§ 17a KDV 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967), Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger - JUSLINE Österreich
§ 17a KDV 1967 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung der handbetätigten Einrichtungen, der Kontrolleuchten und der Anzeiger von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N muss den Anhängen der Richtlinie 78/316/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/53/EG, ABl. Nr. L 299 vom 22. November 1994, entsprechen.Die Kennzeichnung der handbetätigten Einrichtungen, der Kontrolleuchten und der Anzeiger von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N muss den Anhängen der Richtlinie 78/316/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, in der Fassung der Richtlinie 94/53/EG, ABl. Nr. L 299 vom 22. November 1994, entsprechen.
(2)Absatz 2Die Kennzeichnung der direkt vom Lenker betätigten Einrichtungen, der Kontrollleuchten und der Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen muss den Anhängen der Richtlinie 2009/80/EG, ABl.Nr. L 202 vom 4. August 2009, S 16, entsprechen.
In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17a KDV 1967
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17a KDV 1967 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17a KDV 1967