Die in der unten stehenden Tabelle angeführten alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge, die serienmäßig hergestellt werden. Für Fahrzeuge, die auf Basis eines serienmäßig hergestellten Fahrgestells (eines unvollständigen Fahrzeuges) oder eines serienmäßig hergestellten vollständigen Fahrzeug aufgebaut werden, sind diese alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen nur auf die Teile und Systeme anzuwenden, die bei der letzten Baustufe vervollständigt oder abgeändert wurden. Zusätzlich gelten die in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und die in den jeweils angeführten Rechtsakten angeführten Ausnahmen. | |||||||||||||
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Nummer des Rechtsakts | Anzuwenden auf Fahrzeugklasse | Erforderliche Prüfungen, Ausnahmen | |||||||||
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | ||||
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | X | X | X | X | X | X |
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| Fahrgeräusch: Prüfung nach UN-Regelung 51.02, Anhang III (Messverfahren A ); weist die Einrichtung zur Schalldämmung verstellbare oder entfernbare Teile auf, die eine Auswirkung auf den Schallpegel haben könnten, ist die Prüfung jedoch gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 540/2014, ABl L 158 vom 27.5.2014, S 131, durchzuführen, und zusätzlich muss ein Nachweis über die Einhaltung des Artikels 6 der genannten Verordnung bezüglich der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen beigebracht werden. Standgeräusch: Prüfung nach Anhang 3, Punkt 3.2 oder Anhang 10, Punkt 3.2 der UN-Regelung 51.02 Ausnahmen für Fahrzeuge, die nicht auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell oder vollständigen Fahrzeug aufgebaut wurden: Die Grenzwerte hinsichtlich des Fahrgeräusches dürfen um 1dB(A) überschritten werden. Weist die Prüfstrecke den in Anhang 8 der UN-Regelung 51.02 vorgeschriebenen Fahrbahnbelag nicht auf, darf ein anderer geschlossener Beton- oder Asphaltbelag verwendet werden; die Fahrbahn darf jedoch keinen Drainasphalt oder einen anderen schallmindernden Belag aufweisen. Auspuffanlagen mit Faserwerkstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN-Regelung 51.02 konditioniert sein. |
2a | Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6) / Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X |
| X | X |
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| Auspuffemissionen: Auspuffemissionen: Prüfung Typ I Prüfung Typ I gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 für Fremdzündungsmotoren mit Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Anhang VII der genannten Verordnung, für Selbstzündungsmotoren werden keine Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt. Alternativ zur Prüfung Typ 1 können die Emissionen mit einem portablen Emissionsmesssystem im Zuge einer gültigen PEMS-Fahrt gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt werden; für die Masse des Kohlendioxids, der Stickoxide und die Partikelzahl dürfen dabei die Grenzwerte gemäß Verordnung (EU) Nr. 715/2007, Anhang I, Tabelle 2 um den Faktor 2,1, ab dem 1.1.2021 (ab dem 1.1.2022 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III sowie der Klasse N2) dürfen die Grenzwerte um den Faktor 1,5 überschritten werden. Verdunstungsemissionen: Fahrzeuge, die mit Benzin betrieben werden können, müssen eine Einrichtung zur Begrenzung der Verdunstungsemission aufweisen (Aktivkohlebehälter oder gleichwertige Einrichtung) Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse: Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD: Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgestattet sein, auf das mit handelsüblichen Lesegeräten zugegriffen werden kann. Messung der Abgastrübung: Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen gemäß Punkt 4.3 der Anlage 2 zu Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/1151 geprüft werden. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzuführen. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch: Es ist eine Prüfung nach Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 durchzuführen; werden jedoch anstelle der Prüfung Typ I die Abgasemissionen mit einem Emissionsmesssystem im Zuge einer gültigen PEMS-Fahrt gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt, sind die dabei ermittelten CO2-Emissionen maßgeblich. Wenn keine Prüfung der Auspuffemissionen durchgeführt wurde (Nachweis der Übereinstimmung mit dem zutreffenden California Code of Regulations) ist die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch nach den Formeln in der Fußnote (1) zu berechnen. Motorleistung: Es ist ein geeigneter Nachweis des Motorherstellers über die Motorleistung beibringen; dieser muss mindestens die Darstellung der Motorleistung über die Drehzahl und die Angabe der maximalen Motorleistung (bei Verbrennungsmotoren auch, bei welcher Drehzahl diese vorliegt). Dies kann eine EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder eine Genehmigung nach UN-Regelung 85.00 sein, die für ein Fahrzeug mit gleicher Motortype erteilt wurde. Wurden gegenüber dem Motortyp, für den ein Nachweis vorgelegt wird, Abänderungen vorgenommen (Ansaug- und Auspuffanlage, Einspritz- und/oder Zündanlage, Katalysatoren, Kurbeltrieb und/oder Zylinderkopf, bei verstellbaren Ventilsteuerungen Änderungen an der Ventilsteuerung), die eine Leistungsänderung von mehr als 5% bewirken können, ist ein Prüfbericht eines für die UN-Regelung 85.00 genannten technischen Dienstes über die Motorleistung vorzulegen; wird die Motorleistung auf einem Rollenprüfstand ermittelt, müssen die abweichenden Leistungsverluste und die abweichenden Prüfbedingungen entsprechend berücksichtigt werden. Ausnahmen: Die Vorschrift in Punkt1.2.3.3 des Anhangs XXI, Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich des Einfahrens von mindestens 3.000 km entfällt. Als Prüfkraftstoff darf vom technischen Dienst ausgewählter handelsüblicher Tankstellen-Treibstoff verwendet werden. Bei Zweifeln seitens der Behörde oder des technischen Dienstes kann eine Prüfung der Eigenschaften des verwendeten Kraftstoffs hinsichtlich der Übereinstimmung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1151 gefordert werden. Wenn ein Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug den Bestimmungen einem der in Anhang I, Punkt 2.