Anl. 4 KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zeile

Feld ZS

M1

M2/M3

N1/N2/N3

O1-O4

L1e-L7e

T, C nach

2003/37/EG

R nach

2003/37/EG

S nach

2003/37/EG

T nach

2001/3/EG

lof nach

2000/25/EG

Sinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die Fahrzeugklasse zutreffenden Richtlinie heranzuziehen

Einheit

Anmerkung

1

Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1

2

D1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

0.1

x

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)

 

TB, EG, EI

3

D2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

x

Type

 

TB, EG, EI

4

D2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

x

Variante

 

Einteilige nationale österreichische Ausführungsbezeichnungen sind unter „Variante“ einzutragen; TB

5

D2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

0.2

x

Version

 

Wenn die Ausführungsbezeichnung in mehrere Teile gegliedert ist, kann diese auf die Felder Variante und Version aufgeteilt werden

6

D3

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

0.2.1

x

Handelsbezeichnung

 

EG, EI

7

 

 

 

 

 

 

0.3

0.3

0.3

0.3

 

Merkmale zur Typidentifizierung

 

Angabe fakultativ

8

 

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

0.3.1

0.3.1

0.3.1

0.3.1

x

M, N, O, L: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder; T, C, R und S: Herstellerschild (Lage und Anbringungsart)

 

Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG

9

 

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

0.3.2

0.3.2

0.3.2

0.3.2

x

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrgestell

 

Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG

10

J

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

x

Fahrzeugklasse

 

TB, EG, EI

11

J

 

39

x

 

0.4.1

 

 

 

 

 

N1: Gruppe I, II oder III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung Fahrzeugart

 

Wenn Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten in Anspruch genommen werden, ist diese hier einzutragen, zB „landwirtschaftliches Fahrzeug“; bei historischen Fahrzeugen ist hier „historisch“ einzutragen, Angabe der Busklasse nur dann erforderlich, wenn dies aus dem Eintrag in Zeile 133 nicht hervorgeht; TB, EG

12

 

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

0.5

x

Name und Adresse des Herstellers

 

TB, EG

13

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

0.6

 

T, C, R und S: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder

 

Angabe fakultativ; hier können eventuell vorhandene Typenschilder von Fahrerhaus, etc. eingetragen werden; das Fabrikschild des Fahrzeuges der Klassen T, C, R und S ist im Feld Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) einzutragen;

14

 

 

 

0.5.1

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Hersteller Basisfahrzeug Name und Adresse

 

Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe

15

 

 

 

0.2.2.

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Typgenehmigungsnummer Basisfahrzeug

 

Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe

16

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Datum Typgenehmigung Basisfahrzeug

 

Angabe fakultativ

17

 

0.9

0.9

0.9

0.9

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Hersteller Stufe 2 Name und Adresse; bei Klassen M, N, O Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers gemäß Punkt 0.9 der Übereinstimmungsbescheinigung

 

Bei Mehrstufengenehmigungen; hier ist NICHT der österreichische Bevollmächtigte gemäß §29 Abs. KFG 1967 einzutragen

18

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Typgenehmigungsnummer Stufe 2

 

Bei Mehrstufengenehmigungen

19

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

 

 

Datum Typgenehmigung Stufe 2

 

Bei Mehrstufengenehmigungen

20

E

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

x

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

 

EG

21

K

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

x

x

(Typen)Genehmigungsnummer

 

Bei EU-BE: Nummer der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: GZ des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids; EG, EI

22

A6

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

x

x

Datum (Typen)Genehmigung

 

Bei EU-BE: Datum der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: Datum des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids, wenn bei EG-BE unbekannt, dann Datum der erstmaligen Zulassung; EG

23

 

 

 

 

 

 

0.6

0.6

0.6

0.6

 

Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode

 

Angabe fakultativ

24

 

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

x

Rechts- oder Linksverkehr

 

Angabe erforderlich, wenn Linksverkehr

25

 

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

 

 

 

 

x

Metrische / angelsächsische Einheiten

 

Angabe erforderlich, wenn ausschließlich angelsächsische Einheiten zutreffen

26

 

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

x

Datum der Übereinstimmungsbescheinigung

 

Bei nationalem Typenschein: Datum der Typenschein-Ausstellung

27

 

0.10

0.10

0.10

0.10

0.6

0.6

0.6

0.6

0.6

x

Aussteller des Genehmigungsdokuments

 

Name der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Abs. 2 KFG 1967 bei Typenscheinen

28

Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff.

29

 

1

1

1

1

1

1.1

1.1

1.1

1.1

x

Anzahl der Achsen

 

Achsen mit Abstand bis 1 m sind als 2 Achsen einzutragen, Motorrad mit Beiwagen = 2; TB, EG

30

 

1

1

1

1

1

1.1

1.1

1.1

1.1

x

Anzahl der Räder

 

Zwillingsrad gilt als 1 Rad, Beiwagenrad = 1; TB, EG

31

 

3

3

3

 

 

1.1.3

 

 

1.1.3

x

Anzahl der Antriebsachsen

 

Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradantrieb permanent oder zuschaltbar: „2“, wenn zuschaltbar: im Feld Anmerkungen anführen: „ Achse ? zuschaltbar“; TB, EG

32

 

 

 

 

 

 

1.1.4

1.1.4

1.1.4

1.1.4

 

Anzahl der gebremsten Achsen

 

Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradbremse oder Bremsscheibe in Antriebswelle oder zugeschalteter Allradantrieb: „2“; wenn zugeschalteter Allradantrieb: in Bremsanlage (Kurzbeschreibung) darauf hinweisen; TB

33

 

 

 

 

 

 

1.4

 

 

1.4

 

Fahrersitz umkehrbar Ja/Nein

 

„Ja“ oder „Nein“; TB

34

 

13

13

13

13

12.1

2.1.1

2.1.1

2.1.1

2.1.1

x

Masse in fahrbereitem Zustand (T, C, R und S: Leermasse in fahrbereitem Zustand)

kg

Bei Fahrzeugen mit Typgenehmigung, die dem CO2-Monitoring gemäß Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bzw. der Verordnung (EU) 2019/631 unterliegen darf hier die „tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nicht eigetragen werden; TB, EG

36

F1

16.1

16.1

16.1

16.1

14.1

2.2.1

2.2.1

2.2.1

2.2.1

x

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (T, C, R und S: Zulässige Gesamtmasse(n)der Zugmaschine / des beladenen Anhängers / der gezogenen auswechselbaren Maschine / je nach den vorgesehenen Reifentypen)

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Gesamtmasse einzutragen; TB, EG, EI

37

 

16.2

16.2

16.2

16.2

14.3

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 1

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG

38

 

16.2

16.2

16.2

16.2

14.3

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast; T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die Achse 2

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen; TB, EG

39

 

16.2

16.2

16.2

16.2

14.3

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 3

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist hier einzutragen; TB, EG

40

 

16.2

16.2

16.2

16.2

 

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG

41

 

 

 

16.2

16.2

 

2.2.2

2.2.2

2.2.2

2.2.2

x

Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 5

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG

42

 

 

16.3

16.3

16.3

 

 

 

 

 

 

Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 1

kg

entfällt bei N1; TB, EG

43

 

 

16.3

16.3

16.3

 

 

 

 

 

 

Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 2

kg

entfällt bei N1; TB, EG

44

 

 

 

31

31

 

 

 

 

 

 

Lage der anhebbaren Achse(n)

kg

Angabe der Achsnummern, nicht bei N1; TB

45

 

 

13.1

13.1

13.1

14.2

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 1; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 1

kg

 

46

 

 

13.1

13.1

13.1

14.2

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 2; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 2

kg

Das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen

47

 

 

13.1

13.1

13.1

14.2

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 3; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 3

kg

Das Beiwagenrad ist hier einzutragen (entsprechende Bemerkung in Anmerkungen)

48

 

 

13.1

13.1

13.1

 

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 4; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 4

kg

 

49

 

 

 

13.1

13.1

 

 

 

 

 

 

Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 5; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 5

kg

 

50

 

 

 

 

13.1

 

 

 

 

 

 

Verteilung der Masse fahrbereit auf die Stützlast

kg

 

52

 

35

35

35

35

32

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 1

 

Siehe Anmerkung 7; TB, EG

53

 

35

35

35

35

32

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 2

 

Siehe Anmerkung 7; TB, EG

54

 

35

35

35

35

32

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 3

 

Siehe Anmerkung 7; das Beiwagenrad ist hier einzutragen und unter Anmerkungen zu vermerken; TB, EG

