Anl. 4 KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
Zulassungsrelevante Daten

Zeile

Feld ZS

M1

M2/M3

N1/N2/N3

O1-O4

L1e-L7e

T, C nach

2003/37/EG

R nach

2003/37/EG

S nach

2003/37/EG

T nach

2001/3/EG

lof nach

2000/25/EG

Sinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die Fahrzeugklasse zutreffenden Richtlinie heranzuziehen

Einheit

Anmerkung

1

Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1

2

D1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

x

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)

 

TB, EG, EI

3

D2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

x

Type

 

TB, EG, EI

4

D2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

x

Variante

 

Einteilige nationale österreichische Ausführungsbezeichnungen sind unter „Variante“ einzutragen; TB

5

D2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

x

Version

 

Wenn die Ausführungsbezeichnung in mehrere Teile gegliedert ist, kann diese auf die Felder Variante und Version aufgeteilt werden

6

D3

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

x

Handelsbezeichnung

 

EG, EI

7

 

 

 

 

 

 

0.3

0.3

0.3

0.3

 

Merkmale zur Typidentifizierung

 

Angabe fakultativ

8

 

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

0.3.1

0.3.1

0.3.1

0.3.1

x

M, N, O, L: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder; T, C, R und S: Herstellerschild (Lage und Anbringungsart)

 

Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG

9

 

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

0.3.2

0.3.2

0.3.2

0.3.2

x

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrgestell

 

Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG

10

J

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

x

Fahrzeugklasse

 

TB, EG, EI

11

J

 

39

x

 

0.4.1

 

 

 

 

 

N1: Gruppe I, II oder III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung FahrzeugartN1: Gruppe römisch eins, römisch II oder römisch III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung Fahrzeugart

 

Wenn Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten in Anspruch genommen werden, ist diese hier einzutragen, zB „landwirtschaftliches Fahrzeug“; bei historischen Fahrzeugen ist hier „historisch“ einzutragen, Angabe der Busklasse nur dann erforderlich, wenn dies aus dem Eintrag in Zeile 133 nicht hervorgeht; TB, EG

12

 

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

x

Name und Adresse des Herstellers

 

TB, EG

13

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

0.6

 

T, C, R und S: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder

 

Angabe fakultativ; hier können eventuell vorhandene Typenschilder von Fahrerhaus, etc. eingetragen werden; das Fabrikschild des Fahrzeuges der Klassen T, C, R und S ist im Feld Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) einzutragen;

14

 

 

 

0.5.1

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Hersteller Basisfahrzeug Name und Adresse

 

Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe

15

 

 

 

0.2.2.

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Typgenehmigungsnummer Basisfahrzeug

 

Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe

16

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Datum Typgenehmigung Basisfahrzeug

 

Angabe fakultativ

17

 

0.9

0.9

0.9

0.9

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Hersteller Stufe 2 Name und Adresse; bei Klassen M, N, O Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers gemäß Punkt 0.9 der Übereinstimmungsbescheinigung

 

Bei Mehrstufengenehmigungen; hier ist NICHT der österreichische Bevollmächtigte gemäß §29 Abs. KFG 1967 einzutragen

18

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Typgenehmigungsnummer Stufe 2

 

Bei Mehrstufengenehmigungen

19

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Datum Typgenehmigung Stufe 2

 

Bei Mehrstufengenehmigungen

20

E

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

x

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

 

EG

21

K

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

x

x

(Typen)Genehmigungsnummer

 

Bei EU-BE: Nummer der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: GZ des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids; EG, EI

22

A6

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

x

x

Datum (Typen)Genehmigung

 

Bei EU-BE: Datum der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: Datum des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids, wenn bei EG-BE unbekannt, dann Datum der erstmaligen Zulassung; EG

23

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

0.6

 

Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode

 

Angabe fakultativ

24

 

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

x

Rechts- oder Linksverkehr

 

Angabe erforderlich, wenn Linksverkehr

25

 

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

 

 

 

 

x

Metrische / angelsächsische Einheiten

 

Angabe erforderlich, wenn ausschließlich angelsächsische Einheiten zutreffen

26

 

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

x

Datum der Übereinstimmungsbescheinigung

 

Bei nationalem Typenschein: Datum der Typenschein-Ausstellung

27

 

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

x

Aussteller des Genehmigungsdokuments

 

Name der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Abs. 2 KFG 1967 bei TypenscheinenName der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Absatz 2, KFG 1967 bei Typenscheinen

28

Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff.

29

 

1

1

1

1

1

1.1

1.1

1.1

1.1

x

Anzahl der Achsen

 

Achsen mit Abstand bis 1 m sind als 2 Achsen einzutragen, Motorrad mit Beiwagen = 2; TB, EG

30

 

1

1

1

1

1

1.1

1.1

1.1

1.1

x

Anzahl der Räder

 

Zwillingsrad gilt als 1 Rad, Beiwagenrad = 1; TB, EG

31

 

3

3

3

 

 

1.1.3

 

 

1.1.3

x

Anzahl der Antriebsachsen

 

Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradantrieb permanent oder zuschaltbar: „2“, wenn zuschaltbar: im Feld Anmerkungen anführen: „ Achse ? zuschaltbar“; TB, EG

32

 

 

 

 

 

 

1.1.4

1.1.4

1.1.4

1.1.4

 

Anzahl der gebremsten Achsen

 

Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradbremse oder Bremsscheibe in Antriebswelle oder zugeschalteter Allradantrieb: „2“; wenn zugeschalteter Allradantrieb: in Bremsanlage (Kurzbeschreibung) darauf hinweisen; TB

33

 

 

 

 

 

 

1.4

 

 

1.4

 

Fahrersitz umkehrbar Ja/Nein

 

„Ja“ oder „Nein“; TB

34

 

13

13

13

13

12.1

2.1.1

2.1.1

2.1.1

2.1.1

x

Masse in fahrbereitem Zustand (T, C, R und S: Leermasse in fahrbereitem Zustand)

kg

Bei Fahrzeugen mit Typgenehmigung, die dem CO2-Monitoring gemäß Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bzw. der Verordnung (EU) 2019/631 unterliegen darf hier die „tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nicht eigetragen werden; TB, EG

36

F1

16.1

16.1

16.1

16.1

14.1

2.2.1

2.2.1

2.2.1

2.2.1

x

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (T, C, R und S: Zulässige Gesamtmasse(n)der Zugmaschine / des beladenen Anhängers / der gezogenen auswechselbaren Maschine / je nach den vorgesehenen Reifentypen)

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Gesamtmasse einzutragen; TB, EG, EI

37

 

16.2

16.2

16.2

16.2

14.3

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 1

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG

38

 

16.2

16.2

16.2

16.2

14.3

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast; T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die Achse 2

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen; TB, EG

39

 

16.2

16.2

16.2

16.2

14.3

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 3

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist hier einzutragen; TB, EG

40

 

16.2

16.2

16.2

16.2

 

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG

41

 

 

 

16.2

16.2

 

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 5

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG

42

 

 

16.3

16.3

16.3

 

 

 

 

 

 

Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 1

kg

entfällt bei N1; TB, EG

43

 

 

16.3

16.3

16.3

 

 

 

 

 

 

Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 2

kg

entfällt bei N1; TB, EG

44

 

 

 

31

31

 

 

 

 

 

 

Lage der anhebbaren Achse(n)

kg

Angabe der Achsnummern, nicht bei N1; TB

45

 

 

13.1

13.1

13.1

14.2

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 1; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 1

kg

 

46

 

 

13.1

13.1

13.1

14.2

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 2; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 2

kg

Das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen

47

 

 

13.1

13.1

13.1

14.2

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 3; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 3

kg

Das Beiwagenrad ist hier einzutragen (entsprechende Bemerkung in Anmerkungen)

48

 

 

13.1

13.1

13.1

 

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 4; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 4

kg

 

49

 

 

 

13.1

13.1

 

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 5; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 5

kg

 

50

 

 

 

 

13.1

 

 

 

 

 

 

Verteilung der Masse fahrbereit auf die Stützlast

kg

 

52

 

35

35

35

35

32

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 1

 

Siehe Anmerkung 7; TB, EG

53

 

35

35

35

35

32

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 2

 

Siehe Anmerkung 7; TB, EG

54

 

35

35

35

35

32

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 3

 

Siehe Anmerkung 7; das Beiwagenrad ist hier einzutragen und unter Anmerkungen zu vermerken; TB, EG

