beeinträchtigt werden. | 5.3.7 | Lenkkorrekturen sind während der in den Z 5.3.4 und 5.3.5 vorgesehenen Prüfungen erlaubt, wenn der Drehwinkel des Lenkrades während der ersten zwei Sekunden maximal 120° und insgesamt nicht größer als 240° ist. Weiterhin muß bei Prüfbeginn die Längsmittelebene des Fahrzeuges über der Grenzlinie zwischen den Oberflächen mit hohem und niedrigem Kraftschlußbeiwert liegen, und während der genannten Prüfungen darf kein Teil der (äußeren) Räder diese Grenzlinie überschreiten.Lenkkorrekturen sind während der in den Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 4 und 5.3.5 vorgesehenen Prüfungen erlaubt, wenn der Drehwinkel des Lenkrades während der ersten zwei Sekunden maximal 120° und insgesamt nicht größer als 240° ist. Weiterhin muß bei Prüfbeginn die Längsmittelebene des Fahrzeuges über der Grenzlinie zwischen den Oberflächen mit hohem und niedrigem Kraftschlußbeiwert liegen, und während der genannten Prüfungen darf kein Teil der (äußeren) Räder diese Grenzlinie überschreiten. | | |
6 | Besondere Vorschriften für Anhänger | 6.1 | Energieverbrauch Die mit ABV ausgerüsteten Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß selbst dann, wenn die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage über einen gewissen Zeitraum voll betätigt ist, im Fahrzeug eine ausreichende Energiemenge verbleibt, um sein Anhalten innerhalb einer angemessenen Entfernung sicherzustellen. | 6.1.1 | Die Einhaltung der oben genannten Vorschrift ist durch das nachstehend beschriebene Verfahren mit einem leeren Fahrzeug auf einer waagrechten, geradlinigen Fahrbahn mit gutem Kraftschlußbeiwert zu prüfen 8). Außerdem müssen die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sein, und ein eventuell vorhandener lastabhängiger Bremskraftregler muß während der Prüfungen in der „beladen“-Stellung gehalten werden. | 6.1.2 | Der Anfangswert des Energievorrats in dem (den) Energiespeicher(n) muß dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Höchstwert entsprechen; handelt es sich um eine Standardanlage nach Z 3.1.2 des Anhangs 10, so muß der Anfangswert des Energievorrats einem Druck von 8 bar am Kupplungskopf der Vorratsleitung entsprechen.Der Anfangswert des Energievorrats in dem (den) Energiespeicher(n) muß dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Höchstwert entsprechen; handelt es sich um eine Standardanlage nach Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2, des Anhangs 10, so muß der Anfangswert des Energievorrats einem Druck von 8 bar am Kupplungskopf der Vorratsleitung entsprechen. | 6.1.3 | Die Bremsen sind während eines Zeitraumes von t = 15 sec voll zu betätigen; hiebei müssen alle mit ABV ausgerüsteten Räder geregelt bleiben. Während dieser Prüfung ist die Energiezufuhr zu dem (den) Energiespeicher(n) zu unterbrechen. | 6.1.4 | Bezieht (beziehen) die mit einer ABV ausgerüstete(n) Achse(n) die Energie gemeinsam mit einer (mit anderen) nicht mit einer solchen Einrichtung ausgerüstete(n) Achse(n) aus einem oder mehreren Energiespeichern, so darf die Versorgung der Achse(n), die nicht mit der Einrichtungen ausgerüstet ist (sind), während des Bremsvorganges unterbrochen werden. Jedoch ist der der ersten Betätigung der Bremsen dieser Achse(n) entsprechende Energieverbrauch zu berücksichtigen. | 6.1.5 | Am Schluß des Bremsvorganges ist bei Stillstand des Fahrzeuges die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage viermal voll zu betätigen. Bei der fünften Bremsbetätigung muß der Druck im Bremskreis hoch genug sein, um am Umfang der Räder eine Bremskraft zu ergeben, die mindestens 22,5% des maximalen von den Rädern bei stillstehendem Fahrzeug getragenen Gewichtes entspricht. | 6.2 | Kraftschlußausnutzung | 6.2.1 | Die mit einer ABV ausgerüsteten Bremsanlagen gelten als ausreichend, wenn die Bedingung ε ≥ 0,75 bei leerem Fahrzeug auf einer waagrechten, geradlinigen Fahrbahn mit einer Oberfläche mit gutem Kraftschlußbeiwert 8) erfüllt ist, wobei ε die Kraftschlußausnutzung bedeutet, wie in Z 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang definiert.Die mit einer ABV ausgerüsteten Bremsanlagen gelten als ausreichend, wenn die Bedingung ε ≥ 0,75 bei leerem Fahrzeug auf einer waagrechten, geradlinigen Fahrbahn mit einer Oberfläche mit gutem Kraftschlußbeiwert 8) erfüllt ist, wobei ε die Kraftschlußausnutzung bedeutet, wie in Ziffer 2, der Anlage 1 zu diesem Anhang definiert. | 6.3 | Zusatzprüfungen | 6.3.1 | Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h dürfen die durch eine ABV direkt geregelten Räder nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft plötzlich auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird. Dies ist gemäß den Bedingungen der Z 6.2 bei einer niedrigen Anfangsgeschwindigkeit v = 40 km/h und bei einer hohen Anfangsgeschwindigkeit v ≈ 80 km/h nachzuprüfen.Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h dürfen die durch eine ABV direkt geregelten Räder nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft plötzlich auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird. Dies ist gemäß den Bedingungen der Ziffer 6 Punkt 2, bei einer niedrigen Anfangsgeschwindigkeit v = 40 km/h und bei einer hohen Anfangsgeschwindigkeit v ≈ 80 km/h nachzuprüfen. | 6.3.2 | Ein kurzzeitiges Blockieren der Räder ist jedoch zulässig, wenn dadurch die Fahrstabilität nicht beeinträchtigt wird. | 6.4 | Aufteilung der Wirkung Die ABV eines Anhängers muß mindestens zwei direkt geregelte Räder umfassen, von denen sich je mindestens eines auf jeder Anhängerlängsseite befindet; bei Anhängern, außer Sattelanhängern, muß eines dieser Räder vorne, ein anderes hinten angeordnet sein. | | | Kraftschlußausnutzung1 | Meßverfahren für Kraftfahrzeuge | 1.1 | Bestimmung des Kraftschlußbeiwertes (k) | 1.1.1 | Der Kraftschlußbeiwert (k) ist als der Quotient aus der ohne Blockieren der Räder maximal erreichbaren Bremskraft und der dazugehörenden dynamischen Last der gebremsten Achse zu bestimmen. | 1.1.2 | Die Bremsen sind während der Prüfung an nur einer Achse des Fahrzeuges bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 50 km/h zu betätigen. Die Bremskräfte sollen gleichmäßig auf die Räder der Achse verteilt sein. Die ABV ist abzuschalten. | 1.1.3 | Zur Bestimmung der größten erreichbaren Abbremsung des Fahrzeuges sind mehrere Prüfungen bei verschiedenen Leitungsdrücken durchzuführen. Während jeder Prüfung muß ein konstanter, vorgegebener Druck aufrechterhalten werden, und die Abbremsung wird anhand der Zeit (t) bestimmt, die gebraucht wird, um die Geschwindigkeit von 40 km/h auf 20 km/h zu reduzieren. Dazu wird folgende Formel benutzt: | | 
| | zmax ist der maximale Wert von z; t in Sekunden. | 1.1.4 | Die Bremskräfte werden aus der gemessenen Abbremsung berechnet. Der Rollwiderstand der ungebremsten Achse(n) ist mit 0,015 für eine angetriebene Achse und mit 0,010 für eine nicht angetriebene Achse anzunehmen. | 1.1.5 | Die dynamische Achslast wird durch die in Anhang 10 angegebenen Bedingungen bestimmt. | 1.1.6 | Der Wert von k wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet. | 1.1.7 | Beispielsweise wird bei einem zweiachsigen Fahrzeug mit gebremster Vorderachse (1) der Kraftschlußbeiwert durch folgende Formel bestimmt: | | 
| | Die Größen (P, h, E) sind im Anhang 10 erklärt. | 1.2 | Bestimmung der Kraftschlußausnutzung ε | 1.2.1 | Die Kraftschlußausnutzung ε ist definiert als der Quotient aus der größten erreichbaren Abbremsung bei regelnder ABV (zmax) und dem Kraftschlußbeiwert (k), dh. | | 
| 1.2.2 | Die Abbremsung (zmax) wird mit regelnder ABV gemessen und folgt aus dem Durchschnittswert von drei Prüfungen, wobei die Zeit berücksichtigt wird, die erforderlich ist, um die Geschwindigkeit von 40 km/h auf 20 km/h zu reduzieren, wie schon in Z 1.1.3 beschrieben.Die Abbremsung (zmax) wird mit regelnder ABV gemessen und folgt aus dem Durchschnittswert von drei Prüfungen, wobei die Zeit berücksichtigt wird, die erforderlich ist, um die Geschwindigkeit von 40 km/h auf 20 km/h zu reduzieren, wie schon in Ziffer eins Punkt eins Punkt 3, beschrieben. | 1.2.3 | Der Wert von ε wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet. | 1.2.4 | Der Abbremsungswert zmax wird für das gesamte Fahrzeug bei regelnder ABV ermittelt, und die Kraftschlußausnutzung (ε) ist durch dieselbe Formel gegeben wie in Z 1.2.1 beschrieben.Der Abbremsungswert zmax wird für das gesamte Fahrzeug bei regelnder ABV ermittelt, und die Kraftschlußausnutzung (ε) ist durch dieselbe Formel gegeben wie in Ziffer eins Punkt 2 Punkt eins, beschrieben. | 2 | Meßverfahren für Anhänger | 2.1 | Wenn alle Achsen mindestens ein direkt geregeltes Rad besitzen: | 2.1.1 | (Die Prüfung wird bei ausgekuppeltem Motor des Zugfahrzeuges durch Abbremsung von jeweils einer Achse durchgeführt; die anderen Achsen werden nicht gebremst. | 2.1.2 | Die mittlere Abbremsung (z) ist unter Berücksichtigung des Rollwiderstandes der ungebremsten Achsen zu bestimmen. Die Prüfung wird bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h durchgeführt, der Rollwiderstandsbeiwert wird mit 0,01 angenommen. | 2.1.3 | Folgende Bedingung ist für jede Achse zu überprüfen: | | 
| | Dabei bedeuten: | | ε = Kraftschlußausnutzung | | z0 = | die maximale Abbremsung durch Bremsung einer Achse ohne Blockieren der Räder, bei abgeschalteter ABV. | | z1 = | die erzielte Abbremsung durch Bremsung derselben Achse auf derselben Fahrbahnoberfläche bei regelnder ABV. | | Die für z1 und z0 einzusetzenden Werte ergeben sich als das arithmetische Mittel von drei hintereinander vorgenommenen Messungen unter denselben Prüfbedingungen. | 2.2 | Wenn nicht alle Achsen mindestens ein direkt geregeltes Rad besitzen: | 2.2.1 | Für Anhängewagen und Einachsanhänger werden der Kraftschlußbeiwert (k) und die Kraftschlußausnutzung (ε) in Übereinstimmung mit den Bedingungen für Kraftfahrzeuge in den Z 1.1 und 1.2 dieser Anlage bestimmt. Die Kräfte in der Deichselverbindung müssen dabei berücksichtigt werden.Für Anhängewagen und Einachsanhänger werden der Kraftschlußbeiwert (k) und die Kraftschlußausnutzung (ε) in Übereinstimmung mit den Bedingungen für Kraftfahrzeuge in den Ziffer eins Punkt eins und 1.2 dieser Anlage bestimmt. Die Kräfte in der Deichselverbindung müssen dabei berücksichtigt werden. | 2.2.2 | Bei Sattelanhängern ist das folgende Verfahren anzuwenden: | | 
| 2.2.2.1 | Die Kraftschlußausnutzung wird anhand folgender Formel berechnet: | | Dabei bedeuten: | | z0 = | die maximale Abbremsung durch Bremsung einer Achse ohne Blockieren der Räder, bei abgeschalteter ABV; die Räder der anderen Achse sind abmontiert; | | zmax = | die erzielte Abbremsung durch Bremsung aller von der ABV geregelten Achsen, während die ABV tatsächlich regelt. | 2.2.2.2 | Der Wert für z0 kann durch das in Z 1.1.3 dieser Anlage beschriebene Verfahren zur Bestimmung der maximalen Abbremsung (z*) berechnet werden.Der Wert für z0 kann durch das in Ziffer eins Punkt eins Punkt 3, dieser Anlage beschriebene Verfahren zur Bestimmung der maximalen Abbremsung (z*) berechnet werden. | | Dann ist:  | | Dabei bedeuten: | | TR = Bremskraft = z* . (P + PM) – 0,01 . W | | PRdyn = dynamische Last =  | | Die Größen sind im Anhang 10 definiert. (W ist die Achslast der ungebremsten Achsen). | 2.2.2.3 | Der Wert zmax kann durch dasselbe Verfahren ermittelt werden: Wird die Abbremsung z* bei regelnder ABV gemessen und berechnet man TR und PRdyn mittels der in Z 2.2.2.2 genannten Formeln, dann istDer Wert zmax kann durch dasselbe Verfahren ermittelt werden: Wird die Abbremsung z* bei regelnder ABV gemessen und berechnet man TR und PRdyn mittels der in Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2, genannten Formeln, dann ist | | 
| | | | | Anforderungen an die Wirkung auf Oberflächen mit seitenweise unterschiedlichen Kraftschlußbeiwerten1 | Die vorgeschriebene Abbremsung, auf die in Z 5.3.5 dieses Anhangs Bezug genommen wird, kann anhand der gemessenen Kraftschlußbeiwerte für die beiden Oberflächen, auf denen diese Prüfung durchgeführt wird, berechnet werden.Die vorgeschriebene Abbremsung, auf die in Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 5, dieses Anhangs Bezug genommen wird, kann anhand der gemessenen Kraftschlußbeiwerte für die beiden Oberflächen, auf denen diese Prüfung durchgeführt wird, berechnet werden. Diese beiden Oberflächen müssen die in Z 5.3.4 dieses Anhangs vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.Diese beiden Oberflächen müssen die in Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 4, dieses Anhangs vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. | 2 | Die Kraftschlußbeiwerte (k1 und k2) der Oberflächen mit hohem und mit niedrigem Kraftschluß werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Z 1.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang bestimmt.Die Kraftschlußbeiwerte (k1 und k2) der Oberflächen mit hohem und mit niedrigem Kraftschluß werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zu diesem Anhang bestimmt. | 3 | Die vorgeschriebene Abbremsung (z3) für beladene Kraftfahrzeuge ist: | | und 
| | | Prüfbedingungen für Anhänger mit elektrischen Bremsanlagen1 | Allgemeines | 1.1 | Im Sinne der folgenden Vorschriften bedeuten elektrische Bremsanlagen: Bremsanlagen im Sinne des § § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967, die aus einer Betätigungseinrichtung, einer elektromechanischen Übertragungseinrichtung und Reibungsbremsen bestehen. Die elektrische Betätigungseinrichtung zur Regelung der Spannung für den Anhänger muß sich am Anhänger befinden.Im Sinne der folgenden Vorschriften bedeuten elektrische Bremsanlagen: Bremsanlagen im Sinne des Paragraph Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967, die aus einer Betätigungseinrichtung, einer elektromechanischen Übertragungseinrichtung und Reibungsbremsen bestehen. Die elektrische Betätigungseinrichtung zur Regelung der Spannung für den Anhänger muß sich am Anhänger befinden. | 1.2 | Die für die elektrische Bremsanlage des Anhängers erforderliche elektrische Energie wird vom Zugfahrzeug geliefert. | 1.3 | Elektrische Bremsanlagen müssen durch Betätigen der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges in Funktion gesetzt werden können. | 1.4 | Die Nennspannung muß 12 V betragen.Die Nennspannung muß 12 römisch fünf betragen. | 1.5 | Die Stromaufnahme darf höchstens 15 A betragen. | 1.6 | Die elektrische Verbindung der Anhängerbremsanlage zum Zugfahrzeug muß aus einer besonderen Stecker-/Steckdosen-Verbindung bestehen, deren Stecker nicht in die Steckdosen für die Beleuchtungsanlage des Fahrzeugs passen darf. Stecker und Kabel müssen sich am Anhänger befinden. 9) | 2 | Vorschriften für den Anhänger | 2.1 | Befindet sich am Anhänger eine durch die elektrische Versorgungsanlage des Zugfahrzeugs gespeiste Batterie, so muß sie während der Betriebsbremsung des Anhängers von ihrer Versorgungsleitung getrennt werden. | 2.2 | Bei Anhängern, deren Eigengewicht weniger als 75% ihres Höchstgewichtes beträgt, muß die Bremskraft automatisch in Abhängigkeit von der Beladung des Anhängers geregelt werden. | 2.3 | Elektrische Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß selbst bei einem Spannungsabfall in den Versorgungsleitungen auf 7 V eine Bremswirkung (Abbremsung) von 20% des Höchstgewichts des Anhängers aufrechterhalten wird.Elektrische Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß selbst bei einem Spannungsabfall in den Versorgungsleitungen auf 7 römisch fünf eine Bremswirkung (Abbremsung) von 20% des Höchstgewichts des Anhängers aufrechterhalten wird. | 2.4 | Einrichtungen zur Regelung der Bremskraft, die auf die Neigung in Fahrtrichtung ansprechen (Pendel, Feder-Masse-System, Flüssigkeitsträgheitsschalter) müssen am Fahrzeugrahangebracht sein, wenn der Anhänger mehr als eine Achse und eine höhenverstellbare Zugeinrichtung hat. Bei einachsigen Anhängern und Anhängern mit Doppelachsen, deren Radstand nicht mehr als 1 m beträgt, müssen diese Regelungseinrichtungen mit einem Gerät zur Anzeige der horizontalen Stellung (zB Wasserwaage) ausgerüstet und manuell einstellbar sein, damit das Gerät horizontal in Fahrtrichtung des Fahrzeugs ausgerichtet werden kann. | 2.5 | Das Relais zur Regelung des Bremsstromes nach § § 3h Abs. 4 Z 3, das mit der elektrischen Bremsleitung verbunden ist, muß sich am Anhänger befinden.Das Relais zur Regelung des Bremsstromes nach Paragraph Paragraph 3 h, Absatz 4, Ziffer 3,, das mit der elektrischen Bremsleitung verbunden ist, muß sich am Anhänger befinden. | 2.6 | Für den Stecker muß eine Blindsteckdose vorhanden sein. | 2.7 | An der Betätigungseinrichtung muß eine Kontrolleuchte vorhanden sein, die bei jeder Bremsbetätigung aufleuchtet und dem Lenker das ordnungsgemäße Funktionieren der elektrischen Bremsanlage des Anhängers anzeigt. | 3 | Bremswirkung | 3.1 | Elektrische Bremsanlagen müssen bei einer gleichmäßigen Verzögerung der Fahrzeugkombination von Zugfahrzeug und Anhänger von höchstens 0,4 m/s2 ansprechen. | 3.2 | Die Bremswirkung muß mit einer Anfangsbremskraft einsetzen, die nicht größer als 10% des Höchstgewichts und nicht größer als 13% des Eigengewichts des Anhängers sein darf. | 3.3 | Bei Bremskräften, die über den in 3.2 genannten liegen, dürfen diese Stufen nicht größer als 6% des Höchstgewichtes und nicht größer als 8% des Eigengewichtes des Anhängers sein. Bei einachsigen Anhängern mit einem Höchstgewicht von höchstens 1 500 kg darf die erste Stufe jedoch nicht mehr als 7% des Höchstgewichtes des Anhängers betragen. Eine Erhöhung dieses Wertes um jeweils 1% für die folgenden Stufen ist zulässig (Beispiel: erste Stufe 7%, zweite Stufe 8%, dritte Stufe 9% usw., jede folgende Stufe darf nicht über 10% liegen). Im Sinn dieser Vorschriften gilt ein zweiachsiger Anhänger mit einem Radstand von nicht mehr als 1 m als einachsiger Anhänger. | 3.4 | Die vorgeschriebene Bremskraft des Anhängers von mindestens 50% seines Höchstgewichtes muß bei diesem Höchstgewicht bei einer mittleren Vollverzögerung einer Fahrzeugkombination von Zugfahrzeug und einachsigem Anhänger von höchstens 5,9 m/s2 und bei einer mittleren Vollverzögerung einer Fahrzeugkombination von Zugfahrzeug und mehrachsigem Anhänger von höchstens 5,6 m/s2 erreicht werden. Anhänger mit Doppelachsen, deren Radstand nicht mehr als 1 m beträgt, gelten im Sinne dieser Vorschriften als einachsige Anhänger. Darüber hinaus sind die in der Anlage zu diesem Anhang angegebenen Grenzwerte zu beachten. Wird die Bremskraft stufenweise geregelt, so müssen die Stufen in dem in der Anlage zu diesem Anhang angegebenen Bereich liegen. | 3.5 | Die Prüfung ist mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h durchzuführen. | 3.6 | Die selbsttätige Bremsung des Anhängers muß nach den Vorschriften des § § 6 Abs. 12 KFG 1967 erfolgen. Ist für diese selbsttätige Bremsung elektrische Energie erforderlich, so muß zur Erfüllung dieser Vorschriften für eine Dauer von mindestens 15 Minuten eine Bremskraft des Anhängers von mindestens 25% seines Gesamtgewichtes gewährleistet sein.Die selbsttätige Bremsung des Anhängers muß nach den Vorschriften des Paragraph Paragraph 6, Absatz 12, KFG 1967 erfolgen. Ist für diese selbsttätige Bremsung elektrische Energie erforderlich, so muß zur Erfüllung dieser Vorschriften für eine Dauer von mindestens 15 Minuten eine Bremskraft des Anhängers von mindestens 25% seines Gesamtgewichtes gewährleistet sein. | | | AnlageZuordnung von Abbremsung des Anhängers und mittlere Vollverzögerung J der Fahrzeugkombination von Zugfahrzeug und Anhänger (Anhänger beladen und unbeladen)  Anmerkungen- 1.Ziffer eins
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Anl. 1j KDV 1967 AUSTAUSCHSCHALLDÄMPFEPANLAGEN
1. Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Austauschschalldämpferanlage oder ihre Teile als technische Einheit ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller der technischen Einheit oder von seinem Bevollmächtigten zu stellen.
- a)Litera aFür jeden Typ einer Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile, für die die Genehmigung beantragt wird, sind dem Antrag die nachstehend genannten Unterlagen sowie die folgenden Angaben beizufügen:
- 1. –Ziffer eins, StrichaufzählungBeschreibung des Fahrzeugtyps bzw. der Fahrzeugtypen, Angabe der Motordaten, der Kraftübertragung, Anzahl, Art und Anordnung der Auspuffschalldämpfer;
- 2. –Ziffer 2, StrichaufzählungBeschreibung der Austauschschalldämpferanlage unter Angabe der relativen Anordnung der Teile der Anlage sowie eine Montageanleitung;
- 3. –Ziffer 3, Strichaufzählungausführliche Zeichnungen einschließlich Werkstoffangaben für jedes Teil, sodaß sie und ihre Anordnung leicht zu erkennen sind.In den Zeichnungen ist der Platz für das vorgeschriebene EWG-Betriebserlaubniszeichen anzugeben.
- b)Litera bDer Antragsteller hat auf Aufforderung der Behörde
- 1. –Ziffer eins, Strichaufzählungzwei Muster der Anlage zu stellen, für die die Genehmigung beantragt wird;
- 2. –Ziffer 2, Strichaufzählungeine Schalldämpferanlage zu stellen, die der Originalausgabe entspricht, mit der das Fahrzeug bei der Genehmigung ausgerüstet war;
- 3. –Ziffer 3, Strichaufzählungein für den auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen, das sich in einem Zustand befindet, daß
- –Strichaufzählungsein Fahrgeräusch die Grenzwerte gemäß § 8 KDV 1967 einhält und die der Genehmigung zugrunde gelegten Werte um nicht mehr als 3 dB (A) überschreitet undsein Fahrgeräusch die Grenzwerte gemäß Paragraph 8, KDV 1967 einhält und die der Genehmigung zugrunde gelegten Werte um nicht mehr als 3 dB (A) überschreitet und
- –Strichaufzählungsein Nahfeldpegel den der Genehmigung zugrunde gelegten Wert einhält;
- 4. –Ziffer 4, Strichaufzählungeinen Motor zu stellen, der dem vorgenannten Fahrzeugtyp entspricht.
- c)Litera cDie zuständige Behörde prüft nach, ob hinreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen wurden, bevor sie die Genehmigung erteilt.
2. Aufschriften
Austauschschalldämpferanlagen oder ihre Teile, ausgenommen Befestigungsteile und Auspuffrohre, müssen
- a) –Litera a, Strichaufzählungdie Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile tragen;
- b) –Litera b, Strichaufzählungdie vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung aufweisen;
- c) –Litera c, Strichaufzählungdas Genehmigungszeichen tragen.
Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau der Anlage in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein.
3. Akustische Wirksamkeit
Die akustische Wirksamkeit einer Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile ist gemäß Anlage 1c und Anlage 1d zu prüfen. Nach Einbau der Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile in dem hiefür bestimmten Fahrzeug müssen die nach den beiden Verfahren gemessenen Geräuschpegel eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- 1.Ziffer einskeine Überschreitung der Werte, die anläßlich der Genehmigung für dieses Fahrzeug oder dieser Fahrzeugtype festgelegt wurden;
- 2.Ziffer 2keine Überschreitung der Geräuschpegel, die bei dem betreffenden Fahrzeug gemessen wurden, als dieses Fahrzeug mit einer Schalldämpferanlage ausgerüstet war, die der anläßlich der Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp vorhandenen Anlage entspricht.
4. Messung der Motorleistung des Fahrzeuges
Mit der Austauschschalldämpferanlage oder ihren Teilen muß das Fahrzeug Leistungen erreichen können, die mit denen bei Ausrüstung mit der Originalschalldämpferanlage oder ihren Teilen vergleichbar sind.
Die Austauschschalldämpferanlage oder – nach Wahl des Herstellers – Teile dieser Anlage sind mit einer Originalschalldämpferanlage oder Teilen davon zu vergleichen, die sich ebenfalls im Neuzustand befinden müssen; Original- und Austauschanlage sind hierzu nacheinander in das Fahrzeug einzubauen.
- a)Litera aDiese Prüfung ist bei Kraftwagen durch Messung des Abgasgegendrucks gemäß Abs. 1 lit. b Z 3 durchzuführen. Der bei der Austauschschalldämpferanlage gemessene Wert darf den an der Originalschalldämpferanlage gemessenen Wert nicht um mehr als 25% überschreiten.Diese Prüfung ist bei Kraftwagen durch Messung des Abgasgegendrucks gemäß Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, durchzuführen. Der bei der Austauschschalldämpferanlage gemessene Wert darf den an der Originalschalldämpferanlage gemessenen Wert nicht um mehr als 25% überschreiten.
- 1.Ziffer einsPrüfverfahrenPrüfung mit dem MotorDie Messungen sind an dem auf einem Leistungsprüfstand aufgebauten Motor nach Abs. 1 lit. b Z 4 durchzuführen.Die Messungen sind an dem auf einem Leistungsprüfstand aufgebauten Motor nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 4, durchzuführen.Die Bremse ist so einzustellen, daß bei völlig geöffneter Drosselklappe die Nennleistungsdrehzahl S erreicht wird.In den Abbildungen 1, 2 und 3 ist der Abstand der Meßstelle vom Auspuffkrümmer dargestellt, der bei der Messung des Abgasgegendrucks einzuhalten ist.
- 2.Ziffer 2Prüfung mit dem FahrzeugDie Messungen sind an dem in Abs. 1 lit. b Z 3 genannten Fahrzeug durchzuführen. Die Prüfung muß stattfindenDie Messungen sind an dem in Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, genannten Fahrzeug durchzuführen. Die Prüfung muß stattfinden
- –Strichaufzählungentweder auf der Straße
- –Strichaufzählungoder auf einem Rollenprüfstand.
Der Motor ist so zu belasten, daß bei völlig geöffneter Drosselklappe die Nennleistungsdrehzahl S erreicht wird.In den Abbildungen 1, 2 und 3 ist der Abstand der Meßstelle vom Auspuffkrümmer dargestellt, der bei der Messung des Abgasgegendrucks einzuhalten ist. - b)Litera bBei Krafträdern ist diese Prüfung durch Messung der Leistungskurve des Motors durchzuführen. Die mit der Austauschauspuffanlage gemessene Nennleistung und die dabei erzielte Geschwindigkeit dürfen die unter denselben Bedingungen mit der Serienauspuffanlage gemessene Nennleistung und die dabei erzielte Geschwindigkeit um höchstens 5% überschreiten.
- 5.Ziffer 5Zusätzliche Vorschriften für mit Faserwerkstoffen ausgekleidete Schalldämpferanlagen oder Teile davon
Faserwerkstoffe dürfen bei der Herstellung von Austauschschalldämpferanlagen oder ihren Teilen nur verwendet werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen bei der Konstruktion bzw. Fertigung gewährleistet ist, daß der Wirkungsgrad eine Einhaltung der Grenzwerte gemäß § 8 ermöglicht.Faserwerkstoffe dürfen bei der Herstellung von Austauschschalldämpferanlagen oder ihren Teilen nur verwendet werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen bei der Konstruktion bzw. Fertigung gewährleistet ist, daß der Wirkungsgrad eine Einhaltung der Grenzwerte gemäß Paragraph 8, ermöglicht.
Eine derartige Schalldämpferanlage gilt als im Straßenverkehr wirksam, wenn die Auspuffgase nicht mit dem Fasermaterial in Berührung kommen oder wenn die Schalldämpferanlage nach Ausräumen der Faserstoffe bei der Messung an einem Fahrzeug gemäß Anlage 1c und 1d Schallpegel erzielt werden, die den Vorschriften des § 8 entsprechen.Eine derartige Schalldämpferanlage gilt als im Straßenverkehr wirksam, wenn die Auspuffgase nicht mit dem Fasermaterial in Berührung kommen oder wenn die Schalldämpferanlage nach Ausräumen der Faserstoffe bei der Messung an einem Fahrzeug gemäß Anlage 1c und 1d Schallpegel erzielt werden, die den Vorschriften des Paragraph 8, entsprechen.
Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist die gesamte Schalldämpferanlage einer Konditionierung zu unterziehen. Die Konditionierung ist nach einem der drei nachfolgenden Verfahren durchzuführen.
- a)Litera aDauerbetrieb über 10 000 km auf der Straße bei Krafträdern mit einem Hubraum bis 80 cm3 – 4 000 km, größer als 80 cm3 und bis 175 cm3 – 6 000 km und größer als 175 cm3 – 8 000 km.Bei diesem Betrieb ist die Hälfte im Stadtverkehr und die andere Hälfte im Fernverkehr und bei hoher Geschwindigkeit zu fahren; der Straßendauerbetrieb darf durch ein entsprechendes Programm auf einer Prüfstrecke ersetzt werden.Zwischen den beiden Geschwindigkeitsbereichen ist nach Möglichkeit mehrere Male hin und her zu wechseln.Das gesamte Prüfprogramm muß mindestens zehn Unterbrechungen enthalten, von denen jede mindestens drei Stunden dauert, damit die Auswirkungen der Abkühlung und einer möglichen Kondensation erfaßt werden können.
- b)Litera bKonditionierung auf einem PrüfstandDer Schalldämpfer ist mit seinem Zubehör und unter Beachtung der Vorschriften des Fahrzeugherstellers an einem Motor anzubauen, der mit einem Bremsdynamometer gekoppelt ist.Die Prüfungen sind in sechs Reihen von sechstündiger Dauer durchzuführen mit einer Unterbrechung von mindestens zwölf Stunden zwischen jeder einzelnen Prüfreihe, damit die Abkühlungswirkung und etwaige Kondensationseffekte erfaßt werden können.Innerhalb jeder sechsstündigen Prüfreihe ist der Motor auf folgende Betriebsbedingungen einzustellen:
- 1.Ziffer einsfünf Minuten im Leerlauf,
- 2.Ziffer 2eine Stunde bei Viertellast mit 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S,
- 3.Ziffer 3eine Stunde bei Halblast mit 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S,
- 4.Ziffer 4zehn Minuten bei Vollast mit 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S,
- 5.Ziffer 5fünfzehn Minuten bei Halblast mit Nennleistungsdrehzahl S,
- 6.Ziffer 6dreißig Minuten bei Viertellast mit Nennleistungsdrehzahl S.
Gesamtdauer der sechs Abschnitte: drei Stunden.Jede Prüfreihe umfaßt zwei Gruppen der sechs Abschnitte.Während der Prüfung darf der Schalldämpfer nicht durch einen künstlichen Luftstrom zur Simulation der am Fahrzeug auftretenden Luftbewegung gekühlt werden. Auf Verlangen des Herstellers darf jedoch eine Kühlung zugelassen werden, wodurch vermieden werden soll, daß die Eintrittstemperatur der Abgase in den Schalldämpfer überschritten wird, die bei dem mit Höchstgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeug auftritt. - c)Litera cKonditionierung durch DruckschwingungenDie Schalldämpferanlage oder Teile dieser Anlage werden an das in Abs. 1 lit. b Z 3 genannte Fahrzeug oder an einem Motor gemäß Abs. 1 lit. b Z 4 montiert. Im ersten Fall wird das Fahrzeug auf einen Rollenprüfstand gebracht. Im zweiten Fall wird der Motor auf einen Leistungsprüfstand montiert.Die Schalldämpferanlage oder Teile dieser Anlage werden an das in Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, genannte Fahrzeug oder an einem Motor gemäß Absatz eins, Litera b, Ziffer 4, montiert. Im ersten Fall wird das Fahrzeug auf einen Rollenprüfstand gebracht. Im zweiten Fall wird der Motor auf einen Leistungsprüfstand montiert.Die Prüfeinrichtung, deren Aufbau in Abbildung 4 schematisch dargestellt ist, wird an die Mündung des Schalldämpfers angeschlossen. Andere Einrichtungen, die vergleichbare Ergebnisse liefern, sind zulässig.Die Prüfeinrichtung muß so eingestellt werden, daß der Durchfluß der Abgase durch das Schnellschlußventil für 2 500 Zyklen abwechselnd gesperrt und freigegeben wird.Das Ventil muß sich öffnen, wenn der mindestens 100 mm hinter dem Eintrittsflansch gemessene Abgasgegendruck einen Wert zwischen 0,35 bar und 0,40 bar erreicht. Es muß sich schließen, wenn dieser Gegendruck sich um nicht mehr als 10% von dem Wert des bei offenem Ventil gemessenen stabilisierten Gegendruck unterscheidet.Das Zeitrelais muß auf die Dauer des sich daraus ergebenden Gasausstoßes eingestellt werden.Die Motordrehzahl muß bei 75% der Nennleistungsdrehzahl S liegen.Die von dem Dynamometer aufgenommene Leistung muß 50% der Nennleistung bei 75% der Drehzahl S betragen.Etwa vorhandene Ablauföffnungen müssen während der Prüfung verschlossen werden.Die Prüfung darf sich über nicht mehr als insgesamt 48 Stunden erstrecken. Sind Abkühlungsperioden erforderlich, so darf eine solche nach jeder Stunde eingelegt werden.Nach der Konditionierung ist der Schallpegel gemäß Anlage 1c zu bestimmen.Wird das Verfahren nach Abs. 3 Z 2 angewandt, so kann der Antragsteller die Konditionierung der Originalschalldämpferanlage verlangen oder eine ausgeräumte Originalanlage vorlegen.Wird das Verfahren nach Absatz 3, Ziffer 2, angewandt, so kann der Antragsteller die Konditionierung der Originalschalldämpferanlage verlangen oder eine ausgeräumte Originalanlage vorlegen.