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 angeführten California Codes of Regulations entspricht, kann die Prüfung Typ I entfallen. Die Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen finden keine Anwendung. Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug eine Bezugsmasse von 2840 kg, ist ein Nachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 erforderlich. |
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | UN-Regelung Nr. 34 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Kraftstoffbehälter: Die Kraftstoffbehälter müssen den Bestimmungen in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 34.03 mit Ausnahme der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 entsprechen, die Punkte 5.9 und 5.9.1 der genannten Regelung müssen jedenfalls eingehaltenwerden, die Kipp-Prüfung muss nicht durchgeführt werden. Bei begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 und der Kipp-Prüfung können zusätzliche Nachweise vom technischen Dienst verlangt werden. Der Einbau in das Fahrzeug muss den Vorschriften von Punkt 8 der genannten Regelung entsprechen. Tanks für Flüssiggas (LPG) und komprimiertes Erdgas (CNG) müssen eine Genehmigung nach der UN-Regelung 67.01 bzw. der UN-Regelung 110 aufweisen. Spezielle Vorschrift für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff: der Antragsteller muss eine auf die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs bezogene Bestätigung des Herstellers darüber vorlegen, dass entweder die Vorschriften der FMVSS No 301 (Fuel system integrity), oder des Anhangs 5 der UN-Regelung Nr. 34 eingehalten werden. |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | UN-Regelung Nr. 58 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Das Fahrzeug muss hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 58.03 entsprechen. Ist die Anbringung eines hinteren Unterfahrschutzes erforderlich, muss dieser entweder ein Bauteil mit einer Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 58 sein und seine Befestigung nach den Bestimmungen der genannten Regelung ausgeführt sein oder die Festigkeit des Unterfahrschutzes und seines Anbaues ist rechnerisch nachzuweisen, darüber hinaus müssen die geometrischen Anbaubedingungen eingehalten sein. |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Vorschriften in Punkt 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 sind mit Ausnahme der Punkte 1.1.2 und 1.1.3 einzuhalten. Zusätzlich werden die in § 49 Abs. 6 KFG 1967 genannten Ausnahmen gewährt. |
5A | Lenkanlagen | UN-Regelung Nr. 79 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Rein mechanische Lenkanlagen und Hilfskraftlenkanlagen: Die Lenkanlage muss augenscheinlich den Bestimmungen in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 79.02 entsprechen. Eine physische Prüfung nach den Punkten 6.1.2, 6.2.1 und 6.2.2 der UN-Regelung Nr. 79.02 ist durchzuführen. Ein Fehler in der Lenkunterstützung darf nicht zu einem vollständigen Verlust der Kontrolle des Lenkers über das Fahrzeug führen. Bei komplexen elektronischen Fahrzeugsteuersystemen („Drive by wire“) ist die Übereinstimmung mit Anhang 6 der UN-Regelung 79.02 durch einen für die UN-Regelung Nr. 79 genannten technischen Dienst nachzuweisen. |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) | Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X |
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| X | X | X |
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| Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 müssen augenscheinlich eingehalten werden. |
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | UN-Regelung Nr. 11 | X |
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| X |
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| Die Vorschriften in den Punkten 5, 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.03 müssen augenscheinlich eingehalten werden. |
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen | UN-Regelung Nr. 28 | X | X | X | X | X | X |
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| Die akustische Warneinrichtung muss ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 28 aufweisen. Bei Zweifeln hinsichtlich der akustischen Wirksamkeit ist eine akustische Prüfung gemäß Punkt 14.2 bis 14.7 der UN-Regelung Nr. 28.00 durchzuführen. Der gemessene Schalldruckpegel muss den Vorschriften in Punkt 14.8 der genannten Regelung entsprechen. Die Vorschriften des § 22 Abs. 4 KFG 1967 sind einzuhalten. |
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Richtlinie 2003/97/EG | X | X | X | X | X | X |