55

 

35

35

35

35

 

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4

 

Siehe Anmerkung 7; TB, EG

56

 

 

 

35

35

 

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 5

 

Siehe Anmerkung 7; TB, EG

57

 

19

19

19

19

19.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Technisch zulässige größte vertikale Stützlast; T, C, R und S: Massen und Reifen, Zulässige Stützlast

kg

kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Stützlast festgelegt wird. TB, EG

58

 

 

33

33

34

 

 

 

 

 

 

M, N: Antriebsachse(n) (O: Achsen) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein

 

„Ja“ oder „Nein“; nicht bei N1;TB, EG

59

 

 

 

 

 

 

2.3

 

 

2.3

 

Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile)

 

Angabe fakultativ

60

 

18.4

18.4

18.4

 

17

x

x

x

2.4.1

x

Technisch zulässige Masse eines Anhängers (ungebremst) (T und C: Ungebremste Anhängemasse)

kg

Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fahrzeuge unter Feld O2 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast ungebremst festgelegt wird. TB, EG

61

 

 

 

 

 

 

x

x

x

2.4.2

x

Anhängemasse mit unabhängiger Bremsung

kg

Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

62

 

 

 

 

 

 

x

x

x

2.4.3

x

Anhängemasse bei Auflaufbremsung

kg

Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

63

 

 

 

 

 

 

x

x

x

2.4.4.

x

Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch)

kg

Mit durchgehender Bremsanlage; für R und S, dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fuge. der Klassen T und C unter Feld O1 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

64

 

 

 

 

 

17

 

 

 

 

 

Größte Anhängelast gebremst

kg

EG

65

 

18.1

18.1

18.1

 

 

2.4.1

 

 

 

 

Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Deichselanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine))

kg

Für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.

66

 

 

 

18.2

 

 

2.4.2

 

 

 

 

Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Sattelanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))

kg

für T und C fakultativ; TB, EG

67

 

18.3

18.3

18.3

 

 

2.4.3

 

 

 

 

Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Zentralachsanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))

kg

für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.

68

 

16.4

16.4

16.4

 

 

 

 

 

 

 

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

69

 

 

 

 

 

 

2.4.4

 

 

2.4.5

x

T und C: Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ungebremster Anhänger

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast ungebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

70

 

 

 

 

 

 

2.4.4

 

 

2.4.5

x

Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): auflaufgebremster Anhänger

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast auflaufgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

71

 

 

 

 

 

 

2.4.4

 

 

2.4.5

x

Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): unabhängig gebremster Anhänger

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast unabhängig gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

72

 

 

 

 

 

 

2.4.4

 

 

2.4.5

x

Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): hilfskraftgebremster Anhänger

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast hilfskraftgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

73

 

 

 

 

 

 

2.4.5

 

 

2.4

 

Zulässige Höchstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine)

kg

TB

74

 

 

 

 

 

 

2.4.6.1.1

2.4.6.1.1

2.4.6.1.1

2.4.6.1.1

 

Höhe des Kupplungspunkts über dem Boden

mm

Angabe fakultativ

75

 

 

12

12

12

 

2.4.6.2

2.4.6.2

2.4.6.2

2.4.6.2

x

Hinterer Überhang; Klassen T, R, C und S: Abstand von der durch die Mittellinie der Hinterachse verlaufenden senkrechten Ebene (mm)

mm

bei N1 nicht erforderlich; TB

76

 

4 / 4.1

4 / 4.1

4 / 4.1

4 / 4.1

3

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Klassen L, T, C, R, S: Radstand 1; Klassen M, N mit 2 Achsen und Klasse O mit 1 Achse: Radstand, mit mehr Achsen: Achsabstand 1

mm

L: Beiwagen wird nicht berücksichtigt; O, R und S: bei Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern Abstand Mitte Zugvorrichtung – 1. Achse, bei Sattelanhängern. Abstand Zugsattelzapfen – 1. Achse; TB, EG

77

 

4.1

4.1

4.1

4.1

 

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Radstand 2 / Achsabstand 2

mm

Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG

78

 

4.1

4.1

4.1

4.1

 

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Radstand 3 / Achsabstand 3

mm

Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG

79

 

 

 

4.1

4.1

 

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Radstand 4 / Achsabstand 4

mm

Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG

80

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

Sattelvormaß

mm

Abstand von der hintersten Achse (auch der hintersten Achse von Achsgruppen) bis zum horizontalen Drehpunkt der Sattelkupplung; TB, EG

81

 

30

30 / 30.1 / 30.2

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 1

mm

bei N2, N3, O3, O4 nicht erforderlich; keine Unterscheidung zwischen gelenkten Achsen und übrigen Achsen erforderlich; TB, EG (bei Klassen M1, N1)

82

 

30

30 / 30.1 / 30.2

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 2

mm

siehe Achse 1; Beiwagen kann in Achse 2 eingetragen werden; TB

83

 

30

30 / 30.1 / 30.2

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 3

mm

siehe Achse 1; TB

84

 

30

30 / 30.1 / 30.2

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 4

mm

siehe Achse 1; TB

85

 

 

 

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 5

mm

siehe Achse 1; TB

86

 

5

5

5

5

6.1

2.7.1

2.7.2.1

2.7.1

2.7.1

x

Länge

mm

TB, EG

87

 

 

9

9

10

 

 

2.5.1.2

 

 

 

N: Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung, O: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck, R: Bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers

mm

TB

88

 

6

6

6

6

7.1

2.7.2

2.7.2.2

2.7.2

2.7.2

x

Breite

mm

TB, EG

89

 

7

7

7

7

8

2.7.3

x

2.7.3

2.7.3

x

Höhe

mm

bei Achshubeinrichtung ist deren Auswirkung zu berücksichtigen; TB, EG

91

 

20

20

20

 

20

3.1.1

 

 

3.1.1

x

Hersteller (T, C: Fabrikmarke) Antriebsmaschine

 

TB, EG

92

 

 

 

 

 

 

3.1.3

 

 

3.1.3

 

T und C: Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart

 

Angabe fakultativ

93

 

22

22

22

 

22

3.1.6

 

 

3.1.6

x

Arbeitsverfahren; L: Funktionsweise und Arbeitsverfahren; T und C: Arbeitsweise, Fremdzündung/Selbstzündung

 

Für Klassen M, N und L: Fremdzündung oder Selbstzündung und Zweitakt oder Viertakt; bei sonstigen Antriebsarten Eintragung in „Kraftstoff“; TB, EG

94

 

 

 

 

 

 

3.1.6

 

 

3.1.6

x

Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung)

 

„Ja“ oder „Nein“

95

 

 

 

 

 

 

3.1.6

 

 

3.1.6

x

Arbeitsweise, Zweitakt/Viertakt

 

TB, EG

96

P3

26

26

26

 

25

3.1.7

 

 

3.1.7

x

Kraftstoff

 

„Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung“ gemäß Tabelle für die Kraftstoffarten; dieser Wert wird in das Feld „Antriebsart“ der Zulassungsbescheinigung übernommen; TB, EG

97

P5

21

21

21

 

21

3.2.1.2

 

 

3.2.1.2

x

Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor; T und C: Antriebsmaschine, Typ

 

Wenn die Typen-/Baumusterbezeichnung des Motors bei einzeln genehmigten Fahrzeugen nicht verfügbar ist, kann stattdessen die Motornummer angegeben werden. TB, EG, EI

98

 

 

 

 

 

 

3.2.1.2

 

 

3.2.1.2

 

Antriebsmaschine, Typ-Genehmigungsnummer

 

Nur die Genehmigungsnummer nach Richtlinie 97/68/EG, 2000/25/EG, Verordnung (EU) 2015/96 oder Verordnung (EU) 2016/1628, nicht die der Trübungsmessung (77/537/EWG oder ECE-R24); TB

99

 

24

24

24

 

23

3.2.1.6

 

 

3.2.1.6

x

Anzahl der Zylinder

 

TB, EG

100

 

24

24

24

 

23

 

 

 

 

 

Anordnung der Zylinder

 

TB

101

P1

25

25

25

 

24

3.2.1.7

 

 

3.2.1.7

x

Hubraum

cm3

In die Zulassungsbescheinigung wird kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI

102

P2

P2

P2

P2

 

26

3.6

 

 

3.6

x

Nennleistung in kW

kW

Siehe Anmerkung 20;TB, EG, EI

103

P4

27

27

27

 