6. Übereinstimmung der Produktion
Jede Austauschschalldämpferanlage oder ihre Teile, die mit einem Genehmigungszeichen versehen sind, müssen dem Typ entsprechen, für die die Genehmigung erteilt wurde, und den Anforderungen dieser Vorschrift genügen.
Zur Feststellung, ob die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt werden, sind geeignete Fertigungskontrollen durchzuführen.
- a)Litera aDer Inhaber der Genehmigung gewährleistet das Vorhandensein von Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Produktqualität; hat Zugang zu den für die Konformitätsprüfung bei jedem genehmigten Typ erforderlichen Kontrolleinrichtungen; gewährleistet, daß die Prüfergebnisse aufgezeichnet und die beigefügten Unterlagen für die Dauer einer in Abstimmung mit der Behörde festzulegenden Frist zur Verfügung stehen; analysiert die Prüfergebnisse jeglicher Art, damit die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der Schwankungen bei einer Serienfertigung nachgeprüft und sichergestellt werden kann; sorgt dafür, daß für jede Produkttype zumindest die Prüfungen gemäß Abs. 7 durchgeführt werden; stellt sicher, daß alle entnommenen Proben oder Prüfungen, bei denen das Fehlen der Übereinstimmung mit dem jeweiligen Typ festgestellt wurde, Anlaß zu einer erneuten Probenahme und Prüfung geben. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wieder herbeigeführt wird.Der Inhaber der Genehmigung gewährleistet das Vorhandensein von Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Produktqualität; hat Zugang zu den für die Konformitätsprüfung bei jedem genehmigten Typ erforderlichen Kontrolleinrichtungen; gewährleistet, daß die Prüfergebnisse aufgezeichnet und die beigefügten Unterlagen für die Dauer einer in Abstimmung mit der Behörde festzulegenden Frist zur Verfügung stehen; analysiert die Prüfergebnisse jeglicher Art, damit die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der Schwankungen bei einer Serienfertigung nachgeprüft und sichergestellt werden kann; sorgt dafür, daß für jede Produkttype zumindest die Prüfungen gemäß Absatz 7, durchgeführt werden; stellt sicher, daß alle entnommenen Proben oder Prüfungen, bei denen das Fehlen der Übereinstimmung mit dem jeweiligen Typ festgestellt wurde, Anlaß zu einer erneuten Probenahme und Prüfung geben. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wieder herbeigeführt wird.
- b)Litera bDie zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, darf jederzeit die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Konformität überprüfen.
- c)Litera cBei jeder Inspektion sind der Behörde die Prüfbücher und Fertigungsüberwachungsprotokolle vorzulegen.
- d)Litera dDie Behörde darf Stichproben entnehmen, die im Laboratorium des Herstellers geprüft werden.Die Mindestanzahl der Probenahmen kann gemäß den Ergebnissen der betriebenen Überprüfungen festgelegt werden.
Erscheint das Qualitätsniveau nicht ausreichend oder muß die Gültigkeit der gemäß lit. c durchgeführten Prüfungen nachgeprüft werden, wählt die Behörde Muster aus, die an die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständigen Prüfstelle gesandt werden.Erscheint das Qualitätsniveau nicht ausreichend oder muß die Gültigkeit der gemäß Litera c, durchgeführten Prüfungen nachgeprüft werden, wählt die Behörde Muster aus, die an die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständigen Prüfstelle gesandt werden.
Die zuständige Behörde darf alle gemäß § 8 vorgesehenen Prüfungen durchführen.Die zuständige Behörde darf alle gemäß Paragraph 8, vorgesehenen Prüfungen durchführen.
7. Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
- 1.Ziffer einsAllgemeinesDiese Anforderungen stehen mit der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion gemäß den Abs. 6 lit. a und d im Einklang.Diese Anforderungen stehen mit der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion gemäß den Absatz 6, Litera a und d im Einklang.
- 2.Ziffer 2PrüfverfahrenPrüfmethoden, Meßgeräte und Auswertung der Ergebnisse sind gemäß dieser Vorschrift anzuwenden. Die Auspuffanlage bzw. das Bauteil werden der Prüfung nach dieser Vorschrift unterzogen.
- 3.Ziffer 3StichprobenEs wird eine Auspuffanlage bzw. ein Bauteil ausgewählt. Gilt das Prüfmuster nach der Prüfung gemäß Abschnitt 4.1 als nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechend, sind zwei weitere Muster zu prüfen.
- 4.Ziffer 4Bewertung der Ergebnisse
- 4.14 Punkt einsWenn der Schallpegel der nach den Abschnitten 1 und 2 geprüften Auspuffanlage bzw. des Bauteils nach einer Messung gemäß Abs. 3 den bei den Prüfungen zur Erlangung der Bauartgenehmigung für diesen Typ einer Auspuffanlage oder eines Bauteils ermittelten Wert nicht um mehr als 1 dB (A) übersteigt, erfüllt der Typ der Auspuffanlage bzw. des Bauteils die Anforderungen dieser Vorschrift.Wenn der Schallpegel der nach den Abschnitten 1 und 2 geprüften Auspuffanlage bzw. des Bauteils nach einer Messung gemäß Absatz 3, den bei den Prüfungen zur Erlangung der Bauartgenehmigung für diesen Typ einer Auspuffanlage oder eines Bauteils ermittelten Wert nicht um mehr als 1 dB (A) übersteigt, erfüllt der Typ der Auspuffanlage bzw. des Bauteils die Anforderungen dieser Vorschrift.
- 4.24 Punkt 2Erfüllt die Auspuffanlage bzw. das Bauteil nach der Prüfung gemäß Abschnitt 4.1 nicht die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen, müssen zwei weitere Auspuffanlagen bzw. Bauteile desselben Typs gemäß den Abschnitten 1 und 2 geprüft werden.
- 4.34 Punkt 3Wenn der Schallpegel des zweiten und/oder dritten Prüfmusters im Sinne des Abschnittes 4.2 den bei den Prüfungen zur Erlangung der Bauartgenehmigung für diesen Typ ermittelten Wert um mehr als 1 dB (A) übersteigt, gilt die Auspuffanlage bzw. das Bauteil als nicht vorschriftsmäßig im Hinblick auf diese Vorschrift, der Hersteller hat in diesem Fall die erforderlichen Maßnahmen zur Herbeiführung der Übereinstimmung zu treffen.
(Anm.: Abbildungen 1 bis 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Abbildungen 1 bis 4 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 1k KDV 1967
Anlage 1k (Zu § 1g)BEDINGUNGEN FÜR DIE GLEICHWERTIGKEIT VON LUFTFEDERUNGEN UND BESTIMMTEN ANDEREN FEDERUNGSSYSTEMEN AN DER (DEN) ANTRIEBSACHSE(N) DES FAHRZEUGS
- 1.Ziffer einsDEFINITION DER LUFTFEDERUNGEin Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75% durch pneumatische Vorrichtung erzeugt wird.
- 2.Ziffer 2GLEICHWERTIGKEIT MIT DER LUFTFEDERUNGEin Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 2.12 Punkt einsWährend des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
- 2.22 Punkt 2Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.
- 2.32 Punkt 3Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20% der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, dh. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.
- 2.42 Punkt 4Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50% des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.
- 2.52 Punkt 5Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.
- 2.62 Punkt 6Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.
- 3.Ziffer 3DEFINITION VON FREQUENZ UND DÄMPFUNGIn dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von G Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:

Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:

Die Dämpfung ist kritisch, wenn C=Co ist, wobei

ist.ist
Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des Wertes ist C/Co.
Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz läßt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A tief 1 und A tief 2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D.
- 4.Ziffer 4PRÜFVERFAHRENUm im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder
- a)Litera amit geringer Geschwindigkeit (5
1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben; oder - b)Litera bam Fahrgestell heruntergezogen werden, sodaß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
- c)Litera cam Fahrgestell hochgezogen werden, sodaß die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
- d)Litera danderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.
Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.
Schwelle für Federungsprüfungen

Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung

Anl. 1q KDV 1967 Messung des Schallpegels des lärmarmen Kraftwagens
1. Fahrgeräusch
Das Fahrgeräusch wird nach Anlage 1 c zur KDV 1967 ermittelt.
2. Motorbremsgeräusch
Die Messung wird auf der Meßstrecke nach Anlage 1 c zur KDV 1967 beidseitig am beladenen Fahrzeug (höchstes zulässiges Gesamtgewicht) vorgenommen. Dabei ist diejenige Getriebestufe einzulegen, in der die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bei Nenndrehzahl des Motors am nächsten bei 40 km/h liegt. Aus der der Nenndrehzahl entsprechenden Geschwindigkeit heraus wird die Motorstaubremse bei Überqueren der Linie AA voll eingeschaltet und der höchste Schallpegel an den Meßorten während der Vorbeifahrt zwischen den Linien AA und BB gemessen.
3. Rundumgeräusch
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug gemäß Abbildung an acht Meßpunkten in 7 m Entfernung vom Fahrzeugumriß und in 1,2 m Höhe.
Abbildung
Lage der Meßpunkte für das Messen des Rundumgeräusches gemäß Ziffer 3 und des Druckluftgeräusches gemäß Ziffer 4.

Vor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.
Die Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:
Der Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, daß die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird (Beschleunigungsstoß).
Für jeden der acht Meßpunkte wird der höchste hierbei auftretende Schallpegel ermittelt.
4. Druckluftgeräusche
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Meßpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung in Ziffer 3. Ermittelt werden die höchsten Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräusches und des Entlüftungsgeräusches nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.
Das Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.
Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder Messung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.
5. Auswertung der Ergebnisse
Die Messungen werden für alle Meßpunkte zweimal ausgeführt.
Als Meßergebnis gilt der am Gerät abgelesene um 1 dB verringerte Wert. Die Meßergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der am gleichen Meßpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das höchste Meßergebnis in jedem Meßpunkt. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert um 1 dB, so sind für den entsprechenden Meßpunkt zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Meßergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.
6. Sonstiges
Hinsichtlich der Meßgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften der Anlage 1 c.
Anl. 2 KDV 1967
Anlage 2 (§ 11)Messung der Beleuchtungsstärke von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs. 3Messung der Beleuchtungsstärke von Scheinwerfern gemäß Paragraph 11, Absatz 3,- (1)Absatz einsDie Messung der Beleuchtungsstärke des mit einem Scheinwerfer gemäß § 11 Abs. 3 ausgestrahlten Lichtes hat auf einem Meßschirm nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen. Auf diesem Meßschirm bedeuten:Die Messung der Beleuchtungsstärke des mit einem Scheinwerfer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ausgestrahlten Lichtes hat auf einem Meßschirm nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen. Auf diesem Meßschirm bedeuten:
- a)Litera adie Spur der lotrechten Ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers auf dem Meßschirm in dessen Mitte die Mittellotrechte („vv“) und die Spur der horizontalen Ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers auf dem Meßschirm die Mittellinie („hh“),
- b)Litera bder Schnittpunkt der Mittellinie („hh“) mit der Mittellotrechten („vv“) den Mittelpunkt („H“),
- c)Litera cdie beiden vom Mittelpunkt („H“) 225 cm entfernten, auf der Mittellinie liegenden Punkte die Seitenpunkte („H2“),
- d)Litera ddie beiden auf der Mittellinie („hh“) in der Mitte zwischen dem Mittelpunkt („H“) und den Seitenpunkten („H2“) liegenden Punkte die Zwischenpunkte („H1“),
- e)Litera edie 11,2 cm unter der Mittellinie („hh“) und parallel zu dieser verlaufende Linie die Linie „e“,
- f)Litera fdie 67,5 cm unter der Mittellinie („hh“) und parallel zu dieser verlaufende Linie die Linie „f“.
- (2)Absatz 2Bei der Messung von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs. 3 ist, soweit dies die Lampenfassung des Scheinwerfers zuläßt, zu verwendenBei der Messung von Scheinwerfern gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ist, soweit dies die Lampenfassung des Scheinwerfers zuläßt, zu verwenden
| eine Kraftfahrzeugglühlampe mit farblosem Kolben und zwei Leuchtkörpern (ÖNORM V 5431)eine Kraftfahrzeugglühlampe mit farblosem Kolben und zwei Leuchtkörpern (ÖNORM römisch fünf 5431) |
entsprechend der Bauart | B | B | C |
mit einer Nennspannung von | 6 V | 12 V | 6 V |
bei einer Spannung von | 6,75 V | 13,5 V | 6,75 V |
und einer Leistungsaufnahme für Abblendlicht von | 25 W | 35 W | 15 W |
für Fernlicht von | 25 W | 35 W | 15 W. |
Die ermittelten Beleuchtungsstärken sind zu beziehen auf einen Lichtstrom von | | | |
bei Abblendlicht | 280 lm | 430 lm | 125 lm |
bei Fernlicht | 400 lm | 570 lm | 180 lm. |
Die Leistungsaufnahme darf bei diesem Lichtstrom bei einer Spannung von | 6,75 V | 13,5 V | 6,75 V |
von der Nennleistung um nicht mehr als | 6 v. H. | 6 v. H. | 6 v. H. |
abweichen. | | | |
| | | | |
Weist der Scheinwerfer keine für eine Glühlampe der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966, geeignete Fassung auf, so ist die Messung je nach Angabe des Erzeugers mit einer Glühlampe nach ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder V 5433, Ausgabe März 1966, durchzuführen; hiebei muß der Lichtstrom mit dem in der betreffenden ÖNORM angegebenen Mindestwert übereinstimmen.Weist der Scheinwerfer keine für eine Glühlampe der ÖNORM römisch fünf 5431, Ausgabe März 1966, geeignete Fassung auf, so ist die Messung je nach Angabe des Erzeugers mit einer Glühlampe nach ÖNORM römisch fünf 5432, Ausgabe Juli 1966, oder römisch fünf 5433, Ausgabe März 1966, durchzuführen; hiebei muß der Lichtstrom mit dem in der betreffenden ÖNORM angegebenen Mindestwert übereinstimmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1978)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,)
Anl. 2a KDV 1967
Anlage 2a (§ 11)(Anm.: Anlage 2a ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2a ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 2b KDV 1967 Prüfbestimmungen für Warnleuchten
Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.Die Warnleuchten der Kategorie römisch eins bis römisch IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.
1. Kategorie I: Leuchten mit Rundumlicht:Leuchten mit Rundumlicht müssen die jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 erfüllen.
2. Kategorie II: richtungsgebundene Blinkleuchten:Richtungsgebundene Blinkleuchten müssen die jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 erfüllen.
Allgemeine Vorschriften für Leuchten der Kategorien I und II:Allgemeine Vorschriften für Leuchten der Kategorien römisch eins und II:Werden zur Erzeugung von Lichtblitzen Gasentladungslampen verwendet, so müssen diese fester Bestandteil der Leuchte sein, derart, dass ein Auswechseln der Lichtquelle nur in der Verantwortung des Herstellers der Leuchte erfolgen kann.
Sämtliche für den Betrieb der Leuchte erforderlichen Bauteile müssen Teil der Leuchte sein. Sind abweichend hievon elektrische Baugruppen nicht fester Bestandteil der Leuchte, so müssen sie mit dem Genehmigungszeichen versehen sein.
- 1.Ziffer einsHV 100 %
- 2.Ziffer 2D ( ± 5° vert. / ± 10° horiz.) 50 %.
Lichtfarbe:
Die Lichtfarbe muss den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß § 9 entsprechen.Die Lichtfarbe muss den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß Paragraph 9, entsprechen.
Blinkfrequenz:
Jede der Warnleuchten muss 60 - 200 mal pro Minute aufleuchten. Die Blinkfolge muss so gewählt sein, dass die Dunkelphase deutlich erkennbar bleibt.
4. Kategorie IV:Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera g, KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
Anl. 3a KDV 1967 Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen
- (1)Absatz einsFür die Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei nicht an einem Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 c Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Membran des Mikrophons des Meßgerätes muß in der Richtung, in der der Schallpegel am größten ist, 2 m von der Schallaustrittsfläche der Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen entfernt aufgestellt sein; das Mikrophon und die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen müssen 1,2 m über dem Boden sein. Bei elektrisch betriebenen Vorrichtungen ist die Vorrichtung entsprechend ihrer Nennspannung von 6 Volt, 12 Volt oder 24 Volt mit einer elektrischen Energiequelle zu betreiben, deren am Ausgang der Energiequelle gemessene Spannung 6,5 Volt, 13 Volt oder 26 Volt betragen muß. Die Vorrichtung ist mit Hilfe der vom Erzeuger der Vorrichtung vorgesehenen Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu befestigen, dessen Gewicht mindestens das Zehnfache des Gewichts der Vorrichtung, jedoch mindestens 30 kg beträgt.Für die Messung des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei nicht an einem Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 c Absatz eins und 2 sinngemäß. Die Membran des Mikrophons des Meßgerätes muß in der Richtung, in der der Schallpegel am größten ist, 2 m von der Schallaustrittsfläche der Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen entfernt aufgestellt sein; das Mikrophon und die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen müssen 1,2 m über dem Boden sein. Bei elektrisch betriebenen Vorrichtungen ist die Vorrichtung entsprechend ihrer Nennspannung von 6 Volt, 12 Volt oder 24 Volt mit einer elektrischen Energiequelle zu betreiben, deren am Ausgang der Energiequelle gemessene Spannung 6,5 Volt, 13 Volt oder 26 Volt betragen muß. Die Vorrichtung ist mit Hilfe der vom Erzeuger der Vorrichtung vorgesehenen Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu befestigen, dessen Gewicht mindestens das Zehnfache des Gewichts der Vorrichtung, jedoch mindestens 30 kg beträgt.
(Anm.: Abs. 2 entfällt)Anmerkung, Absatz 2, entfällt)
- (3)Absatz 3Die Messung des Schallpegels bei am Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß unter den im Abs. 1 angegebenen Bedingungen erfolgen. Bei der Messung muß jedoch das Mikrophon des Meßgerätes vom Fahrzeug 7 m entfernt sein und sich annähernd in der Längsmittelebene des Fahrzeuges befinden. Bei der Messung ist der höchste Wert des Schallpegels in dem Bereich zu bestimmen, der zwischen 0,5 m und 1,5 m über dem Boden liegt.Die Messung des Schallpegels bei am Fahrzeug angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß unter den im Absatz eins, angegebenen Bedingungen erfolgen. Bei der Messung muß jedoch das Mikrophon des Meßgerätes vom Fahrzeug 7 m entfernt sein und sich annähernd in der Längsmittelebene des Fahrzeuges befinden. Bei der Messung ist der höchste Wert des Schallpegels in dem Bereich zu bestimmen, der zwischen 0,5 m und 1,5 m über dem Boden liegt.
Anl. 3e KDV 1967
(zu § 21b Abs. 1a)Teil A: Rechtsakte in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EGTeil A: Rechtsakte in den Anhängen römisch IV und römisch XI der Richtlinie 2007/46/EGNr. | Genehmigungsgegenstand | Nummer des Rechtsakts | Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU | Zuletzt geändert durch Rechtsakt Nummer | Fundstelle im Amtsblatt der EG /EU | |
0 | Rahmenrichtlinie | 2007/46/EG | L 263 vom 09.10.2007 S. 1L 263 vom 09.10.2007 Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2019/318 | L 58 vom 26.2.2019, S 1 | |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | L 42 vom 23.02.1970 S. 16L 42 vom 23.02.1970 Sitzung 16 | 2007/34/EG | L 155 vom 15.06.2007 S. 49L 155 vom 15.06.2007 Sitzung 49 | |
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | L 158 vom 25.5.2014 S. 131L 158 vom 25.5.2014 Sitzung 131 | Verordnung (EU) 2015/1576 | L 239 vom 19.9.2017 S. 3L 239 vom 19.9.2017 Sitzung 3 | |
| | | | Berichtigung | L 360 vom 17.12.2014 S. 111L 360 vom 17.12.2014 Sitzung 111 | |
2A | Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6) / Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | L 171 vom 29.06.2007 S. 1L 171 vom 29.06.2007 Sitzung 1 | Verordnung (EU) Nr. 459/2012 | L 142 vom 1.6.2012 S. 16L 142 vom 1.6.2012 Sitzung 16 | |
| Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (NEFZ) | Verordnung (EG) Nr. 692/2008 | L 199 vom 28.07.2008 S. 1L 199 vom 28.07.2008 Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/1832 | L301 vom 27.11.2018, S 1 | |
| Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (WLTP) | Verordnung (EU) 2017/1151 | L 175 vom 7.7.2017, S. 1L 175 vom 7.7.2017, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/1832 | L301 vom 27.11.2018, S 1 | |
| | | | Berichtigung | L 256 vom 4.10.2017, S. 11L 256 vom 4.10.2017, Sitzung 11 | |
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 34 | | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 | L 231 vom 26.8.2016, S. 41L 231 vom 26.8.2016, Sitzung 41 | |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 58 | | Änderungsserie 02 | L 232 vom 30.08.2008 S. 13L 232 vom 30.08.2008 Sitzung 13 | |
| | | | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 | L 89 vom 27.3.2013, S. 34L 89 vom 27.3.2013, Sitzung 34 | |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | L 291 vom 09.11.2010 S. 22L 291 vom 09.11.2010 Sitzung 22 | Verordnung (EU) 2015/166 | L 28 vom 4.2.2015, S. 3L 28 vom 4.2.2015, Sitzung 3 | |
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 79 | | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 | L 137 vom 27.05.2008 S. 25L 137 vom 27.05.2008 Sitzung 25 | |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | L43 vom 16.02.2012 S. 6L43 vom 16.02.2012 Sitzung 6 | Keine Änderung | | |
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 11 | | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 | L 120 vom 13.05.2010 S. 1L 120 vom 13.05.2010 Sitzung 1 | |
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/ Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 28 | | Ergänzung 3 zur Originalfassung der Regelung | L 185 vom 17.07.2010 S. 1L 185 vom 17.07.2010 Sitzung 1 | |
| Nachrüstung schwere LKW mit Spiegeln | 2007/38/EG | L 184 vom 14.07.2007 S. 25L 184 vom 14.07.2007 Sitzung 25 | keine Änderung | | |
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 46 | | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 | L 237 vom 8.8.2014, S. 24L 237 vom 8.8.2014, Sitzung 24 | |
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 13 | L 257 vom 30.09.2010 S. 1L 257 vom 30.09.2010 Sitzung 1 | Ergänzung 13 zur Änderungsserie 11 | L 42 vom 18.2.2016, S. 1L 42 vom 18.2.2016, Sitzung 1 | |
9B | Bremsen (PKW) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 13-H | | Ergänzung 16 zur Originalfassung der Regelung | L 335 vom 22.12.2015, S. 1L 335 vom 22.12.2015, Sitzung 1 | |
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 10 | | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 | L 254 vom 20.9.2012, S. 1.L 254 vom 20.9.2012, Sitzung 1. | |
11 | (leer) | | | | | |
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 21 | | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 | L 188 vom 16.07.2008 S. 32L 188 vom 16.07.2008 Sitzung 32 | |
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 18 | | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 | L 120 vom 13.05.2010 S. 29L 120 vom 13.05.2010 Sitzung 29 | |
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 116 | | Ergänzung 2 zur Originalfassung der Regelung | L 164 vom 30.06.2010 S. 181L 164 vom 30.06.2010 Sitzung 181 | |
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 12 | | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 | L 89 vom 27.3.2013, S. 1L 89 vom 27.3.2013, Sitzung 1 | |
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 17 | | Änderungsserie 08 | L 230 vom 31.08.2010 S. 81L 230 vom 31.08.2010 Sitzung 81 | |
15B | Sitze für Kraftomnibusse | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 80 | | Änderungsserie 03 | ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 20ABl. L 226 vom 24.8.2013, Sitzung 20 | |
16A | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 26 | | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 | L 215 vom 14.08.2010 S. 27L 215 vom 14.08.2010 Sitzung 27 | |
17A | Einstiegs ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | L43 vom 16.02.2012 S. 6L43 vom 16.02.2012 Sitzung 6 | Keine Änderung | | |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 39 | | Ergänzung 5 zur Originalfassung der Regelung | L 120 vom 13.05.2010 S. 40L 120 vom 13.05.2010 Sitzung 40 | |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug- Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | L 8 vom 12.01.2011 S. 1L 8 vom 12.01.2011 Sitzung 1 | Berichtigung | L 146 vom 01.06.2011 S. 22L 146 vom 01.06.2011 Sitzung 22 | |
| | | Techn. Vorschriften (EU) Nr. 249/2012 | L 82 vom 22.03.2012 S. 1L 82 vom 22.03.2012 Sitzung 1 | |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 14 | | Ergänzung 5 zur Änderungsserie 07 | L 218 vom 19.8.2015, S. 27L 218 vom 19.8.2015, Sitzung 27 | |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 48 | | Änderungsserie 05 | L 323 vom 6.12.2011, S. 46L 323 vom 6.12.2011, Sitzung 46 | |
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 3 | | Ergänzung 12 zur Änderungsserie 02 | L 323 vom 6.12.2011, S. 1L 323 vom 6.12.2011, Sitzung 1 | |
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 7 | | Ergänzung 23 zur Änderungsserie 02 | L 285 vom 30.9.2014, S. 1L 285 vom 30.9.2014, Sitzung 1 | |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 87 | | Ergänzung 15 zur Originalfassung der Regelung | L 4 vom 7.1.2012, S. 24L 4 vom 7.1.2012, Sitzung 24 | |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 91 | | Ergänzung 13 zur Originalfassung der Regelung | L 4 vom 7.1.2012, S. 27L 4 vom 7.1.2012, Sitzung 27 | |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 6 | | Ergänzung 25 zur Änderungsserie 01 | L 213 vom 18.7.2014, S. 1L 213 vom 18.7.2014, Sitzung 1 | |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 4 | | Ergänzung 15 zur Originalfassung der Regelung | L 4 vom 7.1.2012, S. 7L 4 vom 7.1.2012, Sitzung 7 | |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 31 | | Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02 | L 185 vom 17.07.2010 S. 15L 185 vom 17.07.2010 Sitzung 15 | |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 37 | | Ergänzung 34 zur Änderungsserie 03 | L 297 vom 13.11.2010 S. 1L 297 vom 13.11.2010 Sitzung 1 | |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 98 | | Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 | L 176 vom 14.6.2014, S. 64L 176 vom 14.6.2014, Sitzung 64 | |
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 99 | | Ergänzung 9 zur Originalfassung der Regelung | L 285 vom 30.9.2014, S. 35L 285 vom 30.9.2014, Sitzung 35 | |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED- Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 112 | | Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 | L 250 vom 22.8.2014, S. 67L 250 vom 22.8.2014, Sitzung 67 | |
25F | Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 123 | | Ergänzung 4 zur Originalfassung der Regelung | L 222 vom 24.08.2010 S. 1L 222 vom 24.08.2010 Sitzung 1 | |
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 19 | | Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04 | L 250 vom 22.8.2014, S. 1L 250 vom 22.8.2014, Sitzung 1 | |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | L 291 vom 09.11.2010 S. 36L 291 vom 09.11.2010 Sitzung 36 | Keine Änderung | | |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 38 | | Ergänzung 15 zur Originalfassung der Regelung | L 4 vom 7.1.2012, S. 20L 4 vom 7.1.2012, Sitzung 20 | |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 23 | | Ergänzung 19 zur Originalfassung der Regelung | L 237 vom 8.8.2014, S. 1L 237 vom 8.8.2014, Sitzung 1 | |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 77 | | Ergänzung 14 zur Originalfassung der Regelung | L 4 vom 7.1.2012, S. 21L 4 vom 7.1.2012, Sitzung 21 | |
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder- Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 16 | | Ergänzung 5 zur Änderungsserie 06 | L 304 vom 20.11.2015, S. 1L 304 vom 20.11.2015, Sitzung 1 | |
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 125 | | Ergänzung 2 zur Originalfassung der Regelung | L 200 vom 31.07.2010 S. 38L 200 vom 31.07.2010 Sitzung 38 | |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 121 | | Änderungsserie 01 | L 5 vom 8.1.2016, S. 9L 5 vom 8.1.2016, Sitzung 9 | |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | L 196 vom 28.07.2010 S. 5L 196 vom 28.07.2010 Sitzung 5 | Keine Änderung | | |
35A | Windschutzscheibenwischanlagen und Windschutzscheibenwaschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | L 292 vom 10.11.2010 S. 2L 292 vom 10.11.2010 Sitzung 2 | Verordnung (EU) Nr. 519/2013 | L 158 vom 10.6.2013, S. 74L 158 vom 10.6.2013, Sitzung 74 | |
36A | Heizungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 122 | | Ergänzung 1 zur Originalfassung der Regelung | L 164 vom 30.06.2010 S. 231L 164 vom 30.06.2010 Sitzung 231 | |
37A | Radabdeckung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | L 292 vom 10.11.2010 S. 21L 292 vom 10.11.2010 Sitzung 21 | Keine Änderung | | |
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 25 | | Änderungsserie 04 Berichtigung 2 der Revision 1. | L 215 vom 14.08.2010 S. 1L 215 vom 14.08.2010 Sitzung 1 | |
39 | (leer) | | | | | |
40 | (leer) | | | | | |
41 | (leer) | | | | | |
41A | Emissionen (Euro VI)Emissionen (Euro römisch VI) schwerer Nutzfahrzeuge / Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | L 188 vom 18.07.2009 S. 1L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 1 | Berichtigung | L 200 vom 31.07.2009 S. 52L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 52 | |
| | | Verordnung (EU) Nr. 133/2014 | L 47 vom 18.02.2014 S. 1L 47 vom 18.02.2014 Sitzung 1 |
| Durchführung | Verordnung (EG) Nr. 582/2011 | L 167 vom 25.06.2011 S. 1L 167 vom 25.06.2011 Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/932 | L 165 vom 2.7.2018, S. 32L 165 vom 2.7.2018, Sitzung 32 | |
| Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs | Verordnung (EU) 2017/2400 | L349 vom 29.12.2017, S. 1L349 vom 29.12.2017, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2019/318 | L 58 vom 26.2.2019, S. 1L 58 vom 26.2.2019, Sitzung 1 |
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 73 | | Änderungsserie 01 | L 122 vom 8.5.2012, S. 1L 122 vom 8.5.2012, Sitzung 1 | |
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 109/2011 | L 34 vom 09.02.2011 S. 2L 34 vom 09.02.2011 Sitzung 2 | Berichtigung | L 234 vom 10.09.2011 S. 48L 234 vom 10.09.2011 Sitzung 48 | |
| | | | Technische Vorschriften Verordnung (EU) 2015/166 | L 28 vom 4.2.2015, S. 3L 28 vom 4.2.2015, Sitzung 3 | |
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | L 353 vom 21.12.2012 S. 31L 353 vom 21.12.2012 Sitzung 31 | Technische Vorschriften Verordnung (EU) 2017/1151 | L 175 vom 7.7.2017, S. 1L 175 vom 7.7.2017, Sitzung 1 | |
| | | | Berichtigung | L 130 vom 15.5.2013, S. 60L 130 vom 15.5.2013, Sitzung 60 | |
| | | | Berichtigung | L 28 vom 4.2.2016, S. 18L 28 vom 4.2.2016, Sitzung 18 | |
45A | Sicherheitsglas | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 43 | | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01 | L 42 vom 12.2.2014, S. 1L 42 vom 12.2.2014, Sitzung 1 | |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | L 124 vom 13.05.2011 S. 11L 124 vom 13.05.2011 Sitzung 11 | Verordnung (EU) 2015/166 | L 28 vom 4.2.2015, S. 3L 28 vom 4.2.2015, Sitzung 3 | |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 30 | L 201 vom 30.07.2008 S. 70L 201 vom 30.07.2008 Sitzung 70 | Ergänzung 16 zu der Änderungsserie 02 | L 307 vom 23.11.2011 S. 1L 307 vom 23.11.2011 Sitzung 1 | |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 54 | L 183 vom 11.07.2008 S. 41L 183 vom 11.07.2008 Sitzung 41 | Ergänzung 17 zu der Originalfassung der Regelung | L 307 vom 23.11.2011 S. 2L 307 vom 23.11.2011 Sitzung 2 | |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 117 | | Berichtigung 3 zu der Änderungsserie 02 | L 307 vom 23.11.2011 S. 3L 307 vom 23.11.2011 Sitzung 3 | |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 64 | | Änderungsserie 02, Berichtigung 1 | L 310 vom 26.11.2010 S. 18L 310 vom 26.11.2010 Sitzung 18 | |
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 89 | | Ergänzung 2 zur Originalfassung der Regelung | L 4 vom 7.1.2012, S. 25L 4 vom 7.1.2012, Sitzung 25 | |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | L 353 vom 21.12.2012 S. 31L 353 vom 21.12.2012 Sitzung 31 | Technische Vorschriften Verordnung (EU) 2017/1151 | L 175 vom 7.7.2017, S. 1L 175 vom 7.7.2017, Sitzung 1 | |
| | | | Berichtigung | L 130 vom 15.5.2013, S. 60L 130 vom 15.5.2013, Sitzung 60 | |
| | | | Berichtigung | L 28 vom 4.2.2016, S. 18L 28 vom 4.2.2016, Sitzung 18 | |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 61 | | Ergänzung 1 zur Originalfassung der Regelung | L 164 vom 30.06.2010 S. 1L 164 vom 30.06.2010 Sitzung 1 | |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 55 | | Ergänzung 1 zu der Änderungsserie 01 | L 227 vom 28.08.2010 S. 1L 227 vom 28.08.2010 Sitzung 1 | |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 102 | | Originalfassung der Regelung | L 351 vom 30.12.2008 S. 44L 351 vom 30.12.2008 Sitzung 44 | |
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 118 | | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 | L 102 vom 21.4.2015, S. 67L 102 vom 21.4.2015, Sitzung 67 | |
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 107 | | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 06 | L 153 vom 18.6.2015, S. 1L 153 vom 18.6.2015, Sitzung 1 | |
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 66 | | Änderungsserie 02 | L 84 vom 30.03.2011 S. 1L 84 vom 30.03.2011 Sitzung 1 | |
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 94 | | Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02 | L 254 vom 20.9.2012, S. 77L 254 vom 20.9.2012, Sitzung 77 | |
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 95 | | Ergänzung 4 zur Änderungsserie 03 | L 183 vom 10.7.2015, S. 91L 183 vom 10.7.2015, Sitzung 91 | |
55 | (leer) | | | | | |
56A | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 105 | | Änderungsserie 05 | L 4 vom 7.1.2012, S. 30L 4 vom 7.1.2012, Sitzung 30 | |
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 93 | | Originalfassung der Regelung | L 185 vom 17.07.2010 S. 56L 185 vom 17.07.2010 Sitzung 56 | |
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | L 35 vom v. 04.02.2009 S. 1L 35 vom v. 04.02.2009 Sitzung 1 | keine Änderung | | |
| Durchführung | Verordnung (EG) Nr. 631/2009 | L 195 vom 25.07.2009 S. 1L 195 vom 25.07.2009 Sitzung 1 | Verordnung (EU) Nr. 459/2011 | L 124 vom 13.05.2011 S. 21L 124 vom 13.05.2011 Sitzung 21 | |
| | | | Berichtigung | L 229 vom 06.09.2011 S. 16L 229 vom 06.09.2011 Sitzung 16 | |
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | L 310 vom 25.11.2005 S. 10L 310 vom 25.11.2005 Sitzung 10 | 2009/1/EG | L 9 vom 14.01.2009 S. 31L 9 vom 14.01.2009 Sitzung 31 | |
60 | (leer) | | | | | |
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | L 161 vom 14.06.2006 S. 12L 161 vom 14.06.2006 Sitzung 12 | Verordnung (EG) Nr. 706/2007 | L 161 vom 22.06.2007 S. 33L 161 vom 22.06.2007 Sitzung 33 | |
| | | | Personalausbildung Verordnung (EG) Nr. 307/2008 | L 92 vom 03.04.2008 S. 25L 92 vom 03.04.2008 Sitzung 25 | |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | L 35 vom 04.02.2009 S. 32L 35 vom 04.02.2009 Sitzung 32 | Berichtigung | L 348 vom 4.12.2014, S. 31L 348 vom 4.12.2014, Sitzung 31 | |
| Durchführung | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 | L 122 vom 18.5.2010 S. 1L 122 vom 18.5.2010 Sitzung 1 | Verordnung (EU) Nr. 519/2013 | L 158 vom 10.6.2013, S. 74L 158 vom 10.6.2013, Sitzung 74 | |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2019/543 | L 95 vom 4.4.2019, S. 1L 95 vom 4.4.2019, Sitzung 1 | |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 65/2012 | L 28 vom 31.01.2012 S. 24L 28 vom 31.01.2012 Sitzung 24 | keine Änderung | | |
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 347/2012 | L 109 vom 21.04.2012 S. 1L 109 vom 21.04.2012 Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2015/562 | L 93 vom 9.4.2015, S. 35L 93 vom 9.4.2015, Sitzung 35 | |
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | Verordnung (EU) Nr. 351/2012 | L110 vom 24.04.2012 S. 18L110 vom 24.04.2012 Sitzung 18 | Berichtigung | L 121 vom 08.05.2012 S. 44L 121 vom 08.05.2012 Sitzung 44 | |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 67 | | Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01 | L 72 vom 14.03.2008 S. 1L 72 vom 14.03.2008 Sitzung 1 | |
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 97 | | Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01 | L 122 vom 8.5.2012, S. 19L 122 vom 8.5.2012, Sitzung 19 | |
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| | UN-Regelung Nr. 100 | L 45 vom 14.02.2009 S. 17L 45 vom 14.02.2009 Sitzung 17 | Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 | L 87 vom 31.3.2015, S. 1L 87 vom 31.3.2015, Sitzung 1 | |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebsystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | L 200 vom 31.07.2009 S. 1L 200 vom 31.07.2009 Sitzung 1 | Siehe Nr. 63 | Siehe Nr. 63 | |
| UN-Regelung Nr. 110 | | Ergänzung 6 zur Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01 | L 72 vom L 166 vom 30.6.2015, S. 1L 72 vom L 166 vom 30.6.2015, Sitzung 1 | |
71 | Festigkeit des Fahrerhauses | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | | | | |
| | UN-Regelung Nr. 29 | | Änderungsserie 03 | L 304 vom 20.11.2010, S 21 | |
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | L 123 vom 19.5.2015, S. 77L 123 vom 19.5.2015, Sitzung 77 | keine Änderung | | |
| Durchführung | Verordnung (EU) 2017/78 | L 12 vom 17.1.2017, S. 26L 12 vom 17.1.2017, Sitzung 26 | keine Änderung | | |
| Technische Anforderungen, Prüfverfahren | Verordnung (EU) 2017/79 | L 12 vom 17.1.2017, S. 4L 12 vom 17.1.2017, Sitzung 4 | keine Änderung | | |
| | | | | | |
Teil B: Rechtsakte in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013Teil B: Rechtsakte in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013Rubrik | Genehmigungsgegenstand | Nummer der Richtlinie | Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU | Zuletzt geändert durch Richtlinie Nummer | Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU |
0 | Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 | L 60 vom 2.3.2013, S. 52L 60 vom 2.3.2013, Sitzung 52 | Berichtigung | L 77 vom 23.3.2016, S. 65L 77 vom 23.3.2016, Sitzung 65 |
| | | | Verordnung (EU) 2019/129 | L 30 vom 31.1.2019, S 106 |
| Durchführung | Verordnung (EU) Nr. 901/2014 | L 249 vom 22.8.2014, S. 1L 249 vom 22.8.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1825 | L 279 vom 22.8.2014, S. 1L 279 vom 22.8.2014, Sitzung 1 |
| | | | Berichtigung | L 23 vom 28.1.2017, S. 122L 23 vom 28.1.2017, Sitzung 122 |
| | | | Berichtigung | L 158 vom 21.6.2017, S. 51L 158 vom 21.6.2017, Sitzung 51 |
A1 | umweltbezogene Prüfverfahren für Abgasemissionen, Verdunstungsemissionen, Treibhausgasemissionen, Kraftstoffverbrauch und Bezugskraftstoffe | Verordnung (EU) Nr. 134/2014, Anhänge II-VIII | L 53 vom 21.2.2014, S.1 | Verordnung (EU) 2018/295 | L 56 vom 28.2.2018, S. 1L 56 vom 28.2.2018, Sitzung 1 |
A2 | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, maximales Drehmoment und maximale Dauergesamtleistung des Antriebs | Verordnung (EU) Nr. 134/2014, Anhang X | L 53 vom 21.2.2014, S.1 | Verordnung (EU) 2018/295 | L 56 vom 28.2.2018, S. 1L 56 vom 28.2.2018, Sitzung 1 |
A3 | Verfahren für die Geräuschprüfung | Verordnung (EU) Nr. 134/2014, Anhang IX | L 53 vom 21.2.2014, S.1 | Berichtigung | L 107 vom 25.4.2017, S. 38L 107 vom 25.4.2017, Sitzung 38 |
| | | | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
B1 | Akustische Warneinrichtungen | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang II | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