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| Die Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für die indirekte Sicht – insbesondere Kamera-Monitor-Einrichtungen – müssen ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung 46.04 für die jeweils erforderliche Gruppe aufweisen. In Ausnahmefällen darf die Befestigungseinrichtung des Rückspiegels an die spezielle Anbausituation angepasst werden; die Einhaltung der Bestimmungen in Punkt 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 46.04 ist in diesen Fällen durch Augenschein zu prüfen. Der Anbau der Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für indirekte Sicht an den Fahrzeugen muss augenscheinlich den Vorschriften des Punktes 15 der UN-Regelung 46.04 entsprechen; im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Sichtfelder nach den Vorschriften in Punkt 15 der UN-Regelung 46.04 zu prüfen. |
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | UN-Regelung Nr. 13 |
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 13.11 ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Bei Kraftfahrzeugen sind zumindest die Prüfungen Typ 0 und Typ I durchzuführen, bei Anhängern ist die Prüfung Typ 0 entweder durch eine Fahrprüfung oder durch eine Prüfung auf geeigneten Bremsprüfständen durchzuführen. Im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Wirkung der Bremsanlagen mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13 benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. |
9B | Bremsen (PKW) | UN-Regelung Nr. 13-H | X |
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| X |
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| Die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 13-H in der Fassung ABl L 335 vom 22.12.2015, S 1 ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Es sind zumindest die Prüfungen Typ 0 und Typ I durchzuführen. Bei Fahrzeugen mit einem elektrischen Bremssystem mit Energierückgewinnungseinrichtung ist die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5.2.18 jedenfalls mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13 benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. Im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Wirkung der Bremsanlagen mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13-H benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. Der Einbau eines Antiblockier-Bremssystems ist erforderlich. Der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems oder eines elektronischen Bremsassistenz-Systems ist nicht erforderlich, wenn das Basisfahrzeug kein solches System aufweist. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass das Fahrzeug den Vorschriften der FMVSS No 135 entspricht. |
10A | )Elektromagnetische Verträglichkeit | UN-Regelung Nr. 10 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10.05 hinsichtlich der Vorschriften zur elektromagnetischen Störaussendungen der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn durch das bei laufendem Motor langsam fahrende Fahrzeug und Betätigung der betriebsmäßig zu betätigenden Einrichtungen wie Beleuchtungseinrichtungen, Scheibenwischer, Lüftungsventilatoren und Fensterheber keine merkbare Störungen bei in der Nähe des Fahrzeugs befindlichen Rundfunkempfängern, Funkgeräten, drahtlosen Internet-Verbindungen und Computer-Netzwerken (WLAN), Mobiltelefonen Fahrzeug-Prüfgeräten erzeugen. Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10.05 hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn bei langsam mit laufendem Motor fahrenden Fahrzeugen der Klassen M und N keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Ansteuerung der Anhängerbremsanlage) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden, während b) von einem Mobiltelefon außerhalb des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem anderen im Fahrzeug befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und ein Gespräch geführt wird. Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10.05 hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen O gelten als eingehalten, wenn a) der Anhänger keine elektronischen Komponenten aufweist, die von Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind; oder b) keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Steuerung der Anhängerbremsanlage oder des ABV) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden, Für elektronische Steuerungen von Bremsanlagen und anderen für die Verkehrssicherheit kritischen Fahrzeugsystemen (Motorsteuerung) ist für alle Fahrzeugklassen ein Prüfbericht eines für die Richtlinie UN-Regelung Nr. 10.05 benannten technischen Dienstes über die ausreichende Störfestigkeit bei Einhaltung der Einbauvorschriften des Herstellers des Systems vorzulegen und die Einhaltung der Einbauvorschriften durch Augenschein zu kontrollieren. |
12A | Innenausstattung | UN-Regelung Nr. 21 | X |
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| Die Vorschriften hinsichtlich der Energieabsorption der UN-Regelung Nr. 21.01 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit Fahrer- und Beifahrerairbag ausgestattet ist; ist das Fahrzeug nur mit einem Fahrerairbag ausgestattet, gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn das Armaturenbrett aus energieabsorbierendem Material nach dem Stand der Technik besteht. Es ist zu prüfen, dass keine scharfen Kanten in den Bereichen, die in den Abschnitten 5.1. bis 5.7 UN-Regelung Nr. 21.01 definiert sind, vorhanden sind. Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben sind nach den Bestimmungen des Abschnittes 5.8 UN-Regelung Nr. 21.01 zu prüfen; die gemäß 5.8.3.1.1 zulässige Klemmkraft darf geringfügig überschritten werden. Fremdkraftbetätigte Fenster, die bei ausgeschalteter Zündung nicht geschlossen werden können, sind von den Vorschriften hinsichtlich der automatisch arbeitenden Reversiereinrichtung ausgenommen. |
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | UN-Regelung Nr. 18 |