26

3.6

 

 

3.6

x

Nennleistung bei 1/min

min-1

TB, EG, EI

104

Q

 

 

 

 

26.1

 

 

 

 

 

Verhältnis: Nennleistung oder gegebenenfalls maximale Nenndauerleistung / Masse des fahrbereiten Fahrzeuges

kW/
kg

Angabe mit 1 Vor- und 2 Nachkommastellen; es ist immer aufzurunden, EG, EI

105

 

 

 

 

 

 

3.6.1

 

 

3.6.1

 

Leistung an den Zapfwellen kW (Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahlzahl der Zapfwelle)

kW

Angabe fakultativ

106

 

 

 

 

 

 

3.6.1

 

 

3.6.1

 

Leistung an den Zapfwellen bei 1/min (Normdrehzahl der Zapfwelle)

min-1

Angabe fakultativ

108

 

 

28

28

 

28

 

 

 

 

 

Getriebe (Typ)

 

TB, EG

109

 

 

 

 

 

 

4.5

 

 

4.5

x

Schaltgetriebe, Anzahl der Gänge vorwärts/rückwärts

 

TB, EG

110

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang

 

Siehe Anmerkung 8; TB

111

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 2. Gang

 

Bei stufenlosem Getriebe ist hier der Mindestwert einzutragen, sofern diese Eintragung nicht in Übersetzungsverhältnis 1. Gang erfolgte; TB

112

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 3. Gang

 

TB

113

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 4. Gang

 

TB

114

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 5. Gang

 

TB

115

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 6. Gang

 

TB

116

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 7. Gang

 

TB

117

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 8. Gang

 

TB

127

 

 

 

 

 

 

4.7

 

 

4.7

 

berechnete, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h

km/h

Angabe entfällt bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 167/2013

128

 

29

29

29

29

44

4.7.1

x

x

4.7.1

x

Höchstgeschwindigkeit

km/h

Bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit EG-Betriebserlaubnis die unter Punkt 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. 4.7 des Beschreibungsbogens eingetragene Höchstgeschwindigkeit. Bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013: vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; O, R, S: technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit; TB, EG

129

 

 

 

 

 

 

7.1

 

 

7.1

x

Art der Lenkhilfe (T und C: Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage)

 

TB, EG

130

 

36

36

36

36

 

8

8

8

8

x

Klassen M, N, O: Anhänger-Bremsverbindung, andere Klassen: Bremsanlage (Kurzbeschreibung)

 

Beschreibung der Bremsanlage auch bei Klassen M, N und O fakultativ möglich; TB

131

 

 

 

 

 

 

8.11.4.1

8.11.4.1

8.11.4.1

8.11.4.1

 

Leitungsdruck (Einleitungsbremse), kPa

kPa

Einschließlich Angabe, ob hydraulisch oder pneumatisch; TB, EG

132

 

 

37

37

 

 

8.11.4.2

8.11.4.2

8.11.4.2

8.11.4.2

 

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems [bar] (T, C, R und S: Leitungsdruck (Zweileitungsbremse), kPa)

bar bzw. kPa

Nenndruck der Bremsleitung, nicht der Vorratsleitung; einschließlich Einheit; TB

133

A8

38

38

38

38

37

x

x

x

x

x

Art des Aufbaues, L: Aufbau: ja/nein

 

Zulässige Eintragungen siehe Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG, EI

134

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Zusatz zu Art des Aufbaues

 

Siehe Anmerkung in der Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG

135

 

41

41

41

x

41

 

 

 

 

 

Anzahl der Türen

 

Als Tür sind die verschließbaren Öffnungen zu zählen, die üblicherweise zum Ein- und Aussteigen geeignet sind; hintere Flügeltüren von LKW sind als 2 Türen zu zählen; TB, EG

136

 

41

41

41

x

41

 

 

 

 

 

Anordnung der Türen

 

Angabe nach dem Muster „2/2“ für 2 vorne und 2 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe nach Muster; TB, EG

137

 

 

 

 

 

 

10.1

 

 

10.1

x

Rahmen/Führerhaus

 

Wenn Rahmen, dann Angabe „Rahmen“, wenn Führerhaus, dann Angabe „Führerhaus“; TB, EG

138

 

 

 

 

 

 

10.1

 

 

10.1

 

Rahmen/Führerhaus, Fabrikmarke(n)

 

TB

139

 

 

 

 

 

 

10.1

 

 

10.1

 

Rahmen/Führerhaus, Typgenehmigungszeichen

 

zB S e12 0018; TB, EG

140

 

 

 

 

 

 

10.1.3

 

 

10.1.3

x

Überrollbügel vorn/hinten

 

TB, EG

141

 

 

 

 

 

 

10.1.3

 

 

10.1.3

 

Überrollbügel klappbar / nicht klappbar

 

TB

142

 

 

 

 

 

 

10.1.3

 

 

10.1.3

 

Überrollbügel Fabrikmarke

 

TB

143

 

 

 

 

 

 

10.1.3

 

 

10.1.3

 

Überrollbügel Typgenehmigungszeichen

 

TB, EG

144

 

42

42

42

x

42.1

 

 

 

 

 

Anzahl der Sitze

 

Maximale Anzahl der Sitzplätze. Ausgenommen sind die Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätze.

Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M 3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal. Klassen O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG

145

 

 

 

 

 

 

10.3.2

 

 

10.3.2

x

Beifahrersitze, Anzahl

 

TB, EG

146

 

 

 

 

 

42.1

 

 

 

 

 

Lage der Sitze

 

Angabe für Klassen M, N und O in den Anmerkungen, falls erforderlich; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU Nr. 901/2014 oder kurze Angabe Worten; O: nur bei Omnibusanhängern;

147

S2

 

43

 

S2

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Stehplätze

 

O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI

148

 

 

 

11

11

 

10.4.1

2.7.2.1.1

10.4.1

10.4.1

 

Länge der Ladefläche (T und C: Ladepritsche, Abmessungen)

 

Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB

149

 

 

 

 

 

 

10.4.3

 

10.4.3

10.4.3

 

Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg

kg

Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB

150

 

 

 

 

 

 

11.2

11.2

11.2

11.2

 

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Fakultative Einrichtungen

 

Angabe fakultativ

152

 

 

 

50

50

 

 

 

 

 

 

EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ja/Gruppe(n).../nein

 

Wenn nicht zutreffend, dann „Nein“; TB, EG

155

 

 

43

43

43

43.1

12.2.1

bis 12.2.4

12.2.1

bis 12.2.4

12.2.1

bis 12.2.4

12.2.1

bis 12.2.4

x

EG-Typengenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden (T, C, R und S: Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger, Typ, Marke, Typgenehmigungszeichen, vertikale und ggf. horizontale Höchstlast)

 

Bei M, N, O, L nur das Genehmigungszeichen; das Genehmigungszeichen zB e1 00-1029, nicht die Nummer der Betriebserlaubnis; bei T und C gegebenenfalls auch den Anhängebock anführen; TB, EG

156

 

 

 

 

 

 

12.3

 

 

12.3

 

Hydraulische Hubvorrichtung –Dreipunktgerätekupplung: ja/nein

 

„Ja“ oder „Nein“; TB

157

 

 

 

 

 

45

13

 

 

13

x

Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der Basisrichtlinie

 

Siehe Anmerkung 10

158

U

 

 

 

 

45

13

 

 

13

x

Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe

 

Siehe Anmerkung 10; O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten; Eintrag: „§8 KDV 1967“, entfällt bei solchen Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis; TB, EG

159

U1

46

46

46

 

45

13.1

 

 

13.1

x

Standgeräusch in dB(A)

dB(A)

In die Zulassungsbescheinigung wird aufgerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI

160

U2

46

46

46

 

45

13.1

 

 

13.1

x

Drehzahl bei Standgeräusch in 1/min

min-1

In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI

161

U3

46

46

46

 

45

13.2

 

 

13.2

x

Fahrgeräusch in dB(A)

dB(A)

In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG

162

 

 

 

 

 

 

14

 

 

14

 

Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der Basisrichtlinie

 

Siehe Anmerkung 10; TB

163

 

 

 

 

 

 

14

 

 

14

 

Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe

 

Siehe Anmerkung 10; TB

164

 

 

 

 

 

 

14

 

 

14

 

Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers in dB(A)

dB(A)

TB

165

 

48

48

48

 

46

15

 

 

