Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.
(2)Absatz 2Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Schlußleuchten (Absatz eins,) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
(3)Absatz 3Schlussleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.
In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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