B2 | Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang III | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
B3 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang IV | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
B4 | Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung funktionaler Sicherheitssysteme, Teile und Ausrüstungen | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang V | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
B5 | Vordere und hintere Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang VI | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
B6 | Scheiben, Scheibenwischer und Scheibenwascher sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen, | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang VII | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
B7 | Vom Fahrer bediente Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang VIII | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
B8 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang IX | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
B9 | Sicht nach hinten | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang X | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
B10 | Überrollschutzstruktur (ROPS) | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XI | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
B11 | Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XII | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
B12 | Sitzplatz (Sättel und Sitze) | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XIII | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
B13 | Steuerfähigkeit, Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XIV | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
B14 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XV | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
B15 | Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und Anbringungsstelle am Fahrzeug | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XVI | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
B16 | Insassenschutz einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen und Fahrzeugtüren | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XVII | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
B17 | bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeitsbegrenzung des Fahrzeugs | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XVIII | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
B18 | Festigkeit der Fahrzeugstruktur | Verordnung (EU) Nr. 3/2014, Anhang XIX | L 7 vom 10.1.2014, S. 1L 7 vom 10.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
| | | | Berichtigung | L 123 vom 16.5.2017, S. 50L 123 vom 16.5.2017, Sitzung 50 |
C1 | Maßnahmen betreffend unbefugte Eingriffe | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang II | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
C2 | Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang III | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
C3 | Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang IV | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/295 | L 56 vom 28.2.2018, S. 1L 56 vom 28.2.2018, Sitzung 1 |
C4 | Verbindungseinrichtungen und Befestigungen | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang V | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
C5 | Sicherungen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang VI | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
C6 | Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang VII | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
C7 | vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang VIII | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
C8 | Kraftstoffspeicher | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang IX | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
C9 | Ladeflächen | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang X | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
C10 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XI | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
C11 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XII | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/295 | L 56 vom 28.2.2018, S. 1L 56 vom 28.2.2018, Sitzung 1 |
C12 | Halteeinrichtungen und Fußstützen für Beifahrer | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XIII | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
C13 | Anbringungsstelle Kennzeichen | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XIV | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
C14 | Reparatur- und Wartungsinformationen | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XV | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
C15 | Ständer | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XVI | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1824 | L 279 vom 15.10.2016, S. 1L 279 vom 15.10.2016, Sitzung 1 |
C16 | Leistungsnormen und Bewertung Technischer Dienste | Verordnung (EU) Nr. 44/2014, Anhang XVII | L 25 vom 28.1.2014, S. 1L 25 vom 28.1.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
| | | | | |
Teil C: Rechtsakte in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013Teil C: Rechtsakte in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 167/2013Nr. | Gegenstand | Basisrichtlinie und Anhang | Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU | Zuletzt geändert durch Richtlinie | Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU |
0 | Genehmigung und Marktüberwachung von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen | Verordnung (EU) Nr. 167/2013 | L 60 vom 2.3.2013, S. 1L 60 vom 2.3.2013, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2019/519 | L 91 vom 29.3.2019, S. 42L 91 vom 29.3.2019, Sitzung 42 |
| Durchführung | Verordnung (EU) 2015/504 | L 85 vom 28.3.2015, S. 1L 85 vom 28.3.2015, Sitzung 1 | Berichtigung | L 300 vom 8.11.2016, S. 26L 300 vom 8.11.2016, Sitzung 26 |
| | | | Verordnung (EU) 2018/986 | L 182 vom 18.7.2018, S. 16L 182 vom 18.7.2018, Sitzung 16 |
1 | Festigkeit der Fahrzeugstruktur | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang II | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
2 | Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang III | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
3 | Bremsanlage und Anhängerbremsverbindung | Verordnung (EU) 2015/68 | L 17 vom 23.1.2015, S. 1L 17 vom 23.1.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/828 | L 140 vom 6.6.2018, S. 5L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 5 |
4 | Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang IV | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
5 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang V | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
6 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang VI | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
7 | Sichtfeld und Scheibenwischer | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang VII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
8 | Verglasung | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang VIII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
9 | Rückspiegel | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang IX | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
10 | Fahrerinformationssysteme | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang X | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XI | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
12 | Anbau der Beleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Berichtigung | L 278 vom 14.10.2016, S. 52L 278 vom 14.10.2016, Sitzung 52 |
| | | | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
13 | Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurten und Fahrzeugtüren | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XIII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
14 | Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XIV | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
15 | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XV | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
16 | Einrichtung für Schallzeichen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XVI | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
17 | Heizungsanlagen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XVII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
18 | Sicherungen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XVIII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
19 | Amtliche Kennzeichen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XIX | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
20 | Gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XX | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
21 | Abmessungen und Anhängelast | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXI | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
22 | Gesamtmasse in beladenem Zustand | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
23 | Belastungsgewichte | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXIII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
24 | Sicherheit der elektrischen Systeme | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXIV | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
25 | Kraftstofftank | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXV | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
26 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXVI | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
27 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXVII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
28 | Ladepritschen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXVIII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
29 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXIX | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
30 | Reifen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXX | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
31 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXXI | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
32 | Rückwärtsgang | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXXII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
33 | Gleisketten | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXXIII | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 44L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 44 |
34 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2015/208, Anhang XXXIV | L 42 vom 17.2.2015, S. 1L 42 vom 17.2.2015, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/829 | L 140 vom 6.6.2018, S. 8L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 8 |
35 | ROPS | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang VI | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
36 | ROPS (Zugmaschinen auf Gleisketten) | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang VII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
37 | ROPS (Statische Prüfungen) | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang VIII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
38 | ROPS, vorn angebracht (Schmalspurzugmaschinen) | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang IX | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
39 | ROPS, vorn angebracht (Schmalspurzugmaschinen) | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang X | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
40 | FOPS, Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XI | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
41 | Beifahrersitze | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
42 | Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XIII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
43 | Fahrersitz und -position | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XIV | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
44 | Betätigungsraum und Zugang zum Fahrerplatz | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XV | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
45 | Zapfwellen | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XVI | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 1L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 1 |
46 | Schutz von Antriebselementen | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XVII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 1L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 1 |
47 | Verankerung der Sicherheitsgurte | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XVIII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
48 | Sicherheitsgurte | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XIX | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
49 | OPS, Schutz gegen das Eindringen von Gegenständen | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XX | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
50 | Auspuffanlage | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXI | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 1L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 1 |
51 | Betriebsanleitung | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
52 | Bedienungselemente einschließlich insbesondere Notstoppvorrichtungen und selbsttätiger Abstellvorrichtungen | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXIII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
| | | | Berichtigung | L 13 vom 19.1.2018, S. 27L 13 vom 19.1.2018, Sitzung 27 |
53 | Schutz vor anderen als den in Artikel 18(2)(a), (b), (g) und (k) genannten mechanischen Gefahren, einschließlich des Schutzes vor Reißen von mit Flüssigkeit gefüllten Leitungen und unkontrollierter Bewegung des Fahrzeugs | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXIV | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 1L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 1 |
54 | Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXV | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
55 | Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXVI | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 1L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 1 |
56 | Materialien und Produkte | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXVII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2018/830 | L 140 vom 6.6.2018, S. 15L 140 vom 6.6.2018, Sitzung 15 |
57 | Batterien | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXVIII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
58 | Notausstieg | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XV | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Verordnung (EU) 2016/1788 | L 277 vom 13.10.2016, S. 1L 277 vom 13.10.2016, Sitzung 1 |
59 | Kabinenbelüftungs- und -filtersystem | (kein Durchführungsrechtsakt) | | | |
60 | Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials | Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Anhang XXVII | L 364 vom 18.12.2014, S. 1L 364 vom 18.12.2014, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
61 | Schadstoffemissionen | Verordnung (EU) 2018/985, Anhang I | L182 vom 18.7.2018, S. 1L182 vom 18.7.2018, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
62 | Geräuschpegel (außen) | Verordnung (EU) 2018/985, Anhang II | L182 vom 18.7.2018, S. 1L182 vom 18.7.2018, Sitzung 1 | Keine Änderung | |
| | | | | |
Anl. 3h KDV 1967
(Anm.: Anlage 3h ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3h ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 3i KDV 1967
(Anm.: Anlage 3i ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3i ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 3j KDV 1967
(zu § 22d Abs. 6)Die in der unten stehenden Tabelle angeführten alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge, die serienmäßig hergestellt werden. Für Fahrzeuge, die auf Basis eines serienmäßig hergestellten Fahrgestells (eines unvollständigen Fahrzeuges) oder eines serienmäßig hergestellten vollständigen Fahrzeug aufgebaut werden, sind diese alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen nur auf die Teile und Systeme anzuwenden, die bei der letzten Baustufe vervollständigt oder abgeändert wurden. Zusätzlich gelten die in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und die in den jeweils angeführten Rechtsakten angeführten Ausnahmen.Die in der unten stehenden Tabelle angeführten alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge, die serienmäßig hergestellt werden. Für Fahrzeuge, die auf Basis eines serienmäßig hergestellten Fahrgestells (eines unvollständigen Fahrzeuges) oder eines serienmäßig hergestellten vollständigen Fahrzeug aufgebaut werden, sind diese alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen nur auf die Teile und Systeme anzuwenden, die bei der letzten Baustufe vervollständigt oder abgeändert wurden. Zusätzlich gelten die in den Anhängen römisch IV und römisch XI der Richtlinie 2007/46/EG und die in den jeweils angeführten Rechtsakten angeführten Ausnahmen. |
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Nummer des Rechtsakts | Anzuwenden auf Fahrzeugklasse | Erforderliche Prüfungen, Ausnahmen |
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | X | X | X | X | X | X | | | | | Fahrgeräusch: Prüfung nach UN-Regelung 51.02, Anhang III (Messverfahren A ); weist die Einrichtung zur Schalldämmung verstellbare oder entfernbare Teile auf, die eine Auswirkung auf den Schallpegel haben könnten, ist die Prüfung jedoch gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 540/2014, ABl L 158 vom 27.5.2014, S 131, durchzuführen, und zusätzlich muss ein Nachweis über die Einhaltung des Artikels 6 der genannten Verordnung bezüglich der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen beigebracht werden.Fahrgeräusch: Prüfung nach UN-Regelung 51.02, Anhang römisch III (Messverfahren A ); weist die Einrichtung zur Schalldämmung verstellbare oder entfernbare Teile auf, die eine Auswirkung auf den Schallpegel haben könnten, ist die Prüfung jedoch gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 540/2014, ABl L 158 vom 27.5.2014, S 131, durchzuführen, und zusätzlich muss ein Nachweis über die Einhaltung des Artikels 6 der genannten Verordnung bezüglich der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen beigebracht werden. Standgeräusch: Prüfung nach Anhang 3, Punkt 3.2 oder Anhang 10, Punkt 3.2 der UN-Regelung 51.02 Ausnahmen für Fahrzeuge, die nicht auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell oder vollständigen Fahrzeug aufgebaut wurden: Die Grenzwerte hinsichtlich des Fahrgeräusches dürfen um 1dB(A) überschritten werden. Weist die Prüfstrecke den in Anhang 8 der UN-Regelung 51.02 vorgeschriebenen Fahrbahnbelag nicht auf, darf ein anderer geschlossener Beton- oder Asphaltbelag verwendet werden; die Fahrbahn darf jedoch keinen Drainasphalt oder einen anderen schallmindernden Belag aufweisen. Auspuffanlagen mit Faserwerkstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN-Regelung 51.02 konditioniert sein. |
2a | Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6) / Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | | X | X | | | | | | Auspuffemissionen: Auspuffemissionen: Prüfung Typ I Auspuffemissionen: Prüfung Typ römisch eins Prüfung Typ I gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 für Fremdzündungsmotoren mit Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Anhang VII der genannten Verordnung, für Selbstzündungsmotoren werden keine Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt. Alternativ zur Prüfung Typ 1 können die Emissionen mit einem portablen Emissionsmesssystem im Zuge einer gültigen PEMS-Fahrt gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt werden; für die Masse des Kohlendioxids, der Stickoxide und die Partikelzahl dürfen dabei die Grenzwerte gemäß Verordnung (EU) Nr. 715/2007, Anhang I, Tabelle 2 um den Faktor 2,1, ab dem 1.1.2021 (ab dem 1.1.2022 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III sowie der Klasse N2) dürfen die Grenzwerte um den Faktor 1,5 überschritten werden.Prüfung Typ römisch eins gemäß Anhang römisch 21 der Verordnung (EU) 2017/1151 für Fremdzündungsmotoren mit Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Anhang römisch VII der genannten Verordnung, für Selbstzündungsmotoren werden keine Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt. Alternativ zur Prüfung Typ 1 können die Emissionen mit einem portablen Emissionsmesssystem im Zuge einer gültigen PEMS-Fahrt gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt werden; für die Masse des Kohlendioxids, der Stickoxide und die Partikelzahl dürfen dabei die Grenzwerte gemäß Verordnung (EU) Nr. 715/2007, Anhang römisch eins, Tabelle 2 um den Faktor 2,1, ab dem 1.1.2021 (ab dem 1.1.2022 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen römisch II und römisch III sowie der Klasse N2) dürfen die Grenzwerte um den Faktor 1,5 überschritten werden. Verdunstungsemissionen: Fahrzeuge, die mit Benzin betrieben werden können, müssen eine Einrichtung zur Begrenzung der Verdunstungsemission aufweisen (Aktivkohlebehälter oder gleichwertige Einrichtung) Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse: Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD: Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgestattet sein, auf das mit handelsüblichen Lesegeräten zugegriffen werden kann. Messung der Abgastrübung: Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen gemäß Punkt 4.3 der Anlage 2 zu Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/1151 geprüft werden. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzuführen.Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen gemäß Punkt 4.3 der Anlage 2 zu Anhang römisch IV der Verordnung (EU) 2017/1151 geprüft werden. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzuführen. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch: Es ist eine Prüfung nach Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 durchzuführen; werden jedoch anstelle der Prüfung Typ I die Abgasemissionen mit einem Emissionsmesssystem im Zuge einer gültigen PEMS-Fahrt gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt, sind die dabei ermittelten CO2-Emissionen maßgeblich. Wenn keine Prüfung der Auspuffemissionen durchgeführt wurde (Nachweis der Übereinstimmung mit dem zutreffenden California Code of Regulations) ist die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch nach den Formeln in der Fußnote (1) zu berechnen.Es ist eine Prüfung nach Anhang römisch 21 der Verordnung (EU) 2017/1151 durchzuführen; werden jedoch anstelle der Prüfung Typ römisch eins die Abgasemissionen mit einem Emissionsmesssystem im Zuge einer gültigen PEMS-Fahrt gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt, sind die dabei ermittelten CO2-Emissionen maßgeblich. Wenn keine Prüfung der Auspuffemissionen durchgeführt wurde (Nachweis der Übereinstimmung mit dem zutreffenden California Code of Regulations) ist die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch nach den Formeln in der Fußnote (1) zu berechnen. Motorleistung: Es ist ein geeigneter Nachweis des Motorherstellers über die Motorleistung beibringen; dieser muss mindestens die Darstellung der Motorleistung über die Drehzahl und die Angabe der maximalen Motorleistung (bei Verbrennungsmotoren auch, bei welcher Drehzahl diese vorliegt). Dies kann eine EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder eine Genehmigung nach UN-Regelung 85.00 sein, die für ein Fahrzeug mit gleicher Motortype erteilt wurde. Wurden gegenüber dem Motortyp, für den ein Nachweis vorgelegt wird, Abänderungen vorgenommen (Ansaug- und Auspuffanlage, Einspritz- und/oder Zündanlage, Katalysatoren, Kurbeltrieb und/oder Zylinderkopf, bei verstellbaren Ventilsteuerungen Änderungen an der Ventilsteuerung), die eine Leistungsänderung von mehr als 5% bewirken können, ist ein Prüfbericht eines für die UN-Regelung 85.00 genannten technischen Dienstes über die Motorleistung vorzulegen; wird die Motorleistung auf einem Rollenprüfstand ermittelt, müssen die abweichenden Leistungsverluste und die abweichenden Prüfbedingungen entsprechend berücksichtigt werden. Ausnahmen: Die Vorschrift in Punkt1.2.3.3 des Anhangs XXI, Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich des Einfahrens von mindestens 3.000 km entfällt.Die Vorschrift in Punkt1.2.3.3 des Anhangs römisch 21 , Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich des Einfahrens von mindestens 3.000 km entfällt. Als Prüfkraftstoff darf vom technischen Dienst ausgewählter handelsüblicher Tankstellen-Treibstoff verwendet werden. Bei Zweifeln seitens der Behörde oder des technischen Dienstes kann eine Prüfung der Eigenschaften des verwendeten Kraftstoffs hinsichtlich der Übereinstimmung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1151 gefordert werden.Als Prüfkraftstoff darf vom technischen Dienst ausgewählter handelsüblicher Tankstellen-Treibstoff verwendet werden. Bei Zweifeln seitens der Behörde oder des technischen Dienstes kann eine Prüfung der Eigenschaften des verwendeten Kraftstoffs hinsichtlich der Übereinstimmung mit Anhang römisch IX der Verordnung (EU) 2017/1151 gefordert werden. Wenn ein Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug den Bestimmungen einem der in Anhang I, Punkt 2.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 angeführten California Codes of Regulations entspricht, kann die Prüfung Typ I entfallen.Wenn ein Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug den Bestimmungen einem der in Anhang römisch eins, Punkt 2.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 angeführten California Codes of Regulations entspricht, kann die Prüfung Typ römisch eins entfallen. Die Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen finden keine Anwendung. Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug eine Bezugsmasse von 2840 kg, ist ein Nachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 erforderlich. |
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | UN-Regelung Nr. 34 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Kraftstoffbehälter: Die Kraftstoffbehälter müssen den Bestimmungen in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 34.03 mit Ausnahme der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 entsprechen, die Punkte 5.9 und 5.9.1 der genannten Regelung müssen jedenfalls eingehaltenwerden, die Kipp-Prüfung muss nicht durchgeführt werden. Bei begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 und der Kipp-Prüfung können zusätzliche Nachweise vom technischen Dienst verlangt werden. Der Einbau in das Fahrzeug muss den Vorschriften von Punkt 8 der genannten Regelung entsprechen. Tanks für Flüssiggas (LPG) und komprimiertes Erdgas (CNG) müssen eine Genehmigung nach der UN-Regelung 67.01 bzw. der UN-Regelung 110 aufweisen. Spezielle Vorschrift für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff: der Antragsteller muss eine auf die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs bezogene Bestätigung des Herstellers darüber vorlegen, dass entweder die Vorschriften der FMVSS No 301 (Fuel system integrity), oder des Anhangs 5 der UN-Regelung Nr. 34 eingehalten werden. |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | UN-Regelung Nr. 58 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Das Fahrzeug muss hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 58.03 entsprechen. Ist die Anbringung eines hinteren Unterfahrschutzes erforderlich, muss dieser entweder ein Bauteil mit einer Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 58 sein und seine Befestigung nach den Bestimmungen der genannten Regelung ausgeführt sein oder die Festigkeit des Unterfahrschutzes und seines Anbaues ist rechnerisch nachzuweisen, darüber hinaus müssen die geometrischen Anbaubedingungen eingehalten sein. |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Vorschriften in Punkt 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 sind mit Ausnahme der Punkte 1.1.2 und 1.1.3 einzuhalten. Zusätzlich werden die in § 49 Abs. 6 KFG 1967 genannten Ausnahmen gewährt.Die Vorschriften in Punkt 1 des Anhangs römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 sind mit Ausnahme der Punkte 1.1.2 und 1.1.3 einzuhalten. Zusätzlich werden die in Paragraph 49, Absatz 6, KFG 1967 genannten Ausnahmen gewährt. |
5A | Lenkanlagen | UN-Regelung Nr. 79 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Rein mechanische Lenkanlagen und Hilfskraftlenkanlagen: Die Lenkanlage muss augenscheinlich den Bestimmungen in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 79.02 entsprechen. Eine physische Prüfung nach den Punkten 6.1.2, 6.2.1 und 6.2.2 der UN-Regelung Nr. 79.02 ist durchzuführen. Ein Fehler in der Lenkunterstützung darf nicht zu einem vollständigen Verlust der Kontrolle des Lenkers über das Fahrzeug führen. Bei komplexen elektronischen Fahrzeugsteuersystemen („Drive by wire“) ist die Übereinstimmung mit Anhang 6 der UN-Regelung 79.02 durch einen für die UN-Regelung Nr. 79 genannten technischen Dienst nachzuweisen. |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) | Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | | | X | X | X | | | | | Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 müssen augenscheinlich eingehalten werden. |
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | UN-Regelung Nr. 11 | X | | | X | | | | | | | Die Vorschriften in den Punkten 5, 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.03 müssen augenscheinlich eingehalten werden. |
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen | UN-Regelung Nr. 28 | X | X | X | X | X | X | | | | | Die akustische Warneinrichtung muss ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 28 aufweisen. Bei Zweifeln hinsichtlich der akustischen Wirksamkeit ist eine akustische Prüfung gemäß Punkt 14.2 bis 14.7 der UN-Regelung Nr. 28.00 durchzuführen. Der gemessene Schalldruckpegel muss den Vorschriften in Punkt 14.8 der genannten Regelung entsprechen. Die Vorschriften des § 22 Abs. 4 KFG 1967 sind einzuhalten.Die akustische Warneinrichtung muss ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 28 aufweisen. Bei Zweifeln hinsichtlich der akustischen Wirksamkeit ist eine akustische Prüfung gemäß Punkt 14.2 bis 14.7 der UN-Regelung Nr. 28.00 durchzuführen. Der gemessene Schalldruckpegel muss den Vorschriften in Punkt 14.8 der genannten Regelung entsprechen. Die Vorschriften des Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 sind einzuhalten. |
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Richtlinie 2003/97/EG | X | X | X | X | X | X | | | | | Die Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für die indirekte Sicht – insbesondere Kamera-Monitor-Einrichtungen – müssen ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung 46.04 für die jeweils erforderliche Gruppe aufweisen. In Ausnahmefällen darf die Befestigungseinrichtung des Rückspiegels an die spezielle Anbausituation angepasst werden; die Einhaltung der Bestimmungen in Punkt 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 46.04 ist in diesen Fällen durch Augenschein zu prüfen. Der Anbau der Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für indirekte Sicht an den Fahrzeugen muss augenscheinlich den Vorschriften des Punktes 15 der UN-Regelung 46.04 entsprechen; im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Sichtfelder nach den Vorschriften in Punkt 15 der UN-Regelung 46.04 zu prüfen. |
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | UN-Regelung Nr. 13 | | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 13.11 ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Bei Kraftfahrzeugen sind zumindest die Prüfungen Typ 0 und Typ I durchzuführen, bei Anhängern ist die Prüfung Typ 0 entweder durch eine Fahrprüfung oder durch eine Prüfung auf geeigneten Bremsprüfständen durchzuführen. Im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Wirkung der Bremsanlagen mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13 benannten technischen Dienst ausgestellt wurde.Die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 13.11 ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Bei Kraftfahrzeugen sind zumindest die Prüfungen Typ 0 und Typ römisch eins durchzuführen, bei Anhängern ist die Prüfung Typ 0 entweder durch eine Fahrprüfung oder durch eine Prüfung auf geeigneten Bremsprüfständen durchzuführen. Im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Wirkung der Bremsanlagen mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13 benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. |
9B | Bremsen (PKW) | UN-Regelung Nr. 13-H | X | | | X | | | | | | | Die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 13-H in der Fassung ABl L 335 vom 22.12.2015, S 1 ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Es sind zumindest die Prüfungen Typ 0 und Typ I durchzuführen. Bei Fahrzeugen mit einem elektrischen Bremssystem mit Energierückgewinnungseinrichtung ist die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5.2.18 jedenfalls mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13 benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. Im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Wirkung der Bremsanlagen mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13-H benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. Der Einbau eines Antiblockier-Bremssystems ist erforderlich. Der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems oder eines elektronischen Bremsassistenz-Systems ist nicht erforderlich, wenn das Basisfahrzeug kein solches System aufweist. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass das Fahrzeug den Vorschriften der FMVSS No 135 entspricht.Die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 13-H in der Fassung ABl L 335 vom 22.12.2015, S 1 ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Es sind zumindest die Prüfungen Typ 0 und Typ römisch eins durchzuführen. Bei Fahrzeugen mit einem elektrischen Bremssystem mit Energierückgewinnungseinrichtung ist die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5.2.18 jedenfalls mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13 benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. Im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Wirkung der Bremsanlagen mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13-H benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. Der Einbau eines Antiblockier-Bremssystems ist erforderlich. Der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems oder eines elektronischen Bremsassistenz-Systems ist nicht erforderlich, wenn das Basisfahrzeug kein solches System aufweist. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass das Fahrzeug den Vorschriften der FMVSS No 135 entspricht. |
10A | )Elektromagnetische Verträglichkeit | UN-Regelung Nr. 10 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10.05 hinsichtlich der Vorschriften zur elektromagnetischen Störaussendungen der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn durch das bei laufendem Motor langsam fahrende Fahrzeug und Betätigung der betriebsmäßig zu betätigenden Einrichtungen wie Beleuchtungseinrichtungen, Scheibenwischer, Lüftungsventilatoren und Fensterheber keine merkbare Störungen bei in der Nähe des Fahrzeugs befindlichen Rundfunkempfängern, Funkgeräten, drahtlosen Internet-Verbindungen und Computer-Netzwerken (WLAN), Mobiltelefonen Fahrzeug-Prüfgeräten erzeugen. Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10.05 hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn bei langsam mit laufendem Motor fahrenden Fahrzeugen der Klassen M und N keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Ansteuerung der Anhängerbremsanlage) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden, während a) von einem Mobiltelefon innerhalb des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem anderen im Fahrzeug befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und ein Gespräch geführt wird; b) von einem Mobiltelefon außerhalb des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem anderen im Fahrzeug befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und ein Gespräch geführt wird. Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10.05 hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen O gelten als eingehalten, wenn a) der Anhänger keine elektronischen Komponenten aufweist, die von Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind; oder b) keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Steuerung der Anhängerbremsanlage oder des ABV) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden, während von einem Mobiltelefon in der Nähe des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem in Nähe des Fahrzeugs befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und mit diesen Mobiltelefonen ein Gespräch geführt wird Für elektronische Steuerungen von Bremsanlagen und anderen für die Verkehrssicherheit kritischen Fahrzeugsystemen (Motorsteuerung) ist für alle Fahrzeugklassen ein Prüfbericht eines für die Richtlinie UN-Regelung Nr. 10.05 benannten technischen Dienstes über die ausreichende Störfestigkeit bei Einhaltung der Einbauvorschriften des Herstellers des Systems vorzulegen und die Einhaltung der Einbauvorschriften durch Augenschein zu kontrollieren. |
12A | Innenausstattung | UN-Regelung Nr. 21 | X | | | | | | | | | | Die Vorschriften hinsichtlich der Energieabsorption der UN-Regelung Nr. 21.01 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit Fahrer- und Beifahrerairbag ausgestattet ist; ist das Fahrzeug nur mit einem Fahrerairbag ausgestattet, gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn das Armaturenbrett aus energieabsorbierendem Material nach dem Stand der Technik besteht. Es ist zu prüfen, dass keine scharfen Kanten in den Bereichen, die in den Abschnitten 5.1. bis 5.7 UN-Regelung Nr. 21.01 definiert sind, vorhanden sind. Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben sind nach den Bestimmungen des Abschnittes 5.8 UN-Regelung Nr. 21.01 zu prüfen; die gemäß 5.8.3.1.1 zulässige Klemmkraft darf geringfügig überschritten werden. Fremdkraftbetätigte Fenster, die bei ausgeschalteter Zündung nicht geschlossen werden können, sind von den Vorschriften hinsichtlich der automatisch arbeitenden Reversiereinrichtung ausgenommen. |
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | UN-Regelung Nr. 18 | | X | X | | X | X | | | | | Das Vorhandensein und die Funktion einer Schutzeinrichtung gemäß Punkt 2.3. der UN-Regelung Nr. 18.03 ist augenscheinlich zu prüfen. Ist ein Fahrzeug-Alarmsystem und/oder eine Wegfahrsperre eingebaut, müssen diese den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97.01 oder der UN-Regelung Nr. 116 entsprechen. |
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | UN-Regelung Nr. 116 | X | | | X | | | | | | | Das Vorhandensein und die Funktion einer Schutzeinrichtung gemäß Punkt 5.1.2. der UN-Regelung Nr. 116.00 ist augenscheinlich zu prüfen. Bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 2 000 kg muss eine Wegfahrsperre vorhanden sein. Ist ein Fahrzeug-Alarmsystem eingebaut, muss dieses den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97.01 oder der UN-Regelung Nr. 116 entsprechen. |
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | UN-Regelung Nr. 12 | X | | | X | | | | | | | Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 12.04 gelten als eingehalten, wenn die Lenksäule des Fahrzeugs und die Fahrzeugfront nach dem Stand der Technik ausgeführt ist (Knautschzone, deformierbarer oder ausklinkbarer Unterteil der Lenksäule) und das Fahrzeug mit einem funktionsfähigen Fahrer-Airbag im Lenkrad ausgestattet ist. |
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | UN-Regelung Nr. 17 | X | X | X | X | X | X | | | | | Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 17.08 gelten als eingehalten, wenn die Sitze, ihre Befestigungen und gegebenenfalls die integrierten Kopfstützen Sitzen baugleich sind, die in Fahrzeugen verwendet werden, die bereits eine EG-Betriebserlaubnis erhalten haben, die im Fall von Sitzen für Omnibusse eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 80 aufweisen; im Zweifelsfall ist ein Nachweis eines für die UN-Regelung Nr. 17 benannten technischen Dienstes über die augenscheinliche Übereinstimmung mit der genannten UN-Regelung vorzulegen. |
15B | Sitze für Kraftomnibusse | UN-Regelung Nr. 80 | | X | X | | | | | | | | Die Sitze müssen ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 80.03 aufweisen und gemäß den zutreffenden Einbaubestimmungen eingebaut sein. |