55

 

35

35

35

35

 

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4

 

Siehe Anmerkung 7; TB, EG

56

 

 

 

35

35

 

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 5

 

Siehe Anmerkung 7; TB, EG

57

 

19

19

19

19

19.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

2.2.3.1

x

Technisch zulässige größte vertikale Stützlast; T, C, R und S: Massen und Reifen, Zulässige Stützlast

kg

kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Stützlast festgelegt wird. TB, EG

58

 

 

33

33

34

 

 

 

 

 

 

M, N: Antriebsachse(n) (O: Achsen) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein

 

„Ja“ oder „Nein“; nicht bei N1;TB, EG

59

 

 

 

 

 

 

2.3

 

 

2.3

 

Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile)

 

Angabe fakultativ

60

 

18.4

18.4

18.4

 

17

x

x

x

2.4.1

x

Technisch zulässige Masse eines Anhängers (ungebremst) (T und C: Ungebremste Anhängemasse)

kg

Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fahrzeuge unter Feld O2 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast ungebremst festgelegt wird. TB, EG

61

 

 

 

 

 

 

x

x

x

2.4.2

x

Anhängemasse mit unabhängiger Bremsung

kg

Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

62

 

 

 

 

 

 

x

x

x

2.4.3

x

Anhängemasse bei Auflaufbremsung

kg

Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

63

 

 

 

 

 

 

x

x

x

2.4.4.

x

Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch)

kg

Mit durchgehender Bremsanlage; für R und S, dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fuge. der Klassen T und C unter Feld O1 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

64

 

 

 

 

 

17

 

 

 

 

 

Größte Anhängelast gebremst

kg

EG

65

 

18.1

18.1

18.1

 

 

2.4.1

 

 

 

 

Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Deichselanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine))

kg

Für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.

66

 

 

 

18.2

 

 

2.4.2

 

 

 

 

Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Sattelanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))

kg

für T und C fakultativ; TB, EG

67

 

18.3

18.3

18.3

 

 

2.4.3

 

 

 

 

Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Zentralachsanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))

kg

für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.

68

 

16.4

16.4

16.4

 

 

 

 

 

 

 

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

69

 

 

 

 

 

 

2.4.4

 

 

2.4.5

x

T und C: Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ungebremster Anhänger

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast ungebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

70

 

 

 

 

 

 

2.4.4

 

 

2.4.5

x

Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): auflaufgebremster Anhänger

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast auflaufgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

71

 

 

 

 

 

 

2.4.4

 

 

2.4.5

x

Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): unabhängig gebremster Anhänger

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast unabhängig gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

72

 

 

 

 

 

 

2.4.4

 

 

2.4.5

x

Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): hilfskraftgebremster Anhänger

kg

Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast hilfskraftgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG

73

 

 

 

 

 

 

2.4.5

 

 

2.4

 

Zulässige Höchstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine)

kg

TB

74

 

 

 

 

 

 

2.4.6.1.1

2.4.6.1.1

2.4.6.1.1

2.4.6.1.1

 

Höhe des Kupplungspunkts über dem Boden

mm

Angabe fakultativ

75

 

 

12

12

12

 

2.4.6.2

2.4.6.2

2.4.6.2

2.4.6.2

x

Hinterer Überhang; Klassen T, R, C und S: Abstand von der durch die Mittellinie der Hinterachse verlaufenden senkrechten Ebene (mm)

mm

bei N1 nicht erforderlich; TB

76

 

4 / 4.1

4 / 4.1

4 / 4.1

4 / 4.1

3

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Klassen L, T, C, R, S: Radstand 1; Klassen M, N mit 2 Achsen und Klasse O mit 1 Achse: Radstand, mit mehr Achsen: Achsabstand 1

mm

L: Beiwagen wird nicht berücksichtigt; O, R und S: bei Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern Abstand Mitte Zugvorrichtung – 1. Achse, bei Sattelanhängern. Abstand Zugsattelzapfen – 1. Achse; TB, EG

77

 

4.1

4.1

4.1

4.1

 

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Radstand 2 / Achsabstand 2

mm

Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG

78

 

4.1

4.1

4.1

4.1

 

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Radstand 3 / Achsabstand 3

mm

Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG

79

 

 

 

4.1

4.1

 

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Radstand 4 / Achsabstand 4

mm

Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG

80

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

Sattelvormaß

mm

Abstand von der hintersten Achse (auch der hintersten Achse von Achsgruppen) bis zum horizontalen Drehpunkt der Sattelkupplung; TB, EG

81

 

30

30 / 30.1 / 30.2

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 1

mm

bei N2, N3, O3, O4 nicht erforderlich; keine Unterscheidung zwischen gelenkten Achsen und übrigen Achsen erforderlich; TB, EG (bei Klassen M1, N1)

82

 

30

30 / 30.1 / 30.2

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 2

mm

siehe Achse 1; Beiwagen kann in Achse 2 eingetragen werden; TB

83

 

30

30 / 30.1 / 30.2

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 3

mm

siehe Achse 1; TB

84

 

30

30 / 30.1 / 30.2

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 4

mm

siehe Achse 1; TB

85

 

 

 

30

30.1 / 30.2

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 5

mm

siehe Achse 1; TB

86

 

5

5

5

5

6.1

2.7.1

2.7.2.1

2.7.1

2.7.1

x

Länge

mm

TB, EG

87

 

 

9

9

10

 

 

2.5.1.2

 

 

 

N: Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung, O: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck, R: Bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers

mm

TB

88

 

6

6

6

6

7.1

2.7.2

2.7.2.2

2.7.2

2.7.2

x

Breite

mm

TB, EG

89

 

7

7

7

7

8

2.7.3

x

2.7.3

2.7.3

x

Höhe

mm

bei Achshubeinrichtung ist deren Auswirkung zu berücksichtigen; TB, EG

91

 

20

20

20

 

20

3.1.1

 

 

3.1.1

x

Hersteller (T, C: Fabrikmarke) Antriebsmaschine

 

TB, EG

92

 

 

 

 

 

 

3.1.3

 

 

3.1.3

 

T und C: Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart

 

Angabe fakultativ

93

 

22

22

22

 

22

3.1.6

 

 

3.1.6

x

Arbeitsverfahren; L: Funktionsweise und Arbeitsverfahren; T und C: Arbeitsweise, Fremdzündung/Selbstzündung

 

Für Klassen M, N und L: Fremdzündung oder Selbstzündung und Zweitakt oder Viertakt; bei sonstigen Antriebsarten Eintragung in „Kraftstoff“; TB, EG

94

 

 

 

 

 

 

3.1.6

 

 

3.1.6

x

Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung)

 

„Ja“ oder „Nein“

95

 

 

 

 

 

 

3.1.6

 

 

3.1.6

x

Arbeitsweise, Zweitakt/Viertakt

 

TB, EG

96

P3

26

26

26

 

25

3.1.7

 

 

3.1.7

x

Kraftstoff

 

„Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung“ gemäß Tabelle für die Kraftstoffarten; dieser Wert wird in das Feld „Antriebsart“ der Zulassungsbescheinigung übernommen; TB, EG

97

P5

21

21

21

 

21

3.2.1.2

 

 

3.2.1.2

x

Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor; T und C: Antriebsmaschine, Typ

 

Wenn die Typen-/Baumusterbezeichnung des Motors bei einzeln genehmigten Fahrzeugen nicht verfügbar ist, kann stattdessen die Motornummer angegeben werden. TB, EG, EI

98

 

 

 

 

 

 

3.2.1.2

 

 

3.2.1.2

 

Antriebsmaschine, Typ-Genehmigungsnummer

 

Nur die Genehmigungsnummer nach Richtlinie 97/68/EG, 2000/25/EG, Verordnung (EU) 2015/96 oder Verordnung (EU) 2016/1628, nicht die der Trübungsmessung (77/537/EWG oder ECE-R24); TB

99

 

24

24

24

 

23

3.2.1.6

 

 

3.2.1.6

x

Anzahl der Zylinder

 

TB, EG

100

 

24

24

24

 

23

 

 

 

 

 

Anordnung der Zylinder

 

TB

101

P1

25

25

25

 

24

3.2.1.7

 

 

3.2.1.7

x

Hubraum

cm3

In die Zulassungsbescheinigung wird kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI

102

P2

P2

P2

P2

 

26

3.6

 

 

3.6

x

Nennleistung in kW

kW

Siehe Anmerkung 20;TB, EG, EI

103

P4

27

27

27

 

