Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür jeden Omnibus hat dessen Zulassungsbesitzer ein eigenes Wagenbuch oder einen gleichwertigen Evidenzbehelf zu führen. Der Zulassungsbesitzer hat das Wagenbuch mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, daß in das Wagenbuch eingetragen werden
a)Litera adie Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen des Fahrzeuges unter Angabe des Zustandes der Lenkvorrichtung, der Reifen, der Bremsanlagen und der Ergebnisse der Bremsproben,
b)Litera bReparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,
c)Litera cfür die Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen.
In Kraft seit 28.06.1978 bis 31.12.9999
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