§ 8 KDV 1967 Lärmverhütung und Auspuffanlagen

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:
    1. 1.Ziffer einsbei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG, ABl. Nr. L 213 vom 18. August 2009, S 10,
      1. 1.1eins Punkt einszweirädrige Kleinkrafträder (L1e) 71 dB(A),
      2. 1.2eins Punkt 2mehrspurige Motorfahrräder (L2e und L6e) 76 dB(A),
    2. 2.Ziffer 2für Krafträder der Klassen L3e bis L5e und L7e gemäß Richtlinie 2002/24/EG gelten die nachstehenden Grenzwerte und die Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG, ABl. Nr. L 213 vom 18. August 2009, S 10,
      1. 2.12 Punkt einsbei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum
        1. 2.1.12 Punkt eins Punkt einsvon nicht mehr als 80 cm³ 75 dB(A),
        2. 2.1.22 Punkt eins Punkt 2mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³ 77 dB(A),
        3. 2.1.32 Punkt eins Punkt 3mehr als 175 cm³ 80 dB(A),
      2. 2.22 Punkt 2bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5e, L7e) .80 dB(A),
    3. 3.Ziffer 3für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/34/EG, ABl. Nr. L 155 vom 15. Juni 2007, S 49:

Fahrzeugklasse

Wert in dB(A) (Dezibel (A))

3.1.

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz

74

3.2.

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t

 

3.2.1.

mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW

78

3.2.2.

mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

80

3.3.

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Fahrzeuge für die Güterbeförderung

 

3.3.1.

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t

76

3.3.2.

mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t

77

3.4.

Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t

 

3.4.1.

mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW

77

3.4.2.

mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW

78

3.4.3.

mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

80

jedoch werden
  1. 4.Ziffer 4bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit einer Bauartgeschwindigkeit
    1. 4.14 Punkt einsvon nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
      1. 4.1.14 Punkt eins Punkt einsnicht mehr als 150 kW 84 dB(A),
      2. 4.1.24 Punkt eins Punkt 2mehr als 150kW 85 dB(A),
    2. 4.24 Punkt 2von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
      1. 4.2.14 Punkt 2 Punkt einsnicht mehr als 150 kW 85 dB(A),
      2. 4.2.24 Punkt 2 Punkt 2mehr als 150 kW 86 dB(A).
    3. 4.34 Punkt 3für Zugmaschinen der Klasse Lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, idF 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,für Zugmaschinen der Klasse Lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, in der Fassung 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,
    •  bis 1 500 kg Eigengewicht 85 dB(A),
    •  mehr als 1 500 kg Eigengewicht 89 dB(A),
  2. 5.Ziffer 5bei anderen als unter Z 4 fallenden Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen nach Anlage 1c 75 dB(A),
  3. 6.Ziffer 6bei Fahrzeugen, die gemäß § 34 KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt werden, 89 dB(A),
  4. 7.Ziffer 7bei anderen als unter Z 3 fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Meßverfahren und Grenzwerte gemäß Z 3.bei anderen als unter Ziffer 3, fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Meßverfahren und Grenzwerte gemäß Ziffer 3,
  1. (1a)Absatz eins aDer A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Absatz eins, genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.

    (Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)Anmerkung, Absatz eins b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997,)

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,)

  2. (3)Absatz 3Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können.
  3. (3a)Absatz 3 aAustauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. l) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.Austauschschalldämpferanlagen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera l,) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Absatz eins bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Z 3 lit. a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000 km) bestätigt werden.Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Ziffer 3, Litera a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000 km) bestätigt werden.
  5. (5)Absatz 5Fahrzeuge mit Nebenaggregaten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen fallen, müssen dieser Richtlinie entsprechen.
In Kraft seit 28.06.2019 bis 31.12.9999
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