§ 17c KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/61/EWG, ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974 in der Fassung der Richtlinie 95/56/EG, ABl. Nr. L 286 vom 29. November 1995, entsprechen.

(2) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 93/33/EWG idF 1999/23/EG entsprechen.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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