16A | Vorstehende Außenkanten | UN-Regelung Nr-26 | X | | | | | | | | | | Die vorstehenden Außenkanten müssen den grundsätzlichen Bestimmungen in Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 26.03 entsprechen. Im Zweifelsfall ist die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Bestimmungen in den Abschnitten 6.1 bis 6.15.1 sowie 6.17 der UN-Regelung Nr. 26.03 zu prüfen. |
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) | Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X | X | X | | | | | Das Fahrzeug muss hinsichtlich des Einstiegs augenscheinlich den Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 entsprechen; im Zweifelsfall ist die Übereinstimmung mit entsprechenden Messungen nachzuweisen. Das Fahrzeug muss mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt ausgestattet sein.Das Fahrzeug muss hinsichtlich des Einstiegs augenscheinlich den Bestimmungen des Anhangs römisch II der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 entsprechen; im Zweifelsfall ist die Übereinstimmung mit entsprechenden Messungen nachzuweisen. Das Fahrzeug muss mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt ausgestattet sein. |
17B | Geschwindigkeitsmesser | UN-Regelung Nr. 39 | X | X | X | X | X | X | | | | | Das Fahrzeug muss mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, der die Geschwindigkeit in km/h anzeigt und den grundsätzlichen Bestimmungen den Punkten 5.1. bis 5.1.4. der UN-Reglung Nr. 39.00 entspricht. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit der angezeigten Geschwindigkeit ist eine Prüfung der Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts durchzuführen; diese kann auf die Prüfung bei 40 km/h und 80 km/h oder 80% der vom Antragsteller angegeben Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 100 km/h beträgt, eingeschränkt bleiben; die angezeigte Geschwindigkeit muss den Bestimmungen in 5.3. der UN-Reglung Nr. 39.00 entsprechen; unter der Verantwortung des technischen Dienstes darf von den Bestimmungen in 5.2.3 der UN-Reglung Nr. 39.00 abgewichen werden. Zur Messung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist die Verwendung von geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessern (Radargeräte und Laserpistolen), von ausreichend genauen GPS-Navigationssystemen oder gleichwertigen Messgeräten zulässig. |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | In Abweichung zu Anhang I, Teil A, Punkt 2.1. lit. b der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 muss bei nicht serienmäßig hergestellten Fahrzeugen keine Genehmigungsnummer auf dem Fabrikschild angebracht sein. In Abweichung zum Anhang I, Teil B Punkt 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2011muss die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei einzeln gebauten Fahrzeugen mindestens 5 Zeichen und höchstens 17 Zeichen umfassen. Bei Fahrzeugen, die auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell aufgebaut sind, ist die vom Hersteller des Fahrgestelles festgesetzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu verwenden, bei anderen Fahrzeugen ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer vom Landeshauptmann festzusetzen.In Abweichung zu Anhang römisch eins, Teil A, Punkt 2.1. Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 muss bei nicht serienmäßig hergestellten Fahrzeugen keine Genehmigungsnummer auf dem Fabrikschild angebracht sein. In Abweichung zum Anhang römisch eins, Teil B Punkt 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2011muss die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei einzeln gebauten Fahrzeugen mindestens 5 Zeichen und höchstens 17 Zeichen umfassen. Bei Fahrzeugen, die auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell aufgebaut sind, ist die vom Hersteller des Fahrgestelles festgesetzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu verwenden, bei anderen Fahrzeugen ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer vom Landeshauptmann festzusetzen. |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | UN-Regelung Nr. 14 | X | X | X | X | X | X | | | | | Die Fahrzeuge müssen mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein. Die Anzahl der Verankerungen muss den Bestimmungen in Abschnitt 5.3 und in Anhang 6, ihre allgemeine Beschaffenheit den Bestimmungen in den Abschnitten 5.2 und 5.5der UN-Regelung Nr. 14.07 entsprechen und zu den verwendeten Gurtsystemen passen. Die Lage der Gurtverankerungen muss den Bestimmungen des Abschnitts 5.4. der UN-Regelung Nr. 14.07 entsprechen und ist augenscheinlich zu beurteilen; im Zweifelsfall ist eine vollständige Prüfung nach diesen Bestimmungen durchzuführen. Bestehen Zweifel, ob die Verankerungen ausreichende Festigkeit aufweisen, ist eine Bestätigung darüber beizubringen, dass die Verankerungen nach dem Stand der Technik ausgeführt sind und mit großer Sicherheit den zu erwartenden Belastungen gemäß Abschnitt 6 der UN-Regelung Nr. 14.07 standhalten; diese Bestätigung muss von einem für der UN-Regelung Nr. 14 benannten technischen Dienst der Kategorie A ausgestellt sein, der über ausreichende Erfahrung hinsichtlich der Prüfungen gemäß Abschnitt 6 der UN-Regelung Nr. 14.07 verfügt und muss sich auf das durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer identifizierte Fahrzeug beziehen. |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | UN-Regelung Nr. 48 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 48.06) |
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 3 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 3.02) |
22A | Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Bremsleuchten | UN-Regelung Nr. 7 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 7.02) |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | UN-Regelung Nr. 87 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 87.00) |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 91 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 91.00) |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 6 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 6.01) |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | UN-Regelung Nr. 4 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 4.00) |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | UN-Regelung Nr. 31 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 31.02) |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | UN-Regelung Nr. 37 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 37.03) |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | UN-Regelung Nr. 98 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 98.01) |
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | UN-Regelung Nr. 99 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 99.00) |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | UN-Regelung Nr. 112 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 112.01) |
25F | Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge | UN-Regelung Nr. 121 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 121.00) |
25X | Abbiegescheinwerfer | UN-Regelung Nr. 119 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 119.01) |
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | UN-Regelung Nr. 19 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 19.02) |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | X | X | X | X | X | X | | | | | Das Fahrzeug muss eine Struktur aufweisen, die die Anbringung eines Abschleppseils erlaubt; dies können auch augenscheinlich ausreichend feste Teile der Karosserie (beispielsweise die Stoßstange) oder die hintere Anhängevorrichtung sein. |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 38 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 38.00) |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 23 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Bei Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2, M3, O2, O3 und O4 ist die Anbringung von einem oder zwei Nebelscheinwerfern mit einem Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 19.02 anstelle der Rückfahrscheinwerfer mit einem Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 77/539/EWG oder der ECE-Regelung 23.00 zulässig. |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | UN-Regelung Nr. 77 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 77.00) |
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme | UN-Regelung Nr. 16 | X | X | X | X | X | X | | | | | Die Sicherheitsgurte müssen gemäß Anhang 16 der ECE-Regelung 16.07 erforderlichen Typ sein und das dem Typ entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen. Der Einbau des Sicherheitsgurtes und die Gurtanordnung müssen der vom Hersteller des Gurtes der dem Sicherheitsgurt beigefügten Einbauanleitung entsprechen. Die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehenen Piktogramme und Warnhinweise müssen angebracht sein. |
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | UN-Regelung Nr. 125 | X | | | | | | | | | | Innerhalb des 180°-Sichtfeldes nach vorne im Sinne von Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125.01 darf das Sichtfeld nicht verdeckt sein. Ausgenommen von dieser Anforderung sind die A-Säulen und die in Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125.01 dieser Regelung genannten Einrichtungen. Die Anzahl der A-Säulen darf nicht mehr als 2 betragen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Richtlinie UN-Regelung Nr. 125.01 durchzuführen. |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | UN-Regelung Nr. 121 | X | X | X | X | X | X | | | | | a) Die Zeichen, die gemäß UN-Regelung Nr. 121.01 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UN-Regelung entsprechen. Wenn andere Symbole oder Lichtfarben als die in der ECE-Regelung 121.01 festgelegten verwendet werden, müssen diese einen für den Lenker eindeutigen und unverwechselbaren Bezug zu ihrer Funktion aufweisen. Die Einhaltung ist durch Augenschein zu prüfen. |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | X | X | X | X | X | X | | | | | Die Fahrzeuge müssen eine entsprechende Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe aufweisen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, ist eine Prüfung nach den Vorschriften in 2.1 und 2.2 des Anhangs II der genannten Verordnung vorzunehmen.Die Fahrzeuge müssen eine entsprechende Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe aufweisen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, ist eine Prüfung nach den Vorschriften in 2.1 und 2.2 des Anhangs römisch II der genannten Verordnung vorzunehmen. |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | X | X | X | X | X | X | | | | | Die Fahrzeuge müssen mit entsprechenden Scheibenwischern und -waschern ausgerüstet sein. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 durchzuführen. Die Anzahl der Wischzyklen muss bei Fahrzeugen Klassen M1 und N1 den Vorschriften in Nummer 1.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 entsprechen. Bei Fahrzeugen der anderen Klassen sind Abweichungen von diesen Vorschriften zulässig, sofern sichergestellt ist, dass durch die Scheibenwischer ausreichende Sicht bei schlechtem Wetter sichergestellt ist. Das Wischerfeld muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mindestens 80 % des Sichtfeldes in Sichtbereich B gemäß Anhang 18 der UN-Regelung Nr. 43.00 betragen, bei Fahrzeugen der anderen Klassen so groß sein, dass eine ausreichende Sicht des Lenkers sichergestellt ist. |
36A | Heizanlagen | UN-Regelung Nr. 122 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Der Fahrgastraum muss mit einer Heizung ausgestattet sein. Verbrennungsheizgeräte müssen ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung 122.00 aufweisen und nach den Einbauanweisungen des Herstellers des Heizgerätes eingebaut sein. Bei mit Flüssiggas (LPG) betriebenen Heizgeräten sind die Vorschriften des Anhangs 8 der UN-Regelung 122.00 einzuhalten. |
37A | Radabdeckungen | Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | X | | | | | | | | | | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 ) |
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | UN-Regelung Nr. 25 | X | | | | | | | | | | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 25.04) |
41A | Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu InformationenEmissionen (Euro römisch VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | | | | | Auspuffemissionen, Emissionsdaten für die periodische Begutachtung, Off-Cycle-Emissionen, im Betrieb abgegebenen Emissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen: der Motor, das unvollständige bzw. das vollständige Fahrzeug müssen eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 oder der UN-Regelung Nr. 49.06 aufweisen. OBD-Systeme: es gelten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 mit den dort genannten Ausnahmen; Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch: ab den in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2400, ABl L 349 vom 29.12.2017, S. 1 genannten Terminen, sofern auf das vervollständigte Fahrzeug zutreffend, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch anhand des in Artikel 5 Abs. 3 der genannten Verordnung festgelegten Simulationsinstruments zu bestimmen und der kryptografische Hash des Hersteller-Datenprotokolls sowie des Kundeninformationsprotokolls zu erfassen.Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch: ab den in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2400, ABl L 349 vom 29.12.2017, Sitzung 1 genannten Terminen, sofern auf das vervollständigte Fahrzeug zutreffend, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch anhand des in Artikel 5 Absatz 3, der genannten Verordnung festgelegten Simulationsinstruments zu bestimmen und der kryptografische Hash des Hersteller-Datenprotokolls sowie des Kundeninformationsprotokolls zu erfassen. Motorleistung: es gelten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 Einrichtungen zur Begrenzung der NOx –Emissionen: liegt keine Genehmigung des unvollständigen oder vollständigen Fahrzeugs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 vor, ist zu prüfen, ob die Vorschriften der genannten Verordnung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen (wie beispielsweise beim Fehlen eines benötigten Reagens) eingehalten sind. Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 mit den dort genannten Ausnahmen |
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | UN-Regelung Nr. 73 | | | | | X | X | | | X | X | Es gelten die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 73.01. Bei geländegängigen Kraftfahrzeugen (Klassen N2G und N3G) und Fahrzeugen mit Kipperaufbauten sind geringfügige Abweichungen von den Vorschriften zulässig, sofern der Schutzzweck der UN-Regelung Nr. 73.01 annähernd erhalten bleibt. Ergeben sich bei der augenscheinlichen Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, sind Messungen der geometrischen Vorschriften und/oder Berechnungen hinsichtlich der Festigkeit durchzuführen. |
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) Nr. 109/2011 | | | | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 109/2011)Ergibt eine augenscheinliche Prüfung Zweifel an der Einhaltung der oben genannten Vorschriften, sind Messungen hinsichtlich ihrer Einhaltung durchzuführen. |
44A | Massen und Abmessungen (Pkw) | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | X | | | | | | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012) |
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | UN-Regelung Nr. 43 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Verglasung der Fahrzeuge muss hinsichtlich des Einbaus den Vorschriften des Anhangs 21 der ECE-Regelung 43.01 entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Vorschriften dieses Anhang 21 erfüllt sind, dürfen die Sicherheitsscheiben anstelle der Genehmigungszeichen nach ECE-Regelung 43 oder Richtlinie 92/22/EWG ein Genehmigungszeichen nach DOT aufweisen, wenn aus der Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, dass die Sicherheitsscheibe für die gegenständliche Verwendung geeignet ist. |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 458/2011) Die Reifen müssen eine Typgenehmigung nach der UN-Regelung Nr. 30.02 (Klasse C1) bzw. 54.00 (Klassen C2 und C3) und zusätzlich ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 117.02 aufweisen (Klassen C1 und C2: „S2WR2“, Klasse C3: „S2WR1“ oder höher, ab dem 1.11.2020: „S2WR2“ oder höher für alle Reifenklassen. |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | UN-Regelung Nr. 30 | X | | | X | | | X | X | | | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 30.02, die Reifen müssen das entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen) |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | UN-Regelung Nr. 54 | | X | X | X | X | X | | | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 54.00, die Reifen müssen das entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen) |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | UN-Regelung Nr. 117 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 117.02, die Reifen müssen das entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen: Reifen der Klassen C1 und C2: „S2WR2“ Reifen der Klasse C3: „S2WR1“, ab dem 1.11.2020: „S2WR2“ |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | UN-Regelung Nr. 64 | X | | | X | | | | | | | Gilt für Fahrzeuge, die mit einem Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem oder Reifendrucküberwachungssystem ausgestattet sind; weist das Basisfahrzeug kein solches System auf, ist kein Reifendrucküberwachungssystem erforderlich. |
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | UN-Regelung Nr. 89 | | X | X | | X | X | | | | | Die Fahrzeuge müssen hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung den Bestimmungen des Abschnitts 5.1 der UN-Regelung Nr. 89.00 entsprechen und gegebenenfalls ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 92/24/EWG oder nach der UN-Regelung 89.00 aufweisen. Bestehen bei augenscheinlicher Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts 5.1 der UN-Regelung Nr. 89.00 ist eine Prüfung nach den Vorschriften des 5.1 der UN-Regelung Nr. 89.00 von einem technischen Dienst, der gegenüber der UNO für diese Regelung benannt wurde, durchzuführen. |
48A | Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Wenn keine Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen zur Manövrierfähigkeit und/oder dem Anfahrvermögen an Steigungen bestehen, müssen diese Prüfungen nicht durchgeführt werden. Die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der höchsten zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen Anhängelast erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in § 4 Abs. 7 bis 9 und § 28 Abs. 3a KFG 1967 nach den Vorschriften des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012. Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten hängen nicht von den angebrachten Reifen ab.Wenn keine Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen zur Manövrierfähigkeit und/oder dem Anfahrvermögen an Steigungen bestehen, müssen diese Prüfungen nicht durchgeführt werden. Die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der höchsten zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen Anhängelast erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in Paragraph 4, Absatz 7 bis 9 und Paragraph 28, Absatz 3 a, KFG 1967 nach den Vorschriften des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012. Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten hängen nicht von den angebrachten Reifen ab. |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | UN-Regelung Nr. 61 | | | | X | X | X | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 61.00) |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | UN-Regelung Nr. 55 | X | X | X | X | X | X)römisch zehn) | X | X | X | X | Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 55.01: Für Zugeinrichtungen der Klasse E für Zentralachsanhänger, Halterungen von Kupplungskugeln, oder Zugstangen der Klasse F, die kein Genehmigungszeichen aufweisen und die ausreichend einfach gestaltet sind, kann ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Festigkeit gemäß den Vorschriften in Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 55.01 beigebracht werden; dieser Nachweis muss von einem technischen Dienst, ausgestellt sein, der gegenüber der UNO für diese Regelung benannt wurde. |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | UN-Regelung Nr. 102 | | | | | | | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 102.00) |
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | UN-Regelung Nr. 118 | | | X | | | | | | | | Für Werkstoffe, die kein Genehmigungszeichen nach der Änderungsserie 02 der UN-Regelung Nr. 118 aufweisen, ist ein Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 118.02 beizubringen; dieser Nachweis muss von technischen Dienst ausgestellt sein, der gegenüber der UNO für diese Regelung benannt wurde. |
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | UN-Regelung Nr. 107 | | X | X | | | | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 107.07) |
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | UN-Regelung Nr. 66 | | | | | | | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 66.02) |
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | UN-Regelung Nr. 94 | X | | | | | | | | | | Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | UN-Regelung Nr. 95 | X | | | X | | | | | | | Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
55 | (leer) | | | | | | | | | | | | |
56A | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter | UN-Regelung Nr. 105 | | | | X | X | X | X | X | X | X | Nur auf Fahrzeuge anzuwenden, die für die Beförderung gefährlicher Güter genehmigt werden sollen, in diesem Fall keine Ausnahmen von der UN-Regelung Nr. 105.05; jedoch wird die Einhaltung der jeweils aktuellen Vorschriften des ADR (europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) akzeptiert. |
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | UN-Regelung Nr. 93 | | | | | X | X | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 93.00) |
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | X | | | X | | | | | | | Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie Verordnung (EG) Nr. 78/2009 muss nicht nachgewiesen werden. Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen, mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein. |
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | | | X | | | | | | | Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2005/64/EG muss nicht nachgewiesen werden. |
60 | (leer) | | | | | | | | | | | | |
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | | | X | | | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/40/EG) |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X | X | X | X | X | X | | | | | Alternativ zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 kann ein Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 134.00 vorgelegt werden. |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) Nr. 65/2012 | X | | | | | | | | | | Fahrzeuge, deren Basisfahrzeug über keinen Gangwechselanzeiger verfügt, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EU) Nr. 347/2012 | | X | X | | X | X | | | | | Alternativ zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 kann ein Nachweis der Einhaltung der UN-Regelung Nr. 139.00 vorgelegt werden. Es können die in den genannten Rechtsakten sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. |
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EU) Nr. 351/2012 | | X | X | | X | X | | | | | Alternativ zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 kann ein Nachweis der Einhaltung der UN-Regelung Nr. 140.00 vorgelegt werden. Es können die in den genannten Rechtsakten sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | UN-Regelung Nr. 67 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 67.01) |
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | UN-Regelung Nr. 97 | X | | | X | | | | | | | Ist ein Fahrzeug-Alarmsystem eingebaut, muss dieses den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97.01 entsprechen. |
69 | Elektrische Sicherheit | UN-Regelung Nr. 100 | X | X | X | X | X | X | | | | | Für Fahrzeuge mit Elektronantrieb (rein elektrisch oder hybrid-elektrisch. Die Einhaltung der Vorschriften der UN-Regelung Nr. 100 ist durch einen Prüfbericht, der von einem geeigneten Sachverständigen ausgestellt wurde, nachzuweisen. |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | UN-Regelung Nr. 110 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 110) |
71 | Festigkeit des Fahrerhauses | UN-Regelung Nr. 29 | | | | X | X | X | | | | | Bei serienmäßig hergestellten Fahrerhäusern keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 29.03. Keine Anwendung bei einzeln angefertigten Fahrerhäusern für spezielle Zwecke wie die Beförderung von langem Ladegut oder Fahrerhäusern, die zur Vergrößerung der Anzahl der Sitzplätze verlängert wurden. |
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | X | | | X | | | | | | | Fahrzeuge, deren Basisfahrzeug über kein eCall-System verfügt, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
| | | | | | | | | | | | | |
- (1)Absatz einsDie CO2-Emissionen sind nach den folgenden Formeln zu berechnen:
Anl. 3l KDV 1967
Anlage 3l |
(Zu § 14)(Zu Paragraph 14,) |
Messung der Lichtstärke von Sicherheitsbremsleuchten Die Stärke des ausgestrahlten Lichtes von Sicherheitsbremsleuchten ist in den angeführten Punkten zu ermitteln. Die dabei festgestellten Werte dürfen die angegebenen Mindestwerte nicht unterschreiten. Der Höchstwert der Lichtstärke darf in keinem Punkt des Sichtbarkeitsbereiches 80 cd überschreiten. Die Sichtbarkeit muß in einem Horizontalwinkelbereich von 450 nach rechts und nach links gegeben sein. Die Farbe muß innerhalb des im § 9 KDV 1967 für rotes Licht angegebenen Bereiches liegen.Die Stärke des ausgestrahlten Lichtes von Sicherheitsbremsleuchten ist in den angeführten Punkten zu ermitteln. Die dabei festgestellten Werte dürfen die angegebenen Mindestwerte nicht unterschreiten. Der Höchstwert der Lichtstärke darf in keinem Punkt des Sichtbarkeitsbereiches 80 cd überschreiten. Die Sichtbarkeit muß in einem Horizontalwinkelbereich von 450 nach rechts und nach links gegeben sein. Die Farbe muß innerhalb des im Paragraph 9, KDV 1967 für rotes Licht angegebenen Bereiches liegen. |
Meßwinkel | Lichtstärke (cd) |
vertikal (Grad) | horizontal (Grad) |
+ 10 | - 10 | 8 |
+ 10 | 0 | 16 |
+ 10 | + 10 | 8 |
+ 5 | - 10 | 16 |
+ 5 | - 5 | 25 |
+ 5 | 0 | 25 |
+ 5 | 5 | 25 |
+ 5 | 10 | 16 |
0 | - 10 | 16 |
0 | - 5 | 25 |
0 | 0 | 25 |
0 | 5 | 25 |
0 | 10 | 16 |
- 5 | - 10 | 16 |
- 5 | - 5 | 25 |
- 5 | 0 | 25 |
- 5 | 5 | 25 |
- 5 | 10 | 16 |
| | |
Anl. 4 KDV 1967
Zulassungsrelevante Daten
Zeile | Feld ZS | M1 | M2/M3 | N1/N2/N3 | O1-O4 | L1e-L7e | T, C nach 2003/37/EG | R nach 2003/37/EG | S nach 2003/37/EG | T nach 2001/3/EG | lof nach 2000/25/EG | Sinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die Fahrzeugklasse zutreffenden Richtlinie heranzuziehen | Einheit | Anmerkung |
1 | Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1 |
2 | D1 | 0.1 | 0.1 | 0.1 | 0.1 | 0.1 | 0.1 | 0.1 | 0.1 | 0.1 | x | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers) | | TB, EG, EI |
3 | D2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | x | Type | | TB, EG, EI |
4 | D2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | x | Variante | | Einteilige nationale österreichische Ausführungsbezeichnungen sind unter „Variante“ einzutragen; TB |
5 | D2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | 0.2 | x | Version | | Wenn die Ausführungsbezeichnung in mehrere Teile gegliedert ist, kann diese auf die Felder Variante und Version aufgeteilt werden |
6 | D3 | 0.2.1 | 0.2.1 | 0.2.1 | 0.2.1 | 0.2.1 | 0.2.1 | 0.2.1 | 0.2.1 | 0.2.1 | x | Handelsbezeichnung | | EG, EI |
7 | | | | | | | 0.3 | 0.3 | 0.3 | 0.3 | | Merkmale zur Typidentifizierung | | Angabe fakultativ |
8 | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.3.1 | 0.3.1 | 0.3.1 | 0.3.1 | x | M, N, O, L: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder; T, C, R und S: Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) | | Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG |
9 | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.3.2 | 0.3.2 | 0.3.2 | 0.3.2 | x | Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrgestell | | Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG |
10 | J | 0.4 | 0.4 | 0.4 | 0.4 | 0.4 | 0.4 | 0.4 | 0.4 | 0.4 | x | Fahrzeugklasse | | TB, EG, EI |
11 | J | | 39 | x | | 0.4.1 | | | | | | N1: Gruppe I, II oder III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung FahrzeugartN1: Gruppe römisch eins, römisch II oder römisch III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung Fahrzeugart | | Wenn Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten in Anspruch genommen werden, ist diese hier einzutragen, zB „landwirtschaftliches Fahrzeug“; bei historischen Fahrzeugen ist hier „historisch“ einzutragen, Angabe der Busklasse nur dann erforderlich, wenn dies aus dem Eintrag in Zeile 133 nicht hervorgeht; TB, EG |
12 | | 0.5 | 0.5 | 0.5 | 0.5 | 0.5 | 0.5 | 0.5 | 0.5 | 0.5 | x | Name und Adresse des Herstellers | | TB, EG |
13 | | | | | | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | | T, C, R und S: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder | | Angabe fakultativ; hier können eventuell vorhandene Typenschilder von Fahrerhaus, etc. eingetragen werden; das Fabrikschild des Fahrzeuges der Klassen T, C, R und S ist im Feld Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) einzutragen; |
14 | | | | 0.5.1 | | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | | | Hersteller Basisfahrzeug Name und Adresse | | Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe |
15 | | | | 0.2.2. | | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | | | Typgenehmigungsnummer Basisfahrzeug | | Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe |
16 | | | | | | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | | | Datum Typgenehmigung Basisfahrzeug | | Angabe fakultativ |
17 | | 0.9 | 0.9 | 0.9 | 0.9 | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | | | Hersteller Stufe 2 Name und Adresse; bei Klassen M, N, O Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers gemäß Punkt 0.9 der Übereinstimmungsbescheinigung | | Bei Mehrstufengenehmigungen; hier ist NICHT der österreichische Bevollmächtigte gemäß §29 Abs. KFG 1967 einzutragen |
18 | | | | | | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | | | Typgenehmigungsnummer Stufe 2 | | Bei Mehrstufengenehmigungen |
19 | | | | | | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | | | Datum Typgenehmigung Stufe 2 | | Bei Mehrstufengenehmigungen |
20 | E | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | x | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | | EG |
21 | K | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | x | x | (Typen)Genehmigungsnummer | | Bei EU-BE: Nummer der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: GZ des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids; EG, EI |
22 | A6 | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | x | x | Datum (Typen)Genehmigung | | Bei EU-BE: Datum der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: Datum des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids, wenn bei EG-BE unbekannt, dann Datum der erstmaligen Zulassung; EG |
23 | | | | | | | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | | Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode | | Angabe fakultativ |
24 | | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | x | Rechts- oder Linksverkehr | | Angabe erforderlich, wenn Linksverkehr |
25 | | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.6 | | | | | x | Metrische / angelsächsische Einheiten | | Angabe erforderlich, wenn ausschließlich angelsächsische Einheiten zutreffen |
26 | | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | x | Datum der Übereinstimmungsbescheinigung | | Bei nationalem Typenschein: Datum der Typenschein-Ausstellung |
27 | | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.10 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 0.6 | x | Aussteller des Genehmigungsdokuments | | Name der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Abs. 2 KFG 1967 bei TypenscheinenName der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Absatz 2, KFG 1967 bei Typenscheinen |
28 | Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. |
29 | | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1.1 | 1.1 | 1.1 | 1.1 | x | Anzahl der Achsen | | Achsen mit Abstand bis 1 m sind als 2 Achsen einzutragen, Motorrad mit Beiwagen = 2; TB, EG |
30 | | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1.1 | 1.1 | 1.1 | 1.1 | x | Anzahl der Räder | | Zwillingsrad gilt als 1 Rad, Beiwagenrad = 1; TB, EG |
31 | | 3 | 3 | 3 | | | 1.1.3 | | | 1.1.3 | x | Anzahl der Antriebsachsen | | Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradantrieb permanent oder zuschaltbar: „2“, wenn zuschaltbar: im Feld Anmerkungen anführen: „ Achse ? zuschaltbar“; TB, EG |
32 | | | | | | | 1.1.4 | 1.1.4 | 1.1.4 | 1.1.4 | | Anzahl der gebremsten Achsen | | Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradbremse oder Bremsscheibe in Antriebswelle oder zugeschalteter Allradantrieb: „2“; wenn zugeschalteter Allradantrieb: in Bremsanlage (Kurzbeschreibung) darauf hinweisen; TB |
33 | | | | | | | 1.4 | | | 1.4 | | Fahrersitz umkehrbar Ja/Nein | | „Ja“ oder „Nein“; TB |
34 | | 13 | 13 | 13 | 13 | 12.1 | 2.1.1 | 2.1.1 | 2.1.1 | 2.1.1 | x | Masse in fahrbereitem Zustand (T, C, R und S: Leermasse in fahrbereitem Zustand) | kg | Bei Fahrzeugen mit Typgenehmigung, die dem CO2-Monitoring gemäß Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bzw. der Verordnung (EU) 2019/631 unterliegen darf hier die „tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nicht eigetragen werden; TB, EG |
36 | F1 | 16.1 | 16.1 | 16.1 | 16.1 | 14.1 | 2.2.1 | 2.2.1 | 2.2.1 | 2.2.1 | x | Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (T, C, R und S: Zulässige Gesamtmasse(n)der Zugmaschine / des beladenen Anhängers / der gezogenen auswechselbaren Maschine / je nach den vorgesehenen Reifentypen) | kg | Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Gesamtmasse einzutragen; TB, EG, EI |
37 | | 16.2 | 16.2 | 16.2 | 16.2 | 14.3 | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | x | Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 1 | kg | Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG |
38 | | 16.2 | 16.2 | 16.2 | 16.2 | 14.3 | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | x | Technisch zulässige maximale Achslast; T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die Achse 2 | kg | Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen; TB, EG |
39 | | 16.2 | 16.2 | 16.2 | 16.2 | 14.3 | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | x | Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 3 | kg | Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist hier einzutragen; TB, EG |
40 | | 16.2 | 16.2 | 16.2 | 16.2 | | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | x | Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4 | kg | Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG |
41 | | | | 16.2 | 16.2 | | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | 2.2.2 | x | Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 5 | kg | Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG |
42 | | | 16.3 | 16.3 | 16.3 | | | | | | | Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 1 | kg | entfällt bei N1; TB, EG |
43 | | | 16.3 | 16.3 | 16.3 | | | | | | | Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 2 | kg | entfällt bei N1; TB, EG |
44 | | | | 31 | 31 | | | | | | | Lage der anhebbaren Achse(n) | kg | Angabe der Achsnummern, nicht bei N1; TB |
45 | | | 13.1 | 13.1 | 13.1 | 14.2 | | | | | | Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 1; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 1 | kg | |
46 | | | 13.1 | 13.1 | 13.1 | 14.2 | | | | | | Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 2; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 2 | kg | Das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen |
47 | | | 13.1 | 13.1 | 13.1 | 14.2 | | | | | | Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 3; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 3 | kg | Das Beiwagenrad ist hier einzutragen (entsprechende Bemerkung in Anmerkungen) |
48 | | | 13.1 | 13.1 | 13.1 | | | | | | | Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 4; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 4 | kg | |
49 | | | | 13.1 | 13.1 | | | | | | | Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 5; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 5 | kg | |
50 | | | | | 13.1 | | | | | | | Verteilung der Masse fahrbereit auf die Stützlast | kg | |
52 | | 35 | 35 | 35 | 35 | 32 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | x | Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 1 | | Siehe Anmerkung 7; TB, EG |
53 | | 35 | 35 | 35 | 35 | 32 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | x | Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 2 | | Siehe Anmerkung 7; TB, EG |
54 | | 35 | 35 | 35 | 35 | 32 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | x | Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 3 | | Siehe Anmerkung 7; das Beiwagenrad ist hier einzutragen und unter Anmerkungen zu vermerken; TB, EG |
55 | | 35 | 35 | 35 | 35 | | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | x | Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4 | | Siehe Anmerkung 7; TB, EG |
56 | | | | 35 | 35 | | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | x | Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 5 | | Siehe Anmerkung 7; TB, EG |
57 | | 19 | 19 | 19 | 19 | 19.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | 2.2.3.1 | x | Technisch zulässige größte vertikale Stützlast; T, C, R und S: Massen und Reifen, Zulässige Stützlast | kg | kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Stützlast festgelegt wird. TB, EG |
58 | | | 33 | 33 | 34 | | | | | | | M, N: Antriebsachse(n) (O: Achsen) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein | | „Ja“ oder „Nein“; nicht bei N1;TB, EG |
59 | | | | | | | 2.3 | | | 2.3 | | Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile) | | Angabe fakultativ |
60 | | 18.4 | 18.4 | 18.4 | | 17 | x | x | x | 2.4.1 | x | Technisch zulässige Masse eines Anhängers (ungebremst) (T und C: Ungebremste Anhängemasse) | kg | Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fahrzeuge unter Feld O2 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast ungebremst festgelegt wird. TB, EG |
61 | | | | | | | x | x | x | 2.4.2 | x | Anhängemasse mit unabhängiger Bremsung | kg | Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG |
62 | | | | | | | x | x | x | 2.4.3 | x | Anhängemasse bei Auflaufbremsung | kg | Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG |
63 | | | | | | | x | x | x | 2.4.4. | x | Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch) | kg | Mit durchgehender Bremsanlage; für R und S, dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fuge. der Klassen T und C unter Feld O1 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG |
64 | | | | | | 17 | | | | | | Größte Anhängelast gebremst | kg | EG |
65 | | 18.1 | 18.1 | 18.1 | | | 2.4.1 | | | | | Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Deichselanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine)) | kg | Für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird. |
66 | | | | 18.2 | | | 2.4.2 | | | | | Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Sattelanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart)) | kg | für T und C fakultativ; TB, EG |
67 | | 18.3 | 18.3 | 18.3 | | | 2.4.3 | | | | | Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Zentralachsanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart)) | kg | für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird. |
68 | | 16.4 | 16.4 | 16.4 | | | | | | | | Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand | kg | Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG |
69 | | | | | | | 2.4.4 | | | 2.4.5 | x | T und C: Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ungebremster Anhänger | kg | Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast ungebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG |
