§ 48 KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Für jeden Omnibus hat dessen Zulassungsbesitzer ein eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer hat das Wagenbuch mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, daß in das Wagenbuch eingetragen werden

a)

die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen des Fahrzeuges unter Angabe des Zustandes der Lenkvorrichtung, der Reifen, der Bremsanlagen und der Ergebnisse der Bremsproben,

b)

Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,

c)

für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen.

In Kraft seit 28.06.1978 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 KDV 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 KDV 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 48 KDV 1967


Entscheidungen zu § 48 KDV 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 KDV 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 KDV 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KDV 1967 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 KDV 1967
§ 49 KDV 1967