26

3.6

 

 

3.6

x

Nennleistung bei 1/min

min-1

TB, EG, EI

104

Q

 

 

 

 

26.1

 

 

 

 

 

Verhältnis: Nennleistung oder gegebenenfalls maximale Nenndauerleistung / Masse des fahrbereiten Fahrzeuges

kW/
kg

Angabe mit 1 Vor- und 2 Nachkommastellen; es ist immer aufzurunden, EG, EI

105

 

 

 

 

 

 

3.6.1

 

 

3.6.1

 

Leistung an den Zapfwellen kW (Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahlzahl der Zapfwelle)

kW

Angabe fakultativ

106

 

 

 

 

 

 

3.6.1

 

 

3.6.1

 

Leistung an den Zapfwellen bei 1/min (Normdrehzahl der Zapfwelle)

min-1

Angabe fakultativ

108

 

 

28

28

 

28

 

 

 

 

 

Getriebe (Typ)

 

TB, EG

109

 

 

 

 

 

 

4.5

 

 

4.5

x

Schaltgetriebe, Anzahl der Gänge vorwärts/rückwärts

 

TB, EG

110

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang

 

Siehe Anmerkung 8; TB

111

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 2. Gang

 

Bei stufenlosem Getriebe ist hier der Mindestwert einzutragen, sofern diese Eintragung nicht in Übersetzungsverhältnis 1. Gang erfolgte; TB

112

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 3. Gang

 

TB

113

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 4. Gang

 

TB

114

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 5. Gang

 

TB

115

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 6. Gang

 

TB

116

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 7. Gang

 

TB

117

 

 

 

 

 

29

 

 

 

 

 

Übersetzungsverhältnisse, 8. Gang

 

TB

127

 

 

 

 

 

 

4.7

 

 

4.7

 

berechnete, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h

km/h

Angabe entfällt bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 167/2013

128

 

29

29

29

29

44

4.7.1

x

x

4.7.1

x

Höchstgeschwindigkeit

km/h

Bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit EG-Betriebserlaubnis die unter Punkt 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. 4.7 des Beschreibungsbogens eingetragene Höchstgeschwindigkeit. Bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013: vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; O, R, S: technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit; TB, EG

129

 

 

 

 

 

 

7.1

 

 

7.1

x

Art der Lenkhilfe (T und C: Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage)

 

TB, EG

130

 

36

36

36

36

 

8

8

8

8

x

Klassen M, N, O: Anhänger-Bremsverbindung, andere Klassen: Bremsanlage (Kurzbeschreibung)

 

Beschreibung der Bremsanlage auch bei Klassen M, N und O fakultativ möglich; TB

131

 

 

 

 

 

 

8.11.4.1

8.11.4.1

8.11.4.1

8.11.4.1

 

Leitungsdruck (Einleitungsbremse), kPa

kPa

Einschließlich Angabe, ob hydraulisch oder pneumatisch; TB, EG

132

 

 

37

37

 

 

8.11.4.2

8.11.4.2

8.11.4.2

8.11.4.2

 

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems [bar] (T, C, R und S: Leitungsdruck (Zweileitungsbremse), kPa)

bar bzw. kPa

Nenndruck der Bremsleitung, nicht der Vorratsleitung; einschließlich Einheit; TB

133

A8

38

38

38

38

37

x

x

x

x

x

Art des Aufbaues, L: Aufbau: ja/nein

 

Zulässige Eintragungen siehe Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG, EI

134

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Zusatz zu Art des Aufbaues

 

Siehe Anmerkung in der Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG

135

 

41

41

41

x

41

 

 

 

 

 

Anzahl der Türen

 

Als Tür sind die verschließbaren Öffnungen zu zählen, die üblicherweise zum Ein- und Aussteigen geeignet sind; hintere Flügeltüren von LKW sind als 2 Türen zu zählen; TB, EG

136

 

41

41

41

x

41

 

 

 

 

 

Anordnung der Türen

 

Angabe nach dem Muster „2/2“ für 2 vorne und 2 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe nach Muster; TB, EG

137

 

 

 

 

 

 

10.1

 

 

10.1

x

Rahmen/Führerhaus

 

Wenn Rahmen, dann Angabe „Rahmen“, wenn Führerhaus, dann Angabe „Führerhaus“; TB, EG

138

 

 

 

 

 

 

10.1

 

 

10.1

 

Rahmen/Führerhaus, Fabrikmarke(n)

 

TB

139

 

 

 

 

 

 

10.1

 

 

10.1

 

Rahmen/Führerhaus, Typgenehmigungszeichen

 

zB S e12 0018; TB, EG

140

 

 

 

 

 

 

10.1.3

 

 

10.1.3

x

Überrollbügel vorn/hinten

 

TB, EG

141

 

 

 

 

 

 

10.1.3

 

 

10.1.3

 

Überrollbügel klappbar / nicht klappbar

 

TB

142

 

 

 

 

 

 

10.1.3

 

 

10.1.3

 

Überrollbügel Fabrikmarke

 

TB

143

 

 

 

 

 

 

10.1.3

 

 

10.1.3

 

Überrollbügel Typgenehmigungszeichen

 

TB, EG

144

 

42

42

42

x

42.1

 

 

 

 

 

Anzahl der Sitze

 

Maximale Anzahl der Sitzplätze. Ausgenommen sind die Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätze.

Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M 3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal. Klassen O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG

145

 

 

 

 

 

 

10.3.2

 

 

10.3.2

x

Beifahrersitze, Anzahl

 

TB, EG

146

 

 

 

 

 

42.1

 

 

 

 

 

Lage der Sitze

 

Angabe für Klassen M, N und O in den Anmerkungen, falls erforderlich; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU Nr. 901/2014 oder kurze Angabe Worten; O: nur bei Omnibusanhängern;

147

S2

 

43

 

S2

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Stehplätze

 

O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI

148

 

 

 

11

11

 

10.4.1

2.7.2.1.1

10.4.1

10.4.1

 

Länge der Ladefläche (T und C: Ladepritsche, Abmessungen)

 

Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB

149

 

 

 

 

 

 

10.4.3

 

10.4.3

10.4.3

 

Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg

kg

Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB

150

 

 

 

 

 

 

11.2

11.2

11.2

11.2

 

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Fakultative Einrichtungen

 

Angabe fakultativ

152

 

 

 

50

50

 

 

 

 

 

 

EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ja/Gruppe(n).../nein

 

Wenn nicht zutreffend, dann „Nein“; TB, EG

155

 

 

43

43

43

43.1

12.2.1

bis 12.2.4

12.2.1

bis 12.2.4

12.2.1

bis 12.2.4

12.2.1

bis 12.2.4

x

EG-Typengenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden (T, C, R und S: Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger, Typ, Marke, Typgenehmigungszeichen, vertikale und ggf. horizontale Höchstlast)

 

Bei M, N, O, L nur das Genehmigungszeichen; das Genehmigungszeichen zB e1 00-1029, nicht die Nummer der Betriebserlaubnis; bei T und C gegebenenfalls auch den Anhängebock anführen; TB, EG

156

 

 

 

 

 

 

12.3

 

 

12.3

 

Hydraulische Hubvorrichtung –Dreipunktgerätekupplung: ja/nein

 

„Ja“ oder „Nein“; TB

157

 

 

 

 

 

45

13

 

 

13

x

Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der Basisrichtlinie

 

Siehe Anmerkung 10

158

U

 

 

 

 

45

13

 

 

13

x

Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe

 

Siehe Anmerkung 10; O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten; Eintrag: „§8 KDV 1967“, entfällt bei solchen Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis; TB, EG

159

U1

46

46

46

 

45

13.1

 

 

13.1

x

Standgeräusch in dB(A)

dB(A)

In die Zulassungsbescheinigung wird aufgerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI

160

U2

46

46

46

 

45

13.1

 

 

13.1

x

Drehzahl bei Standgeräusch in 1/min

min-1

In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI

161

U3

46

46

46

 

45

13.2

 

 

13.2

x

Fahrgeräusch in dB(A)

dB(A)

In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG

162

 

 

 

 

 

 

14

 

 

14

 

Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der Basisrichtlinie

 

Siehe Anmerkung 10; TB

163

 

 

 

 

 

 

14

 

 

14

 

Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe

 

Siehe Anmerkung 10; TB

164

 

 

 

 

 

 

14

 

 

14

 

Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers in dB(A)

dB(A)

TB

165

 

48

48

48

 

46

15

 