70 | | | | | | | 2.4.4 | | | 2.4.5 | x | Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): auflaufgebremster Anhänger | kg | Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast auflaufgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG |
71 | | | | | | | 2.4.4 | | | 2.4.5 | x | Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): unabhängig gebremster Anhänger | kg | Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast unabhängig gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG |
72 | | | | | | | 2.4.4 | | | 2.4.5 | x | Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): hilfskraftgebremster Anhänger | kg | Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast hilfskraftgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG |
73 | | | | | | | 2.4.5 | | | 2.4 | | Zulässige Höchstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine) | kg | TB |
74 | | | | | | | 2.4.6.1.1 | 2.4.6.1.1 | 2.4.6.1.1 | 2.4.6.1.1 | | Höhe des Kupplungspunkts über dem Boden | mm | Angabe fakultativ |
75 | | | 12 | 12 | 12 | | 2.4.6.2 | 2.4.6.2 | 2.4.6.2 | 2.4.6.2 | x | Hinterer Überhang; Klassen T, R, C und S: Abstand von der durch die Mittellinie der Hinterachse verlaufenden senkrechten Ebene (mm) | mm | bei N1 nicht erforderlich; TB |
76 | | 4 / 4.1 | 4 / 4.1 | 4 / 4.1 | 4 / 4.1 | 3 | 2.5 | 2.5 | 2.5 | 2.5 | x | Klassen L, T, C, R, S: Radstand 1; Klassen M, N mit 2 Achsen und Klasse O mit 1 Achse: Radstand, mit mehr Achsen: Achsabstand 1 | mm | L: Beiwagen wird nicht berücksichtigt; O, R und S: bei Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern Abstand Mitte Zugvorrichtung – 1. Achse, bei Sattelanhängern. Abstand Zugsattelzapfen – 1. Achse; TB, EG |
77 | | 4.1 | 4.1 | 4.1 | 4.1 | | 2.5 | 2.5 | 2.5 | 2.5 | x | Radstand 2 / Achsabstand 2 | mm | Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG |
78 | | 4.1 | 4.1 | 4.1 | 4.1 | | 2.5 | 2.5 | 2.5 | 2.5 | x | Radstand 3 / Achsabstand 3 | mm | Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG |
79 | | | | 4.1 | 4.1 | | 2.5 | 2.5 | 2.5 | 2.5 | x | Radstand 4 / Achsabstand 4 | mm | Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG |
80 | | | | 8 | | | | | | | | Sattelvormaß | mm | Abstand von der hintersten Achse (auch der hintersten Achse von Achsgruppen) bis zum horizontalen Drehpunkt der Sattelkupplung; TB, EG |
81 | | 30 | 30 / 30.1 / 30.2 | 30 | 30.1 / 30.2 | | 2.6 | 2.6 | 2.6 | 2.6 | x | Höchst- und Mindestspurweite Achse 1 | mm | bei N2, N3, O3, O4 nicht erforderlich; keine Unterscheidung zwischen gelenkten Achsen und übrigen Achsen erforderlich; TB, EG (bei Klassen M1, N1) |
82 | | 30 | 30 / 30.1 / 30.2 | 30 | 30.1 / 30.2 | | 2.6 | 2.6 | 2.6 | 2.6 | x | Höchst- und Mindestspurweite Achse 2 | mm | siehe Achse 1; Beiwagen kann in Achse 2 eingetragen werden; TB |
83 | | 30 | 30 / 30.1 / 30.2 | 30 | 30.1 / 30.2 | | 2.6 | 2.6 | 2.6 | 2.6 | x | Höchst- und Mindestspurweite Achse 3 | mm | siehe Achse 1; TB |
84 | | 30 | 30 / 30.1 / 30.2 | 30 | 30.1 / 30.2 | | 2.6 | 2.6 | 2.6 | 2.6 | x | Höchst- und Mindestspurweite Achse 4 | mm | siehe Achse 1; TB |
85 | | | | 30 | 30.1 / 30.2 | | 2.6 | 2.6 | 2.6 | 2.6 | x | Höchst- und Mindestspurweite Achse 5 | mm | siehe Achse 1; TB |
86 | | 5 | 5 | 5 | 5 | 6.1 | 2.7.1 | 2.7.2.1 | 2.7.1 | 2.7.1 | x | Länge | mm | TB, EG |
87 | | | 9 | 9 | 10 | | | 2.5.1.2 | | | | N: Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung, O: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck, R: Bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers | mm | TB |
88 | | 6 | 6 | 6 | 6 | 7.1 | 2.7.2 | 2.7.2.2 | 2.7.2 | 2.7.2 | x | Breite | mm | TB, EG |
89 | | 7 | 7 | 7 | 7 | 8 | 2.7.3 | x | 2.7.3 | 2.7.3 | x | Höhe | mm | bei Achshubeinrichtung ist deren Auswirkung zu berücksichtigen; TB, EG |
91 | | 20 | 20 | 20 | | 20 | 3.1.1 | | | 3.1.1 | x | Hersteller (T, C: Fabrikmarke) Antriebsmaschine | | TB, EG |
92 | | | | | | | 3.1.3 | | | 3.1.3 | | T und C: Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart | | Angabe fakultativ |
93 | | 22 | 22 | 22 | | 22 | 3.1.6 | | | 3.1.6 | x | Arbeitsverfahren; L: Funktionsweise und Arbeitsverfahren; T und C: Arbeitsweise, Fremdzündung/Selbstzündung | | Für Klassen M, N und L: Fremdzündung oder Selbstzündung und Zweitakt oder Viertakt; bei sonstigen Antriebsarten Eintragung in „Kraftstoff“; TB, EG |
94 | | | | | | | 3.1.6 | | | 3.1.6 | x | Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung) | | „Ja“ oder „Nein“ |
95 | | | | | | | 3.1.6 | | | 3.1.6 | x | Arbeitsweise, Zweitakt/Viertakt | | TB, EG |
96 | P3 | 26 | 26 | 26 | | 25 | 3.1.7 | | | 3.1.7 | x | Kraftstoff | | „Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung“ gemäß Tabelle für die Kraftstoffarten; dieser Wert wird in das Feld „Antriebsart“ der Zulassungsbescheinigung übernommen; TB, EG |
97 | P5 | 21 | 21 | 21 | | 21 | 3.2.1.2 | | | 3.2.1.2 | x | Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor; T und C: Antriebsmaschine, Typ | | Wenn die Typen-/Baumusterbezeichnung des Motors bei einzeln genehmigten Fahrzeugen nicht verfügbar ist, kann stattdessen die Motornummer angegeben werden. TB, EG, EI |
98 | | | | | | | 3.2.1.2 | | | 3.2.1.2 | | Antriebsmaschine, Typ-Genehmigungsnummer | | Nur die Genehmigungsnummer nach Richtlinie 97/68/EG, 2000/25/EG, Verordnung (EU) 2015/96 oder Verordnung (EU) 2016/1628, nicht die der Trübungsmessung (77/537/EWG oder ECE-R24); TB |
99 | | 24 | 24 | 24 | | 23 | 3.2.1.6 | | | 3.2.1.6 | x | Anzahl der Zylinder | | TB, EG |
100 | | 24 | 24 | 24 | | 23 | | | | | | Anordnung der Zylinder | | TB |
101 | P1 | 25 | 25 | 25 | | 24 | 3.2.1.7 | | | 3.2.1.7 | x | Hubraum | cm3 | In die Zulassungsbescheinigung wird kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI |
102 | P2 | P2 | P2 | P2 | | 26 | 3.6 | | | 3.6 | x | Nennleistung in kW | kW | Siehe Anmerkung 20;TB, EG, EI |
103 | P4 | 27 | 27 | 27 | | 26 | 3.6 | | | 3.6 | x | Nennleistung bei 1/min | min-1 | TB, EG, EI |
104 | Q | | | | | 26.1 | | | | | | Verhältnis: Nennleistung oder gegebenenfalls maximale Nenndauerleistung / Masse des fahrbereiten Fahrzeuges | kW/ kg | Angabe mit 1 Vor- und 2 Nachkommastellen; es ist immer aufzurunden, EG, EI |
105 | | | | | | | 3.6.1 | | | 3.6.1 | | Leistung an den Zapfwellen kW (Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahlzahl der Zapfwelle) | kW | Angabe fakultativ |
106 | | | | | | | 3.6.1 | | | 3.6.1 | | Leistung an den Zapfwellen bei 1/min (Normdrehzahl der Zapfwelle) | min-1 | Angabe fakultativ |
108 | | | 28 | 28 | | 28 | | | | | | Getriebe (Typ) | | TB, EG |
109 | | | | | | | 4.5 | | | 4.5 | x | Schaltgetriebe, Anzahl der Gänge vorwärts/rückwärts | | TB, EG |
110 | | | | | | 29 | | | | | | Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang | | Siehe Anmerkung 8; TB |
111 | | | | | | 29 | | | | | | Übersetzungsverhältnisse, 2. Gang | | Bei stufenlosem Getriebe ist hier der Mindestwert einzutragen, sofern diese Eintragung nicht in Übersetzungsverhältnis 1. Gang erfolgte; TB |
112 | | | | | | 29 | | | | | | Übersetzungsverhältnisse, 3. Gang | | TB |
113 | | | | | | 29 | | | | | | Übersetzungsverhältnisse, 4. Gang | | TB |
114 | | | | | | 29 | | | | | | Übersetzungsverhältnisse, 5. Gang | | TB |
115 | | | | | | 29 | | | | | | Übersetzungsverhältnisse, 6. Gang | | TB |
116 | | | | | | 29 | | | | | | Übersetzungsverhältnisse, 7. Gang | | TB |
117 | | | | | | 29 | | | | | | Übersetzungsverhältnisse, 8. Gang | | TB |
127 | | | | | | | 4.7 | | | 4.7 | | berechnete, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h | km/h | Angabe entfällt bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 167/2013 |
128 | | 29 | 29 | 29 | 29 | 44 | 4.7.1 | x | x | 4.7.1 | x | Höchstgeschwindigkeit | km/h | Bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit EG-Betriebserlaubnis die unter Punkt 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. 4.7 des Beschreibungsbogens eingetragene Höchstgeschwindigkeit. Bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013: vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; O, R, S: technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit; TB, EG |
129 | | | | | | | 7.1 | | | 7.1 | x | Art der Lenkhilfe (T und C: Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage) | | TB, EG |
130 | | 36 | 36 | 36 | 36 | | 8 | 8 | 8 | 8 | x | Klassen M, N, O: Anhänger-Bremsverbindung, andere Klassen: Bremsanlage (Kurzbeschreibung) | | Beschreibung der Bremsanlage auch bei Klassen M, N und O fakultativ möglich; TB |
131 | | | | | | | 8.11.4.1 | 8.11.4.1 | 8.11.4.1 | 8.11.4.1 | | Leitungsdruck (Einleitungsbremse), kPa | kPa | Einschließlich Angabe, ob hydraulisch oder pneumatisch; TB, EG |
132 | | | 37 | 37 | | | 8.11.4.2 | 8.11.4.2 | 8.11.4.2 | 8.11.4.2 | | Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems [bar] (T, C, R und S: Leitungsdruck (Zweileitungsbremse), kPa) | bar bzw. kPa | Nenndruck der Bremsleitung, nicht der Vorratsleitung; einschließlich Einheit; TB |
133 | A8 | 38 | 38 | 38 | 38 | 37 | x | x | x | x | x | Art des Aufbaues, L: Aufbau: ja/nein | | Zulässige Eintragungen siehe Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG, EI |
134 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Zusatz zu Art des Aufbaues | | Siehe Anmerkung in der Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG |
135 | | 41 | 41 | 41 | x | 41 | | | | | | Anzahl der Türen | | Als Tür sind die verschließbaren Öffnungen zu zählen, die üblicherweise zum Ein- und Aussteigen geeignet sind; hintere Flügeltüren von LKW sind als 2 Türen zu zählen; TB, EG |
136 | | 41 | 41 | 41 | x | 41 | | | | | | Anordnung der Türen | | Angabe nach dem Muster „2/2“ für 2 vorne und 2 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe nach Muster; TB, EG |
137 | | | | | | | 10.1 | | | 10.1 | x | Rahmen/Führerhaus | | Wenn Rahmen, dann Angabe „Rahmen“, wenn Führerhaus, dann Angabe „Führerhaus“; TB, EG |
138 | | | | | | | 10.1 | | | 10.1 | | Rahmen/Führerhaus, Fabrikmarke(n) | | TB |
139 | | | | | | | 10.1 | | | 10.1 | | Rahmen/Führerhaus, Typgenehmigungszeichen | | zB S e12 0018; TB, EG |
140 | | | | | | | 10.1.3 | | | 10.1.3 | x | Überrollbügel vorn/hinten | | TB, EG |
141 | | | | | | | 10.1.3 | | | 10.1.3 | | Überrollbügel klappbar / nicht klappbar | | TB |
142 | | | | | | | 10.1.3 | | | 10.1.3 | | Überrollbügel Fabrikmarke | | TB |
143 | | | | | | | 10.1.3 | | | 10.1.3 | | Überrollbügel Typgenehmigungszeichen | | TB, EG |
144 | | 42 | 42 | 42 | x | 42.1 | | | | | | Anzahl der Sitze | | Maximale Anzahl der Sitzplätze. Ausgenommen sind die Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätze. Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M 3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal. Klassen O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG |
145 | | | | | | | 10.3.2 | | | 10.3.2 | x | Beifahrersitze, Anzahl | | TB, EG |
146 | | | | | | 42.1 | | | | | | Lage der Sitze | | Angabe für Klassen M, N und O in den Anmerkungen, falls erforderlich; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU Nr. 901/2014 oder kurze Angabe Worten; O: nur bei Omnibusanhängern; |
147 | S2 | | 43 | | S2 | | | | | | | Anzahl der Stehplätze | | O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI |
148 | | | | 11 | 11 | | 10.4.1 | 2.7.2.1.1 | 10.4.1 | 10.4.1 | | Länge der Ladefläche (T und C: Ladepritsche, Abmessungen) | | Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB |
149 | | | | | | | 10.4.3 | | 10.4.3 | 10.4.3 | | Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg | kg | Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB |
150 | | | | | | | 11.2 | 11.2 | 11.2 | 11.2 | | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Fakultative Einrichtungen | | Angabe fakultativ |
152 | | | | 50 | 50 | | | | | | | EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ja/Gruppe(n).../nein | | Wenn nicht zutreffend, dann „Nein“; TB, EG |
155 | | | 43 | 43 | 43 | 43.1 | 12.2.1 bis 12.2.4 | 12.2.1 bis 12.2.4 | 12.2.1 bis 12.2.4 | 12.2.1 bis 12.2.4 | x | EG-Typengenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden (T, C, R und S: Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger, Typ, Marke, Typgenehmigungszeichen, vertikale und ggf. horizontale Höchstlast) | | Bei M, N, O, L nur das Genehmigungszeichen; das Genehmigungszeichen zB e1 00-1029, nicht die Nummer der Betriebserlaubnis; bei T und C gegebenenfalls auch den Anhängebock anführen; TB, EG |
156 | | | | | | | 12.3 | | | 12.3 | | Hydraulische Hubvorrichtung –Dreipunktgerätekupplung: ja/nein | | „Ja“ oder „Nein“; TB |
157 | | | | | | 45 | 13 | | | 13 | x | Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der Basisrichtlinie | | Siehe Anmerkung 10 |
158 | U | | | | | 45 | 13 | | | 13 | x | Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe | | Siehe Anmerkung 10; O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten; Eintrag: „§8 KDV 1967“, entfällt bei solchen Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis; TB, EG |
159 | U1 | 46 | 46 | 46 | | 45 | 13.1 | | | 13.1 | x | Standgeräusch in dB(A) | dB(A) | In die Zulassungsbescheinigung wird aufgerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI |
160 | U2 | 46 | 46 | 46 | | 45 | 13.1 | | | 13.1 | x | Drehzahl bei Standgeräusch in 1/min | min-1 | In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI |
161 | U3 | 46 | 46 | 46 | | 45 | 13.2 | | | 13.2 | x | Fahrgeräusch in dB(A) | dB(A) | In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG |
162 | | | | | | | 14 | | | 14 | | Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der Basisrichtlinie | | Siehe Anmerkung 10; TB |
163 | | | | | | | 14 | | | 14 | | Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe | | Siehe Anmerkung 10; TB |
164 | | | | | | | 14 | | | 14 | | Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers in dB(A) | dB(A) | TB |
165 | | 48 | 48 | 48 | | 46 | 15 | | | 15 | x | Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der Basisrichtlinie | | Siehe Anmerkungen 10 und 11; bei T, C und lof nicht die Genehmigung der Rauchtrübung; TB, EG |
166 | V | 48 | 48 | 48 | | 46 | 15 | | | 15 | x | Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, ggf. Umsetzungsstufe | | Siehe Anmerkungen 10 und 11; TB, EG |
167 | V1 | 48 | 48 | 48 | | 46 | 15.1 | | | 15.1 | x | Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: COTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: CO | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11, TB |
168 | V2 | 48 | 48 | 48 | | 46 | 15.1 | | | 15.1 | x | Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC bzw. THCTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC bzw. THC | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Summenwert „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ bewertet, muss der Wert für „HC“ bzw. „THC“ nicht angegeben werden; TB |
169 | V3 | 48 | 48 | 48 | | 46 | 15.1 | | | 15.1 | x | Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: NOxTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: NOx | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; TB |
170 | V4 | 48 | 48 | 48 | | 46 | 15.1 | | | 15.1 | x | Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC+NOx bzw. THC+NOxTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC+NOx bzw. THC+NOx | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Einzelwert „HC“ bzw. „THC“ bewertet, muss der Wert für „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ nicht angegeben werden; TB |
171 | V5 | 48 | 48 | 48 | | | 15.1 | | | 15.1 | x | Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: PartikelmasseTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelmasse | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; TB |
172 | V6 | 48.1 | 48.1 | 48.1 | | 46 | | | | 15.1 | x | Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten | m-1 | Wenn der Absorptionskoeffizient nicht vorliegt (Altfahrzeuge), ist hier die Schwärzungszahl in BE einzutragen und in den Anmerkungen darauf hinzuweisen; TB, EG |
173 | | 48 | 48 | 48 | | | 15.2 | | | 15.2 | x | ETC, WHTC bzw. NRTC: CO | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; TB |
174 | | 48 | 48 | 48 | | | 15.2 | | | 15.2 | x | ETC, WHTC bzw. NRTC: NOx in g/kWh | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; TB |
175 | | 48 | 48 | 48 | | | 15.2 | | | 15.2 | x | ETC, WHTC bzw. NRTC: NMHC in g/kWh | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; TB |
176 | | 48 | 48 | 48 | | | | | | | | ETC, WHTC bzw. NRTC: THC in g/kWh | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; TB |
177 | | 48 | 48 | 48 | | | 15.2 | | | 15.2 | x | ETC, WHTC bzw. NRTC: CH4 in g/kWh | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; TB |
178 | | 48 | 48 | 48 | | | 15.2 | | | 15.2 | x | ETC, WHTC bzw. NRTC: Partikelmasse in g/kWh | g/kWh oder g/km | Siehe Anmerkung 11; TB |
179 | | | | | | 46 | | | | | | Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, CO | g/min | Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11 |
180 | | | | | | 46 | | | | | | Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, HC | g/min | Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11 |
181 | | | | | | 46 | | | | | | Prüfung Typ II; Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, CO | % vol. | Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11 |
184 | | 49.1 | | 49.1 | | | | | | | | NEFZ: CO2-Emissionen innerorts | g/km | Nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die der Kraftstoffverbrauch nach der Richtlinie 80/1268/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemäß NEFZ-Prüfverfahren (Verordnung (EU) Nr. 692/2008) ermittelt wurde; alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen; siehe Anmerkung 22; TB |
185 | | 49.1 | | 49.1 | | | | | | | | NEFZ: CO2-Emissionen außerorts | g/km | Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 184; TB |
186 | V7 | 49.1 | | 49.1 | | | | | | | | NEFZ: CO2-Emissionen kombiniert | g/km | Muss für alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 erfasst werden, die dem CO2-Monitoring unterliegen (Verordnungen (EU) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 510/2011 bzw. (EU) 2019/631) und die vor dem 1.1.2021 erstmalig zugelassen werden; Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020; bei Fahrzeugen, die nach WLTP geprüft wurden (Verordnung (EU) 2017/1151) die berechneten CO2-Emissionen nach NEFZ; siehe Anmerkungen 22 und 22; TB, EG, EI |
187 | V8 | 49 | | 49 | | 4.0.2 | | | | | | Einheit für Kraftstoffverbrauch | | l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; TB, EG |
188 | | 49 | | 49 | | | | | | | | NEFZ: Kraftstoffverbrauch innerorts | | l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB |
189 | | 49 | | 49 | | | | | | | | NEFZ: Kraftstoffverbrauch außerorts | | l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB |
190 | V8 | 49 | | 49 | | | | | | | | NEFZ: Kraftstoffverbrauch kombiniert | | l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung22; TB, EG, EI |
191 | | x | x | x | x | 47 | 16 | 16 | 16 | 16 | x | Steuerleistung Österreich | | Bei Typendaten ist hier die Nummer des zutreffenden Typendatensatzes einzutragen |
192 | | 52 | 52 | 52 | 52 | 50 | 17 | 17 | 17 | 17 | x | Anmerkungen | | Langform der Anmerkungen; ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet, muss hier zumindest die Zeichenfolge „24 GHz“ oder „24 GHZ“ (Leerzeichen zwischen „4“ und „G“) eingetragen werden; diese Zeichenfolge darf bei Fahrzeugen, die nicht so ausgerüstet sind, nicht in den Anmerkungen vorkommen; TB, EG |
193 | | x | x | x | x | 51 | x | x | x | x | x | Ausnahmen | | Langtext der Ausnahmegenehmigung; TB, EG |
194 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Auflagen für die Zulassung | | Langtext der Auflagen für die Zulassung; TB, EG |
195 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Bedingungen für die Gültigkeit des Bescheids | | |
196 | Daten für die Zulassungsbescheinigung |
197 | A4 | A4 | A4 | A4 | A4 | A4 | A4 | A4 | A4 | A4 | A4 | Verwendungsbestimmung | | Siehe Anmerkung 12; TB, EG, EI |
198 | A5 | A5 | A5 | A5 | A5 | A5 | A5 | A5 | A5 | A5 | A5 | Genehmigungsgrundlage | | „EU-Betriebserlaubnis“, „nationale österr. Typengenehmigung“, „Einzelgenehmigung“, „Ausnahmegenehmigung“, „EG-Kleinserie“, „nationale Kleinserie“; TB, EG, EI |
199 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Grund-Genehmigungsnummer | | Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG |
200 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Datum der erstmaligen Genehmigung der Type | | Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG |
201 | A7 | A7 | A7 | A7 | A7 | A7 | A7 | A7 | A7 | A7 | A7 | Nationaler Code | | Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ggf. der Eurotax-Hauptcode |
202 | J | J | J | J | J | J | J | J | J | J | J | Fahrzeugart | | Fahrzeugart nach Tabelle für die Fahrzeugarten, Spalte Fahrzeugart; TB, EG, EI |
203 | R | 40 | R | 40 / R | R | R | R | R | R | R | R | Farbe des Fahrzeugs | | Die Eintragung der Farbe ist für alle Fahrzeuge verpflichtend, zulässige Eintragungen gemäß Spalte „Farbbezeichnung“ in der Tabelle für die Farben; EG, EI |
204 | A9 | A9 | A9 | A9 | A9 | A9 | A9 | A9 | A9 | A9 | A9 | Form der hinteren Kennzeichentafel | | „einzeilig“ oder „zweizeilig“ oder „ein- oder zweizeilig“; ergibt sich bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis aus der Betriebserlaubnis für die Anbringungsfläche für die hintere Kennzeichentafel und aus der Betriebserlaubnis für die Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel; TB, EG, EI |
205 | S1 | S1 | S1 | S1 | S1 | S1 | S1 | S1 | S1 | S1 | S1 | Anzahl Sitzplätze | | Gesamtanzahl der Sitze (incl. Lenkersitz), die während der Fahrt benützt werden dürfen; diese ist bei Fahrzeugen der Klassen M1, N, O und L gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitze“ zuzüglich der Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze, bei Fahrzeugen der Klassen M2/M3, T, C und lof gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz“ zuzüglich 1; O: bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI |
207 | G | G | G | G | G | G | G | G | G | G | G | Eigengewicht | kg | wenn nicht bescheidmäßig auf einen bestimmten Wert festgelegt, dann gemäß §1k zu bestimmen, EG, EI |
208 | F2 | F2 | F2/17.1 | F2/17.1 | F2/17.1 | F2 | F2 | F2 | F2 | F2 | F2 | höchstes zulässiges Gesamtgewicht, O1 und O2: ggf. von – bis | kg | bei N1, O1+ O2: F2, bei N2+N3, O3+O4: 17.1; TB, EG, EI |
209 | N1 | N1 | N1/17.2 | N1/17.2 | N1/17.2 | N1 | N1 | N1 | N1 | N1 | N1 | höchste zulässige Achslast Achse 1, O1 und O2: ggf. von – bis | kg | bei N1, O1+ O2: N2, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI |
210 | N2 | N2 | N2/17.2 | N2/17.2 | N2/17.2 | N2 | N2 | N2 | N2 | N2 | N2 | höchste zulässige Achslast Achse 2, O1 und O2: ggf. von – bis | kg | bei N1, O1+ O2: N3, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI |
211 | N3 | N3 | N3/17.2 | N3/17.2 | N3/17.2 | N3 | N3 | N3 | N3 | N3 | N3 | höchste zulässige Achslast Achse 3, O1 und O2: ggf. von – bis | kg | bei N1, O1+ O2: N4, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI |
212 | N4 | N4 | N4/17.2 | N4/17.2 | N4/17.2 | | N4 | N4 | N4 | N4 | N4 | höchste zulässige Achslast Achse 4 | kg | bei N1, O1+ O2: N5, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI |
213 | A10 | | | A10 | A10 | | | A10 | | | | höchste zulässige Nutzlast, O1 und O2: ggf. von – bis | kg | TB, EG |
214 | O1 | O1 | O1 | O1 | | 17 | O1 | | | O1 | O1 | höchste zulässige Anhängelast gebremst (T und C: hilfskraftgebremster Anhänger) | kg | Bei Sattelzugfahrzeugen ist als höchste zulässige Anhängelast der entsprechende Wert für die Beförderung eines Sattelanhängers (höchstens jedoch gemäß Punkt 18.2 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff) einzutragen. Bei sonstigen Fahrzeugen der Klasse M und N ist die höchste zulässige Anhängelast für die vorzugsweise an das Kraftfahrzeug angehängten Anhänger (höchstens jedoch die Werte gemäß 18.1 bzw. 18.3 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff) einzutragen. Die höchsten zulässigen Anhängelasten für andere Anhängergruppen werden gegebenenfalls in „A19 – Anmerkungen“ eingetragen; TB, EG |
215 | O2 | O2 | O2 | O2 | | 17 | O2 | | | O2 | O2 | höchste zulässige Anhängelast ungebremst | kg | TB, EG |
216 | A12 | A12 | A12 | A12 | A12 | A12 | A12 | A12 | A12 | A12 | A12 | höchste zulässige Stützlast | kg | Siehe Anmerkung 16; TB, EG |
217 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | Bereifung und Räder Zeile 1 | | Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG |
218 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | Bereifung und Räder Zeile 2 | | Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG |
219 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | A13 | Bereifung und Räder Zeile 3 | | Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden; zusätzliche Angaben können in Feld A19 eingetragen werden; EG |
220 | T | 29 | 29 | 29 | 29 | 44 | T | T | T | T | T | Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung | km/h | Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. – Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als bis zu der Wert 20,0 km/h 28,0 km/h „25“ 28,0 km/h 33,0 km/h „30“ 33,0 km/h 43,0 km/h „40“ 43,0 km/h 53,0 km/h „50“; Einzutragen; bei Fahrzeugen mit einer EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ist die vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen. TB, EG, EI (bei Fahrzeugen, bei denen die Höchstgeschwindigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist) |
221 | A16 | A16 | A16 | A16 | A16 | A16 | A16 | A16 | A16 | A16 | A16 | Farbe der Begutachtungsplakette | | Es werden nur Ausnahmen von der Begutachtungspflicht gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 eingetragen; TB, EG, EIEs werden nur Ausnahmen von der Begutachtungspflicht gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG 1967 eingetragen; TB, EG, EI |
222 | A17 | A17 | A17 | A17 | A17 | A17 | A17 | A17 | A17 | A17 | A17 | Auflagen und Bedingungen für die Zulassung, Text für die Zulassungsbescheinigung | | TB, EG |
223 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A17 | Ausnahmen, Text für die Zulassungsbescheinigung | | TB, EG |
224 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | A18 | Behördliche Eintragungen, Text für die Zulassungsbescheinigung | | TB, EG |
225 | A19 | A19 | A19 | A19 | A19 | A19 | A19 | A19 | A19 | A19 | A19 | Anmerkungen | | Siehe Anmerkung 17; EG |
226 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Ende Erstzulassung | | Siehe Anmerkung 18 |
227 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Beschreibung Übereinstimmungsbescheinigung | | Nur erforderlich bei Typendaten |
228 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Beschreibung ungültige Übereinstimmungsbescheinigungen | | Wenn Fälschungen oder nicht als solche anzuerkennende Übereinstimmungsbescheinigungen bekannt sind |
229 | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | B | Erstmalige Zulassung | | Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI |
230 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Staat der letzten Zulassung | | Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI |
231 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Kennzeichen der letzten Zulassung | | Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI |
232 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Genehmigungsdokument | | Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EIEinzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil römisch II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EI |
233 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Anzahl der Vorbesitzer | | Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; kann die Anzahl nicht ermittelt werden, ist hier „99“ einzutragen; EG, EI |
234 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Bei Zulassung vorzulegendes Dokument | | Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigung, der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder ein anderes Dokument bei der Zulassung in der Zulassungsstelle vorzulegen ist, EG, EI |
235 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügenDer Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins beizufügen | | Angabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EGAngabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EG |
236 | | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | Der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügenDer Zulassungsbescheinigung Teil römisch II beizufügen | | Angabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen ist; EG, EIAngabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil römisch II beizufügen ist; EG, EI |
237 | A12 | | | A12 | A12 | | | | | | | höchste zulässige Sattellast | | EG, EI |
238 | zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EG) Nr. 385/2009, Seite 2 ff. |
239 | | | 1.1 | 1.1 | 1.1 | | | | | | | Anzahl/Lage Achsen mit Doppelbereifung | | EG |
240 | | | 2 | 2 | 2 | | | | | | | Anzahl/Anordnung gelenkte Achsen | | nicht erforderlich bei N1, O1, O2 |
241 | | 23 | 23 | 23 | | | | | | | | Reiner Elektroantrieb Ja/Nein | | EG |
242 | | 23.1 | 23.1 | 23.1 | | | | | | | | Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug | | Art, des Elektro-Hybridantriebs, wenn zutreffend; EG |
243 | | 26.1 | 26.1 | 26.1 | | | | | | | | Fahrzeug mit Einstoffbetrieb / Zweistoffbetrieb / Flexfuel-Fahrzeug | | EG |
244 | | 27 | 27 | 27 | | 1.9 | 6.3.2.1.2 | 3.6 | x | | | Nennleistung Verbrennungsmotor in kW | | siehe Anmerkung 20 |
245 | | 27 | 27 | 27 | | 3.3.3.4 | x | x | x | | | Nenndauerleistung Elektromotor in kW | | siehe Anmerkung 20 |
246 | | | 32 | 32 | 32 | | | | | | | Lage der belastbaren Achse(n) | | Angabe der Achsnummern; nicht bei N1, M2; TB |
247 | | 42.1 | 42.1 | | | | | | | | | Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind | | Anzahl und kurze Beschreibung, TB, EG, EI |
248 | | | 42.2 | | | | | | | | | Anzahl der Sitzplätze im unteren Fahrgastdeck | | nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG |
249 | | | 42.2 | | | | | | | | | Anzahl der Sitzplätze im oberen Fahrgastdeck | | nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG |
250 | | 42.3 | 42.3 | | | | | | | | | Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze | | |
251 | | | 45.1 | 45.1 | 45.1 | | | | | | | Kennwerte D, V, S, U der AnhängevorrichtungKennwerte D, römisch fünf, S, U der Anhängevorrichtung | | |
252 | V9 | 47 | 47 | 47 | | V | V | | | V | V | Abgasnorm | | Eintragung gemäß Anmerkung 21; TB, EG, EI |
253 | | 48 | 48 | 48 | | | | | | | | ELR-Test, Rauchtrübung | m-1 | Bei Genehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG, TB, EG |
254 | | 48 | 48 | 48 | | | | | | | | Typ I, ESC, NEFZ, WLTP bzw. WHSC: NMHCTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP bzw. WHSC: NMHC | g/km | Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Verordnung (EG) Nr. 595/2009, TB, EG |
255 | | 48 | 48 | 48 | | | | | | | | Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: PartikelzahlTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelzahl | 1 | Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Stufe Euro6, Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) 2018/985, TB, EG |
256 | V7 | 49.1 | | 49.1 | | | | | | | | NEFZ: CO2, gewichtet, kombiniert | g/km | Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung22 TB, EG |
257 | V8 | 49.1 | | 49.1 | | | | | | | | NEFZ: Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert | | l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung 22, TB, EG |
258 | | 49.2 / 49.5 | | 49.2 | | 4.0.4 | | | | | | Stromverbrauch gewichtet, kombiniert | Wh/km | Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG |
259 | | 49.2 / 49.5 | | 49.2 | | 4.0.5 | | | | | | Elektrische Reichweite | km | Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG |
260 | | 51 | 51 | 51 | 51 | | | | | | | Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EGFahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang römisch II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG | | kann entfallen, wenn dies bereits aus der Codierung der Aufbauart hervorgeht |
261 | zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EU) Nr. 1230/2012, 143/2013 und 195/2013 |
262 | | | | 0.2.2 | | | | | | | | Type des Basisfahrzeugs | | Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M und N, auch wenn das Basisfahrzeug ein vollständiges Fahrzeug war. Bei Fahrzeugen der Klasse O fakultative Angabe |
263 | | | | 0.2.2 | | | | | | | | Variante des Basisfahrzeugs | | siehe Anmerkung zu Zeile 262 |
264 | | | | 0.2.2 | | | | | | | | Version des Basisfahrzeugs | | siehe Anmerkung zu Zeile 262 |
265 | | | | 14 | | | | | | | | Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand | kg | siehe Anmerkung zu Zeile 262; bei Basisfahrzeugen mit Typgenehmigung darf hier nicht die tatsächliche Masse des Basisfahrzeugs eingetragen werden |
266 | | 49.3 | | 49.3 | | | | | | | | Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein | | Bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
267 | | 49.3.1. | | 49.3.1. | | | | | | | | Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) | | Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EGWenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch IX der Richtlinie 2007/46/EG |
268 | | 49.3.2 | | 49.3.2 | | | | | | | | NEFZ: Gesamteinsparungen von CO 2 -Emissionen durch die Ökoinnovation(en) | g/km | Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG. Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020.Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch IX der Richtlinie 2007/46/EG. Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020. |
269 | | 13.2 | 13.2 | 13.2 | 13.2 | | | | | | | Tatsächliche Masse des Fahrzeugs | kg | |
270 | zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Verordnung (EU) 2017/1151 |
271 | | x | x | x | | | | | | | | Klasse des Basisfahrzeugs | | Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe oder vollständigem Basisfahrzeug). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe; EG |
272 | | 47.1.1. | 47.1.1. | 47.1.1. | | | | | | | | WLTP: Prüfmasse | kg | Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG |
273 | | 47.1.2 | 47.1.2 | 47.1.2 | | | | | | | | Querschnittsfläche | m² | Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG |
274 | | 47.1.3.0 | 47.1.3.0 | 47.1.3.0 | | | | | | | | Fahrwiderstandskoeffizient f0 | N | Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG |
275 | | 47.1.3.1 | 47.1.3.1 | 47.1.3.1 | | | | | | | | Fahrwiderstandskoeffizient f1 | N/(km/h) | Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG |
276 | | 47.1.3.2 | 47.1.3.2 | 47.1.3.2 | | | | | | | | Fahrwiderstandskoeffizient f2 | N/(km/h)² | Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG |
277 | | x | x | X | | | | | | | | Technisch zulässige Masse des Basisfahrzeugs | kg | Bei Mehrstufen-Genehmigungen von Fahrzeugen, die der Verordnung (EU) 2017/1151 unterliegen, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand in der ersten Genehmigungsstufe von der des vervollständigten Fahrzeugs abweicht; EG |
278 | A24 | 49.4 | 49.4 | 49.4 | | 4.0.3 | | | | | | WLTP/WMTC: kombinierte CO2-Emissionen | g/km | Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; siehe Anmerkung 22; EG, EI |
279 | A25 | 49.4 | 49.4 | 49.4 | | 4.0.2 | | | | | | WLTP/WMTC: kombinierter Verbrauch | | l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; siehe Anmerkung22; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; EG, EI |
280 | A24 | 49.4 | 49.4 | 49.4 | | | | | | | | WLTP: gewichtete, kombinierte CO2-Emissionen | g/km | Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI |
281 | A25 | 49.4 | 49.4 | 49.4 | | | | | | | | WLTP: gewichteter kombinierter Verbrauch | | l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI |
282 | | 49.3.2 | 49.3.2 | 49.3.2 | | | | | | | | WLTP: Gesamteinsparungen CO2-Emissionen durch Ökoinnovation(en) | g/km | Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG; EG, EIWenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151, gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch IX der Richtlinie 2007/46/EG; EG, EI |
283 | | 49.1 | 49.1 | 49.1 | | | | | | | | NEFZ: Abweichungsfaktor | | Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI |
284 | | 49.1 | 49.1 | 49.1 | | | | | | | | NEFZ: Differenzierungsfaktor | | Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI |
285 | | 0.2.3.1 | 0.2.3.1 | 0.2.3.1 | | | | | | | | WLTP: Kennung der Interpolationsfamilie | | Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG, EI |
286 | | x | x | x | | | | | | | | Informationen für die Begutachtung | | Technische Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind; EGTechnische Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den Paragraphen 56 bis 58 erforderlich sind; EG |
287 | | | | x | | | | | | | | Kryptografischer Hash des Hersteller-Datenprotokolls | | Verpflichtend für Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400, EG |
288 | | | | x | | | | | | | | Kryptografischer Hash des Kunden-Informationsprotokolls | | Verpflichtend für Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400, EG |
| | | | | | | | | | | | | | | |
Anmerkungen zur Anlage 4:
1) Die Spalten in der Anlage 4 haben – sofern diese nicht aus dem Text der Spaltenüberschrift erkennbar sind – folgende Bedeutung: | |
Spalte | Bedeutung |
Zeile | Zeilennummer als Referenz in der Tabelle Anlage 4, Angabe in den zulassungsrelevanten Daten nicht erforderlich. |
ZS | Feldbezeichnung für die Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. Teil IIFeldbezeichnung für die Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins und ggf. Teil II |
M1 | Für Fahrzeuge der Klasse M1 zutreffende zulassungsrelevante Daten |
M2/M3 | Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 zutreffende zulassungsrelevante Daten |
N1/N2/N3 | Für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 und für sonstige Kraftfahrzeuge, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können zutreffende zulassungsrelevante Daten |
O1-O4 | Für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4 und für sonstige Anhänger, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten |
L1e-L7e | Für die Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e zutreffende zulassungsrelevante Daten |
T, C nach 2003/37/EG | Für Fahrzeuge der Klassen T und C, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 2003/37/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder einer österreichischen nationalen Typengenehmigung zutreffende zulassungsrelevante Daten |
R nach 2003/37/EG | Für Fahrzeuge der Klassen R, zutreffende zulassungsrelevante Daten |
S nach 2003/37/EG | Für Fahrzeuge der Klassen S, zutreffende zulassungsrelevante Daten |
T nach 2001/3/EG | Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/3/EG, zutreffende zulassungsrelevante Daten |
lof nach 2000/25/EG | Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/25/EG oder einer österreichischen Einzelgenehmigung sowie sonstige landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, die keiner anderen Klasse zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten |
Einheit | Einheit des Merkmals |
| | |
- 2)Ziffer 2
Anmerkung | Bedeutung | TB | Dieses Feld muss für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten vorkommen – siehe §20 Abs. 3Dieses Feld muss für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten vorkommen – siehe §20 Absatz 3, | EG | Für dieses Feld ist bei einzeln genehmigten Fahrzeugen jedenfalls eine Angabe zu machen, wenn dieses auf das ggst. Fahrzeug zutrifft | EI | Bei Eingabe von Genehmigungsdaten für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen waren, bei denen eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG vorgelegt wird und keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden kann. | | |
- 20)Ziffer 20
- a)Litera abei Fahrzeugen, die nur über einen Verbrennungsmotor verfügen, in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102),
- b)Litera bbei Fahrzeugen, die nur über einen oder mehrere Elektromotoren für den Antrieb des Fahrzeugs verfügen, die Summe der Nenndauerleistungen dieser Motoren in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102); bei Fahrzeugen der Klassen M und N ist die 30- Minuten-Leistung und bei Fahrzeugen der Klasse L die 15/30-Minuten-Leistung einzutragen,
- c)Litera cbei Fahrzeugen, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro- Hybridfahrzeuge) die Nennleistung des Verbrennungsmotors in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244), die Leistung des Elektromotors in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245), in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102) wird die Nennleistung des Verbrennungsmotors angegeben.
