§ 65c KDV 1967 Lehrfahrten

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie im § 122a Abs. 2 KFG 1967 angeführte Bewilligung darf nur Personen erteilt werden, dieDie im Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967 angeführte Bewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
    1. a)Litera adas 24. Lebensjahr, bei Bewilligungen um die Klasse D das 27. Lebensjahr vollendet haben,
    2. b)Litera bnachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10d und daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber dem Lehrling im Sinne des § 29a Abs. 2 lit. d und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 232/1978 unterwiesen wurden,nachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10d und daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber dem Lehrling im Sinne des Paragraph 29 a, Absatz 2, Litera d und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, unterwiesen wurden,
    3. c)Litera cseit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen C und E oder D besitzen,
    4. d)Litera dglaubhaft machen, daß sie während der Einbringung des Antrages um diese Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klassen C und E oder D als Berufskraftfahrer gelenkt haben und
    5. e)Litera ein der in lit. d angeführten Zeit nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind.in der in Litera d, angeführten Zeit nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind.
  2. (2)Absatz 2Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des § 63a Abs. 2 für Schulfahrzeuge erfüllen.Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß Paragraph 122 a, Absatz 4, KFG 1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des Paragraph 63 a, Absatz 2, für Schulfahrzeuge erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Für Lehrfahrten während der weiteren praktischen Ausbildung sind überwiegend zu verwenden
    1. 1.Ziffer einsKraftwagen mit
      1. a)Litera aeinem mehrstufigen Gruppengetriebe,
      2. b)Litera bausgenommen Sattelzugfahrzeuge einer Länge von mindestens 8 m,
      3. c)Litera ceiner Breite von mindestens 2,3 m und
      4. d)Litera dausgenommen Sattelzugfahrzeuge einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 16000 kg;
    2. 2.Ziffer 2Kraftwagen mit Anhängern
      1. a)Litera amit einer Länge von mindestens 14 m bei Sattelkraftfahrzeugen und von mindestens 16 m bei Kraftwagenzügen
      2. b)Litera bwenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 32.000 kg beträgt.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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