| X | X |
| X | X |
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| Das Vorhandensein und die Funktion einer Schutzeinrichtung gemäß Punkt 2.3. der UN-Regelung Nr. 18.03 ist augenscheinlich zu prüfen. Ist ein Fahrzeug-Alarmsystem und/oder eine Wegfahrsperre eingebaut, müssen diese den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97.01 oder der UN-Regelung Nr. 116 entsprechen. |
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | UN-Regelung Nr. 116 | X |
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| X |
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| Das Vorhandensein und die Funktion einer Schutzeinrichtung gemäß Punkt 5.1.2. der UN-Regelung Nr. 116.00 ist augenscheinlich zu prüfen. Bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 2 000 kg muss eine Wegfahrsperre vorhanden sein. Ist ein Fahrzeug-Alarmsystem eingebaut, muss dieses den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97.01 oder der UN-Regelung Nr. 116 entsprechen. |
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | UN-Regelung Nr. 12 | X |
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| X |
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| Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 12.04 gelten als eingehalten, wenn die Lenksäule des Fahrzeugs und die Fahrzeugfront nach dem Stand der Technik ausgeführt ist (Knautschzone, deformierbarer oder ausklinkbarer Unterteil der Lenksäule) und das Fahrzeug mit einem funktionsfähigen Fahrer-Airbag im Lenkrad ausgestattet ist. |
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | UN-Regelung Nr. 17 | X | X | X | X | X | X |
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| Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 17.08 gelten als eingehalten, wenn die Sitze, ihre Befestigungen und gegebenenfalls die integrierten Kopfstützen Sitzen baugleich sind, die in Fahrzeugen verwendet werden, die bereits eine EG-Betriebserlaubnis erhalten haben, die im Fall von Sitzen für Omnibusse eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 80 aufweisen; im Zweifelsfall ist ein Nachweis eines für die UN-Regelung Nr. 17 benannten technischen Dienstes über die augenscheinliche Übereinstimmung mit der genannten UN-Regelung vorzulegen. |
15B | Sitze für Kraftomnibusse | UN-Regelung Nr. 80 |
| X | X |
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| Die Sitze müssen ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 80.03 aufweisen und gemäß den zutreffenden Einbaubestimmungen eingebaut sein. |
16A | Vorstehende Außenkanten | UN-Regelung Nr-26 | X |
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| Die vorstehenden Außenkanten müssen den grundsätzlichen Bestimmungen in Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 26.03 entsprechen. Im Zweifelsfall ist die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Bestimmungen in den Abschnitten 6.1 bis 6.15.1 sowie 6.17 der UN-Regelung Nr. 26.03 zu prüfen. |
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) | Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X | X | X |
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| Das Fahrzeug muss hinsichtlich des Einstiegs augenscheinlich den Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 entsprechen; im Zweifelsfall ist die Übereinstimmung mit entsprechenden Messungen nachzuweisen. Das Fahrzeug muss mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt ausgestattet sein. |
17B | Geschwindigkeitsmesser | UN-Regelung Nr. 39 | X | X | X | X | X | X |
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| Das Fahrzeug muss mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, der die Geschwindigkeit in km/h anzeigt und den grundsätzlichen Bestimmungen den Punkten 5.1. bis 5.1.4. der UN-Reglung Nr. 39.00 entspricht. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit der angezeigten Geschwindigkeit ist eine Prüfung der Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts durchzuführen; diese kann auf die Prüfung bei 40 km/h und 80 km/h oder 80% der vom Antragsteller angegeben Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 100 km/h beträgt, eingeschränkt bleiben; die angezeigte Geschwindigkeit muss den Bestimmungen in 5.3. der UN-Reglung Nr. 39.00 entsprechen; unter der Verantwortung des technischen Dienstes darf von den Bestimmungen in 5.2.3 der UN-Reglung Nr. 39.00 abgewichen werden. Zur Messung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist die Verwendung von geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessern (Radargeräte und Laserpistolen), von ausreichend genauen GPS-Navigationssystemen oder gleichwertigen Messgeräten zulässig. |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | In Abweichung zu Anhang I, Teil A, Punkt 2.1. lit. b der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 muss bei nicht serienmäßig hergestellten Fahrzeugen keine Genehmigungsnummer auf dem Fabrikschild angebracht sein. In Abweichung zum Anhang I, Teil B Punkt 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2011muss die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei einzeln gebauten Fahrzeugen mindestens 5 Zeichen und höchstens 17 Zeichen umfassen. Bei Fahrzeugen, die auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell aufgebaut sind, ist die vom Hersteller des Fahrgestelles festgesetzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu verwenden, bei anderen Fahrzeugen ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer vom Landeshauptmann festzusetzen. |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | UN-Regelung Nr. 14 | X | X | X | X | X | X |