 

15

x

Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der Basisrichtlinie

 

Siehe Anmerkungen 10 und 11; bei T, C und lof nicht die Genehmigung der Rauchtrübung; TB, EG

166

V

48

48

48

 

46

15

 

 

15

x

Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, ggf. Umsetzungsstufe

 

Siehe Anmerkungen 10 und 11; TB, EG

167

V1

48

48

48

 

46

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: CO

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11, TB

168

V2

48

48

48

 

46

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC bzw. THC

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Summenwert „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ bewertet, muss der Wert für „HC“ bzw. „THC“ nicht angegeben werden; TB

169

V3

48

48

48

 

46

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: NOx

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

170

V4

48

48

48

 

46

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC+NOx bzw. THC+NOx

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Einzelwert „HC“ bzw. „THC“ bewertet, muss der Wert für „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ nicht angegeben werden; TB

171

V5

48

48

48

 

 

15.1

 

 

15.1

x

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelmasse

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

172

V6

48.1

48.1

48.1

 

46

 

 

 

15.1

x

Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten

m-1

Wenn der Absorptionskoeffizient nicht vorliegt (Altfahrzeuge), ist hier die Schwärzungszahl in BE einzutragen und in den Anmerkungen darauf hinzuweisen; TB, EG

173

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: CO

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

174

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: NOx in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

175

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: NMHC in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

176

 

48

48

48

 

 

 

 

 

 

 

ETC, WHTC bzw. NRTC: THC in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

177

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: CH4 in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

178

 

48

48

48

 

 

15.2

 

 

15.2

x

ETC, WHTC bzw. NRTC: Partikelmasse in g/kWh

g/kWh oder g/km

Siehe Anmerkung 11; TB

179

 

 

 

 

 

46

 

 

 

 

 

Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, CO

g/min

Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11

180

 

 

 

 

 

46

 

 

 

 

 

Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, HC

g/min

Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11

181

 

 

 

 

 

46

 

 

 

 

 

Prüfung Typ II; Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, CO

% vol.

Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11

184

 

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: CO2-Emissionen innerorts

g/km

Nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die der Kraftstoffverbrauch nach der Richtlinie 80/1268/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemäß NEFZ-Prüfverfahren (Verordnung (EU) Nr. 692/2008) ermittelt wurde; alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen; siehe Anmerkung 22; TB

185

 

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: CO2-Emissionen außerorts

g/km

Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 184; TB

186

V7

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: CO2-Emissionen kombiniert

g/km

Muss für alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 erfasst werden, die dem CO2-Monitoring unterliegen (Verordnungen (EU) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 510/2011 bzw. (EU) 2019/631) und die vor dem 1.1.2021 erstmalig zugelassen werden; Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020; bei Fahrzeugen, die nach WLTP geprüft wurden (Verordnung (EU) 2017/1151) die berechneten CO2-Emissionen nach NEFZ; siehe Anmerkungen 22 und 22; TB, EG, EI

187

V8

49

 

49

 

4.0.2

 

 

 

 

 

Einheit für Kraftstoffverbrauch

 

l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; TB, EG

188

 

49

 

49

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Kraftstoffverbrauch innerorts

 

l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB

189

 

49

 

49

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Kraftstoffverbrauch außerorts

 

l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB

190

V8

49

 

49

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Kraftstoffverbrauch kombiniert

 

l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung22; TB, EG, EI

191

 

x

x

x

x

47

16

16

16

16

x

Steuerleistung Österreich

 

Bei Typendaten ist hier die Nummer des zutreffenden Typendatensatzes einzutragen

192

 

52

52

52

52

50

17

17

17

17

x

Anmerkungen

 

Langform der Anmerkungen; ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet, muss hier zumindest die Zeichenfolge „24 GHz“ oder „24 GHZ“ (Leerzeichen zwischen „4“ und „G“) eingetragen werden; diese Zeichenfolge darf bei Fahrzeugen, die nicht so ausgerüstet sind, nicht in den Anmerkungen vorkommen; TB, EG

193

 

x

x

x

x

51

x

x

x

x

x

Ausnahmen

 

Langtext der Ausnahmegenehmigung; TB, EG

194

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Auflagen für die Zulassung

 

Langtext der Auflagen für die Zulassung; TB, EG

195

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Bedingungen für die Gültigkeit des Bescheids

 

 

196

Daten für die Zulassungsbescheinigung

197

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

Verwendungsbestimmung

 

Siehe Anmerkung 12; TB, EG, EI

198

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

A5

Genehmigungsgrundlage

 

„EU-Betriebserlaubnis“, „nationale österr. Typengenehmigung“, „Einzelgenehmigung“, „Ausnahmegenehmigung“, „EG-Kleinserie“, „nationale Kleinserie“; TB, EG, EI

199

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Grund-Genehmigungsnummer

 

Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG

200

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Datum der erstmaligen Genehmigung der Type

 

Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG

201

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

A7

Nationaler Code

 

Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ggf. der Eurotax-Hauptcode

202

J

J

J

J

J

J

J

J

J

J

J

Fahrzeugart

 

Fahrzeugart nach Tabelle für die Fahrzeugarten, Spalte Fahrzeugart; TB, EG, EI

203

R

40

R

40 / R

R

R

R

R

R

R

R

Farbe des Fahrzeugs

 

Die Eintragung der Farbe ist für alle Fahrzeuge verpflichtend, zulässige Eintragungen gemäß Spalte „Farbbezeichnung“ in der Tabelle für die Farben; EG, EI

204

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

A9

Form der hinteren Kennzeichentafel

 

„einzeilig“ oder „zweizeilig“ oder „ein- oder zweizeilig“; ergibt sich bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis aus der Betriebserlaubnis für die Anbringungsfläche für die hintere Kennzeichentafel und aus der Betriebserlaubnis für die Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel; TB, EG, EI

205

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

S1

Anzahl Sitzplätze

 

Gesamtanzahl der Sitze (incl. Lenkersitz), die während der Fahrt benützt werden dürfen; diese ist bei Fahrzeugen der Klassen M1, N, O und L gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitze“ zuzüglich der Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze, bei Fahrzeugen der Klassen M2/M3, T, C und lof gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz“ zuzüglich 1; O: bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI

207

G

G

G

G

G

G

G

G

G

G

G

Eigengewicht

kg

wenn nicht bescheidmäßig auf einen bestimmten Wert festgelegt, dann gemäß §1k zu bestimmen, EG, EI

208

F2

F2

F2/17.1

F2/17.1

F2/17.1

F2

F2

F2

F2

F2

F2

höchstes zulässiges Gesamtgewicht, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

bei N1, O1+ O2: F2, bei N2+N3, O3+O4: 17.1; TB, EG, EI

209

N1

N1

N1/17.2

N1/17.2

N1/17.2

N1

N1

N1

N1

N1

N1

höchste zulässige Achslast Achse 1, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

bei N1, O1+ O2: N2, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI

210

N2

N2

N2/17.2

N2/17.2

N2/17.2

N2

N2

N2

N2

N2

N2

höchste zulässige Achslast Achse 2, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

bei N1, O1+ O2: N3, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI

211

N3

N3

N3/17.2

N3/17.2

N3/17.2

N3

N3

N3

N3

N3

N3

höchste zulässige Achslast Achse 3, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

bei N1, O1+ O2: N4, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI

212

N4

N4

N4/17.2

N4/17.2

N4/17.2

 

N4

N4

N4

N4

N4

höchste zulässige Achslast Achse 4

kg

bei N1, O1+ O2: N5, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI

213

A10

 

 

A10

A10

 

 

A10

 

 

 

höchste zulässige Nutzlast, O1 und O2: ggf. von – bis

kg

TB, EG

214

O1

O1

O1

O1

 

17

O1

 

 

O1

O1

höchste zulässige Anhängelast gebremst (T und C: hilfskraftgebremster Anhänger)

kg

Bei Sattelzugfahrzeugen ist als höchste zulässige Anhängelast der entsprechende Wert für die Beförderung eines Sattelanhängers (höchstens jedoch gemäß Punkt 18.2 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff) einzutragen. Bei sonstigen Fahrzeugen der Klasse M und N ist die höchste zulässige Anhängelast für die vorzugsweise an das Kraftfahrzeug angehängten Anhänger (höchstens jedoch die Werte gemäß 18.1 bzw. 18.3 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff) einzutragen. Die höchsten zulässigen Anhängelasten für andere Anhängergruppen werden gegebenenfalls in „A19 – Anmerkungen“ eingetragen; TB, EG