Bei Verbrennungsmotoren, die bei Betrieb mit unterschiedlichen Kraftstoffen unterschiedliche Nennleistungen aufweisen, ist die Nennleistung für den Kraftstoff anzugeben, der die höchste Nennleistung ergibt.- a)Litera aFahrzeuge der Klassen M und N, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen
Euro 0 | Euro 1 | Euro 2 | Euro 3 | Euro 4 | Euro 5 | Euro 6 | n.z. | |
- b)Litera b
Euro 0 | Euro I | Euro II | Euro III | Euro IV | Euro V | Euro EEV | Euro VI | |
- c)Litera c
Euro 0 | Euro 1 | Euro 2 | Euro 3 | Euro 4 | Euro 5 | |
- d)Litera d
Stufe 0 | Stufe I | Stufe II | Stufe IIIA | Stufe IIIB | Stufe IV | Stufe V | |
- e)Litera e
- f)Litera f
- 22)Ziffer 22
Diese Eintragung darf nur Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1.7.2007 in Österreich zugelassen waren. | |
1) Tabelle für die Kraftstoffarten: Tabelle für die Kraftstoffarten: Code | Kraftstoffart bzw. Energiequelle | Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung | | 4 | Benzin | Benzin | | 6 | Diesel | Diesel | | B | Vielstoff 1) | Vielstoff | | 5 | Elektro (Strom bzw. Solarzellen) | Elektro | | C | Flüssiggas (LPG) 2) | Flüssiggas (LPG) | | D | Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Flüssiggas (LPG) 2) | Benzin/Flüssiggas (LPG) | | E | Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Erdgas (CNG) 2) | Benzin/Erdgas (CNG) | | F | Kombinierter Betrieb 5) mit Benzin und Elektromotor | Hybr.Benzin/E | | G | Erdgas (CNG) 2) | Erdgas (CNG) | | H | Kombinierter Betrieb 5) mit Diesel und Elektromotor | Hybr.Diesel/E | | I | Wasserstoff | Wasserstoff | | J | Kombinierter Betrieb 5) mit Wasserstoff und Elektromotor | Hybr.Wasserst./E | | K | Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin | Wasserstoff/Benzin | | L | Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor | Wasserst./Benzin/E | | M | Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie | Wasserstoff BZ/Wasserstoff | | N | Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Benzin | BZ/Benzin | | O | Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Methanol | BZ/Methanol | | P | Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Ethanol | BZ/Ethanol | | Q | Kombinierter Betrieb 5) mit Vielstoff und Elektromotor | Hybr.Vielstoff/E | | R | Biogas | Biogas | | S | Bivalenter Betrieb 4) Benzin oder Biogas | Benzin/Biogas | | T | Kombinierter Betrieb 5) mit Erdgas (CNG) und Elektromotor | Hybr.Erdgas (CNG)/E | | V | Kombinierter Betrieb 5) mit Biogas und Elektromotor | Hybr.Biogas/E | | W | Benzin / Ethanol (E85) | Benzin/Ethanol (E85) | | 9 | Andere | Andere | | U | Unbekannt a) | Unbekannt | | 0 | kein Antrieb | kein Antrieb | | 1 | Benzin ohne Katalysator a) | Benzin ohne Katalysator | | 2 | Gas a) | Gas | | 3 | Diesel ohne Katalysator a) | Diesel | | Anmerkungen: 1) Hier wird auch die Gasturbine zugeordnet, da sie wie ein Vielstoffmotor zu betrachten ist. Die Verbrennung kann durch unterschiedliche Kraftstoffe herbeigeführt werden. 2) Anmerkung zu den unterschiedlichen Gaskraftstoffen „Erdgas (CNG)“ und „Flüssiggas (LPG)“: Es sind zwei unterschiedliche Gaskraftstoffe, die nicht gegenseitig ausgetauscht werden dürfen. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die jeweiligen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Einfüllstutzen ausgerüstet. 4) Bivalenter Betrieb bedeutet, dass ein Motor mit zwei verschiedenen Kraftstoffen betrieben werden kann. Dazu zählen Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage nicht nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank mehr als 15 Liter fasst. 5) Kombinierter Betrieb (Hybrid) bedeutet, dass das Fahrzeug mit zwei Motoren ausgerüstet ist und diese unabhängig und mit unterschiedlichen Kraftstoffen betrieben werden können. 6) Der Einsatz einer Brennstoffzelle ist nur in Verbindung mit einem Elektromotor möglich. | | 2) Tabelle für die Fahrzeugarten Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen.Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins und römisch II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen. | | Code | Fahrzeugart | Klasse | Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe | Bezeichnung in der Zulassungsbescheinigung | 910 | zweirädriges Kleinkraftrad | L1e, L1e-A, L1e-B | Klasse gem. 97/24/7: A | zweirädriges Kleinkraftrad | 911 | dreirädriges Kleinkraftrad | L2e, L2e-P, L2e-U | | dreirädriges Kleinkraftrad | 912 | Motorrad | L3e, L3e-A1, L3e-A1E, L3e-A1E, L3e-A2, L3e-A2E, L3e-A2T, L3e-A3, L3e-A3E, L3e-A3T | Klasse gem. 97/24/7: D | Motorrad | 913 | Kleinmotorrad | L3e, L3e-A1, L3e-A1E, L3e-A1T | Klasse gem. 97/24/7: B | Kleinmotorrad | 914 | Leichtmotorrad | L3e | Klasse gem. 97/24/7: B, C | Leichtmotorrad | 915 | Motorrad mit Beiwagen | L4e, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T, L4e-A2, L4e-A2E, L4e-A2T, L4e-A3, L4e-A3E, L4e-A3T | | Motorrad mit Beiwagen | 916 | Kleinmotorrad mit Beiwagen | L4e, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T | | Kleinmotorrad mit Beiwagen | 917 | Leichtmotorrad mit Beiwagen | L4e | | Leichtmotorrad mit Beiw. | 918 | dreirädriges Kraftfahrzeug | L5e, L5e-A, L5e-B | | dreirädriges Kraftfahrzeug | 919 | vierrädriges Leichtkraftfahrzeug | L6e, L6e-A, L6e-BP, L6e-BU | | vierrädriges LeichtKFZ | 920 | vierrädriges Kraftfahrzeug | L7e, L7e-A1, L7e-A2, L7e-B1, L7e-B2, L7e-CP, L7e-CU | | vierrädriges Kraftfahrzeug | 930 | Personenkraftwagen | M1, M1G | | Personenkraftwagen | 931 | Omnibus | M2, M2G, M3, M3G | Klasse I, II, III, A oder BKlasse römisch eins, römisch II, römisch III, A oder B | Omnibus | 932 | Lastkraftwagen | N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G | bei N1, N1G: Gruppe I, II oder IIIbei N1, N1G: Gruppe römisch eins, römisch II oder III | Lastkraftwagen | 933 | Sattelzugfahrzeug | N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G | bei N1, N1G: Gruppe I, II oder IIIbei N1, N1G: Gruppe römisch eins, römisch II oder III | Sattelzugfahrzeug | 934 | Zugmaschine | -, lof, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b | | Zugmaschine | 935 | Zugmaschine auf Ketten | C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b | | Zugmaschine auf Ketten | 936 | Motorkarren | -, lof, T4.3, T4.3a | | Motorkarren | 937 | Sonderkraftfahrzeug | -, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b | | Sonderkraftfahrzeug | 938 | Kraftwagen | -, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b | | Kraftwagen | 950 | Anhänger | -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b | | Anhänger | 951 | Anhängewagen | -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b | | Anhängewagen | 952 | Sattelanhänger | -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b | | Sattelanhänger | 953 | Zentralachsanhänger | -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b | | Zentralachsanhänger | 954 | Starrdeichselanhänger | -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b | | Starrdeichselanhänger | 955 | Sonderanhänger | - | | Sonderanhänger | 958 | Omnibusanhänger | -, O1, O2, O3, O4 | | Omnibusanhänger | 956 | Gezogene auswechselbare Maschine | S1a, S1b, S2a, S2b | | Gez. auswb. Maschine | 939 | selbstfahrende Arbeitsmaschine | -, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b | | selbstf. Arbeitsmaschine | 957 | Anhänger-Arbeitsmaschine | -, O1, O2, O3, O4, S1a, S1b, S2a, S2b | | Anhänger-Arbeitsmaschine | 941 | Spezialkraftwagen | -, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b | | Spezialkraftwagen | 942 | Transportkarren | -, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b | | Transportkarren | 960 | Unvollständiges Fahrzeug | -, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C5, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b, L2e-U, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T, L4e-A2, L4e-A2E, L4e-A2T, L4e-A3, L4e-A3E, L4e-A3T, L5e-B, L6e-BU, L7e-CU | | Unvollständiges Fahrzeug | | | | | | | | | |
3) Tabelle für die Aufbauarten Code | Art des Aufbaues | AA | Limousine | AB | Schräghecklimousine | AC | Kombilimousine | AD | Coupé | AE | Kabrio-Limousine | AF | Mehrzweckfahrzeug | SA | Wohnmobil | SB | Beschussgeschützte Fahrzeuge | SC | Krankenwagen | SD | Leichenwagen | BB | Van | BC | Sattelzugmaschine | BD | Straßenzugmaschine | SF | Mobilkran | CA | Eindeckfahrzeug | CB | Doppeldeckfahrzeug | CC | Eindeck-Gelenkfahrzeug | CD | Doppeldeck-Gelenkfahrzeug | CE | Eindeck-Niederflurfahrzeug | CF | Doppeldeck-Niederflurfahrzeug | CG | Eindeck-Niederflur-Gelenkbus | CH | Doppeldeck-Niederflur- Gelenkbus | CI | Offenes Eindeckfahrzeug | CJ | Offenes Doppeldeckfahrzeug | CX | Busfahrgestell | NQ | Omnibus a) | DA | Sattelanhänger | DB | Deichselanhänger | DC | Zentralachsanhänger | NK | Nachläufer | SE | Wohnanhänger | MA | Spezialaufbauten | MB | Spriegel mit Plane | MK | Behälter für flüssige Güter | ML | Behälter für staubförmige Güter | MM | Rampen | MN | Rungen | MO | Absetz-/Abrollkipper | NA | Kasten/Koffer | NB | Kipper | NC | Tankfahrzeug | ND | Müllfahrzeug | NE | Klimatisiertes Fahrzeug | NF | Hubarbeitsbühne | NG | Pritsche | NH | Betonmischer | NL | Wechselaufbau-/Containerträger | NP | geschlossen a) | NO | offen a) | NM | Ja | NN | Nein | SG | Sondergruppe | SJ | Dolly | SK | Anhänger für Schwerlasttransporte | AG | PKW-Pick-up | BE | Pick-up | BX | Fahrgestell mit Führerhaus | DE | Starrdeichselanhänger | 01 | Plattform | 02 | Offener Kasten | 03 | Geschlossener Kasten | 04 | Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur | 05 | Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur | 06 | Seitenplanen (Curtainsider) | 07 | Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau) | 08 | Containerträger | 09 | Fahrzeuge mit Hakenlift | 10 | Kipper | 11 | Tank | 12 | Tank zur Beförderung gefährlicher Güter | 13 | Tiertransporter | 14 | Fahrzeugtransporter | 15 | Betonmischer | 16 | Betonpumpwagen | 17 | Langholz | 18 | Abfallsammelfahrzeug | 19 | Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung | 20 | Kompressor | 21 | Bootsträger | 22 | Träger für Segelflugzeuge | 23 | Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke | 24 | Abschleppwagen | 25 | Leiterfahrzeug | 26 | Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG)Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang römisch II Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG) | 27 | Hubarbeitsbühne | 28 | Bohrfahrzeug | 29 | Niederfluranhänger | 30 | Glastransporter | 31 | Feuerwehrfahrzeug | 99 | Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten | NR | Druck- und vakuumfester Tank | SH | Rollstuhlgerechtes Fahrzeug | Anmerkungen: Im Feld „Zusatz zu Art des Aufbaues“ können bei nationalen österreichischen Typengenehmigungen und bei Einzelgenehmigungen noch zusätzlich genauere Angaben zur Art des Aufbaus gemacht werden (zB ausgestattet mit Hubbrille, Kompressor). Dies ist jedenfalls notwendig bei MA „Spezialaufbauten“ und 99 „Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten“. Wenn erforderlich, ist ein entsprechender Text in Feld A19 Anmerkungen aufzunehmen. Die Aufbauarten DA (Sattelanhänger), DB (Deichselanhänger) und DC (Zentralachsanhänger) dürfen nur für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis und nur dann verwendet werden, wenn die Angabe einer anderen zutreffenden Aufbauart nicht möglich ist.“ | | |
4) Tabelle für die Farben Code | Farbbezeichnung | Farbe bzw. Farbabstufung | WEI | Weiß | Cremeweiß, Cremeweiß hochglänzend, Grauweiß, Grauweiß hochglänzend, Papyrusweiß, Reinweiß, Reinweiß hochglänzend | GEL | Gelb | Beige, Braunbeige, Grünbeige, Chromgelb, Chromgelb hochglänzend, Currygelb, Elfenbein, Elfenbein hochglänzend, Ginstergelb, Ginstergelb hochglänzend, Goldgelb, Goldgelb hochglänzend, Goldmetallic, Graubeige, Hellelfenbein, Hellelfenbein hochglänzend, Honiggelb, Kadmiumgelb, Kadmiumgelb hochglänzend, Leuchtgelb, Maisgelb, Melonengelb, Ockergelb, Olivgelb, Perlweiß, Perlweiß hochglänzend, Safrangelb, Sandgelb, Schwefelgelb, Zinkgelb, Zitronengelb, Hellbeige, Dunkelbeige, Gold, Gold hell, Gold dunkel | ORA | Orange | Blutorange, Gelborange, Gelborange hochglänzend, Hellrotorange, Leuchtorange, Leuchthellorange, Reinorange, Reinorange hochglänzend, Rotorange, Pastellorange, Tieforange, | ROT | Rot | Altrosa, Beigerot, Braunrot, Erdbeerrot, Feuerrot, Feuerrot hochglänzend, Hellrosa, Himbeerrot, Karminrot, Karminrot hochglänzend, Korallenrot, Lachsrot, Leuchthellrot, Leuchtrot, Oxidrot, Purpurrot, Purpurrot hochglänzend, Rubinrot, Rosé, Schwarzrot, Tomatenrot, Weinrot, Hellrot, Dunkelrot | VIO | Violett | Blaulila, Bordeauxviolett, Erikaviolett, Purpurviolett, Rotlila, Rotviolett, Hellviolett, Dunkelviolett | BLA | Blau | Azurblau, Brilliantblau, Capriblau, Enzianblau, Enzianblau hochglänzend, Graublau, Grünblau, Himmelblau, Himmelblau hochglänzend, Kobaltblau, Lichtblau, Lichtblau hochglänzend, Nachtblau, Ozeanblau, Ozeanblau hochglänzend, Saphirblau, Schwarzblau, Stahlblau, Taubenblau, Türkisblau, Ultramarinblau, Violettblau, Wasserblau, Hellblau, Dunkelblau | GRU | Grün | Blassgrün, Blaugrün, Braungrün, Braunoliv, Chromoxidgrün, Farngrün, Flaschengrün, Gelbgrün, Gelboliv, Gelboliv hochglänzend, Grasgrün, Grauoliv, Laubgrün, Laubgrün hochglänzend, Lichtgrün, Maigrün, Opalgrün, Kieferngrün, Maigrün, Moosgrün, Minzgrün, Minzgrün hochglänzend, Olivgrün, Patinagrün, Resedagrün, Smaragdgrün, Smaragdgrün hochglänzend, Schilfgrün, Schilfgrün hochglänzend, Schwarzgrün, Schwarzgrün hochglänzend, Schwarzoliv, Tannengrün, Türkisgrün, Weißgrün, Hellgrün, Dunkelgrün | GRA | Grau | Achatgrau, Aluminium, Anthrazitgrau, Basaltgrau, Beigegrau, Betongrau, Braungrau, Blaugrau, Broncemetallic, Eisengrau, Fehgrau, Fehgrau hochglänzend, Gelbgrau, Granitgrau, Graphitgrau, Grüngrau, Khakigrau, Kieselgrau, Kieselgrau hochglänzend,, Lichtgrau, Lichtgrau hochglänzend, Mausgrau, Moosgrau, Olivgrau, Plantingrau, Quarzgrau, Schiefergrau, Schwarzgrau, Silbergrau, Silbergrau hochglänzend, Silbermetallic, Staubgrau, Steingrau, Umbragrau, Zeltgrau, Zementgrau, Hellgrau, Dunkelgrau, Silber | BRA | Braun | Beigebraun, Blassbraun, Graubraun, Grünbraun, Kastanienbraun, Kupferbraun, Lehmbraun, Mahagonibraun, Nussbraun, Ockerbraun, Olivbraun, Orangebraun, Rehbraun, Rotbraun, Schokoladenbraun, Schwarzbraun, Sephiabraun, Kupfer, Kupfer hell, Kupfer dunkel, Bronze, Bronze hell, Bronze dunkel, Hellbraun, Dunkelbraun | SCH | Schwarz | Graphitschwarz, Tiefschwarz, Tiefschwarz hochglänzend, | BUN | Mehrfärbig | Wenn das Fahrzeug mehrere Farben aufweist, bei denen mehrere Grundfarben zutreffen, von denen keine eindeutig überwiegt (zB Rot und Grün, etc.) | | | |
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Anl. 4a KDV 1967
TYPENSCHEIN
für vollständige/vervollständigte (3) FahrzeugeDer Unterzeichner: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (vollständiger Name)
bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug
0.1. Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2. Type: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Variante (2,3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anl. 4b KDV 1967
TYPENSCHEIN
für unvollständige Fahrzeuge (Fahrgestelle)Der Unterzeichner: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (vollständiger Name)
bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug
0.1. Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2. Type: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Variante (2,3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anl. 4c KDV 1967
ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der letzten Änderung. Ergeben sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens Änderungen in der Typenbeschreibung ist dieses Datum entsprechend abzuändern, sodass eine eindeutige Identifikation der letztgültigen Typenbeschreibung möglich ist.
Die Typenbeschreibung muss folgende Teile umfassen:
TEIL I
Teil I der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil I, Kapitel A – Fahrzeuge der Klassen M und N – der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulisten.Teil römisch eins der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch III, Teil römisch eins, Kapitel A – Fahrzeuge der Klassen M und N – der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulisten.
TEIL II
Teil II der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil II der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil I der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f ist der Typenbeschreibung in Teil VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil I der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.Teil römisch II der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch III, Teil römisch II der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil römisch eins der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f ist der Typenbeschreibung in Teil römisch VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil römisch eins der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.
TEIL III
Teil III der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil III der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen:Teil römisch III der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch III, Teil römisch III der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen:
- a)Litera awird in Teil I der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den in diesem Teil angeführten Typgenehmigungsnummern, ist der Typenbeschreibung in Teil VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen;wird in Teil römisch eins der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den in diesem Teil angeführten Typgenehmigungsnummern, ist der Typenbeschreibung in Teil römisch VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen;
- b)Litera bwird für einen der Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f keine Typengenehmigung (EU-Betriebserlaubnis oder Genehmigung nach einer ECE-Regelung) vorgelegt, ist hier „Beurteilung durch SV“ einzutragen und in Teil V ist die Typenbeschreibung für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Die Beurteilung durch die Sachverständigen ist nur dann zulässig, wenn dies in der zutreffenden Anlage 3e oder 3f angeführt ist.wird für einen der Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f keine Typengenehmigung (EU-Betriebserlaubnis oder Genehmigung nach einer ECE-Regelung) vorgelegt, ist hier „Beurteilung durch SV“ einzutragen und in Teil römisch fünf ist die Typenbeschreibung für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Die Beurteilung durch die Sachverständigen ist nur dann zulässig, wenn dies in der zutreffenden Anlage 3e oder 3f angeführt ist.
TEIL IV
In Teil IV sind die Prüfergebnisse nach dem Muster des Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG anzugeben.In Teil römisch IV sind die Prüfergebnisse nach dem Muster des Anhang römisch VIII der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG anzugeben.
TEIL V
In Teil V ist die Typenbeschreibung Teil I für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f, für die in Teil III der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil I der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil V ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil V nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil III der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.In Teil römisch fünf ist die Typenbeschreibung Teil römisch eins für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f, für die in Teil römisch III der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3e oder 3f in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil römisch eins der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil römisch fünf ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil römisch fünf nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil römisch III der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.
TEIL VI
In Teil VI sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil V nach dem folgenden Muster anzugeben:In Teil römisch VI sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil römisch eins bis Teil römisch fünf nach dem folgenden Muster anzugeben:
Die Ausführungen in der Typenbeschreibung entsprechen folgenden Varianten/Versionsbezeichnungen in den Betriebserlaubnissen:
Nummer der Betriebserlaubnis | Ausführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil VAusführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil römisch eins bis Teil V | Variante/Version gemäß Betriebserlaubnis |
... | ... | ... |
... | ... | ... |
... | ... | ... |
... | ... | ... |
| | |
Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil II, III, IV oder V der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil römisch II, römisch III, römisch IV oder römisch fünf der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.
Anl. 4d KDV 1967
ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der letzten Änderung. Ergeben sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens Änderungen in der Typenbeschreibung ist dieses Datum entsprechend abzuändern, sodass eine eindeutige Identifikation der letztgültigen Typenbeschreibung möglich ist.
Die Typenbeschreibung muss folgende Teile umfassen:
TEIL I
Teil I der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil I, Kapitel B – Fahrzeuge der Klasse O – der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulistenTeil römisch eins der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch III, Teil römisch eins, Kapitel B – Fahrzeuge der Klasse O – der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulisten
TEIL II
Teil II der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil II der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil I der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3g ist der Typenbeschreibung in Teil VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil I der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.Teil römisch II der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch III, Teil römisch II der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil römisch eins der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3g ist der Typenbeschreibung in Teil römisch VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil römisch eins der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.
TEIL III
Teil III der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang III, Teil III der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen:Teil römisch III der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch III, Teil römisch III der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG mit folgenden Ergänzungen:
- a)Litera awird in Teil I der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den in diesem Teil angeführten Typgenehmigungsnummern, ist der Typenbeschreibung in Teil VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen;wird in Teil römisch eins der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den in diesem Teil angeführten Typgenehmigungsnummern, ist der Typenbeschreibung in Teil römisch VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen;
- b)Litera bwird für einen der Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3g keine Typengenehmigung (EU-Betriebserlaubnis oder Genehmigung nach einer ECE-Regelung) vorgelegt, ist hier „Beurteilung durch SV“ einzutragen und in Teil V ist die Typenbeschreibung für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Die Beurteilung durch die Sachverständigen ist nur dann zulässig, wenn dies in der zutreffenden Anlage 3g angeführt ist.wird für einen der Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3g keine Typengenehmigung (EU-Betriebserlaubnis oder Genehmigung nach einer ECE-Regelung) vorgelegt, ist hier „Beurteilung durch SV“ einzutragen und in Teil römisch fünf ist die Typenbeschreibung für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Die Beurteilung durch die Sachverständigen ist nur dann zulässig, wenn dies in der zutreffenden Anlage 3g angeführt ist.
TEIL IV
In Teil IV sind für Fahrzeuge mit während der Fahrt laufenden Maschinen (zB Kühlaggregaten) die Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen gemäß §8 KDV 1967 nach dem folgenden Muster anzugeben:In Teil römisch IV sind für Fahrzeuge mit während der Fahrt laufenden Maschinen (zB Kühlaggregaten) die Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen gemäß §8 KDV 1967 nach dem folgenden Muster anzugeben:
Ausführung: | | | | |
Fahrgeräusch (dB(A)): | | | | |
| | | | |
TEIL V
In Teil V ist die Typenbeschreibung Teil I für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3g, für die in Teil III der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3g in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil I der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil V ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil V nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil III der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.In Teil römisch fünf ist die Typenbeschreibung Teil römisch eins für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3g, für die in Teil römisch III der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3g in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/78/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil römisch eins der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil römisch fünf ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil römisch fünf nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil römisch III der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.
TEIL VI
In Teil VI sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil V nach dem folgenden Muster anzugeben:In Teil römisch VI sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil römisch eins bis Teil römisch fünf nach dem folgenden Muster anzugeben:
Die Ausführungen in der Typenbeschreibung entsprechen folgenden Varianten/Versionsbezeichnungen in den Betriebserlaubnissen:
Nummer der Betriebserlaubnis | Ausführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil VAusführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil römisch eins bis Teil V | Variante/Version gemäß Betriebserlaubnis |
... | ... | ... |
... | ... | ... |
... | ... | ... |
... | ... | ... |
| | |
Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil II, III, IV oder V der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil römisch II, römisch III, römisch IV oder römisch fünf der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.