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| Die Fahrzeuge müssen mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein. Die Anzahl der Verankerungen muss den Bestimmungen in Abschnitt 5.3 und in Anhang 6, ihre allgemeine Beschaffenheit den Bestimmungen in den Abschnitten 5.2 und 5.5der UN-Regelung Nr. 14.07 entsprechen und zu den verwendeten Gurtsystemen passen. Die Lage der Gurtverankerungen muss den Bestimmungen des Abschnitts 5.4. der UN-Regelung Nr. 14.07 entsprechen und ist augenscheinlich zu beurteilen; im Zweifelsfall ist eine vollständige Prüfung nach diesen Bestimmungen durchzuführen. Bestehen Zweifel, ob die Verankerungen ausreichende Festigkeit aufweisen, ist eine Bestätigung darüber beizubringen, dass die Verankerungen nach dem Stand der Technik ausgeführt sind und mit großer Sicherheit den zu erwartenden Belastungen gemäß Abschnitt 6 der UN-Regelung Nr. 14.07 standhalten; diese Bestätigung muss von einem für der UN-Regelung Nr. 14 benannten technischen Dienst der Kategorie A ausgestellt sein, der über ausreichende Erfahrung hinsichtlich der Prüfungen gemäß Abschnitt 6 der UN-Regelung Nr. 14.07 verfügt und muss sich auf das durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer identifizierte Fahrzeug beziehen. |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | UN-Regelung Nr. 48 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 48.06) |
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 3 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 3.02) |
22A | Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Bremsleuchten | UN-Regelung Nr. 7 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 7.02) |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | UN-Regelung Nr. 87 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 87.00) |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 91 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 91.00) |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 6 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 6.01) |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | UN-Regelung Nr. 4 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 4.00) |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | UN-Regelung Nr. 31 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 31.02) |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | UN-Regelung Nr. 37 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 37.03) |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | UN-Regelung Nr. 98 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 98.01) |
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | UN-Regelung Nr. 99 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 99.00) |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | UN-Regelung Nr. 112 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 112.01) |
25F | Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge | UN-Regelung Nr. 121 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 121.00) |
25X | Abbiegescheinwerfer | UN-Regelung Nr. 119 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 119.01) |
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | UN-Regelung Nr. 19 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 19.02) |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | X | X | X | X | X | X |
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| Das Fahrzeug muss eine Struktur aufweisen, die die Anbringung eines Abschleppseils erlaubt; dies können auch augenscheinlich ausreichend feste Teile der Karosserie (beispielsweise die Stoßstange) oder die hintere Anhängevorrichtung sein. |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 38 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 38.00) |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | UN-Regelung Nr. 23 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Bei Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2, M3, O2, O3 und O4 ist die Anbringung von einem oder zwei Nebelscheinwerfern mit einem Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 19.02 anstelle der Rückfahrscheinwerfer mit einem Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 77/539/EWG oder der ECE-Regelung 23.00 zulässig. |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | UN-Regelung Nr. 77 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 77.00) |
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme | UN-Regelung Nr. 16 | X | X | X | X | X | X |
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| Die Sicherheitsgurte müssen gemäß Anhang 16 der ECE-Regelung 16.07 erforderlichen Typ sein und das dem Typ entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen. Der Einbau des Sicherheitsgurtes und die Gurtanordnung müssen der vom Hersteller des Gurtes der dem Sicherheitsgurt beigefügten Einbauanleitung entsprechen. Die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehenen Piktogramme und Warnhinweise müssen angebracht sein. |
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | UN-Regelung Nr. 125 | X |
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| Innerhalb des 180°-Sichtfeldes nach vorne im Sinne von Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125.01 darf das Sichtfeld nicht verdeckt sein. Ausgenommen von dieser Anforderung sind die A-Säulen und die in Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125.01 dieser Regelung genannten Einrichtungen. Die Anzahl der A-Säulen darf nicht mehr als 2 betragen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Richtlinie UN-Regelung Nr. 125.01 durchzuführen. |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | UN-Regelung Nr. 121 | X | X | X | X | X | X |