215

O2

O2

O2

O2

 

17

O2

 

 

O2

O2

höchste zulässige Anhängelast ungebremst

kg

TB, EG

216

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

A12

höchste zulässige Stützlast

kg

Siehe Anmerkung 16; TB, EG

217

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

Bereifung und Räder Zeile 1

 

Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG

218

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

Bereifung und Räder Zeile 2

 

Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG

219

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

A13

Bereifung und Räder Zeile 3

 

Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden; zusätzliche Angaben können in Feld A19 eingetragen werden; EG

220

T

29

29

29

29

44

T

T

T

T

T

Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung

km/h

Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. – Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von

         mehr als  bis zu  der Wert

         20,0 km/h 28,0 km/h „25“

         28,0 km/h 33,0 km/h „30“

         33,0 km/h 43,0 km/h „40“

         43,0 km/h 53,0 km/h „50“;

Einzutragen; bei Fahrzeugen mit einer EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ist die vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen. TB, EG, EI (bei Fahrzeugen, bei denen die Höchstgeschwindigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist)

221

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

A16

Farbe der Begutachtungsplakette

 

Es werden nur Ausnahmen von der Begutachtungspflicht gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 eingetragen; TB, EG, EI

222

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

A17

Auflagen und Bedingungen für die Zulassung, Text für die Zulassungsbescheinigung

 

TB, EG

223

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A17

Ausnahmen, Text für die Zulassungsbescheinigung

 

TB, EG

224

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

A18

Behördliche Eintragungen, Text für die Zulassungsbescheinigung

 

TB, EG

225

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

A19

Anmerkungen

 

Siehe Anmerkung 17; EG

226

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Ende Erstzulassung

 

Siehe Anmerkung 18

227

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Beschreibung Übereinstimmungsbescheinigung

 

Nur erforderlich bei Typendaten

228

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Beschreibung ungültige Übereinstimmungsbescheinigungen

 

Wenn Fälschungen oder nicht als solche anzuerkennende Übereinstimmungsbescheinigungen bekannt sind

229

B

B

B

B

B

B

B

B

B

B

B

Erstmalige Zulassung

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI

230

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Staat der letzten Zulassung

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI

231

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Kennzeichen der letzten Zulassung

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI

232

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Genehmigungsdokument

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EI

233

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Anzahl der Vorbesitzer

 

Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; kann die Anzahl nicht ermittelt werden, ist hier „99“ einzutragen; EG, EI

234

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Bei Zulassung vorzulegendes Dokument

 

Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigung, der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder ein anderes Dokument bei der Zulassung in der Zulassungsstelle vorzulegen ist, EG, EI

235

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen

 

Angabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EG

236

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen

 

Angabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen ist; EG, EI

237

A12

 

 

A12

A12

 

 

 

 

 

 

höchste zulässige Sattellast

 

EG, EI

238

zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EG) Nr. 385/2009, Seite 2 ff.

239

 

 

1.1

1.1

1.1

 

 

 

 

 

 

Anzahl/Lage Achsen mit Doppelbereifung

 

EG

240

 

 

2

2

2

 

 

 

 

 

 

Anzahl/Anordnung gelenkte Achsen

 

nicht erforderlich bei N1, O1, O2

241

 

23

23

23

 

 

 

 

 

 

 

Reiner Elektroantrieb Ja/Nein

 

EG

242

 

23.1

23.1

23.1

 

 

 

 

 

 

 

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug

 

Art, des Elektro-Hybridantriebs, wenn zutreffend; EG

243

 

26.1

26.1

26.1

 

 

 

 

 

 

 

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb / Zweistoffbetrieb / Flexfuel-Fahrzeug

 

EG

244

 

27

27

27

 

1.9

6.3.2.1.2

3.6

x

 

 

Nennleistung Verbrennungsmotor in kW

 

siehe Anmerkung 20

245

 

27

27

27

 

3.3.3.4

x

x

x

 

 

Nenndauerleistung Elektromotor in kW

 

siehe Anmerkung 20

246

 

 

32

32

32

 

 

 

 

 

 

Lage der belastbaren Achse(n)

 

Angabe der Achsnummern; nicht bei N1, M2; TB

247

 

42.1

42.1

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind

 

Anzahl und kurze Beschreibung, TB, EG, EI

248

 

 

42.2

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Sitzplätze im unteren Fahrgastdeck

 

nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG

249

 

 

42.2

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Sitzplätze im oberen Fahrgastdeck

 

nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG

250

 

42.3

42.3

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze

 

 

251

 

 

45.1

45.1

45.1

 

 

 

 

 

 

Kennwerte D, V, S, U der Anhängevorrichtung

 

 

252

V9

47

47

47

 

V

V

 

 

V

V

Abgasnorm

 

Eintragung gemäß Anmerkung 21; TB, EG, EI

253

 

48

48

48

 

 

 

 

 

 

 

ELR-Test, Rauchtrübung

m-1

Bei Genehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG, TB, EG

254

 

48

48

48

 

 

 

 

 

 

 

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP bzw. WHSC: NMHC

g/km

Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Verordnung (EG) Nr. 595/2009, TB, EG

255

 

48

48

48

 

 

 

 

 

 

 

Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelzahl

1

Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Stufe Euro6, Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) 2018/985, TB, EG

256

V7

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: CO2, gewichtet, kombiniert

g/km

Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung22 TB, EG

257

V8

49.1

 

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert

 

l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung 22, TB, EG

258

 

49.2 / 49.5

 

49.2

 

4.0.4

 

 

 

 

 

Stromverbrauch gewichtet, kombiniert

Wh/km

Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG

259

 

49.2 / 49.5

 

49.2

 

4.0.5

 

 

 

 

 

Elektrische Reichweite

km

Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG

260

 

51

51

51

51

 

 

 

 

 

 

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG

 

kann entfallen, wenn dies bereits aus der Codierung der Aufbauart hervorgeht

261

zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EU) Nr. 1230/2012, 143/2013 und 195/2013

262

 

 

 

0.2.2

 

 

 

 

 

 

 

Type des Basisfahrzeugs

 

Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M und N, auch wenn das Basisfahrzeug ein vollständiges Fahrzeug war. Bei Fahrzeugen der Klasse O fakultative Angabe

263

 

 

 

0.2.2

 

 

 

 

 

 

 

Variante des Basisfahrzeugs

 

siehe Anmerkung zu Zeile 262

264

 

 

 

0.2.2

 

 

 

 

 

 

 

Version des Basisfahrzeugs

 

siehe Anmerkung zu Zeile 262

265

 

 

 

14

 

 

 

 

 

 

 

Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand

kg

siehe Anmerkung zu Zeile 262; bei Basisfahrzeugen mit Typgenehmigung darf hier nicht die tatsächliche Masse des Basisfahrzeugs eingetragen werden

266

 

49.3

 

49.3

 

 

 

 

 

 

 

Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein

 

Bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

267

 

49.3.1.

 

49.3.1.

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en)

 

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG

268

 

49.3.2

 

49.3.2

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Gesamteinsparungen von CO 2 -Emissionen durch die Ökoinnovation(en)

g/km

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG. Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020.

269

 

13.2

13.2

13.2

13.2

 

 

 

 

 

 

Tatsächliche Masse des Fahrzeugs

kg

 

270

zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Verordnung (EU) 2017/1151

271

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

Klasse des Basisfahrzeugs

 

Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe oder vollständigem Basisfahrzeug). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe; EG

272

 

47.1.1.

47.1.1.

47.1.1.