15

x

Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der Basisrichtlinie

 

Siehe Anmerkungen 10 und 11; bei T, C und lof nicht die Genehmigung der Rauchtrübung; TB, EG

166

V

48

48

48

 

46

15

 

 

15

x

Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, ggf. Umsetzungsstufe

 

Siehe Anmerkungen 10 und 11; TB, EG

167

V1

48

48

48

 

46

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: COTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: CO

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11, TB

168

V2

48

48

48

 

46

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC bzw. THCTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC bzw. THC

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Summenwert „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ bewertet, muss der Wert für „HC“ bzw. „THC“ nicht angegeben werden; TB

169

V3

48

48

48

 

46

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: NOxTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: NOx

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

170

V4

48

48

48

 

46

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC+NOx bzw. THC+NOxTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC+NOx bzw. THC+NOx

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Einzelwert „HC“ bzw. „THC“ bewertet, muss der Wert für „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ nicht angegeben werden; TB

171

V5

48

48

48

 

 

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: PartikelmasseTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelmasse

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

172

V6

48.1

48.1

48.1

 

46

 

 

 

15.1

x

Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten

m-1

Wenn der Absorptionskoeffizient nicht vorliegt (Altfahrzeuge), ist hier die Schwärzungszahl in BE einzutragen und in den Anmerkungen darauf hinzuweisen; TB, EG

173

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: CO

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

174

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: NOx in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

175

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: NMHC in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

176

 

48

48

48

 

 

 

 

 

 

 

ETC, WHTC bzw. NRTC: THC in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

177

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: CH4 in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

178

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: Partikelmasse in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

179

 

 

 

 

 

46

 

 

 

 

 

Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, CO

g/min

Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11

180

 

 

 

 

 

46

 

 

 

 

 

Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, HC

g/min

Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11

181

 

 

 

 

 

46

 

 

 

 

 

Prüfung Typ II; Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, CO

% vol.

Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11

184

 

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: CO2-Emissionen innerorts

g/km

Nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die der Kraftstoffverbrauch nach der Richtlinie 80/1268/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemäß NEFZ-Prüfverfahren (Verordnung (EU) Nr. 692/2008) ermittelt wurde; alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen; siehe Anmerkung 22; TB

185

 

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: CO2-Emissionen außerorts

g/km

Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 184; TB

186

V7

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: CO2-Emissionen kombiniert

g/km

Muss für alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 erfasst werden, die dem CO2-Monitoring unterliegen (Verordnungen (EU) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 510/2011 bzw. (EU) 2019/631) und die vor dem 1.1.2021 erstmalig zugelassen werden; Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020; bei Fahrzeugen, die nach WLTP geprüft wurden (Verordnung (EU) 2017/1151) die berechneten CO2-Emissionen nach NEFZ; siehe Anmerkungen 22 und 22; TB, EG, EI

187

V8

49

 

49

 

4.0.2

 

 

 

 

 

Einheit für Kraftstoffverbrauch

 

l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; TB, EG

188

 

49

 

49

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Kraftstoffverbrauch innerorts

 

l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB

189

 

49

 

49

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Kraftstoffverbrauch außerorts

 

l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB

190

V8

49

 

49

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Kraftstoffverbrauch kombiniert

 

l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung22; TB, EG, EI

191

 

x

x

x

x

47

16

16

16

16

x

Steuerleistung Österreich

 

Bei Typendaten ist hier die Nummer des zutreffenden Typendatensatzes einzutragen

192

 

52

52

52

52

50

17

17

17

17

x

Anmerkungen

 

Langform der Anmerkungen; ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet, muss hier zumindest die Zeichenfolge „24 GHz“ oder „24 GHZ“ (Leerzeichen zwischen „4“ und „G“) eingetragen werden; diese Zeichenfolge darf bei Fahrzeugen, die nicht so ausgerüstet sind, nicht in den Anmerkungen vorkommen; TB, EG

193

 

x

x

x

x

51

x

x

x

x

x

Ausnahmen

 

Langtext der Ausnahmegenehmigung; TB, EG

194

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Auflagen für die Zulassung

 

Langtext der Auflagen für die Zulassung; TB, EG

195

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Bedingungen für die Gültigkeit des Bescheids

 

 

196

Daten für die Zulassungsbescheinigung

197

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

Verwendungsbestimmung

 

Siehe Anmerkung 12; TB, EG, EI

198

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

Genehmigungsgrundlage

 

„EU-Betriebserlaubnis“, „nationale österr. Typengenehmigung“, „Einzelgenehmigung“, „Ausnahmegenehmigung“, „EG-Kleinserie“, „nationale Kleinserie“; TB, EG, EI

199

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Grund-Genehmigungsnummer

 

Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG

200

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Datum der erstmaligen Genehmigung der Type

 

Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG

201

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

Nationaler Code

 

Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ggf. der Eurotax-Hauptcode

202

J

J

J

J

J

J

J

J

J

J

J

Fahrzeugart

 

Fahrzeugart nach Tabelle für die Fahrzeugarten, Spalte Fahrzeugart; TB, EG, EI

203

R

40

R

40 / R

R

R

R

R

R

R

R

Farbe des Fahrzeugs

 

Die Eintragung der Farbe ist für alle Fahrzeuge verpflichtend, zulässige Eintragungen gemäß Spalte „Farbbezeichnung“ in der Tabelle für die Farben; EG, EI

204

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

Form der hinteren Kennzeichentafel

 

„einzeilig“ oder „zweizeilig“ oder „ein- oder zweizeilig“; ergibt sich bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis aus der Betriebserlaubnis für die Anbringungsfläche für die hintere Kennzeichentafel und aus der Betriebserlaubnis für die Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel; TB, EG, EI

205

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

Anzahl Sitzplätze

 

Gesamtanzahl der Sitze (incl. Lenkersitz), die während der Fahrt benützt werden dürfen; diese ist bei Fahrzeugen der Klassen M1, N, O und L gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitze“ zuzüglich der Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze, bei Fahrzeugen der Klassen M2/M3, T, C und lof gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz“ zuzüglich 1; O: bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI

207

G

G

G

G

G

G

G

G

G

G

G

Eigengewicht

kg

wenn nicht bescheidmäßig auf einen bestimmten Wert festgelegt, dann gemäß §1k zu bestimmen, EG, EI

208

F2

F2

F2/17.1

F2/17.1

F2/17.1

F2

F2

F2

F2

F2

F2

höchstes zulässiges Gesamtgewicht, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

bei N1, O1+ O2: F2, bei N2+N3, O3+O4: 17.1; TB, EG, EI

209

N1

N1

N1/17.2

N1/17.2

N1/17.2

N1

N1

N1

N1

N1

N1

höchste zulässige Achslast Achse 1, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

bei N1, O1+ O2: N2, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI

210

N2

N2

N2/17.2

N2/17.2

N2/17.2

N2

N2

N2

N2

N2

N2

höchste zulässige Achslast Achse 2, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

bei N1, O1+ O2: N3, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI

211

N3

N3

N3/17.2

N3/17.2

N3/17.2

N3

N3

N3

N3

N3

N3

höchste zulässige Achslast Achse 3, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

bei N1, O1+ O2: N4, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI

212

N4

N4

N4/17.2

N4/17.2

N4/17.2

 

N4

N4

N4

N4

N4

höchste zulässige Achslast Achse 4

kg

bei N1, O1+ O2: N5, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI

213

A10

 

 

A10

A10

 

 

A10

 

 

 

höchste zulässige Nutzlast, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

TB, EG

214

O1

O1

O1

O1

 

17

O1

 

 

O1

O1

höchste zulässige Anhängelast gebremst (T und C: hilfskraftgebremster Anhänger)

kg

Bei Sattelzugfahrzeugen ist als höchste zulässige Anhängelast der entsprechende Wert für die Beförderung eines Sattelanhängers (höchstens jedoch gemäß Punkt 18.2 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff) einzutragen. Bei sonstigen Fahrzeugen der Klasse M und N ist die höchste zulässige Anhängelast für die vorzugsweise an das Kraftfahrzeug angehängten Anhänger (höchstens jedoch die Werte gemäß 18.1 bzw. 18.3 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff) einzutragen. Die höchsten zulässigen Anhängelasten für andere Anhängergruppen werden gegebenenfalls in „A19 – Anmerkungen“ eingetragen; TB, EG

215

O2

O2

O2

O2

 

17

O2

 

 