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| a) Die Zeichen, die gemäß UN-Regelung Nr. 121.01 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UN-Regelung entsprechen. Wenn andere Symbole oder Lichtfarben als die in der ECE-Regelung 121.01 festgelegten verwendet werden, müssen diese einen für den Lenker eindeutigen und unverwechselbaren Bezug zu ihrer Funktion aufweisen. Die Einhaltung ist durch Augenschein zu prüfen. |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | X | X | X | X | X | X |
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| Die Fahrzeuge müssen eine entsprechende Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe aufweisen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, ist eine Prüfung nach den Vorschriften in 2.1 und 2.2 des Anhangs II der genannten Verordnung vorzunehmen. |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | X | X | X | X | X | X |
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| Die Fahrzeuge müssen mit entsprechenden Scheibenwischern und -waschern ausgerüstet sein. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 durchzuführen. Die Anzahl der Wischzyklen muss bei Fahrzeugen Klassen M1 und N1 den Vorschriften in Nummer 1.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 entsprechen. Bei Fahrzeugen der anderen Klassen sind Abweichungen von diesen Vorschriften zulässig, sofern sichergestellt ist, dass durch die Scheibenwischer ausreichende Sicht bei schlechtem Wetter sichergestellt ist. Das Wischerfeld muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mindestens 80 % des Sichtfeldes in Sichtbereich B gemäß Anhang 18 der UN-Regelung Nr. 43.00 betragen, bei Fahrzeugen der anderen Klassen so groß sein, dass eine ausreichende Sicht des Lenkers sichergestellt ist. |
36A | Heizanlagen | UN-Regelung Nr. 122 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Der Fahrgastraum muss mit einer Heizung ausgestattet sein. Verbrennungsheizgeräte müssen ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung 122.00 aufweisen und nach den Einbauanweisungen des Herstellers des Heizgerätes eingebaut sein. Bei mit Flüssiggas (LPG) betriebenen Heizgeräten sind die Vorschriften des Anhangs 8 der UN-Regelung 122.00 einzuhalten. |
37A | Radabdeckungen | Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | X |
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| (keine Ausnahme von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 ) |
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | UN-Regelung Nr. 25 | X |
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| (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 25.04) |
41A | Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X |
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| Auspuffemissionen, Emissionsdaten für die periodische Begutachtung, Off-Cycle-Emissionen, im Betrieb abgegebenen Emissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen: OBD-Systeme: Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch: Motorleistung: Einrichtungen zur Begrenzung der NOx –Emissionen: Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: |
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | UN-Regelung Nr. 73 |
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| X | X |
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| X | X | Es gelten die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 73.01. Bei geländegängigen Kraftfahrzeugen (Klassen N2G und N3G) und Fahrzeugen mit Kipperaufbauten sind geringfügige Abweichungen von den Vorschriften zulässig, sofern der Schutzzweck der UN-Regelung Nr. 73.01 annähernd erhalten bleibt. Ergeben sich bei der augenscheinlichen Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, sind Messungen der geometrischen Vorschriften und/oder Berechnungen hinsichtlich der Festigkeit durchzuführen. |
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) Nr. 109/2011 |
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| X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 109/2011)Ergibt eine augenscheinliche Prüfung Zweifel an der Einhaltung der oben genannten Vorschriften, sind Messungen hinsichtlich ihrer Einhaltung durchzuführen. |
44A | Massen und Abmessungen (Pkw) | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | X |
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| (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012) |
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | UN-Regelung Nr. 43 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Verglasung der Fahrzeuge muss hinsichtlich des Einbaus den Vorschriften des Anhangs 21 der ECE-Regelung 43.01 entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Vorschriften dieses Anhang 21 erfüllt sind, dürfen die Sicherheitsscheiben anstelle der Genehmigungszeichen nach ECE-Regelung 43 oder Richtlinie 92/22/EWG ein Genehmigungszeichen nach DOT aufweisen, wenn aus der Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, dass die Sicherheitsscheibe für die gegenständliche Verwendung geeignet ist. |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 458/2011) Die Reifen müssen eine Typgenehmigung nach der UN-Regelung Nr. 30.02 (Klasse C1) bzw. 54.00 (Klassen C2 und C3) und zusätzlich ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 117.02 aufweisen (Klassen C1 und C2: „S2WR2“, Klasse C3: „S2WR1“ oder höher, ab dem 1.11.2020: „S2WR2“ oder höher für alle Reifenklassen. |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | UN-Regelung Nr. 30 | X |
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| X |
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| X | X |