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: Prüfmasse

kg

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

273

 

47.1.2

47.1.2

47.1.2

 

 

 

 

 

 

 

Querschnittsfläche

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

274

 

47.1.3.0

47.1.3.0

47.1.3.0

 

 

 

 

 

 

 

Fahrwiderstandskoeffizient f0

N

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

275

 

47.1.3.1

47.1.3.1

47.1.3.1

 

 

 

 

 

 

 

Fahrwiderstandskoeffizient f1

N/(km/h)

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

276

 

47.1.3.2

47.1.3.2

47.1.3.2

 

 

 

 

 

 

 

Fahrwiderstandskoeffizient f2

N/(km/h)²

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG

277

 

x

x

X

 

 

 

 

 

 

 

Technisch zulässige Masse des Basisfahrzeugs

kg

Bei Mehrstufen-Genehmigungen von Fahrzeugen, die der Verordnung (EU) 2017/1151 unterliegen, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand in der ersten Genehmigungsstufe von der des vervollständigten Fahrzeugs abweicht; EG

278

A24

49.4

49.4

49.4

 

4.0.3

 

 

 

 

 

WLTP/WMTC: kombinierte CO2-Emissionen

g/km

Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; siehe Anmerkung 22; EG, EI

279

A25

49.4

49.4

49.4

 

4.0.2

 

 

 

 

 

WLTP/WMTC: kombinierter Verbrauch

 

l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; siehe Anmerkung22; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; EG, EI

280

A24

49.4

49.4

49.4

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: gewichtete, kombinierte CO2-Emissionen

g/km

Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI

281

A25

49.4

49.4

49.4

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: gewichteter kombinierter Verbrauch

 

l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI

282

 

49.3.2

49.3.2

49.3.2

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: Gesamteinsparungen CO2-Emissionen durch Ökoinnovation(en)

g/km

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG; EG, EI

283

 

49.1

49.1

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Abweichungsfaktor

 

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI

284

 

49.1

49.1

49.1

 

 

 

 

 

 

 

NEFZ: Differenzierungsfaktor

 

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI

285

 

0.2.3.1

0.2.3.1

0.2.3.1

 

 

 

 

 

 

 

WLTP: Kennung der Interpolationsfamilie

 

Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG, EI

286

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

Informationen für die Begutachtung

 

Technische Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind; EG

287

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Kryptografischer Hash des Hersteller-Datenprotokolls

 

Verpflichtend für Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400, EG

288

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Kryptografischer Hash des Kunden-Informationsprotokolls

 

Verpflichtend für Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400, EG

Anmerkungen zur Anlage 4:

1) Die Spalten in der Anlage 4 haben – sofern diese nicht aus dem Text der Spaltenüberschrift erkennbar sind – folgende Bedeutung:

 
SpalteBedeutung

Zeile

Zeilennummer als Referenz in der Tabelle Anlage 4, Angabe in den zulassungsrelevanten Daten nicht erforderlich.

ZS

Feldbezeichnung für die Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. Teil II

M1

Für Fahrzeuge der Klasse M1 zutreffende zulassungsrelevante Daten

M2/M3

Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 zutreffende zulassungsrelevante Daten

N1/N2/N3

Für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 und für sonstige Kraftfahrzeuge, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können zutreffende zulassungsrelevante Daten

O1-O4

Für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4 und für sonstige Anhänger, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten

L1e-L7e

Für die Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e zutreffende zulassungsrelevante Daten

T, C nach 2003/37/EG

Für Fahrzeuge der Klassen T und C, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 2003/37/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder einer österreichischen nationalen Typengenehmigung zutreffende zulassungsrelevante Daten

R nach 2003/37/EG

Für Fahrzeuge der Klassen R, zutreffende zulassungsrelevante Daten

S nach 2003/37/EG

Für Fahrzeuge der Klassen S, zutreffende zulassungsrelevante Daten

T nach 2001/3/EG

Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/3/EG, zutreffende zulassungsrelevante Daten

lof nach 2000/25/EG

Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/25/EG oder einer österreichischen Einzelgenehmigung sowie sonstige landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, die keiner anderen Klasse zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten

Einheit

Einheit des Merkmals

2)

Für die Fahrzeuge der einzelnen Klassen sind die Zulassungsrelevanten Daten anzugeben, für die in der der Fahrzeugklasse entsprechenden Spalte „M1“ bis „T nach 2001/3/EG“ eine Eintragung angegeben ist. Die Ziffern entsprechen den im für die Klasse zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung angeführten Ziffern der Merkmale. Die Eintragung „x“ bedeutet, dass diese Angabe auch dann erforderlich ist, wenn sie in der Übereinstimmungsbescheinigung für die betreffende Klasse nicht angeführt ist.

3)

Die Zulassungsrelevanten Daten sind nach einem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Muster anzugeben.

4)

Die Felder, bei denen in der Spalte „Anmerkung“ die Anmerkung „TB“ aufscheint, müssen für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den als Anlage zum Antrag auf Typengenehmigung beigefügten Typenscheinmustern vorhanden sein – siehe § 20 Abs. 3 Z 3.

5)

Für die angeführten Felder gelten dieselben Fußnoten wie in dem für die Fahrzeugklasse zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung nach Richtlinie oder Verordnung der EU, auch wenn diese in dieser Anlage nicht wiedergegeben wurden.

6)

Auf ein Fahrzeug nicht zutreffende Felder – wie zB Spurweiten für die 3. bis 5. Achse, wenn das Fahrzeug nur 2 Achsen aufweist oder die Übersetzungsverhältnisse für die Gänge 7 bis 16, wenn das Fahrzeug nur 6 Gänge aufweist – können in den „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung Seite 1“ und in den „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff“ entfallen. Die Merkmale im Abschnitt Zulassungsbescheinigung oder mit einer Eintragung in der Spalte „ZS“ dürfen nicht entfallen.

7)

Vollständige Dimensionsangabe von Reifen und Rädern, einschließlich Betriebskennung der Reifen und Einpresstiefe der Räder. Muster für diese Angabe: „175/70 R13 82T auf 5Jx13/ET42“; fehlen Teile dieser Angaben zu den Reifen und Rädern, hat der Fahrzeughersteller für die entsprechende Information des Lenkers/Zulassungsbesitzers und über die dabei einzuhaltenden Bedingungen zu sorgen. Klassen T, C, R und S: Angaben zu Massen und Reifen, Reifendimension und von den Reifen abhängige zulässige Achslasten, Stützlasten und zulässiges Gesamtgewicht sind gegebenenfalls in Tabellenform beizubringen.

8)

Als Übersetzungsverhältnis ist das Verhältnis Eingangsdrehzahl / Ausgangsdrehzahl einzutragen. Bei stufenlosem Getriebe ist im Feld „Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang“ der Höchstwert oder der Höchst- und Mindestwert einzutragen. Für Fahrzeuge der Klasse L mit EU-Typgenehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gilt: bei mit CVT ausgerüsteten Fahrzeugen ist Folgendes anzugeben: 1. „Übersetzungsverhältnis bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs“, 2. „Übersetzungsverhältnis bei Höchstleistung“; 3. „Übersetzungsverhältnis bei maximalem Drehmoment“; die Übersetzungsverhältnisse müssen gegebenenfalls das Verhältnis des Primärantriebs umfasse; bei Radnabenmotoren ohne Getriebe „entfällt“ oder „1“ eintragen.

9)

Sofern nicht anders angegeben, gilt für die Zahlenwerte:

-

Angaben in mm, kg, min-1, dB(A) sowie CO2-Emissionen: kaufmännisch gerundete Ganzzahl,

-

Übersetzungsverhältnisse, korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten [m-1]: Zahl mit mind.1 Vorkomma- und 3 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet),

-

Emissionen [g/km, g/kWh]: Zahl mit mind. 1 Vorkomma- und 4 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet). Wenn in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung die Emissionswerte in mg/km bzw. in mg/kWh angegeben sind, können diese in den Typenscheinen und Datenauszügen auch in mg/km bzw. in mg/km angegeben sein. In die Genehmigungsdatenbank sind diese Werte jedoch in g/km bzw. g/kWh einzugeben.

10)

Nummer der letzten für die Genehmigung gültigen Änderungsrichtlinie; bei einer Richtlinie mit mehreren Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: Die Umsetzungsstufe ist, wie in der Richtlinie vorgesehen, anzugeben, zB: „2003/76B/EWG“; bei Genehmigungen nach ECE-Regelungen ist entsprechend der Umsetzungsstufe in der ECE-Regelung ein „I“ oder „II“, etc. anzugeben, zB für eine Genehmigung nach der ECE-Regelung 83 in der Änderungsserie 05, Umsetzungsstufe II: „ECE-R83.05II“. Bei Motoren, bei deren Genehmigungszeichen eine Kennzeichnung für die Kraftstoffart oder Gasgruppe angefügt ist, ist dieses Kennzeichen bei der Angabe der Umsetzungsstufe mit anzugeben, zB: „2001/27B2/EG HLt“

11)

Abgasverhalten, limitierte Schadstoffe (CO, HC, THC, NOx, HC+NOx, THC+NOx, NMHC, CH4, Partikelmasse und Partikelzahl):

Bei Fahrzeugen mit alternativen Antriebssystemen (Hybridfahrzeuge) oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden können (Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Erdgas, bivalenter Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Biogas, Zweistoffbetrieb mit Ethanol (E85), Flexfuel mit Ethanol (E85)) und bei denen dieser alternative Antrieb in der Kraftstoffart eingetragen ist, können die Emissionswerte für den alternativen Kraftstoff eingetragen werden. Die Emissionswerte für den anderen Kraftstoff sind in die Anmerkungen einzutragen. Sind in den Prüfergebnissen gemäß Anhang VIII der Richtlinie nur die ungünstigsten Ergebnisse angeführt, sind diese einzutragen. Fahrzeuge mit Einstoffbetrieb: es sind die Emissions-Messwerte gemäß den jeweils anzuwendenden Rechtsakten der Union für die limitierten Schadstoffe einzutragen. Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb und Flexfuel-Fahrzeuge: sofern sich aus den jeweils anzuwendenden Rechtakten der Union keine anderen Vorschriften ergeben, sind die Werte für den Kraftstoff einzutragen, der das schlechteste Emissionsverhalten ergibt, die Emissions-Messwerte für den anderen Kraftstoff sind in die Anmerkungen einzutragen.

