(1) Die im § 122a Abs. 2 KFG 1967 angeführte Bewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
a) | das 24. Lebensjahr, bei Bewilligungen um die Klasse D das 27. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
b) | nachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10d und daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber dem Lehrling im Sinne des § 29a Abs. 2 lit. d und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 232/1978 unterwiesen wurden, | |||||||||
c) | seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen C und E oder D besitzen, | |||||||||
d) | glaubhaft machen, daß sie während der Einbringung des Antrages um diese Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klassen C und E oder D als Berufskraftfahrer gelenkt haben und | |||||||||
e) | in der in lit. d angeführten Zeit nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind. |
(2) Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des § 63a Abs. 2 für Schulfahrzeuge erfüllen.
(3) Für Lehrfahrten während der weiteren praktischen Ausbildung sind überwiegend zu verwenden
1. | Kraftwagen mit | |||||||||
a) | einem mehrstufigen Gruppengetriebe, | |||||||||
b) | ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einer Länge von mindestens 8 m, | |||||||||
c) | einer Breite von mindestens 2,3 m und | |||||||||
d) | ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 16000 kg; | |||||||||
2. | Kraftwagen mit Anhängern | |||||||||
a) | mit einer Länge von mindestens 14 m bei Sattelkraftfahrzeugen und von mindestens 16 m bei Kraftwagenzügen | |||||||||
b) | wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 32.000 kg beträgt. |
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