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| (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 30.02, die Reifen müssen das entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen) |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | UN-Regelung Nr. 54 |
| X | X | X | X | X |
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| X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 54.00, die Reifen müssen das entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen) |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | UN-Regelung Nr. 117 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 117.02, die Reifen müssen das entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen: |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | UN-Regelung Nr. 64 | X |
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| X |
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| Gilt für Fahrzeuge, die mit einem Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem oder Reifendrucküberwachungssystem ausgestattet sind; weist das Basisfahrzeug kein solches System auf, ist kein Reifendrucküberwachungssystem erforderlich. |
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | UN-Regelung Nr. 89 |
| X | X |
| X | X |
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| Die Fahrzeuge müssen hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung den Bestimmungen des Abschnitts 5.1 der UN-Regelung Nr. 89.00 entsprechen und gegebenenfalls ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 92/24/EWG oder nach der UN-Regelung 89.00 aufweisen. Bestehen bei augenscheinlicher Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts 5.1 der UN-Regelung Nr. 89.00 ist eine Prüfung nach den Vorschriften des 5.1 der UN-Regelung Nr. 89.00 von einem technischen Dienst, der gegenüber der UNO für diese Regelung benannt wurde, durchzuführen. |
48A | Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | Wenn keine Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen zur Manövrierfähigkeit und/oder dem Anfahrvermögen an Steigungen bestehen, müssen diese Prüfungen nicht durchgeführt werden. Die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der höchsten zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen Anhängelast erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in § 4 Abs. 7 bis 9 und § 28 Abs. 3a KFG 1967 nach den Vorschriften des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012. Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten hängen nicht von den angebrachten Reifen ab. |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | UN-Regelung Nr. 61 |
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| X | X | X |
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| (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 61.00) |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | UN-Regelung Nr. 55 | X | X | X | X | X | X) | X | X | X | X | Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 55.01: Für Zugeinrichtungen der Klasse E für Zentralachsanhänger, Halterungen von Kupplungskugeln, oder Zugstangen der Klasse F, die kein Genehmigungszeichen aufweisen und die ausreichend einfach gestaltet sind, kann ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Festigkeit gemäß den Vorschriften in Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 55.01 beigebracht werden; dieser Nachweis muss von einem technischen Dienst, ausgestellt sein, der gegenüber der UNO für diese Regelung benannt wurde. |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | UN-Regelung Nr. 102 |
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| (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 102.00) |
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | UN-Regelung Nr. 118 |
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| X |
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| Für Werkstoffe, die kein Genehmigungszeichen nach der Änderungsserie 02 der UN-Regelung Nr. 118 aufweisen, ist ein Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 118.02 beizubringen; dieser Nachweis muss von technischen Dienst ausgestellt sein, der gegenüber der UNO für diese Regelung benannt wurde. |
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | UN-Regelung Nr. 107 |
| X | X |
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| (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 107.07) |
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | UN-Regelung Nr. 66 |
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| (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 66.02) |
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | UN-Regelung Nr. 94 | X |
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| Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | UN-Regelung Nr. 95 | X |
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| X |
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| Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
55 | (leer) |
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56A | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter | UN-Regelung Nr. 105 |
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| X | X | X | X | X | X | X | Nur auf Fahrzeuge anzuwenden, die für die Beförderung gefährlicher Güter genehmigt werden sollen, in diesem Fall keine Ausnahmen von der UN-Regelung Nr. 105.05; jedoch wird die Einhaltung der jeweils aktuellen Vorschriften des ADR (europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) akzeptiert. |
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | UN-Regelung Nr. 93 |
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| X | X |