O2

O2

höchste zulässige Anhängelast ungebremst

kg

TB, EG

216

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

höchste zulässige Stützlast

kg

Siehe Anmerkung 16; TB, EG

217

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

Bereifung und Räder Zeile 1

 

Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG

218

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

Bereifung und Räder Zeile 2

 

Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG

219

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

Bereifung und Räder Zeile 3

 

Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden; zusätzliche Angaben können in Feld A19 eingetragen werden; EG

220

T

29

29

29

29

44

T

T

T

T

T

Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung

km/h

Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. – Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von

         mehr als  bis zu  der Wert

         20,0 km/h 28,0 km/h „25“

         28,0 km/h 33,0 km/h „30“

         33,0 km/h 43,0 km/h „40“

         43,0 km/h 53,0 km/h „50“;

Einzutragen; bei Fahrzeugen mit einer EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ist die vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen. TB, EG, EI (bei Fahrzeugen, bei denen die Höchstgeschwindigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist)

221

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

Farbe der Begutachtungsplakette

 

Es werden nur Ausnahmen von der Begutachtungspflicht gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 eingetragen; TB, EG, EIEs werden nur Ausnahmen von der Begutachtungspflicht gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG 1967 eingetragen; TB, EG, EI

222

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

Auflagen und Bedingungen für die Zulassung, Text für die Zulassungsbescheinigung

 

TB, EG

223

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A17

Ausnahmen, Text für die Zulassungsbescheinigung

 

TB, EG

224

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

Behördliche Eintragungen, Text für die Zulassungsbescheinigung

 

TB, EG

225

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

Anmerkungen

 

Siehe Anmerkung 17; EG

226

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Ende Erstzulassung

 

Siehe Anmerkung 18

227

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Beschreibung Übereinstimmungsbescheinigung

 

Nur erforderlich bei Typendaten

228

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Beschreibung ungültige Übereinstimmungsbescheinigungen

 

Wenn Fälschungen oder nicht als solche anzuerkennende Übereinstimmungsbescheinigungen bekannt sind

229

B

B

B

B

B

B

B

B

B

B

B

Erstmalige Zulassung

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI

230

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Staat der letzten Zulassung

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI

231

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Kennzeichen der letzten Zulassung

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI

232

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Genehmigungsdokument

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EIEinzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil römisch II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EI

233

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Anzahl der Vorbesitzer

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; kann die Anzahl nicht ermittelt werden, ist hier „99“ einzutragen; EG, EI

234

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Bei Zulassung vorzulegendes Dokument

 

Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigung, der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder ein anderes Dokument bei der Zulassung in der Zulassungsstelle vorzulegen ist, EG, EI

235

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügenDer Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins beizufügen

 

Angabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EGAngabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EG

236

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügenDer Zulassungsbescheinigung Teil römisch II beizufügen

 

Angabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen ist; EG, EIAngabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil römisch II beizufügen ist; EG, EI

237

A12

 

 

A12

A12

 

 

 

 

 

 

höchste zulässige Sattellast

 

EG, EI

238

zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EG) Nr. 385/2009, Seite 2 ff.

239

 

 

1.1

1.1

1.1

 

 

 

 

 

 

Anzahl/Lage Achsen mit Doppelbereifung

 

EG

240

 

 

2

2

2

 

 

 

 

 

 

Anzahl/Anordnung gelenkte Achsen

 

nicht erforderlich bei N1, O1, O2

241

 

23

23

23

 

 

 

 

 

 

 

Reiner Elektroantrieb Ja/Nein

 

EG

242

 

23.1

23.1

23.1

 

 

 

 

 

 

 

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug

 

Art, des Elektro-Hybridantriebs, wenn zutreffend; EG

243

 

26.1

26.1

26.1

 

 

 

 

 

 

 

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb / Zweistoffbetrieb / Flexfuel-Fahrzeug

 

EG

244

 

27

27

27

 

1.9

6.3.2.1.2

3.6

x

 

 

Nennleistung Verbrennungsmotor in kW

 

siehe Anmerkung 20

245

 

27

27

27

 

3.3.3.4

x

x

x

 

 

Nenndauerleistung Elektromotor in kW

 

siehe Anmerkung 20

246

 

 

32

32

32

 

 

 

 

 

 

Lage der belastbaren Achse(n)

 

Angabe der Achsnummern; nicht bei N1, M2; TB

247

 

42.1

42.1

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind

 

Anzahl und kurze Beschreibung, TB, EG, EI

248

 

 

42.2

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Sitzplätze im unteren Fahrgastdeck

 

nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG

249

 

 

42.2

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Sitzplätze im oberen Fahrgastdeck

 

nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG

250

 

42.3

42.3

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze

 

 

251

 

 

45.1

45.1

45.1

 

 

 

 

 

 

Kennwerte D, V, S, U der AnhängevorrichtungKennwerte D, römisch fünf, S, U der Anhängevorrichtung

 

 

252

V9

47

47

47

 

V

V

 

 

V

V

Abgasnorm

 

Eintragung gemäß Anmerkung 21; TB, EG, EI

253

 

48

48

48

 

 

 

 

 

 

 

ELR-Test, Rauchtrübung

m-1

Bei Genehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG, TB, EG

254

 

48

48

48

 

 

 

 

 

 

 

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP bzw. WHSC: NMHCTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP bzw. WHSC: NMHC

g/km

Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Verordnung (EG) Nr. 595/2009, TB, EG

255

 

48

48

48

 

 

 

 

 

 

 

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: PartikelzahlTyp römisch eins, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelzahl

1

Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Stufe Euro6, Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) 2018/985, TB, EG

256

V7

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: CO2, gewichtet, kombiniert

g/km

Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung22 TB, EG

257

V8

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert

 

l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung 22, TB, EG

258

 

49.2 / 49.5

 

49.2

 

4.0.4

 

 

 

 

 

Stromverbrauch gewichtet, kombiniert

Wh/km

Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG

259

 

49.2 / 49.5

 

49.2

 

4.0.5

 

 

 

 

 

Elektrische Reichweite

km

Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG

260

 

51

51

51

51

 

 

 

 

 

 

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EGFahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang römisch II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG

 

kann entfallen, wenn dies bereits aus der Codierung der Aufbauart hervorgeht

261

zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EU) Nr. 1230/2012, 143/2013 und 195/2013

262

 

 

 

0.2.2

 

 

 

 

 

 

 

Type des Basisfahrzeugs

 

Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M und N, auch wenn das Basisfahrzeug ein vollständiges Fahrzeug war. Bei Fahrzeugen der Klasse O fakultative Angabe

263

 

 

 

0.2.2

 

 

 

 

 

 

 

Variante des Basisfahrzeugs

 

siehe Anmerkung zu Zeile 262

264

 

 

 

0.2.2

 

 

 

 

 

 

 

Version des Basisfahrzeugs

 

siehe Anmerkung zu Zeile 262

265

 

 

 

14

 

 

 

 

 

 

 

Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand

kg

siehe Anmerkung zu Zeile 262; bei Basisfahrzeugen mit Typgenehmigung darf hier nicht die tatsächliche Masse des Basisfahrzeugs eingetragen werden

266

 

49.3

 

49.3

 

 

 

 

 

 

 

Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein

 

Bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

267

 

49.3.1.

 

49.3.1.

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en)

 

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EGWenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch IX der Richtlinie 2007/46/EG

268

 

49.3.2

 

49.3.2

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Gesamteinsparungen von CO 2 -Emissionen durch die Ökoinnovation(en)

g/km

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG. Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020.Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch IX der Richtlinie 2007/46/EG. Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020.

269

 

13.2

13.2

13.2

13.2

 

 

 

 

 

 

Tatsächliche Masse des Fahrzeugs

kg

 

270

zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Verordnung (EU) 2017/1151

271

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

Klasse des Basisfahrzeugs

 

Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe oder vollständigem Basisfahrzeug). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe; EG

272

 

47.1.1.

47.1.1.

47.1.1.