Anl. 4e KDV 1967
ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der letzten Änderung. Ergeben sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens Änderungen in der Typenbeschreibung ist dieses Datum entsprechend abzuändern, sodass eine eindeutige Identifikation der letztgültigen Typenbeschreibung möglich ist.
Die Typenbeschreibung muss folgende Teile umfassen:
TEIL I
Teil I der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang I, Muster B, Teil I der Richtlinie 2003/37/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulisten.Teil römisch eins der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch eins, Muster B, Teil römisch eins der Richtlinie 2003/37/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulisten.
TEIL II
Teil II der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang I, Muster B, Teil II der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil I der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3i ist der Typenbeschreibung in Teil VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil I der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.Teil römisch II der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch eins, Muster B, Teil römisch II der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil römisch eins der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3i ist der Typenbeschreibung in Teil römisch VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil römisch eins der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.
TEIL III
Teil III der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang I, Muster B, Teil III der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Ergänzungen:Teil römisch III der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch eins, Muster B, Teil römisch III der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Ergänzungen:
- a)Litera awird in Teil I der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den in diesem Teil angeführten Typgenehmigungsnummern, ist der Typenbeschreibung in Teil VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen;wird in Teil römisch eins der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den in diesem Teil angeführten Typgenehmigungsnummern, ist der Typenbeschreibung in Teil römisch VI eine Entsprechungstabelle beizuschließen;
- b)Litera bwird für einen der Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3i keine Typengenehmigung (EU-Betriebserlaubnis oder Genehmigung nach einer ECE-Regelung) vorgelegt, ist hier „Beurteilung durch SV“ einzutragen und in Teil V ist die Typenbeschreibung für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Die Beurteilung durch die Sachverständigen ist nur dann zulässig, wenn dies in der zutreffenden Anlage 3i angeführt ist.wird für einen der Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3i keine Typengenehmigung (EU-Betriebserlaubnis oder Genehmigung nach einer ECE-Regelung) vorgelegt, ist hier „Beurteilung durch SV“ einzutragen und in Teil römisch fünf ist die Typenbeschreibung für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Die Beurteilung durch die Sachverständigen ist nur dann zulässig, wenn dies in der zutreffenden Anlage 3i angeführt ist.
TEIL IV
In Teil IV sind die Prüfergebnisse nach dem Muster des Anhang II, Teil II der Richtlinie 2003/37/EG anzugeben.In Teil römisch IV sind die Prüfergebnisse nach dem Muster des Anhang römisch II, Teil römisch II der Richtlinie 2003/37/EG anzugeben.
TEIL V
In Teil V ist die Typenbeschreibung Teil I für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3i, für die in Teil III der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3i in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang I, Muster A der Richtlinie 2003/37/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil I der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil V ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil V nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil III der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.In Teil römisch fünf ist die Typenbeschreibung Teil römisch eins für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3i, für die in Teil römisch III der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3i in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang römisch eins, Muster A der Richtlinie 2003/37/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil römisch eins der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil römisch fünf ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil römisch fünf nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil römisch III der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.
TEIL VI
In Teil VI sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil V nach dem folgenden Muster anzugeben:In Teil römisch VI sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil römisch eins bis Teil römisch fünf nach dem folgenden Muster anzugeben:
Die Ausführungen in der Typenbeschreibung entsprechen folgenden Varianten/Versionsbezeichnungen in den Betriebserlaubnissen:
Nummer der Betriebserlaubnis | Ausführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil I bis Teil VAusführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil römisch eins bis Teil V | Variante/Version gemäß Betriebserlaubnis |
... | ... | ... |
... | ... | ... |
... | ... | ... |
... | ... | ... |
| | |
Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil II, III, IV oder V der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil römisch II, römisch III, römisch IV oder römisch fünf der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.
Anl. 5 KDV 1967
Anlage 5 (§ 25)(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 5d KDV 1967
Anlage 5d zu § 26 Abs. 1Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen
I. BURGENLANDrömisch eins. BURGENLANDLandespolizeidirektion Burgenland für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust | E |
BH. Eisenstadt | EU |
BH. Neusiedl am See | ND |
BH. Mattersburg | MA |
BH. Oberpullendorf | OP |
BH. Oberwart | OW |
BH. Güssing | GS |
BH. Jennersdorf | JE |
| |
II. KÄRNTENrömisch II. KÄRNTENLandespolizeidirektion Kärnten für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee | K |
Landespolizeidirektion Kärnten für das Gebiet der Gemeinde Villach | VI |
BH. Villach | VL |
BH. Wolfsberg | WO |
BH. Spittal an der Drau | SP |
BH. Feldkirchen | FE |
BH. Hermagor | HE |
BH. St. Veit an der Glan | SV |
BH. Klagenfurt | KL |
BH. Völkermarkt | VK |
| |
III. NIEDERÖSTERREICHrömisch III. NIEDERÖSTERREICHLandespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten | P |
BH. Amstetten | AM |
BH. Baden | BN |
BH. Bruck an der Leitha | BL |
BH. Gänserndorf | GF |
BH. Gmünd | GD |
BH. Hollabrunn | HL |
BH. Horn | HO |
BH. Korneuburg | KO |
BH. Krems an der Donau | KR |
BH. Lilienfeld | LF |
BH. Melk | ME |
BH. Mistelbach | MI |
BH. Mödling | MD |
BH. Neunkirchen | NK |
BH. St. Pölten | PL |
BH. Scheibbs | SB |
BH. Tulln | TU |
BH. Waidhofen an der Thaya | WT |
BH. Wiener Neustadt | WB |
BH. Zwettl | ZT |
Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wr. Neustadt | WN |
Mag. Krems an der Donau | KS |
Mag. Waidhofen an der Ybbs | WY |
Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat | SW |
BH Tulln für das Gebiet der Gemeinde Klosterneuburg (Außenstelle Klosterneuburg) | KG |
| |
IV. OBERÖSTERREICHrömisch IV. OBERÖSTERREICHLandespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Linz | L |
BH. Braunau am Inn | BR |
BH. Eferding | EF |
BH. Freistadt | FR |
BH. Gmunden | GM |
BH. Grieskirchen | GR |
BH. Kirchdorf an der Krems | KI |
BH. Linz-Land | LL |
BH. Perg | PE |
BH. Ried im Innkreis | RI |
BH. Rohrbach im Mühlkreis | RO |
BH. Schärding | SD |
BH. Steyr-Land | SE |
BH. Urfahr-Umgebung | UU |
BH. Vöcklabruck | VB |
BH. Wels | WL |
Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Steyr | SR |
Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Wels | WE |
| |
V. SALZBURGrömisch fünf. SALZBURGLandespolizeidirektion Salzburg für das Gebiet der Gemeinde Salzburg | S |
BH. Salzburg-Umgebung | SL |
BH. Hallein | HA |
BH. St. Johann | JO |
BH. Zell am See | ZE |
BH- Tamsweg | TA |
| |
VI. STEIERMARKrömisch VI. STEIERMARKLandespolizeidirektion Steiermark für das Gebiet der Gemeinde Graz | G |
BH. Graz-Umgebung | GU |
BH. Bruck-Mürzzuschlag | BM |
BH. Deutschlandsberg | DL |
BH. Hartberg-Fürstenfeld | HF |
BH. Murtal | MT |
BH. Leibnitz | LB |
BH. Leoben | LN |
BH. Liezen | LI |
BH. Murau | MU |
BH. Südoststeiermark | SO |
BH. Voitsberg | VO |
BH. Weiz | WZ |
Exp. Gröbming | GB |
Landespolizeidirektion Steiermark für das Gebiet der Gemeinde Leoben | LE |
| |
VII. TIROLrömisch VII. TIROLLandespolizeidirektion Tirol für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck | I |
BH. Innsbruck | IL |
BH. Imst | IM |
BH. Kitzbühel | KB |
BH. Kufstein | KU |
BH. Landeck | LA |
BH. Reutte | RE |
BH. Schwaz | SZ |
BH. Lienz | LZ |
| |
VIII. VORARLBERGrömisch VIII. VORARLBERGBH. Bregenz | B |
BH. Feldkirch | FK |
BH. Bludenz | BZ |
BH. Dornbirn | DO |
| |
IX. WIENrömisch IX. WIENLandespolizeidirektion Wien | W |
| |
Anl. 5e KDV 1967 Inhaltsverzeichnis
A. | Kennzeichentafelarten und -formate |
A.1. | Maße und Schriftfelder |
A.1.1. | EU-Emblem |
A.2. | Inhalte der Felder |
A.2.1. | Herstellerzeichen |
A.2.2. | Wappenplaketten |
A.2.3. | Ablaufvignette |
A.3. | Form und Größe der Schriftzeichen |
B. | Materialien und Prüfeigenschaften |
B.1. | Beschaffenheit der Kennzeichentafeln |
B.2. | Grundfolie für Kennzeichentafeln |
B.2.1. | Folie |
B.2.2. | Prägefähigkeit |
B.2.3. | Prägung |
B.2.4. | Technische Prüfungsbedingungen |
B.2.4.1. | Prüfstücke |
B.2.4.2. | Durchführung der Prüfung |
B.2.4.3. | Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln |
B.2.4.3.1. | Temperaturbeständigkeit |
B.2.4.3.2. | Haftung der Folien (DIN 53151) |
B.2.4.3.3. | Schlagfestigkeit (DIN 5115) |
B.2.4.3.4. | Biegefestigkeit |
B.2.4.3.5. | Wasserfestigkeit |
B.2.4.3.6. | Reinigungsfähigkeit |
B.2.4.3.7. | Widerstandsfähigkeit gegen Benzin |
B.2.4.3.8. | Salzsprühtest (DIN 50021) |
B.2.4.3.9. | Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018) |
B.2.4.3.10. | Künstliche Alterung (DIN 53387) |
B.2.5. | Optische Wirkung |
B.2.5.1. | Rückstrahlwirkung der Folie |
B.2.5.2. | Colorimetrische Eigenschaften |
B.3. | Qualität und Garantie |
C. | Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln |
| |
A. Kennzeichentafeln und Formate
KENNZEICHENARTEN | | |
| | | | | | |
Kennzeichen | EU-Emblem | Grundfarbe | Schriftfarbe | Wappen Anhang A2 | Vormerkzeichen Anzahl=/Vormerkzeichen Anzahl=/ | Muster entsprechend A.1. |
Gewöhnliches Kennzeichen (GKT) einzeilig | + | weiß | schwarz | + | 6 | I |
(GKT) zweizeilig | + | weiß | schwarz | + | 6 | III |
Historisches Kennzeichen (HKT) einzeilig | + | Weiß | Schwarz | + | 3***) | IX |
(HKT) zweizeilig | + | Weiß | Schwarz | + | 3***) | VII |
Diplomat (DKT) | + | weiß | schwarz | – | 5 | I, III,VIIrömisch eins, römisch III,VII |
Probe (PKT) | – | blau | weiß | + | 5 | Ia, IIIarömisch eins a, IIIa |
Überstellung (ÜKT) | – | grün | weiß | + | 5 | IV,Vrömisch IV,V |
Vorübergehende Zulassung (VZT) | – | blau/rot | weiß | + | 4 | IV,Vrömisch IV,V |
Ausländische Anhänger (AAT) | + | rot | weiß | + | 6 | I, III, jedoch ohne rot-weiß-roten Randstreifenrömisch eins, römisch III, jedoch ohne rot-weiß-roten Randstreifen |
Motorfahrräder (MFT) | – | rot | weiß | – | 6 *) | VI |
Motorrad (MRT) | + | weiß | schwarz | + | 4 bis 6 **) | VII,VIIIrömisch VII,VIII |
*) Anzahl der Zeichen insgesamt (Zulassungsbereich + Vormerkzeichen) **) Anzahl der Vormerkzeichen bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen bis zu 6 Zeichen ***) Anzahl der Vormerkzeichen bei den in den Landeshauptstädten und Wien zugewiesenen Kennzeichen bis zu 4 Zeichen |
| KENNZEICHENFORMATE | |
| Muster: | Format: | |
| I | 520 x 120 mm | |
| III | 300 x 200 mm | |
| Ia | 520 x 120 mm | |
| IIIa | 270 x 200 mm | |
| IV | 520 x 120 mm | |
| V | 270 x 200 mm | |
| VI | 150 x 115 mm | |
| VII | 250 x 200 mm | |
| VIII | 210 x 170 mm | |
| IX | 460 x 120 mm | |
| | | | | | | | | |
A.1. Maße und Schriftfelder

Der rote Einsatz für die Jahreszahlen am rechten Rand kann auch soweit verkleinert werden, dass er sich innerhalb des geprägten Randes befindet und der geprägte Rand ausgespart wird.
a: Breite des Feldes A (mm) | |
| – mit einem Zeichen: 38 (bei W: 51, A:42; I:10; L:33) | – mit zwei Zeichen: max. 100 |
b: Breite des Feldes B (mm) (Heißprägefläche) | |
| – von N,O,S,ST,V,W: 48 | – Bund; B, K, T: 52 |
a1: Breite des Feldes AI (mm) | |
| – mit einem Zeichen: 42 (bei W: 57, A: 47; I:10; L:36) | – mit zwei Zeichen: max. 110 |
b1: Breite des Feldes BI (mm) (Prägefläche) | |
| – von N,O,S,ST,V,W: 52 | – Bund; B, K, T: 56 |
m: Breite des Feldes M (mm), (bis zu 4 Vormerkzeichen) | |
| – mit einem Zeichen: 38 (bei W: 51, A:42; I:10; L:33) | – mit zwei Zeichen: max. 100 |
m: Breite des Feldes M (mm),( bei mehr als 4 Vormerkzeichen) | |
| – mit einem Zeichen : 32 (bei W : 44, A:35, I : 9, L : 28)– mit einem Zeichen : 32 (bei W : 44, A:35, römisch eins : 9, L : 28) | – mit zwei Zeichen: max. 90 |
| | |



Der rote Einsatz für die Jahreszahlen am rechten Rand kann auch soweit verkleinert werden, dass er sich innerhalb des geprägten Randes befindet und der geprägte Rand ausgespart wird.

Bei Nachbestellungen von Wunschkennzeichen für Motorräder als Muster VII in Landeshauptstädten mit sechs Vormerkzeichen steht die erste Stelle des Vormerkzeichens in der oberen Zeile nach dem Wappen und die restlichen fünf Stellen des Vormerkzeichens in der unteren Zeile.Bei Nachbestellungen von Wunschkennzeichen für Motorräder als Muster römisch VII in Landeshauptstädten mit sechs Vormerkzeichen steht die erste Stelle des Vormerkzeichens in der oberen Zeile nach dem Wappen und die restlichen fünf Stellen des Vormerkzeichens in der unteren Zeile.

m: Breite des Feldes MI (mm):
Kenn-zeichenfeld | Muster | Raum für |
EU | I, III, VII, VIIIrömisch eins, römisch III, römisch VII, VIII | EU-Emblem, (siehe Muster EU) |
A | I, IIIrömisch eins, III | 
| Bezeichnung der Behörde oder des sachlichen Bereiches |
AI | Ia, IIIa, IV, Vrömisch eins a, römisch III a, römisch IV, V |
G | VI |
M, MI | VII, VIIIrömisch VII, VIII |
B | I ,III, VII, VIIIrömisch eins ,III, römisch VII, VIII | Bundeswappen oder Wappen des Bundeslandes mit unterhalb ausgeschriebenem Namen des Bundeslandes (Blockbuchstaben, Höhe: 4 mm oder 5 mm je nach Wortlänge) thermoplastisch aufgebracht. |
BI | Ia, IIIa, IV ,Vrömisch eins a, römisch III a, römisch IV ,V | Bundeswappen oder Wappen des Bundeslandes mit unterhalb ausgeschriebenem Namen des Bundeslandes (Blockbuchstaben, Höhe: 4 mm oder 5 mm je nach Wortlänge). |
DI | IIIa | Die ersten zwei Zeichen des Vormerkzeichen mit 6 Zeichen Erstes Zeichen des Vormerkzeichen mit 5 Zeichen |
C,CI | I | Vormerkzeichen |
D | III | Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit 6 Zeichen. |
DI | V | Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit 4 Zeichen. Ersten zwei Zeichen des Vormerkzeichens mit 5 Zeichen |
E | III | Vormerkzeichen mit nicht mehr als 5 Zeichen. bei Vormerkzeichen mit 6 Zeichen die letzten 5 Zeichen. |
EI | V | Vormerkzeichen mit nicht mehr als 3 Zeichen. Bei Vormerkzeichen mit 4 Zeichen sowie mit 5 Zeichen die letzten 3 Zeichen. |
EI | IIIa | Vormerkzeichen mit nicht mehr als 4 Zeichen Bei Vormerkzeichen mit 5 Zeichen sowie mit 6 Zeichen die letzten 4 Zeichen |
F | IV.Vrömisch IV.V | Bei VZT die letzten 2 Ziffern der Jahreszahl des Ablaufjahres der vorläufigen Zulassung. Bei ÜKT Ablaufplakette. |
H | VI | Erstes Zeichen des Vormerkzeichens mit 4 Zeichen bzw. die ersten 2 Zeichen des Vormerkzeichens mit 5 Zeichen |
K | VI | Die letzten 3 Zeichen des Vormerkzeichens |
L, LI | VII, VIIIrömisch VII, VIII | Vormerkzeichen mit max. 4 Zeichen (Bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen auch 5 Zeichen; bei Nach- und Neubestellungen von Wunschkennzeichen für Motorräder als Muster VIII in Landeshauptstädten auch 6 Vormerkzeichen, wobei die erste Stelle des Vormerkzeichens in der oberen Zeile nach dem Wappen und die restlichen 5 Stellen des Vormerkzeichens in der unteren Zeile sind.)Vormerkzeichen mit max. 4 Zeichen (Bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen auch 5 Zeichen; bei Nach- und Neubestellungen von Wunschkennzeichen für Motorräder als Muster römisch VIII in Landeshauptstädten auch 6 Vormerkzeichen, wobei die erste Stelle des Vormerkzeichens in der oberen Zeile nach dem Wappen und die restlichen 5 Stellen des Vormerkzeichens in der unteren Zeile sind.) |
| | | |
Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muss graphisch ausgewogen sein und soll zwischen 8 und 15 mm betragen, wobei zwischen benachbarten Schriftzeichen eingetragenen Zahlen die zweckmäßigen Abstände in Millimeter angegeben;
Zwischen Buchstaben- und Ziffernblock ist – ausgenommen im Schriftfeld H – möglichst das Eineinhalbfache des größten im Vormerkzeichen auftretenden Schriftzeichenabstandes einzuhalten. Die Buchstaben und Ziffern sind unter Ausnutzung der Kennzeichenfelder so anzuordnen, dass sich gute Lesbarkeit und ein harmonisches, wenigstens annähernd symmetrisch liegendes Schriftbild ergeben; bei kurzen Schriftbild auf Tafeln nach Muster I , Ia sind die Schriftzeichen im Tafelmittelfeld anzuordnen.Zwischen Buchstaben- und Ziffernblock ist – ausgenommen im Schriftfeld H – möglichst das Eineinhalbfache des größten im Vormerkzeichen auftretenden Schriftzeichenabstandes einzuhalten. Die Buchstaben und Ziffern sind unter Ausnutzung der Kennzeichenfelder so anzuordnen, dass sich gute Lesbarkeit und ein harmonisches, wenigstens annähernd symmetrisch liegendes Schriftbild ergeben; bei kurzen Schriftbild auf Tafeln nach Muster römisch eins , römisch eins a sind die Schriftzeichen im Tafelmittelfeld anzuordnen.
A.2.1. Herstellerzeichen

Das Herstellerzeichen besteht aus einer vereinfachten Darstellung des Bundeswappens mit der Umschrift „Republik Österreich“ in Blockbuchstaben mit mindestens 1 mm Höhe und mit der dem Kennzeichentafelhersteller verliehenen Kontrollnummer unterhalb der Umschrift. Wappen und Kontrollnummer müssen von einer elliptischen Prägeleiste mit den Hauptdurchmessern 12 mm × 18 mm umgeben sein.
A.2.2. Wappenplaketten
Die Wappenplakette für GKT und MRT muss aus einer durchsichtigen, mit transluszentem Druck versehenen Folie bestehen. Sie muss thermisch auf die Grundfolie der Kennzeichen einzeilig und zweizeilig unlösbar aufgebracht werden. Die Wappenplakette für ÜKT, VZT, PKT und AAT muss aus einer retro-reflektierenden mit transluszierenden Siebdruck versehener selbstklebenden Kunststofffolie bestehen.
Die Wappen sind nach den Darstellungen in transluszierendem Druck herzustellen; wobei die Farben den nachstehenden einschlägigen Vorschriften über Ausführung und Führung des Bundeswappens(Anm. 1) und der Landeswappen entsprechen müssen:
Dabei tritt an die Stelle: | der Farbe | die Farbe |
| Silber | Weiß |
| Gold | Gelb |
| | |
Abmessungen und Aussehen der Wappen und der Schriftzeichen sind gemäß den beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufliegenden Mustern zu gestalten.
(_______________________
Anm. 1: Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 350/2019 lautet: „In der Anlage 5e wird im Kapitel A.2.2. das Wort „Staatswappen“ ersetzt durch das Wort „Bundeswappen“.“. Richtig wäre: „In der Anlage 5e wird im Kapitel A.2.2. das Wort „Staatswappens“ ersetzt durch das Wort „Bundeswappens“.“.)Anmerkung 1: Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, lautet: „In der Anlage 5e wird im Kapitel A.2.2. das Wort „Staatswappen“ ersetzt durch das Wort „Bundeswappen“.“. Richtig wäre: „In der Anlage 5e wird im Kapitel A.2.2. das Wort „Staatswappens“ ersetzt durch das Wort „Bundeswappens“.“.)
A.2.3. Ablaufvignette

Auf den Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen ist der Aufdruck „gültig bis“ bzw. „valid until“ anzubringen und Raum für die aufzuklebende Etikette freizulassen; diese ist mit dem Ablaufdatum zu lochen. Die Etikette ist dann auf die Kennzeichentafel an der dafür vorgesehenen Stelle aufzukleben.
Material der Ablaufvignette: Selbstklebende, retroreflektierende, mit Wasserzeichen versehene Kunststofffolie.
A.3. Form und Größe der Schriftzeichen
Schriftzeichen für die Felder A, C, D, E, L, M, L1, M1, AI, BI, CI, DI, EI
Schriftzeichen für Felder F, G, H, K

Schriftzeichen für Felder L, M (nur bei mehr als vier Vormerkzeichen)

Die Stirnseite der hochgeprägten Schriftzeichen muss so mit geeigneter schwarzer biegefester thermischer Beschichtungsfolie versehen sein, dass die auf den geprägten Schriftzeichen vorhandenen schwarzen Flächen folgende Maße (in mm, Toleranz + 0,5 / – 1,0 mm) ergeben:
Schriftzeichen in den Kennzeichenfeldern | Strichbreite | Schrifthöhe | Schriftzeichenbreite |
Muster I, II, VII, Ia, IIIa, IV, VMuster römisch eins, römisch II, römisch VII, römisch eins a, römisch III a, römisch IV, V |
Schriftzeichen | | | |
A | 10 | 72 | 47 |
B, D, E, Z | 10 | 70 | 38 |
I | 10 | 72 | 10 |
L | 10 | 71 | 33*) oder 28 |
F, J, P, R, T | 10 | 71 | 38 |
C, G, H, K, N, O, S, U, V, X, YC, G, H, K, N, O, S, U, römisch fünf, römisch zehn, Y | 10 | 72 | 38 |
M | 10 | 72 | 43 *) oder 38 |
W | 10 | 72 | 51 *) oder 42 |
1 | 10 | 72 | 25 |
3, 4, 6, 8, 9, 0 | 10 | 72 | 38 |
2, 5, 7 | 10 | 71 | 38 |
Muster VII (nur bei mehr als vier Vormerkzeichen)Muster römisch VII (nur bei mehr als vier Vormerkzeichen) |
Schriftzeichen | | | |
A | 9 | 72 | 35 |
B, D, E, Z | 9 | 70 | 32 |
I | 9 | 72 | 9 |
L | 9 | 71 | 28 oder 23 *) |
F, J, P, R, T | 9 | 71 | 32 |
C, G, H, K, N, O, S, U, V, X, YC, G, H, K, N, O, S, U, römisch fünf, römisch zehn, Y | 9 | 72 | 32 |
M | 9 | 72 | 36 oder 32 *) |
W | 9 | 72 | 44 oder 35 *) |
1 | 9 | 72 | 22 |
3, 4, 6, 8, 9, 0 | 9 | 72 | 32 |
2, 5, 7 | 9 | 71 | 32 |
Muster VIII |
Schriftzeichen | | | |
A | 7,5 | 58 | 28 |
B, D, E, Z | 7,5 | 56 | 26 |
I | 7,5 | 58 | 7,5 |
L | 7,5 | 57 | 22 *) oder 18 |
F, J, P, R, T | 7,5 | 57 | 26 |
C, G, H, K, N, O, S, U, V, X, YC, G, H, K, N, O, S, U, römisch fünf, römisch zehn, Y | 7,5 | 58 | 26 |
M | 7,5 | 58 | 29 *) oder 26 |
W | 7,5 | 58 | 36 *) oder 28 |
1 | 7,5 | 58 | 17 |
3, 4, 6, 8, 9, 0 | 7,5 | 58 | 26 |
2, 5, 7 | 7,5 | 57 | 26 |
| | | |
_____________
Schriftzeichen in den Kennzeichenfeldern | Strichbreite | Schrifthöhe | Schriftzeichenbreite |
Muster VI |
Schriftzeichen | | | |
A–Z und 0–9 jedoch bei | 5 | 40 | 19 |
I | 5 | 40 | 5 |
W | 5 | 40 | 23 |
1 | 5 | 40 | 12 |
| | | |
B. Materialien und Prüfeigenschaften
B.1. Beschaffenheit der KennzeichentafelnDie Ausführung der einzelnen Kennzeichentafelarten muss den beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufliegenden Mustern entsprechen.
Die Ecken der Tafeln müssen mit einem Radius von 7 mm abgerundet sein.
Platinen:
Die Kennzeichentafeln müssen aus viertelhartem Blech aus A1 99,5 G 9 nach DIN 1783 mit einer Dicke von 1,0 mm bestehen.
Randstreifen:
Die weißen Kennzeichen müssen entlang ihren Längsrändern mit je zwei im Abstand von 2,8 mm voneinander liegenden parallelen roten Randstreifen mit einer Breite von je 2,8 mm versehen sein. Der außen liegende rote Randstreifen darf nicht weiter als 3,5 mm vom Rand der Tafel entfernt liegen. Die Farbe der Randstreifen und das EU-Emblem bei Muster I, III und VII muss entweder in die Grundfolie mit eingearbeitet oder fachgerecht thermisch aufgebracht und unter den in Pkt. B 2.4.3 angeführten Voraussetzungen gewährleistet sein.Die weißen Kennzeichen müssen entlang ihren Längsrändern mit je zwei im Abstand von 2,8 mm voneinander liegenden parallelen roten Randstreifen mit einer Breite von je 2,8 mm versehen sein. Der außen liegende rote Randstreifen darf nicht weiter als 3,5 mm vom Rand der Tafel entfernt liegen. Die Farbe der Randstreifen und das EU-Emblem bei Muster römisch eins, römisch III und römisch VII muss entweder in die Grundfolie mit eingearbeitet oder fachgerecht thermisch aufgebracht und unter den in Pkt. B 2.4.3 angeführten Voraussetzungen gewährleistet sein.
B.2. Grundfolie für Kennzeichentafeln
B 2.1. Folie:Die Folien müssen retroreflektierend und bei weißen Kennzeichentafeln mikroprismatisch sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen.
Die katadioptrisch wirkenden Elemente der Folie müssen in einer transparenten Kunstharzschicht liegen. Ist die Folie mit Schutzzeichen ausgerüstet, so müssen diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt sein. Sie müssen in der rückstrahlenden Schicht der Folie eingebracht sein und dürfen nicht durch chemische oder physikalische Einflüsse trennbar sein, ohne diese zu zerstören. Sie müssen während der gesamten Lebensdauer der Kennzeichentafeln sichtbar sein. Die Abstände zwischen benachbarten Schutzzeichen dürfen in einer Richtung gemessen 110 mm, in der dazu senkrechten Richtung gemessen 80 mm nicht übersteigen.
Nach dem Aufbringen der Grundfolie auf eine für die Herstellung von Kennzeichentafeln geeignete Platine darf die Grundfolie von der Platine nicht mehr als Ganzes abnehmbar sein. Die Grundfolie muss auch nach der Verarbeitung der Platine eine glatte Oberfläche aufweisen und frei von Poren, Rissen, Schuppen oder Flecken sein. Die Grundfolie muss den im Punkt B 2.5 sowie Punkt B3 angegebenen Anforderungen entsprechen.
An den Längsseiten der Kennzeichentafeln kann zwischen dem Rand der Grundfolie und dem Tafelrand ein metallisch blanker Überstand von 0,5 mm +/– 0,25 mm vorhanden sein. Die Grundfolie muss auf der gesamten beschichteten Fläche blasen- und rissfrei aufliegen. Auf der Grundfolie muss eine Plakette mit dem zum Kennzeichen gehörenden Wappen (Wappenplakette) angebracht sein.
B 2.2. Prägefähigkeit:
Die Grundfolie muss nach dem Aufbringen auf sauberen, korrosionsfreien Platinen schlag- und biegefest sein. Die aufgebrachte Folie muss bis zu einer Höhe von 2,0 mm prägefähig sein.
B 2.3. Prägung:
Der Außenrand der Kennzeichentafeln muss mit einer umlaufenden Hochprägeleiste mit ebener Stirnfläche mit einer Breite von mindestens 10 mm versehen sein. Innerhalb dieser Leiste muss ein planes Schriftfeld für die Aufnahme des Kennzeichens in Hochprägung vorhanden sein.
Die Höhe der Hochprägung über dem tiefsten Punkt des Schriftfeldes muss beim Rand mindestens 1,2 mm betragen und darf 1,5 mm nicht übersteigen, bei Schriftzeichen mindestens 1,4 mm und höchstens 2,0 mm. Im Schriftfeld muss außerhalb der Schriftzeichenprägungen die deutliche, mindestens 0,2 mm hohe Hochprägung des Herstellerzeichens angebracht sein.
B 2.4. Technische Prüfungsbedingungen:
B 2.4.1. Prüfstücke:Für die Prüfung sind je zehn Kennzeichentafeln (Prüfmuster) der geprüften Ausführungen sowie zwei ungeprägte Platinen für Messungen zu verwenden. Von jeder Prüfung und vor Messungen müssen die Muster 24 Stunden bei + 23 °C +/– 5 °C und 50% +/– 10% Luftfeuchtigkeit konditioniert werden. (DIN 50014)
B 2.4.2. Durchführung der Prüfung:
Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jederzeit Stichproben der Serienherstellung entnehmen und auf Kosten des Herstellers die Prüfung auf Einhaltung der Lieferbedingungen veranlassen. Die entnommenen Kennzeichentafeln sind dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu überlassen. Jedenfalls ist nach jeder Neuerteilung einer Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln eine Prüfung von Kennzeichenmustern aller Arten und Typen im genannten Sinne vor Erstauslieferung an die beliehenen Versicherer oder Behörden durchzuführen. Ohne vollständig ordnungsgemäßes Prüfergebnis darf keine Auslieferung erfolgen.
B 2.4.3. Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln:
B 2.4.3.1. Temperaturbeständigkeit:Ein Prüfmuster muss den folgenden Bedingungen in der genannten Reihenfolge ausgesetzt werden:
- a)Litera a
Prüfdauer: | 480 Stunden Hell/Dunkel-Wechselbetrieb |
Prüfzyklus: | 25 Minuten regenfreies Intervall |
| fünf Minuten Beregnung |
Temperatur: | 30–40 °C. |
| |
Relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum: 50%
Danach müssen die spezifischen Rückstrahlwerte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Grenzen liegen. Der Leuchtdichtefaktor darf 80% des Wertes aus Tabelle 2 nicht unterschreiten.
B 2.5. Optische Wirkung B 2.5.1. Rückstrahlwirkung der FolieDie spezifischen Rückstrahlwerte von beschichteten ungeprägten Platinen müssen bei Messungen mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3° und bei in der gleichen Ebene befindlichen Anleucht- und Beobachtungswinkeln (CIE-Bericht Nr. 54 „Retroreflexion – Definition und Messung“ 1982) im Anlieferungszustand folgenden Werten entsprechen:
TABELLE 1Farbe | Anleuchtwinkel | Minimaler Retroreflexionskoeffizient [cd/(1x/m2)] |
Weiß | 5 | 80 |
| 30 | 50 |
| 40 | 6 |
Rot | 5 | 10 |
| 30 | 5 |
| 40 | 2 |
Blau | 5 | 14 |
| 30 | 9 |
| 40 | 5 |
Grün | 5 | 14 |
| 30 | 9 |
| 40 | 5 |
| | |
Nach Bewitterung in Anlehnung an ISO 7591/1982, Abs. 16 dürfen die in Tabelle 1 angegebenen Mindestrückstrahlwerte um nicht mehr als 50% unterschritten werden.Nach Bewitterung in Anlehnung an ISO 7591/1982, Absatz 16, dürfen die in Tabelle 1 angegebenen Mindestrückstrahlwerte um nicht mehr als 50% unterschritten werden.
Innerhalb von fünf Jahren dürfen die spezifischen Rückstrahlwerte der Grundfolie die in Tabelle 1 angegebenen Mindestwerte um nicht mehr als 50% unterschritten werden.
B 2.5.2. Colorimetrische EigenschaftenBei Messungen nach den Richtlinien der CIE-Publikation Nr. 15 (1971) und bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45° zur Normalen (45/0° – Geometrie, 2° Beobachter) muss die Farbe der zwischen den roten Randstreifen liegenden Flächen der Grundfolie in dem in Tabelle 2 angeführten Farbbereich liegen und darf die Folie in diesem Bereich den in der Tabelle 2 angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor nicht unterschreiten.