12)

Wenn die Gültigkeit der Genehmigung von der Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abhängig ist, ist hier die Verwendungsbestimmung einzutragen. Für die Angabe der Verwendungsbestimmung sind die in der Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 464/1998 angegebenen Kennziffern einzusetzen.

13)

Eine eventuell erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Feld 51 „Ausnahmen“ einzutragen; ein entsprechender Kurztext nach dem Muster „Ausnahmegenehmigung wegen ??“ ist in das Feld A18 einzutragen.

14)

Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entspricht das höchste zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der „Technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand“, höchstens jedoch den nach §4 KFG 1967 für das Fahrzeug zutreffenden Werten. Bei Anhängern mit einer genehmigten Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht ist unter F2 die Unter- und Obergrenze des höchsten zulässigen Gesamtgewichts einzutragen. Wird bei Anhängerbetrieb von Kraftfahrzeugen vom Hersteller des Kraftfahrzeugs eine Überschreitung der „Technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand“ im Sinne der Bestimmungen der des Anhangs I Teil A Nummer 2.7 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erlaubt, ist in Feld A19 sinngemäß einzutragen: „höchstes zulässiges Gesamtgewicht bei Anhängerbetrieb: xxxx kg“; für die entsprechende Information des Lenkers über die dabei einzuhaltenden Bedingungen ist der Fahrzeughersteller verantwortlich.

15)

Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entsprechen die höchsten zulässigen Achslasten für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis den „Technisch zulässigen maximalen Achslasten“ für die einzelnen Achsen, höchstens jedoch den nach §4 KFG 1967 für das Fahrzeug zutreffenden Werten. Bei Anhängern mit einer genehmigten Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht ist unter N1 bis N3 die Unter- und Obergrenze der höchsten zulässigen Achslast einzutragen.

Für jede einzelne Achse einer Achsgruppe ist als höchste zulässige Achslast bei Doppelachsen die Hälfte, bei Dreifachachsen das Drittel der zulässigen Höchstlast für die Achsgruppe einzutragen. Als zulässige Höchstlast für die Achsgruppe ist die technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe, höchstens jedoch der sich aus §4 Abs. 8 KFG 1967 ergebende Werte anzunehmen.

Wird bei Anhängerbetrieb von Kraftfahrzeugen vom Hersteller des Kraftfahrzeugs eine Überschreitung der „Technisch zulässigen maximalen Achslast“ im Sinne der Bestimmungen des Anhangs I Teil A Nummer 2.7 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erlaubt, ist in Feld A19 sinngemäß einzutragen: „höchste zulässige Achslast Achse x bei Anhängerbetrieb: xxxx kg“; für die entsprechende Information des Lenkers über die dabei einzuhaltenden Bedingungen ist der Fahrzeughersteller verantwortlich.

16)

Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entspricht die höchste zulässige Stützlast für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der „Größten vertikalen Stützlast“. Bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern muss die höchste zulässige Sattellast in das Feld „höchste zulässige Sattellast“ eingetragen werden.

17)

In das Feld A19 sind Anmerkungen einzutragen, die aufgrund der Bestimmungen in dieser Anlage in das Feld A19 der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind oder wichtige Informationen für den Lenker oder die Organe der Straßenaufsicht darstellen und die in der Zulassungsbescheinigung angegeben werden sollen. Diese sind in Klartext abzufassen und müssen sich gegebenenfalls auf Feldbezeichnungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehen.

18)

Ende Erstzulassung:

Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten der Zeitpunkt bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des Inkrafttretens eines Rechtsaktes der EU oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert, ist in diesem Feld das Datum des letzten Tages anzugeben, an dem das Fahrzeug zugelassen werden darf. Dieses darf nach erteilter Ausnahmegenehmigung auf das sich aus dem Bescheid für die Ausnahmegenehmigung ergebende Datum abgeändert werden. Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten kein Datum bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des Inkrafttretens eines Rechtsaktes der EU oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert oder ist der bekannte Zeitraum länger als 2 Jahre, ist in diesem Feld das Datum der Eingabe des Datensatzes in die Genehmigungsdatenbank plus 2 Jahre zu übermitteln. Ergibt sich aufgrund von Änderungen im KFG 1967 oder in einer aufgrund des KFG 1967 erlassenen Verordnung oder eines Rechtsaktes der EU ein früheres Datum für das Ende der Erstzulassung, ist dieses frühere Datum vom Einbringer des Datensatzes in der Genehmigungsdatenbank einzutragen.

19)

Die in der Spalte „Anmerkung“ angeführten Fußnoten haben folgende Bedeutung:

AnmerkungBedeutung

TB

Dieses Feld muss für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten vorkommen – siehe §20 Abs. 3

EG

Für dieses Feld ist bei einzeln genehmigten Fahrzeugen jedenfalls eine Angabe zu machen, wenn dieses auf das ggst. Fahrzeug zutrifft

EI

Bei Eingabe von Genehmigungsdaten für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen waren, bei denen eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG vorgelegt wird und keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden kann.

20)

Die Leistung ist anzugeben:

a)

bei Fahrzeugen, die nur über einen Verbrennungsmotor verfügen, in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102),

b)

bei Fahrzeugen, die nur über einen oder mehrere Elektromotoren für den Antrieb des Fahrzeugs verfügen, die Summe der Nenndauerleistungen dieser Motoren in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102); bei Fahrzeugen der Klassen M und N ist die 30- Minuten-Leistung und bei Fahrzeugen der Klasse L die 15/30-Minuten-Leistung einzutragen,

c)

bei Fahrzeugen, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro- Hybridfahrzeuge) die Nennleistung des Verbrennungsmotors in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244), die Leistung des Elektromotors in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245), in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102) wird die Nennleistung des Verbrennungsmotors angegeben.

Bei Verbrennungsmotoren, die bei Betrieb mit unterschiedlichen Kraftstoffen unterschiedliche Nennleistungen aufweisen, ist die Nennleistung für den Kraftstoff anzugeben, der die höchste Nennleistung ergibt.

21)

Als Abgasnorm ist der aufgrund der Genehmigung des Fahrzeugs bzw. des Motors hinsichtlich der Emissionen jeweils zutreffende Eintrag aus den folgenden Tabellen einzutragen:

a)

Fahrzeuge der Klassen M und N, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen

Euro 0

Euro 1

Euro 2

Euro 3

Euro 4

Euro 5

Euro 6

n.z.

b)

Fahrzeuge der Klassen M und N, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 88/77/EWG, 2005/55/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 fallen:

Euro 0

Euro I

Euro II

Euro III

Euro IV

Euro V

Euro EEV

Euro VI

c)

Fahrzeuge der Klassen L, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen:

Euro 0

Euro 1

Euro 2

Euro 3

Euro 4

Euro 5

d)

Fahrzeuge der Klassen T oder C, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder deren Motoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen, sowie nicht der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 unterliegende Fahrzeuge, deren Motoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen:

Stufe 0

Stufe I

Stufe II

Stufe IIIA

Stufe IIIB

Stufe IV

Stufe V

e)

Fahrzeuge aller Klassen mit reinem Elektroantrieb

Alternativ

f)

Fahrzeuge, die nicht unter die lit. a bis e fallen sowie Fahrzeuge, für die bzw. für deren Motoren kein Nachweis nach einem der oben angeführten Rechtsakte vorliegt:

n.z.

22)

                 Die Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs nach NEFZ bzw. WLTP hat für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 nach den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 692/2008, (EU) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 510/2011, (EU) 2017/1151 bzw. (EU) 2019/631 zu erfolgen. Die Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs für Fahrzeuge der Klasse L hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 134/2014 zu erfolgen.