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: Prüfmasse

kg

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

273

 

47.1.2

47.1.2

47.1.2

 

 

 

 

 

 

 

Querschnittsfläche

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

274

 

47.1.3.0

47.1.3.0

47.1.3.0

 

 

 

 

 

 

 

Fahrwiderstandskoeffizient f0

N

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

275

 

47.1.3.1

47.1.3.1

47.1.3.1

 

 

 

 

 

 

 

Fahrwiderstandskoeffizient f1

N/(km/h)

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

276

 

47.1.3.2

47.1.3.2

47.1.3.2

 

 

 

 

 

 

 

Fahrwiderstandskoeffizient f2

N/(km/h)²

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

277

 

x

x

X

 

 

 

 

 

 

 

Technisch zulässige Masse des Basisfahrzeugs

kg

Bei Mehrstufen-Genehmigungen von Fahrzeugen, die der Verordnung (EU) 2017/1151 unterliegen, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand in der ersten Genehmigungsstufe von der des vervollständigten Fahrzeugs abweicht; EG

278

A24

49.4

49.4

49.4

 

4.0.3

 

 

 

 

 

WLTP/WMTC: kombinierte CO2-Emissionen

g/km

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; siehe Anmerkung 22; EG, EI

279

A25

49.4

49.4

49.4

 

4.0.2

 

 

 

 

 

WLTP/WMTC: kombinierter Verbrauch

 

l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; siehe Anmerkung22; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; EG, EI

280

A24

49.4

49.4

49.4

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: gewichtete, kombinierte CO2-Emissionen

g/km

Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI

281

A25

49.4

49.4

49.4

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: gewichteter kombinierter Verbrauch

 

l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI

282

 

49.3.2

49.3.2

49.3.2

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: Gesamteinsparungen CO2-Emissionen durch Ökoinnovation(en)

g/km

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG; EG, EIWenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151, gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch IX der Richtlinie 2007/46/EG; EG, EI

283

 

49.1

49.1

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Abweichungsfaktor

 

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI

284

 

49.1

49.1

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Differenzierungsfaktor

 

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI

285

 

0.2.3.1

0.2.3.1

0.2.3.1

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: Kennung der Interpolationsfamilie

 

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG, EI

286

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

Informationen für die Begutachtung

 

Technische Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind; EGTechnische Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den Paragraphen 56 bis 58 erforderlich sind; EG

287

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Kryptografischer Hash des Hersteller-Datenprotokolls

 

Verpflichtend für Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400, EG

288

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Kryptografischer Hash des Kunden-Informationsprotokolls

 

Verpflichtend für Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400, EG

Anmerkungen zur Anlage 4:

1) Die Spalten in der Anlage 4 haben – sofern diese nicht aus dem Text der Spaltenüberschrift erkennbar sind – folgende Bedeutung:

 
SpalteBedeutung

Zeile

Zeilennummer als Referenz in der Tabelle Anlage 4, Angabe in den zulassungsrelevanten Daten nicht erforderlich.

ZS

Feldbezeichnung für die Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. Teil IIFeldbezeichnung für die Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins und ggf. Teil II

M1

Für Fahrzeuge der Klasse M1 zutreffende zulassungsrelevante Daten

M2/M3

Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 zutreffende zulassungsrelevante Daten

N1/N2/N3

Für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 und für sonstige Kraftfahrzeuge, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können zutreffende zulassungsrelevante Daten

O1-O4

Für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4 und für sonstige Anhänger, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten

L1e-L7e

Für die Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e zutreffende zulassungsrelevante Daten

T, C nach 2003/37/EG

Für Fahrzeuge der Klassen T und C, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 2003/37/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder einer österreichischen nationalen Typengenehmigung zutreffende zulassungsrelevante Daten

R nach 2003/37/EG

Für Fahrzeuge der Klassen R, zutreffende zulassungsrelevante Daten

S nach 2003/37/EG

Für Fahrzeuge der Klassen S, zutreffende zulassungsrelevante Daten

T nach 2001/3/EG

Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/3/EG, zutreffende zulassungsrelevante Daten

lof nach 2000/25/EG

Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/25/EG oder einer österreichischen Einzelgenehmigung sowie sonstige landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, die keiner anderen Klasse zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten

Einheit

Einheit des Merkmals

  1. 2)Ziffer 2
    AnmerkungBedeutung

    TB

    Dieses Feld muss für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten vorkommen – siehe §20 Abs. 3Dieses Feld muss für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten vorkommen – siehe §20 Absatz 3,

    EG

    Für dieses Feld ist bei einzeln genehmigten Fahrzeugen jedenfalls eine Angabe zu machen, wenn dieses auf das ggst. Fahrzeug zutrifft

    EI

    Bei Eingabe von Genehmigungsdaten für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen waren, bei denen eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG vorgelegt wird und keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden kann.

    1. 20)Ziffer 20
      1. a)Litera abei Fahrzeugen, die nur über einen Verbrennungsmotor verfügen, in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102),
      2. b)Litera bbei Fahrzeugen, die nur über einen oder mehrere Elektromotoren für den Antrieb des Fahrzeugs verfügen, die Summe der Nenndauerleistungen dieser Motoren in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102); bei Fahrzeugen der Klassen M und N ist die 30- Minuten-Leistung und bei Fahrzeugen der Klasse L die 15/30-Minuten-Leistung einzutragen,
      3. c)Litera cbei Fahrzeugen, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro- Hybridfahrzeuge) die Nennleistung des Verbrennungsmotors in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244), die Leistung des Elektromotors in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245), in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102) wird die Nennleistung des Verbrennungsmotors angegeben.
      Bei Verbrennungsmotoren, die bei Betrieb mit unterschiedlichen Kraftstoffen unterschiedliche Nennleistungen aufweisen, ist die Nennleistung für den Kraftstoff anzugeben, der die höchste Nennleistung ergibt.
      1. a)Litera aFahrzeuge der Klassen M und N, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen

      Euro 0

      Euro 1

      Euro 2

      Euro 3

      Euro 4

      Euro 5

      Euro 6

      n.z.

      1. b)Litera b

        Euro 0

        Euro I

        Euro II

        Euro III

        Euro IV

        Euro V

        Euro EEV

        Euro VI

        1. c)Litera c

          Euro 0

          Euro 1

          Euro 2

          Euro 3

          Euro 4

          Euro 5

          1. d)Litera d

            Stufe 0

            Stufe I

            Stufe II

            Stufe IIIA

            Stufe IIIB

            Stufe IV

            Stufe V

            1. e)Litera e

              Alternativ

              1. f)Litera f

                n.z.

                1. 22)Ziffer 22

                  Diese Eintragung darf nur Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1.7.2007 in Österreich zugelassen waren.

                  1) Tabelle für die Kraftstoffarten:

                  Tabelle für die Kraftstoffarten:

                  Code

                  Kraftstoffart bzw. Energiequelle

                  Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung

                   

                  4

                  Benzin

                  Benzin

                   

                  6

                  Diesel

                  Diesel

                   

                  B

                  Vielstoff 1)

                  Vielstoff

                   

                  5

                  Elektro (Strom bzw. Solarzellen)

                  Elektro

                   

                  C

                  Flüssiggas (LPG) 2)

                  Flüssiggas (LPG)

                   

                  D

                  Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Flüssiggas (LPG) 2)

                  Benzin/Flüssiggas (LPG)

                   

                  E

                  Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Erdgas (CNG) 2)

                  Benzin/Erdgas (CNG)

                   

                  F

                  Kombinierter Betrieb 5) mit Benzin und Elektromotor

                  Hybr.Benzin/E

                   

                  G

                  Erdgas (CNG) 2)

                  Erdgas (CNG)

                   

                  H

                  Kombinierter Betrieb 5) mit Diesel und Elektromotor

                  Hybr.Diesel/E

                   

                  I

                  Wasserstoff

                  Wasserstoff

                   

                  J

                  Kombinierter Betrieb 5) mit Wasserstoff und Elektromotor

                  Hybr.Wasserst./E

                   

                  K

                  Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin

                  Wasserstoff/Benzin

                   

                  L

                  Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor

                  Wasserst./Benzin/E

                   

                  M

                  Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie

                  Wasserstoff BZ/Wasserstoff

                   

                  N

                  Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Benzin

                  BZ/Benzin

                   

                  O

                  Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Methanol

                  BZ/Methanol

                   

                  P

                  Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Ethanol

                  BZ/Ethanol

                   

                  Q

                  Kombinierter Betrieb 5) mit Vielstoff und Elektromotor

                  Hybr.Vielstoff/E

                   

                  R

                  Biogas

                  Biogas

                   

                  S

                  Bivalenter Betrieb 4) Benzin oder Biogas

                  Benzin/Biogas

                   

                  T

                  Kombinierter Betrieb 5) mit Erdgas (CNG) und Elektromotor

                  Hybr.Erdgas (CNG)/E

                   

                  V

                  Kombinierter Betrieb 5) mit Biogas und Elektromotor

                  Hybr.Biogas/E

                   

                  W

                  Benzin / Ethanol (E85)

                  Benzin/Ethanol (E85)

                   

                  9

                  Andere

                  Andere

                   

                  U

                  Unbekannt a)

                  Unbekannt

                   

                  0

                  kein Antrieb

                  kein Antrieb

                   

                  1

                  Benzin ohne Katalysator a)

                  Benzin ohne Katalysator

                   

                  2

                  Gas a)

                  Gas

                   

                  3

                  Diesel ohne Katalysator a)

                  Diesel

                   

                  Anmerkungen:

                  1) Hier wird auch die Gasturbine zugeordnet, da sie wie ein Vielstoffmotor zu betrachten ist. Die Verbrennung kann durch unterschiedliche Kraftstoffe herbeigeführt werden.