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| (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 93.00) |
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | X |
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| X |
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| Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie Verordnung (EG) Nr. 78/2009 muss nicht nachgewiesen werden. Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen, mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein. |
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X |
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| X |
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| Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2005/64/EG muss nicht nachgewiesen werden. |
60 | (leer) |
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61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X |
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| X |
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| (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/40/EG) |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X | X | X | X | X | X |
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| Alternativ zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 kann ein Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 134.00 vorgelegt werden. |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) Nr. 65/2012 | X |
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| Fahrzeuge, deren Basisfahrzeug über keinen Gangwechselanzeiger verfügt, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EU) Nr. 347/2012 |
| X | X |
| X | X |
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| Alternativ zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 kann ein Nachweis der Einhaltung der UN-Regelung Nr. 139.00 vorgelegt werden. Es können die in den genannten Rechtsakten sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. |
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EU) Nr. 351/2012 |
| X | X |
| X | X |
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| Alternativ zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 kann ein Nachweis der Einhaltung der UN-Regelung Nr. 140.00 vorgelegt werden. Es können die in den genannten Rechtsakten sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | UN-Regelung Nr. 67 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 67.01) |
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | UN-Regelung Nr. 97 | X |
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| X |
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| Ist ein Fahrzeug-Alarmsystem eingebaut, muss dieses den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97.01 entsprechen. |
69 | Elektrische Sicherheit | UN-Regelung Nr. 100 | X | X | X | X | X | X |
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| Für Fahrzeuge mit Elektronantrieb (rein elektrisch oder hybrid-elektrisch. Die Einhaltung der Vorschriften der UN-Regelung Nr. 100 ist durch einen Prüfbericht, der von einem geeigneten Sachverständigen ausgestellt wurde, nachzuweisen. |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | UN-Regelung Nr. 110 | X | X | X | X | X | X |
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| (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 110) |
71 | Festigkeit des Fahrerhauses | UN-Regelung Nr. 29 |
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| X | X | X |
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| Bei serienmäßig hergestellten Fahrerhäusern keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 29.03. Keine Anwendung bei einzeln angefertigten Fahrerhäusern für spezielle Zwecke wie die Beförderung von langem Ladegut oder Fahrerhäusern, die zur Vergrößerung der Anzahl der Sitzplätze verlängert wurden. |
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | X |
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| X |
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| Fahrzeuge, deren Basisfahrzeug über kein eCall-System verfügt, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
(1) Die CO2-Emissionen sind nach den folgenden Formeln zu berechnen:
Fremdzündungsmotoren mit manuellem Schaltgetriebe: | ||||||||||
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56.621 | ||||||||||
Fremdzündungsmotoren mit automatischem Getriebe: | ||||||||||
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9.481 | ||||||||||
Elektrohybrid-Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: | ||||||||||
CO2 = 0,116 m – 57.147 | ||||||||||
Selbstzündungsmotor mit manuellem Schaltgetriebe: | ||||||||||
CO2 = 0,108 m – 11.371 | ||||||||||
Selbstzündungsmotor mit automatischem Getriebe: | ||||||||||
CO2 = 0,116 m – 6.432. | ||||||||||
Dabei bedeuten: | ||||||||||
„CO2“ist die kombinierte CO2 -Emission in g/km, | ||||||||||
‘m’ ist die Masse in fahrbereitem Zustand in kg und | ||||||||||
‘p’ ist die Motorleistung kW. | ||||||||||
Die CO2-Emission ist auf ganze g/km mit kaufmännischer Rundung zu berechnen. | ||||||||||
Der Kraftstoffverbrauch ist mit der Formeln | ||||||||||
CFC = CO2 x k-1 | ||||||||||
zu berechnen. | ||||||||||
Dabei bedeuten: | ||||||||||
„CFC“ ist der kombinierte Kraftstoffverbrauch in l/100km, | ||||||||||
„CO2“ ist die Kombinierte CO2 -Emission in g/km, wie oben berechnet, | ||||||||||
„k“ der Koeffizient | ||||||||||
23.81 für Fremdzündungsmotoren, | ||||||||||
26,49 für Selbstzündungsmotoren | ||||||||||
Der Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Nachkommastellen genau mit kaufmännischer Rundung zu berechnen. |
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