TABELLE 2Farbe | | 1 | 2 | 3 | 4 | Mindestleucht-dichtefaktor ß |
Weiß | x | 0,355 | 0,305 | 0,285 | 0,335 | |
| | | | | | 0,55 |
| y | 0,355 | 0,305 | 0,325 | 0,375 | |
Rot | x | 0,690 | 0,595 | 0,569 | 0,655 | |
| | | | | | 0,05 |
| y | 0,310 | 0,315 | 0,341 | 0,345 | |
Blau | x | 0,105 | 0,232 | 0,240 | 0,180 | |
| | | | | | 0,1 |
| y | 0,240 | 0,250 | 0,200 | 0,140 | |
Grün | x | 0,115 | 0,200 | 0,297 | 0,242 | |
| | | | | | 0,15 |
| y | 0,300 | 0,490 | 0,360 | 0,265 | |
| | | | | | |
Das Rot der Randstreifen der Grundfolie muss bei dieser Beleuchtung dem RAL-Farbton 3019 *) entsprechen (Sichtprüfung)
__________
*) Reflexfarben RAL-F74 zum Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung, Bornheimerstraße 180, 5300 Bonn.
B.3. Qualität und GarantieAnforderungen an die Hersteller
1. Die Hersteller sind verpflichtet, die Kennzeichentafeln mit den Materialien und den technischen Einrichtungen herzustellen, die den Bedingungen des Herstellungsverfahren entsprechen. Beabsichtigte Änderungen im Herstellungsverfahren oder bei den Materialien bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
2. Der Hersteller übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Kennzeichen laut Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß hergestellt werden und dass bei sachgemäßer Verwendung unter normalen Klimabedingungen die technischen Werte fünf Jahre im geforderten Ausmaß erhalten bleiben.
Er verpflichtet sich, die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Die Erfüllung der Gewährleistung ist entsprechend (zB Gemeinschaftshaftung, Bankgarantie, Nachweis der entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ) sicherzustellen und nachzuweisen.
Als nicht sachgemäße Verwendung gelten insbesondere mechanische Beschädigungen, Reinigung mit anderen als Autopflegemitteln ohne Scheuerwirkung, die häufige Verwendung von Dampf- und Hochdruckreinigungseinrichtungen, die Reinigung mit trockenen Putzlappen, die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges abseits von Straße mit fester Fahrbahn (zB Baustellen- und insbesondere Straßenbaufahrzeuge), die Verwendung von anderen Teerentfernern als solchen auf Leicht- oder Reinbenzinbasis. Hierauf ist in der vom Kennzeichentafelhersteller jeder ausgelieferten Kennzeichentafel/jedem Kennzeichentafelsatz (bestehend aus mehreren Tafeln mit gleichem Kennzeichen) beizugebenden Gebrauchsanleitung hinzuweisen.
C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln- 1.Ziffer eins
Anl. 7 KDV 1967
(zu § 28) BEGEHUNG EINES VERKEHRSDELIKTES IN ÖSTERREICH Begehung eines Verkehrsdelikts in Österreich; Zahlungsaufforderung; Informationsschreiben gemäß EU-Richtlinie (EU) 2015/413;Am [Datum der Übertretung] wurde in Österreich durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen [Kennzeichen] ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt im Sinne des Artikel 2 der EU-Richtlinie (EU) 2015/413 (Bezeichnung des Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 RL (EU) 2015/413) begangen.
Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsdelikts registriert.
Die Geldstrafe für dieses Verkehrsdelikt beträgt €… und ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen.
Hinweis: Im Falle einer fristgerechten Bezahlung der Geldstrafe wird weder gegen Sie noch gegen den tatsächlichen Fahrzeuglenker ein Strafverfahren eingeleitet. Das Verkehrsdelikt wird nicht weiterverfolgt, es erfolgt auch keine Verständigung anderer Behörden. Solange der Lenker unbekannt ist, können zum gegenständlichen Verkehrsdelikt nur die im Abschnitt B angeführten Informationen erteilt werden.
A. Zahlungshinweise/Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers:
1. Strafbetrag: | € …. |
2. IBAN: | … |
3. BIC: | … |
4. Identifikationsnummer: | … |
5. Zahlungsfrist: | innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens |
| |
Um von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen zu können, ist bei der Bezahlung der Geldstrafe unbedingt die Identifikationsnummer anzuführen.
Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe sind Sie als Fahrzeughalter verpflichtet, der angeführten Behörde schriftlich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Fahrzeuglenker mit dem beiliegenden Antwortformular (Abschnitt C) bekanntzugeben (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers).
Können Sie den Fahrzeuglenker nicht bekannt geben, so sind Sie verpflichtet, die Person zu benennen, die den Fahrzeuglenker bekannt geben kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person).
Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.
Gegen die Zahlungsaufforderung bzw. gegen die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (bzw. der auskunftspflichtigen Person) ist kein Rechtsmittel zulässig.
B. Detailangaben zum Verkehrsdelikt:
- a)Litera a
C. Antwortformular |
(falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird) |
Absender: | |
[Name] | Geburtsdatum: … |
[Adresse] | |
| |
| |
| |
An: | |
[Bezeichnung der Behörde] | |
[Adresse] | |
| |
| |
| |
Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich: | |
Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers oder der auskunftspflichtigen Person |
Geschäftszahl: … | |
| |
Als Halter des Kraftfahrzeuges …., (Kennzeichen: …) gebe ich bekannt, dass: |
folgende Person das Fahrzeug gelenkt hat (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers):- 1.Ziffer einsBitte senden Sie das richtig, vollständig und leserlich ausgefüllte und unterfertigte Antwortformular innerhalb von 2 Wochen an die angeführte Behörde.
- 2.Ziffer 2Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG (österreichisches Kraftfahrgesetz) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, KFG (österreichisches Kraftfahrgesetz) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.
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| | | |
Anl. 8 KDV 1967
Anlage 8 (§ 57)
Die Tafel kann auch in runder Form mit einem Durchmesser von 150 mm oder 200 mm ausgeführt sein.
Anl. 9a KDV 1967
Anlage 9a (§ 63c)Anlage 9a (Paragraph 63 c,)Tarife-Ersterteilung
(Anm.: Anlage 9a ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 9a ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 21 der Novelle BGBl. II Nr. 471/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung Ziffer 21, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
21.Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 9a werden die Bezeichnungen „B+E“ durch „BE“ und „C+E“ durch „CE“ ersetzt.)
Anl. 10a KDV 1967
(zu § 64b Abs. 3 und 4)Lehrinhalte für die theoretische Ausbildung
Inhaltsverzeichnis:
Kapitel 1: Basis – Lehrplan für die Ersterteilung aller Klassen
Kapitel 2: Theoretische Lehrinhalte für die A-Klassen, außer AM
Kapitel 3: Theoretische Lehrinhalte Klasse B
Kapitel 4: Theoretische Lehrinhalte Klasse BE
Kapitel 5: Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von B)
Kapitel 6: Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1)
Kapitel 7: Theoretische Lehrinhalte Klassen CE, C1E, DE und D1E
Kapitel 8: Theoretische Lehrinhalte Klasse D/D1 (Ausdehnung von B)
Kapitel 9: Theoretische Lehrinhalte Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1)
Kapitel 10: Theoretische Lehrinhalte Klasse F
1. Basis-Lehrplan für die Ersterteilung aller Klassen (20 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt | Lehrinhalt |
1 | Einführung, Verkehrsraum, wie Geltungsbereich der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG 1997, Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen, Begriffe (Ortsgebiet, Freilandstraße, Einbahnstraße, Autobahn und Autostraße, Vorrangstraße, Schienenstraße, Wohnstraße, Fußgängerzone, Schutzweg, Eisenbahnkreuzung) |
2 | Sinnesorgane, Partnerkunde, wie die Funktion des menschlichen Auges, das Gesichtsfeld, Sehschärfe im Gesichtsfeld, Bedeutung und Zeitbedarf der Blicksprünge, das Gehör – akustische Wahrnehmung, Gleichgewichtsorgan, Partner im Verkehr, wahrnehmbare Signale von Partnern, hinweisende Signale auf Partner, Gefahrenvermeidung durch frühzeitiges Erkennen von Gefahrenmöglichkeiten, bevorzugte Straßenbenützer, Vertrauensgrundsatz, Einteilung der Fahrzeuge |
3 | Bewegung im Verkehrsraum, wie Verhalten bei Bodenmarkierungen, Kenntlichmachung des Straßenverlaufes, Lichtfarben auf der Fahrbahn, Fahrbahnrand, Fahrbahnmitte, Parallel-, Nachfolge- und Querverkehr, Rechtsfahrordnung, Nebeneinanderfahren, Wechsel des Fahrstreifens, Vorbeifahren, Linkszufahren, Umkehren und Rückwärtsfahren, Einordnen und Einbiegen, Ein- und Ausfahren, Ausweichen, Anhalten, Halten, Parken |
4 | Verhaltensvorschriften in besonderen Verkehrsräumen, wie Ortsgebiet, Vorrangstraße, Einbahnstraße, Nebenfahrbahn, Kreisverkehr, Autobahn und Autostraße, Schienenstraße, Wohnstraße, Fußgängerzone, Verkehrsflächen, die eingeschränkt benützbar sind, Bedeutung der Arm- und Lichtzeichen, Vorrangregeln und deren Anwendung, Annähern und Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen, Abstellen von Fahrzeugen, Absichern liegengebliebener Fahrzeuge, bevorzugte Straßenbenützer |
5 | Anhalteweg, Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg und Berechnung, Bremsweg und Berechnung, Anhalteweg, Durchfahrzeit der schwungbelegten Strecke Vorschriften, Oberflächenbeschaffenheit der Fahrbahn, Kurvenfahren, Steigung und Gefälle, Beschleunigung – Geschwindigkeitsabbau, Gefahrenbremsung, Einflüsse von Beladung und Anhänger, Wechselwirkung von Fahrbahn – Witterung und Lenker – Umwelt Gefahrenstellen, Sichtweitenverringerung, Hilfen zur Entfernungsschätzung (Sekundenmethode), Fahren auf Gefahrensicht |
6 | Hintereinanderfahren, wie Sicherheitsabstände, Ermittlung, Mindestabstand hinter Schienenfahrzeugen und hinter Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen, Annähern an Kreuzungen und Eisenbahnkreuzungen, Fahrstreifenverminderung |
7 | Überholen, wie Faktoren für kurze Überholmanöver, Überholen rechts, Überholverbote, Sicherheitsabstände, Sekundenmethode, Abbrechen von Überholmanövern |
8 | Verwendung der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen, wie Vorschriften, Zweck, Verwendung von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten, stehende Fahrzeuge, Ersatzbeleuchtung, Warn- und Signaleinrichtungen |
9 | Gesetzliche Verwendungserlaubnis für Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wie Typenschein, Einzelgenehmigung, Kraftfahrzeug-Versicherungen und Kraftfahrzeugsteuern, Zulassungsstellen der Versicherungsgesellschaften, Voraussetzungen, Kennzeichentafeln, Begutachtung des Kraftfahrzeuges, Pflichten des Zulassungsbesitzers |
10 | Verkehrsunfall, wie Verhalten bei Unfällen mit Sachschaden und Personenschaden, Hilfeleistung |
11 | Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Möglichkeiten, Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit, Vorschriften, Überprüfung und Feststellung der Beeinträchtigung, Folgen |
12 | Pflichten des Lenkers, wie Pflichten vor, während und nach der Fahrt, Überprüfung des Fahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, soziale und ökologische Verantwortung, zusätzliche Pflichten |
| |
2. Theoretische Lehrinhalte für die A-Klassen, außer AM (6 Unterrichtseinheiten)
Abschnitt | Lehrinhalt |
1 | Allgemeines |
1.1 | Überblick über die theoretische Ausbildung für die A-Klassen - --Strichaufzählung
Abschnitt | Lehrinhalt | 1 | Technische Bauteile von Kraftfahrzeugen | 1.1 | Bereifung, wie Druck, Profil, Schäden, Pflege, Radwechsel, Gleitschutzeinrichtungen, Anfahren bei Schnee und Eis | 1.2 | Stoßdämpfer, wie Zweck, Schäden, Überprüfung, neue Entwicklungen | 1.3 | Lenkung, wie Störungen, Überprüfung, neue Entwicklungen | 1.4 | Elektrik, Elektronik, wie Hauptteile der elektrischen Anlage, wie Beleuchtungseinrichtungen, Signal- und Kontrolleinrichtungen, Vorrichtungen zum Freihalten des Gesichtsfeldes, Navigation | 1.5 | Motor – Kühlung – Schmierung, wie motorenadäquates Tanken, Einflussgrößen des Energieverbrauchs, Auspuffgase von Verbrennungsmotoren, Motorkühlung, Motorschmierung (Systeme), Kontrolleinrichtungen, Pflege und Wartung, Störungen, alternative Antriebskonzepte und weitere neuen Entwicklungen | 1.6 | Kraftübertragung, wie Kupplung, Störungen, Schaltgetriebe, automatische und halbautomatische Getriebe, Differential, Antriebsarten | 1.7 | Bremsen, wie Überprüfungsmöglichkeiten, Hilfsbremsen, Feststellbremsen, Antiblockiersystem, Fahrdynamikregelungen, neue Entwicklungen | 1.8 | Maße und Gewichte, wie Begriffe, Beschreibungsgrößen, Kraftfahrzeug- und Anhängerarten | 2 | Fahrdynamische Grundlagen, wie Aufgaben des Reifens, Radlast und Reibungswert, Reibungskraft, Einflüsse durch Bau- und Antriebsart, Auswirkungen der Beladung, Einflüsse durch Seitenwind und Anhängerbetrieb, Schleudern, Schieben, Blockieren, Wasserkeilbildung, Aquaplaning Strategien zur Vermeidung instabiler Fahrzustände | 3 | Lenkberechtigung, wie Umfang der Lenkberechtigung der Klasse B und anderer Klassen Geltungsbereich der RL 2006/126/EG – nationale Klassen, Klassen mit Geltung im EWR, Lenkberechtigung auf Probe, Pflichten des Lenkers, ähnliche Dokumente | 3.1 | Anhängerbestimmungen, wie Veränderung des Fahrverhaltens, Vorschriften, Anhängevorrichtung, Beleuchtungs- und Signaleinrichtung, Bremsausrüstung, Zusatzausrüstung, Höchstgeschwindigkeit, Ankuppeln, Abkuppeln, Abstellen | 3.2 | Personenbeförderung, wie Vorschriften, Personenbeförderung auf Anhängern und Ladeflächen, Sicherheitseinrichtungen wie Knautschzone, Sicherheitsgurt, Kindersitze (Klasseneinteilung nach ECE, Sicherungssysteme wie Isofix u. dgl.), Airbag und deren Zusammenwirken | 3.3 | Beladung, Kennzeichnung überragender Ladung, Ladungssicherung | 3.4 | Abschleppen, wie Vorschriften, Möglichkeiten, wie Abschleppen mit Seil, Stange und teilweisem Hochheben | 3.5 | Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Benützung von Autobahnen und Autostraßen mit Kraftfahrzeugen der Klasse B | 3.6 | Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Überholvorgängen mit Kraftfahrzeugen der Klasse B | 3.7 | Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Wahl der Fahrgeschwindigkeit mit Kraftfahrzeugen der Klasse B | 3.8 | Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang beim Hintereinanderfahren mit Kraftfahrzeugen der Klasse B | | | 4. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse BE (3 Unterrichtseinheiten)Abschnitt | Lehrinhalt | 1 | Rechtliche Vorschriften für die Klasse BE Die Lenkberechtigungsklasse BE, Begriffe, Aufschriften auf der rechten Fahrzeugseite, erlaubte Abmessungen, Abmessungen der Ladung, Personenbeförderung auf Anhängern, Fahrverbote, erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, Abstellen des Anhängers | 2 | Beladung des Anhängers, Ladungssicherung Ankuppeln, Abkuppeln des Anhängers Besonderes Fahrverhalten mit Anhängern Wahl der Fahrlinie, Kurven, Beschleunigen und Abbremsen, Querstellen, Hintereinanderfahren, Überholen, Ursache und Gegenmaßnahmen bei Anhängerpendeln, Bergabfahren, Fahren bei Seitenwind, Fahren mit beweglicher Ladung, Rangieren | 3 | Ausstattung des Anhängers Elektrische Verbindung, Leuchten und Rückstrahler, Sicherheitsketten, Unterlegkeile, Reifen Bremsanlagen für Anhänger Auflaufbremse, Reißseilbremse, Feststellbremse, Falldeichselbremse, elektrisch betätigte Anhängerbremse | 4 | Ladungssicherung | | | 5. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen C/C1 (Ausdehnung von B; 10 Unterrichtseinheiten)Abschnitt | Lehrinhalt | 1 | Gesetzliche Vorschriften Lenkberechtigung für die Klasse C und die Klasse C1 Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Zulassung und Überprüfung Beladung, Personenbeförderung Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr Besondere Transporte Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge (inklusive Zugmaschinen) Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät Ziehen von Anhängern | 2 | Technische Bauteile von Lastkraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen | 3 | Fahrphysik und Ladetechnik Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität Beladung, Ladungssicherung. | 4 | Ökologischer und ökonomischer Betrieb Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise | | | 6. Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1; 4 Unterrichtseinheiten):Abschnitt | Lehrinhalt | 1 | Gesetzliche Vorschriften Lenkberechtigung für die Klasse C und C1 Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, Besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, Besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr. Besondere Transporte Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge (inkl. Zugmaschinen) Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät Ziehen von Anhängern | 2 | Technische Bauteile von Lastkraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen | 3 | Fahrphysik und Ladetechnik Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität. Beladung, Ladungssicherung. | 4 | Ökologischer und ökonomischer Betrieb Ausstattung, Technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise | | | 7. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen CE, C1E, DE und D1E (6 Unterrichtseinheiten)Abschnitt | Lehrinhalt | 1 | Gesetzliche Vorschriften Lenkberechtigung Bauart und Ausrüstung der Anhänger, Zulassung und Überprüfung Beladung, Personenbeförderung auf Anhängern Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr Besondere Transporte, Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge Ziehen von Anhängern, Zusammenstellen von Kombinationen | 2 | Technische Bauteile von Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen | 3 | Fahrphysik und Ladetechnik Fahrstabilität, Beladung, Ladungssicherung. | | | 8. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen D/D1 (Ausdehnung von B; 12 Unterrichtseinheiten)Abschnitt | Lehrinhalt | 1 | Gesetzliche Vorschriften Lenkberechtigung für die Klasse D und die Klasse D1 Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Zulassung und Überprüfung Beladung, Personenbeförderung in Omnibussen und Omnibusanhängern (Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr) Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Betriebsleiters, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät Besondere Ausstattungsgegenstände Ziehen von Anhängern | 2 | Technische Bauteile von Omnibussen und Anhängern Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen Komfortausstattung | 3 | Fahrphysik und Ladetechnik Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität Beladung, Ladungssicherung, fahrgastorientierter Fahrstil | 4 | Ökologischer und ökonomischer Betrieb Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise | | | 9. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen D/D1 (Ausdehnung von C/C1; 4 Unterrichtseinheiten)Abschnitt | Lehrinhalt | 1 | Gesetzliche Vorschriften Lenkberechtigung für die Klasse D und die Klasse D1 Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Zulassung und Überprüfung Beladung, Personenbeförderung in Omnibussen und Omnibusanhängern (Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr) Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Betriebsleiters, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät Besondere Ausstattungsgegenstände Ziehen von Anhängern | 2 | Technische Bauteile von Omnibussen und Anhängern Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen Komfortausstattung | 3 | Fahrphysik und Ladetechnik Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität Beladung, Ladungssicherung, fahrgastorientierter Fahrstil | 4 | Ökologischer und ökonomischer Betrieb Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise | | | 10. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse F (4 Unterrichtseinheiten)Abschnitt | Lehrinhalt | 1 | Rechtliche Vorschriften für die Klasse F Die Lenkberechtigungsklasse F, Begriffe, Aufschriften, Erlaubte Abmessungen, Personenbeförderung auf Anhängern, Fahrverbote und besondere Verkehrszeichen, Hintereinanderfahren, erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen | 2 | Technische Bauteile Cockpit, elektrische Anlage, Motor, Kraftstrang, Lenkung, Hydraulik, Räder und Reifen, Bremsanlagen. Überprüfungen vor Fahrtantritt | 3 | Anbaugeräte und Aufbauten Abmessungen, Kennzeichnung, Geschwindigkeiten, Fahrverhalten Beleuchtung der Anbaugeräte und Aufbauten | 4 | Ladung Wirtschaftsfuhre, Langgutfuhre, Kennzeichnung überragender Ladung. Ladungssicherung. | 5 | Anhängerbetrieb Ausstattung der Anhänger Arten der Anhängerbremsen Auflaufbremse, Falldeichselbremse, Reißseilbremse, Seilzugbremse, hydraulische Bremsen, Einleitungs- und Zweileitungs-Druckluftbremsanlagen Ziehen von mehreren Anhängern Bestimmungen für zum Verkehr zugelassene Anhänger Bestimmungen für nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger Ziehen von zum Verkehr zugelassenen Anhängern und nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern gemeinsam | 6 | Unfallverhütung | | |
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Anl. 10b KDV 1967 Lehrplan für die praktische Ausbildung für die A-Klassen
A. Vorgehensweise
Bei jeder Ausbildungshandlung ist systematisch nach folgenden Schritten vorzugehen:
- 1.Ziffer einsVorbereitung und Planung der Übung (einschließlich geeignetem Ort, benötigter Ausrüstung, Lehrmittel usw.)
- 2.Ziffer 2Klärung der rechtlichen Voraussetzungen und Sicherheit der Übung (u.a. vorschriftsgemäße Verwendung eines Helms und anderer erforderlicher Schutzausrüstung, Einschätzung der Eignung des Kandidaten nach dem Ausbildungsstand)
- 3.Ziffer 3Vorbereitung und Einweisung des Fahrschülers (u.a. sind in der Platzausbildung alle Übungen vor der ersten Durchführung zu erklären und vorzuzeigen)
- 4.Ziffer 4Durchführung der Übung
- 5.Ziffer 5Herstellung eines Bezugs der Übung zur späteren Verkehrsteilnahme (insbesondere Besprechung der situationsspezifischen Risiken, der möglichen Vorbereitung darauf, Erläuterung einer risikooptimierten Verhaltensweise)
- 6.Ziffer 6Bewertung des Verhaltens (gemeinsame Besprechung des Verhaltens des Fahrschülers, Erarbeitung von Verbesserungsmöglichkeiten, Schulung der Kompetenz des Lernens aus Erfolgen und Misserfolgen)
B. Inhalte
Abschnitt | Schwerpunkt | Ort | Inhalt |
Vorbereitung | Durchführung der Überprüfungen, die vor Antritt einer Fahrt notwendig sind sowie richtige Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges | Verkehrsfreier Raum | Startvorbereitung, Fahrvorbereitung, Rangieren, Sitzposition |
Vorschulung | Elementare Fahrzeugbeherrschung | Parkplatz oder möglichst verkehrsfreie Straße | Gehen mit Motor, Klettern, Spurgasse, Anfahren, Schalten, Bremsen, Kreisfahren, Achterfahren, Wedeln, Trialstop, Berg, Behelfsstart Fahren mit Beifahrer |
Grundschulung | Einführung in den Verkehrsraum. Aufbau des Drei-Blick-Trainings | Verkehrsarme Straßen | Richtiges Benützen der Fahrbahn. Zielklares Bewegen |
Hauptschulung | Aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik. Aufbau des Blickfiltertrainings | Fahren auf Straßen mit stärkerem Verkehr. Auswahl nach: Querstellen-, Mithalte-und Gegenverkehrsstrecken | Befahren ausgewählter Lehrstrecken und Manöverkommentierung |
Perfektionsschulung | Einführung in die jeweils geeignete Verkehrstaktik. Besondere Fahrzeugbeherrschung | Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume | Zielfahren, Überlandfahrten, Dynomentraining, Defensivtaktik, Spezielle Fahrzeugbeherrschung, insbesondere im Hinblick auf für Krafträder typische Situationen, in denen der Lenker durch Erschrecken zu reflexartigen Fehlreaktionen verleitet wird sowie Durchführen einer Gefahrenbremsung, Prüfungsvorbereitung |
Überprüfung | Überprüfung des Kraftfahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit | Möglichst in verkehrsfreiem Raum | Einfache Überprüfungen, die man am Kraftfahrzeug ohne Werkzeug durchführen kann |
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Einem Bewerber um die Lenkberechtigung der Klasse A1 sind im Umfang von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten bei den jeweils passenden Situationen folgende Inhalte schwerpunktmäßig zu vermitteln, wobei auf die klassenspezifischen Besonderheiten einzugehen ist:
- 1.Ziffer eins
Anl. 10c KDV 1967
Anlage 10 c zu § 64 b Abs. 2 Z 2LEHRPLAN
für die praktische Ausbildung für die Klasse BAbschnitt | Schwerpunkt | Ort | Inhalt |
Vorbereitung | Durchführung der Überprüfungen, die vor Antritt einer Fahrt notwendig sind, sowie richtige Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges | Wo das Kraftfahrzeug abgestellt ist | Rundgang- und Innenkontrollen. Richtige Vorbereitung und Durchführung des Startes |
Vorschulung | Elementare Fahrzeugbeherrschung | Parkplatz oder möglichst verkehrsfreie Straße | Die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten ÜbungenDie im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG angeführten Übungen |
Grundschulung | Einführung in den Verkehrsraum. Aufbau des Drei-Blick-Trainings. | Verkehrsarme Straßen | Richtiges Benützen der Fahrbahn. Zielklares Bewegen |
Hauptschulung | Aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik. Aufbau des Blickfiltertrainings. | Fahren auf Straßen mit stärkerem Verkehr. Auswahl nach: Querstellen-, Mithalte- und Gegenverkehrsstrecken | Befahren ausgewählter Lehrstrecken und Manöverkommentierung |
Perfektionsschulung | Einführung in die jeweils geeignetste Verkehrstaktik. Kommentiertes Fahren. Besondere Fahrzeugbeherrschung | Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume | Zielfahren, Überlandfahrten, Dynomentraining, Defensivtaktik, Spezielle Fahrzeugbeherrschung, Prüfungsvorbereitung |
Überprüfung | Überprüfung des Kraftfahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit | Möglichst in verkehrsfreiem Raum | Einfache Überprüfungen, die man am Kraftfahrzeug ohne Werkzeug durchführen kann |
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Anl. 10d KDV 1967
Anlage 10 d zu § 64 c Abs. 11 LEHRPLAN für die Fahrschullehrerausbildung(Anm.: Anlage 10d als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10d als PDF dokumentiert)
Anl. 10g KDV 1967
Anlage 10g zu § 64b Abs. 4 Z 3LEHRPLAN
für die praktische Ausbildung
für die Klassen C sowie C und EAbschnitt | Schwerpunkt | Ort | Inhalt |
Vorbereitung | Überprüfungen vor Fahrtantritt. Inbetriebnahme des Kraftwagen (Zuges) | Wo der Kraftwagen (Zug) abgestellt ist. | Rundgang- und Innenkontrollen. Fahrtschreiber kontrollieren, Schaublatt beschriften und einlegen. Startvorgang vorbereiten und durchführen. |
Vorschulung | Vertrautmachen mit den Bedienungseinrichtungen des Kraftwagens, sowie Training zur Fahrzeugbeherrschung | Verkehrsfreie oder zumindest verkehrsarme Flächen für Rangierübungen und dergleichen. | Kennenlernen der Unterschiede in der elementaren Fahrzeugbeherrschung zwischen PKW und LKW bzw. Sattelkraftfahrzeug. Absolvierung verschiedener Stationen. |
Grundschulung | Verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn mit einem LKW bzw. Sattelkraftfahrzeug. | Verkehrsarme Straßen. | Sichere Spurwahl unter Berücksichtigung des Raumbedarfs. Festigen des Blicktrainings gemäß Lehrplan B. Zusätzlich verstärktes Blicktraining der Sicherungs- und Kontrollblicke sowie des peripheren Sehens. |
Hauptschulung | Auf- und Ausbau der Straßen, Tages- und Partnerkunde | Straßen mit stärkerem Verkehr. | Zielklares Bewegen. Blickfiltertraining und kommentiertes Fahren. |
Perfektionsschulung | Training der jeweils geeignetsten Verkehrstaktik. | Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume. | Überlandfahrten, Zielfahrten, auch im Ortsgebiet Defensivtaktiken. Prüfungsvorbereitung. |
Überprüfung | Überprüfung des Kraftwagen (Zuges) oder Sattelkraftfahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit. | Möglichst im Verkehrsfreien Raum zB (Garage) | Überprüfungen die ohne Werkzeug durchführbar sind. |
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Bei der gleichzeitigen Ausbildung für die Klassen C und E hat die Ausbildung zunächst nur auf einem Lastkraftwagen der Klasse C zu erfolgen, und zwar bis einschließlich der Hauptschulung. Im Anschluß daran erfolgt erst die Ausbildung mit einem Kraftwagenzug oder einem Sattelkraftfahrzeug, von der Vorbereitung bis zur Perfektionsschulung und der Überprüfung.
Anl. 10h KDV 1967
(Anm.: Anlage 10h ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10h ist als PDF dokumentiert)
Anl. 10i KDV 1967
(Anm.: Anlage 10i ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10i ist als PDF dokumentiert)
Anl. 11 KDV 1967
(zu § 64g)Fahrlehrausweis
(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 11 als PDF dokumentiert)
Artikel
Art. 2 KDV 1967
(1) Art. I Z 1 (§ 1b Abs. 2), Z 7 (§ 1h Abs. 2), Z 15 (§ 8 Abs. 1 Z 3), Z 21 (hinsichtlich § 17h), Z 24 (§ 19b Abs. 5 zweiter Gedankenstrich), Z 33 (§ 26c) und Z 36 (§ 52 Abs. 10 Z 4) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002 hinsichtlich der Genehmigung. Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. September 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2004)
(4) Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I
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Z 5.1.1. | gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; |
Z 5.1.3. | gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; |
Z 5.1.4. | gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. |
(5) Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge
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1. | mit Fremdzündungsmotor der Klasse |
a) | M1 ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; |
b) | M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; |
2. | mit Fremdzündungsmotor, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas betrieben werden, der Klasse |
a) | M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1 Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; |
b) | M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; |
3. | mit Selbstzündungsmotor der Klasse |
a) | M1 ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes und Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; |
b) | M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; |
c) | M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; |
4. | der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. |
Fahrzeuge, die unter die jeweiligen Ausnahmen fallen, müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. |
(6) Art. I Z 5 (§ 1f Abs. 1b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 9. August 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(7) Art. I Z 14 (§ 7j) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind.
(8) Art. I Z 17 (§ 8a Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 3. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. Mai 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(9) Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 8), Z 19 (§ 17a Abs. 2) und Z 38 (§ 54a Abs. 6) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(10) Art. I Z 20 (§ 17b Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(11) Art. I Z 21 (hinsichtlich § 17g) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 8. April 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 7. April 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(12) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 22 hinsichtlich § 18 Abs. 8 fünfter bis achter Satz erst ab dem 1. Jänner 2003 entsprechen.
(13) Art. I Z 23 (§ 19a Abs. 6) und Z 24 (§ 19b Abs. 5 mit Ausnahme der Regelung unter dem zweiten Gedankenstrich) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(14) Art. I Z 26 (§ 21a Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 21a Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(15) Art. I Z 39 (§ 54a Abs. 10) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung (1. Jänner 2002 hinsichtlich Kleinkrafträdern) bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(16) Art. I Z 46 (§ 64b Abs. 5 fünfter Satz) und Z 47 (§ 64b Abs. 5a Z 1) gelten nicht für Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 2002 begonnen wurden.
Art. 3 KDV 1967
(1) Von den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung bereits genehmigt worden sind, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Die Bestimmungen des Art. I Z 3 (hinsichtlich § 1d Abs. 2 bis 4) sind jedenfalls anzuwenden.
(2) Von Art. I Z 3 (§ 1d Abs. 1) sind Fahrzeuge der Kategorie M tief 1 und N tief 1 ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. Jänner 1995 genehmigt worden sind, oder einzeln vor dem 1. Jänner 1996 genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. Typengenehmigte Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1996 aber nur mehr dann erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn festgestellt worden ist, daß das Fahrzeug der Richtlinie 93/59/EWG entspricht. Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.
(3) Die Ermittlung des Absorptionskoeffizienten (§ 1d Abs. 1 Richtlinie 72/306/EWG) entfällt für Fahrzeuge gemäß § 1d Abs. 1 Z 3, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind.
(4) Art. I Z 13 (§ 4 Abs. 5a zweiter Satz) gilt nicht für Ersatzräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind.
(5) § 8 Abs. 1 Z 2 (Art. I Z 17) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. § 8 Abs. 1 Z 3 (Art. I Z 17) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Oktober 1996 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.
(6) Typenscheine (§ 21a), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, bleiben weiter gültig. Typenscheine und deren Datenblätter auf Basis der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen können weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)
(8) Bei der Behörde vorrätige Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder, die nicht den Bestimmungen der Anlage 5e entsprechen, dürfen noch aufgebracht und deren Kennzeichen zugewiesen werden. Ausgegebene Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder bleiben weiter gültig.
Art. 4 KDV 1967
(1) Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11 (§ 4 Abs. 3d), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3 letzter Satz, Z 17 (§ 11 Abs. 1a), Z 19 hinsichtlich § 12 Abs. 3, Z 21 hinsichtlich § 13 Abs. 3, Z 22 hinsichtlich § 13b Abs. 2, Z 23 hinsichtlich § 14 Abs. 3, Z 25 (§ 15 Abs. 8), Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 2 und Z 28 hinsichtlich § 18 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Dezember 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. I Z 3 (§ 1b Abs. 2), Z 5 (§ 1d Abs. 5), Z 6 (§ 1f Abs. 1a), Z 13 (§ 4a Abs. 1), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3 erster Satz und Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Art. I Z 7 (§ 1h Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Art. I Z 9 (§ 1i Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1999 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(5) Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(6) Schneeketten, die der ÖNORM V 5117 November 1991 oder ÖNORM V 5119 September 1991 entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.
(7) Art. I Z 14 (§ 6 Abs. 1a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(8) Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(9) Art. I Z 20 (§ 12a und § 12b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(10) Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen, Rückfahrscheinwerfer und Rückstrahler, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
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– | für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und |
– | den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie entsprechen. |
(11) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 28 hinsichtlich § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 ab dem 1. Juli 1999 entsprechen.
(12) Art. I Z 29 (§ 18c) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(13) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis längstens 28. Februar 1998 ausgestellt werden.
(14) Schulfahrzeuge für die Gruppe D, die nicht dem Art. I Z 43 (§ 63a Abs. 2a) entsprechen, dürfen noch bis längstens 30. September 2000 als Schulfahrzeuge verwendet werden.
Art. 5 KDV 1967
Die technischen Regelungen dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/759/A).