                  2) Anmerkung zu den unterschiedlichen Gaskraftstoffen „Erdgas (CNG)“ und „Flüssiggas (LPG)“: Es sind zwei unterschiedliche Gaskraftstoffe, die nicht gegenseitig ausgetauscht werden dürfen. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die jeweiligen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Einfüllstutzen ausgerüstet.

                  4) Bivalenter Betrieb bedeutet, dass ein Motor mit zwei verschiedenen Kraftstoffen betrieben werden kann. Dazu zählen Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage nicht nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank mehr als 15 Liter fasst.

                  5) Kombinierter Betrieb (Hybrid) bedeutet, dass das Fahrzeug mit zwei Motoren ausgerüstet ist und diese unabhängig und mit unterschiedlichen Kraftstoffen betrieben werden können.

                  6) Der Einsatz einer Brennstoffzelle ist nur in Verbindung mit einem Elektromotor möglich.

                   

                  2) Tabelle für die Fahrzeugarten

                  Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen.Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins und römisch II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen.

                   

                  Code

                  Fahrzeugart

                  Klasse

                  Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe

                  Bezeichnung in der
                  Zulassungsbescheinigung

                  910

                  zweirädriges Kleinkraftrad

                  L1e, L1e-A, L1e-B

                  Klasse gem. 97/24/7: A

                  zweirädriges Kleinkraftrad

                  911

                  dreirädriges Kleinkraftrad

                  L2e, L2e-P, L2e-U

                   

                  dreirädriges Kleinkraftrad

                  912

                  Motorrad

                  L3e, L3e-A1, L3e-A1E, L3e-A1E, L3e-A2, L3e-A2E, L3e-A2T, L3e-A3, L3e-A3E, L3e-A3T

                  Klasse gem. 97/24/7: D

                  Motorrad

                  913

                  Kleinmotorrad

                  L3e, L3e-A1, L3e-A1E, L3e-A1T

                  Klasse gem. 97/24/7: B

                  Kleinmotorrad

                  914

                  Leichtmotorrad

                  L3e

                  Klasse gem. 97/24/7: B, C

                  Leichtmotorrad

                  915

                  Motorrad mit Beiwagen

                  L4e, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T, L4e-A2, L4e-A2E, L4e-A2T, L4e-A3, L4e-A3E, L4e-A3T

                   

                  Motorrad mit Beiwagen

                  916

                  Kleinmotorrad mit Beiwagen

                  L4e, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T

                   

                  Kleinmotorrad mit Beiwagen

                  917

                  Leichtmotorrad mit Beiwagen

                  L4e

                   

                  Leichtmotorrad mit Beiw.

                  918

                  dreirädriges Kraftfahrzeug

                  L5e, L5e-A, L5e-B

                   

                  dreirädriges Kraftfahrzeug

                  919

                  vierrädriges Leichtkraftfahrzeug

                  L6e, L6e-A, L6e-BP, L6e-BU

                   

                  vierrädriges LeichtKFZ

                  920

                  vierrädriges Kraftfahrzeug

                  L7e, L7e-A1, L7e-A2, L7e-B1, L7e-B2, L7e-CP, L7e-CU

                   

                  vierrädriges Kraftfahrzeug

                  930

                  Personenkraftwagen

                  M1, M1G

                   

                  Personenkraftwagen

                  931

                  Omnibus

                  M2, M2G, M3, M3G

                  Klasse I, II, III, A oder BKlasse römisch eins, römisch II, römisch III, A oder B

                  Omnibus

                  932

                  Lastkraftwagen

                  N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G

                  bei N1, N1G: Gruppe I, II oder IIIbei N1, N1G: Gruppe römisch eins, römisch II oder III

                  Lastkraftwagen

                  933

                  Sattelzugfahrzeug

                  N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G

                  bei N1, N1G: Gruppe I, II oder IIIbei N1, N1G: Gruppe römisch eins, römisch II oder III

                  Sattelzugfahrzeug

                  934

                  Zugmaschine

                  -, lof, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b

                   

                  Zugmaschine

                  935

                  Zugmaschine auf Ketten

                  C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b

                   

                  Zugmaschine auf Ketten

                  936

                  Motorkarren

                  -, lof, T4.3, T4.3a

                   

                  Motorkarren

                  937

                  Sonderkraftfahrzeug

                  -, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b

                   

                  Sonderkraftfahrzeug

                  938

                  Kraftwagen

                  -, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b

                   

                  Kraftwagen

                  950

                  Anhänger

                  -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

                   

                  Anhänger

                  951

                  Anhängewagen

                  -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

                   

                  Anhängewagen

                  952

                  Sattelanhänger

                  -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

                   

                  Sattelanhänger

                  953

                  Zentralachsanhänger

                  -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

                   

                  Zentralachsanhänger

                  954

                  Starrdeichselanhänger

                  -, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

                   

                  Starrdeichselanhänger

                  955

                  Sonderanhänger

                  -

                   

                  Sonderanhänger

                  958

                  Omnibusanhänger

                  -, O1, O2, O3, O4

                   

                  Omnibusanhänger

                  956

                  Gezogene auswechselbare Maschine

                  S1a, S1b, S2a, S2b

                   

                  Gez. auswb. Maschine

                  939

                  selbstfahrende Arbeitsmaschine

                  -, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b

                   

                  selbstf. Arbeitsmaschine

                  957

                  Anhänger-Arbeitsmaschine

                  -, O1, O2, O3, O4, S1a, S1b, S2a, S2b

                   

                  Anhänger-Arbeitsmaschine

                  941

                  Spezialkraftwagen

                  -, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b

                   

                  Spezialkraftwagen

                  942

                  Transportkarren

                  -, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b

                   

                  Transportkarren

                  960

                  Unvollständiges Fahrzeug

                  -, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C5, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b, L2e-U, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T, L4e-A2, L4e-A2E, L4e-A2T, L4e-A3, L4e-A3E, L4e-A3T, L5e-B, L6e-BU, L7e-CU

                   

                  Unvollständiges Fahrzeug

                  3) Tabelle für die Aufbauarten

                  Code

                  Art des Aufbaues

                  AA

                  Limousine

                  AB

                  Schräghecklimousine

                  AC

                  Kombilimousine

                  AD

                  Coupé

                  AE

                  Kabrio-Limousine

                  AF

                  Mehrzweckfahrzeug

                  SA

                  Wohnmobil

                  SB

                  Beschussgeschützte Fahrzeuge

                  SC

                  Krankenwagen

                  SD

                  Leichenwagen

                  BB

                  Van

                  BC

                  Sattelzugmaschine

                  BD

                  Straßenzugmaschine

                  SF

                  Mobilkran

                  CA

                  Eindeckfahrzeug

                  CB

                  Doppeldeckfahrzeug

                  CC

                  Eindeck-Gelenkfahrzeug

                  CD

                  Doppeldeck-Gelenkfahrzeug

                  CE

                  Eindeck-Niederflurfahrzeug

                  CF

                  Doppeldeck-Niederflurfahrzeug

                  CG

                  Eindeck-Niederflur-Gelenkbus

                  CH

                  Doppeldeck-Niederflur- Gelenkbus

                  CI

                  Offenes Eindeckfahrzeug

                  CJ

                  Offenes Doppeldeckfahrzeug

                  CX

                  Busfahrgestell

                  NQ

                  Omnibus a)

                  DA

                  Sattelanhänger

                  DB

                  Deichselanhänger

                  DC

                  Zentralachsanhänger

                  NK

                  Nachläufer

                  SE

                  Wohnanhänger

                  MA

                  Spezialaufbauten

                  MB

                  Spriegel mit Plane

                  MK

                  Behälter für flüssige Güter

                  ML

                  Behälter für staubförmige Güter

                  MM

                  Rampen

                  MN

                  Rungen

                  MO

                  Absetz-/Abrollkipper

                  NA

                  Kasten/Koffer

                  NB

                  Kipper

                  NC

                  Tankfahrzeug

                  ND

                  Müllfahrzeug

                  NE

                  Klimatisiertes Fahrzeug

                  NF

                  Hubarbeitsbühne

                  NG

                  Pritsche

                  NH

                  Betonmischer

                  NL

                  Wechselaufbau-/Containerträger

                  NP

                  geschlossen a)

                  NO

                  offen a)

                  NM

                  Ja

                  NN

                  Nein

                  SG

                  Sondergruppe

                  SJ

                  Dolly

                  SK

                  Anhänger für Schwerlasttransporte

                  AG

                  PKW-Pick-up

                  BE

                  Pick-up

                  BX

                  Fahrgestell mit Führerhaus

                  DE

                  Starrdeichselanhänger

                  01

                  Plattform

                  02

                  Offener Kasten

                  03

                  Geschlossener Kasten

                  04

                  Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur

                  05

                  Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur

                  06

                  Seitenplanen (Curtainsider)

                  07

                  Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau)

                  08

                  Containerträger

                  09

                  Fahrzeuge mit Hakenlift

                  10

                  Kipper

                  11

                  Tank

                  12

                  Tank zur Beförderung gefährlicher Güter

                  13

                  Tiertransporter

                  14

                  Fahrzeugtransporter

                  15

                  Betonmischer

                  16

                  Betonpumpwagen

                  17

                  Langholz

                  18

                  Abfallsammelfahrzeug

                  19

                  Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung

                  20

                  Kompressor

                  21

                  Bootsträger

                  22

                  Träger für Segelflugzeuge

                  23

                  Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke

                  24

                  Abschleppwagen

                  25

                  Leiterfahrzeug

                  26

                  Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG)Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang römisch II Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG)

                  27

                  Hubarbeitsbühne

                  28

                  Bohrfahrzeug

                  29

                  Niederfluranhänger

                  30

                  Glastransporter

                  31

                  Feuerwehrfahrzeug

                  99

                  Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten

                  NR

                  Druck- und vakuumfester Tank

                  SH

                  Rollstuhlgerechtes Fahrzeug

                  Anmerkungen:

                  Im Feld „Zusatz zu Art des Aufbaues“ können bei nationalen österreichischen Typengenehmigungen und bei Einzelgenehmigungen noch zusätzlich genauere Angaben zur Art des Aufbaus gemacht werden (zB ausgestattet mit Hubbrille, Kompressor). Dies ist jedenfalls notwendig bei MA „Spezialaufbauten“ und 99 „Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten“. Wenn erforderlich, ist ein entsprechender Text in Feld A19 Anmerkungen aufzunehmen.

                  Die Aufbauarten DA (Sattelanhänger), DB (Deichselanhänger) und DC (Zentralachsanhänger) dürfen nur für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis und nur dann verwendet werden, wenn die Angabe einer anderen zutreffenden Aufbauart nicht möglich ist.“

                  4) Tabelle für die Farben 

                  Code

                  Farbbezeichnung

                  Farbe bzw. Farbabstufung

                  WEI

                  Weiß

                  Cremeweiß, Cremeweiß hochglänzend, Grauweiß, Grauweiß hochglänzend, Papyrusweiß, Reinweiß, Reinweiß hochglänzend

                  GEL

                  Gelb

                  Beige, Braunbeige, Grünbeige, Chromgelb, Chromgelb hochglänzend, Currygelb, Elfenbein, Elfenbein hochglänzend, Ginstergelb, Ginstergelb hochglänzend, Goldgelb, Goldgelb hochglänzend, Goldmetallic, Graubeige, Hellelfenbein, Hellelfenbein hochglänzend, Honiggelb, Kadmiumgelb, Kadmiumgelb hochglänzend, Leuchtgelb, Maisgelb, Melonengelb, Ockergelb, Olivgelb, Perlweiß, Perlweiß hochglänzend, Safrangelb, Sandgelb, Schwefelgelb, Zinkgelb, Zitronengelb, Hellbeige, Dunkelbeige, Gold, Gold hell, Gold dunkel

                  ORA

                  Orange

                  Blutorange, Gelborange, Gelborange hochglänzend, Hellrotorange, Leuchtorange, Leuchthellorange, Reinorange, Reinorange hochglänzend, Rotorange, Pastellorange, Tieforange,

                  ROT

                  Rot

                  Altrosa, Beigerot, Braunrot, Erdbeerrot, Feuerrot, Feuerrot hochglänzend, Hellrosa, Himbeerrot, Karminrot, Karminrot hochglänzend, Korallenrot, Lachsrot, Leuchthellrot, Leuchtrot, Oxidrot, Purpurrot, Purpurrot hochglänzend, Rubinrot, Rosé, Schwarzrot, Tomatenrot, Weinrot, Hellrot, Dunkelrot

                  VIO

                  Violett

                  Blaulila, Bordeauxviolett, Erikaviolett, Purpurviolett, Rotlila, Rotviolett, Hellviolett, Dunkelviolett

                  BLA

                  Blau

                  Azurblau, Brilliantblau, Capriblau, Enzianblau, Enzianblau hochglänzend, Graublau, Grünblau, Himmelblau, Himmelblau hochglänzend, Kobaltblau, Lichtblau, Lichtblau hochglänzend, Nachtblau, Ozeanblau, Ozeanblau hochglänzend, Saphirblau, Schwarzblau, Stahlblau, Taubenblau, Türkisblau, Ultramarinblau, Violettblau, Wasserblau, Hellblau, Dunkelblau

                  GRU

                  Grün

                  Blassgrün, Blaugrün, Braungrün, Braunoliv, Chromoxidgrün, Farngrün, Flaschengrün, Gelbgrün, Gelboliv, Gelboliv hochglänzend, Grasgrün, Grauoliv, Laubgrün, Laubgrün hochglänzend, Lichtgrün, Maigrün, Opalgrün, Kieferngrün, Maigrün, Moosgrün, Minzgrün, Minzgrün hochglänzend, Olivgrün, Patinagrün, Resedagrün, Smaragdgrün, Smaragdgrün hochglänzend, Schilfgrün, Schilfgrün hochglänzend, Schwarzgrün, Schwarzgrün hochglänzend, Schwarzoliv, Tannengrün, Türkisgrün, Weißgrün, Hellgrün, Dunkelgrün

                  GRA

                  Grau

                  Achatgrau, Aluminium, Anthrazitgrau, Basaltgrau, Beigegrau, Betongrau, Braungrau, Blaugrau, Broncemetallic, Eisengrau, Fehgrau, Fehgrau hochglänzend, Gelbgrau, Granitgrau, Graphitgrau, Grüngrau, Khakigrau, Kieselgrau, Kieselgrau hochglänzend,, Lichtgrau, Lichtgrau hochglänzend, Mausgrau, Moosgrau, Olivgrau, Plantingrau, Quarzgrau, Schiefergrau, Schwarzgrau, Silbergrau, Silbergrau hochglänzend, Silbermetallic, Staubgrau, Steingrau, Umbragrau, Zeltgrau, Zementgrau, Hellgrau, Dunkelgrau, Silber

                  BRA

                  Braun

                  Beigebraun, Blassbraun, Graubraun, Grünbraun, Kastanienbraun, Kupferbraun, Lehmbraun, Mahagonibraun, Nussbraun, Ockerbraun, Olivbraun, Orangebraun, Rehbraun, Rotbraun, Schokoladenbraun, Schwarzbraun, Sephiabraun, Kupfer, Kupfer hell, Kupfer dunkel, Bronze, Bronze hell, Bronze dunkel, Hellbraun, Dunkelbraun

                  SCH

                  Schwarz

                  Graphitschwarz, Tiefschwarz, Tiefschwarz hochglänzend,

                  BUN

                  Mehrfärbig

                  Wenn das Fahrzeug mehrere Farben aufweist, bei denen mehrere Grundfarben zutreffen, von denen keine eindeutig überwiegt (zB Rot und Grün, etc.)

In Kraft seit 10.04.2021 bis 31.12.9999
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