Für Fahrzeuge, die ausschließlich mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden sowie für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind die CO2-Emissionen kombiniert nach NEFZ (Zeile 186) im Feld V7 der Zulassungsbescheinigung und – sofern zutreffend – nach WLTP/WMTC (Zeile 278) im Feld A24 der Zulassungsbescheinigung, der Kraftstoffverbrauch kombiniert nach NEFZ (Zeile 190) im Feld V8 der Zulassungsbescheinigung und – sofern zutreffend – nach WLTP/WMTC (Zeile 279) im Feld A25 der Zulassungsbescheinigung anzugeben. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug sind die CO2-Emissionen gewichtet, kombiniert nach NEFZ (Zeile 256) im Feld V7 der Zulassungsbescheinigung und – sofern zutreffend – nach WLTP/WMTC (Zeile 280) im Feld A24 der Zulassungsbescheinigung, der Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert nach NEFZ (Zeile 257) im Feld V8 der Zulassungsbescheinigung und – sofern zutreffend – nach WLTP/WMTC (Zeile 281) im Feld A25 der Zulassungsbescheinigung anzugeben.

Tabellenteil

Fußnote a) in den Tabellen:

Diese Eintragung darf nur Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1.7.2007 in Österreich zugelassen waren.

1) Tabelle für die Kraftstoffarten:

Tabelle für die Kraftstoffarten:

Code

Kraftstoffart bzw. Energiequelle

Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung

 

4

Benzin

Benzin

 

6

Diesel

Diesel

 

B

Vielstoff 1)

Vielstoff

 

5

Elektro (Strom bzw. Solarzellen)

Elektro

 

C

Flüssiggas (LPG) 2)

Flüssiggas (LPG)

 

D

Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Flüssiggas (LPG) 2)

Benzin/Flüssiggas (LPG)

 

E

Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Erdgas (CNG) 2)

Benzin/Erdgas (CNG)

 

F

Kombinierter Betrieb 5) mit Benzin und Elektromotor

Hybr.Benzin/E

 

G

Erdgas (CNG) 2)

Erdgas (CNG)

 

H

Kombinierter Betrieb 5) mit Diesel und Elektromotor

Hybr.Diesel/E

 

I

Wasserstoff

Wasserstoff

 

J

Kombinierter Betrieb 5) mit Wasserstoff und Elektromotor

Hybr.Wasserst./E

 

K

Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin

Wasserstoff/Benzin

 

L

Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor

Wasserst./Benzin/E

 

M

Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie

Wasserstoff BZ/Wasserstoff

 

N

Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Benzin

BZ/Benzin

 

O

Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Methanol

BZ/Methanol

 

P

Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Ethanol

BZ/Ethanol

 

Q

Kombinierter Betrieb 5) mit Vielstoff und Elektromotor

Hybr.Vielstoff/E

 

R

Biogas

Biogas

 

S

Bivalenter Betrieb 4) Benzin oder Biogas

Benzin/Biogas

 

T

Kombinierter Betrieb 5) mit Erdgas (CNG) und Elektromotor

Hybr.Erdgas (CNG)/E

 

V

Kombinierter Betrieb 5) mit Biogas und Elektromotor

Hybr.Biogas/E

 

W

Benzin / Ethanol (E85)

Benzin/Ethanol (E85)

 

9

Andere

Andere

 

U

Unbekannt a)

Unbekannt

 

0

kein Antrieb

kein Antrieb

 

1

Benzin ohne Katalysator a)

Benzin ohne Katalysator

 

2

Gas a)

Gas

 

3

Diesel ohne Katalysator a)

Diesel

 

Anmerkungen:

1) Hier wird auch die Gasturbine zugeordnet, da sie wie ein Vielstoffmotor zu betrachten ist. Die Verbrennung kann durch unterschiedliche Kraftstoffe herbeigeführt werden.

2) Anmerkung zu den unterschiedlichen Gaskraftstoffen „Erdgas (CNG)“ und „Flüssiggas (LPG)“: Es sind zwei unterschiedliche Gaskraftstoffe, die nicht gegenseitig ausgetauscht werden dürfen. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die jeweiligen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Einfüllstutzen ausgerüstet.

4) Bivalenter Betrieb bedeutet, dass ein Motor mit zwei verschiedenen Kraftstoffen betrieben werden kann. Dazu zählen Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage nicht nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank mehr als 15 Liter fasst.

5) Kombinierter Betrieb (Hybrid) bedeutet, dass das Fahrzeug mit zwei Motoren ausgerüstet ist und diese unabhängig und mit unterschiedlichen Kraftstoffen betrieben werden können.

6) Der Einsatz einer Brennstoffzelle ist nur in Verbindung mit einem Elektromotor möglich.

 

2) Tabelle für die Fahrzeugarten

Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen.

 

Code

Fahrzeugart

Klasse

Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe

Bezeichnung in der
Zulassungsbescheinigung

910

zweirädriges Kleinkraftrad

L1e, L1e-A, L1e-B

Klasse gem. 97/24/7: A

zweirädriges Kleinkraftrad

911

dreirädriges Kleinkraftrad

L2e, L2e-P, L2e-U

 

dreirädriges Kleinkraftrad

912

Motorrad

L3e, L3e-A1, L3e-A1E, L3e-A1E, L3e-A2, L3e-A2E, L3e-A2T, L3e-A3, L3e-A3E, L3e-A3T

Klasse gem. 97/24/7: D

Motorrad

913

Kleinmotorrad

L3e, L3e-A1, L3e-A1E, L3e-A1T

Klasse gem. 97/24/7: B

Kleinmotorrad

914

Leichtmotorrad

L3e

Klasse gem. 97/24/7: B, C

Leichtmotorrad

915

Motorrad mit Beiwagen

L4e, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T, L4e-A2, L4e-A2E, L4e-A2T, L4e-A3, L4e-A3E, L4e-A3T

 

Motorrad mit Beiwagen

916

Kleinmotorrad mit Beiwagen

L4e, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T

 

Kleinmotorrad mit Beiwagen

917

Leichtmotorrad mit Beiwagen

L4e

 

Leichtmotorrad mit Beiw.

918

dreirädriges Kraftfahrzeug

L5e, L5e-A, L5e-B

 

dreirädriges Kraftfahrzeug

919

vierrädriges Leichtkraftfahrzeug

L6e, L6e-A, L6e-BP, L6e-BU

 

vierrädriges LeichtKFZ

920

vierrädriges Kraftfahrzeug

L7e, L7e-A1, L7e-A2, L7e-B1, L7e-B2, L7e-CP, L7e-CU

 

vierrädriges Kraftfahrzeug

930

Personenkraftwagen

M1, M1G

 

Personenkraftwagen

931

Omnibus

M2, M2G, M3, M3G

Klasse I, II, III, A oder B

Omnibus

932

Lastkraftwagen

N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G

bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III

Lastkraftwagen

933

Sattelzugfahrzeug

N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G

bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III

Sattelzugfahrzeug

934

Zugmaschine

-, lof, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b

 

Zugmaschine

935

Zugmaschine auf Ketten

C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b

 

Zugmaschine auf Ketten

936

Motorkarren

-, lof, T4.3, T4.3a

 

Motorkarren

937

Sonderkraftfahrzeug

-, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b

 

Sonderkraftfahrzeug

938

Kraftwagen

-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b

 

Kraftwagen

950

Anhänger

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Anhänger

951

Anhängewagen

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Anhängewagen

952

Sattelanhänger

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Sattelanhänger

953

Zentralachsanhänger

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Zentralachsanhänger

954

Starrdeichselanhänger

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Starrdeichselanhänger

955

Sonderanhänger

-

 

Sonderanhänger

958

Omnibusanhänger

-, O1, O2, O3, O4

 

Omnibusanhänger

956

Gezogene auswechselbare Maschine

S1a, S1b, S2a, S2b

 

Gez. auswb. Maschine

939

selbstfahrende Arbeitsmaschine

-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b

 

selbstf. Arbeitsmaschine

957

Anhänger-Arbeitsmaschine

-, O1, O2, O3, O4, S1a, S1b, S2a, S2b

 

Anhänger-Arbeitsmaschine

941

Spezialkraftwagen

-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b

 

Spezialkraftwagen

942

Transportkarren

-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b

 

Transportkarren

960

Unvollständiges Fahrzeug

-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C5, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, C4.2, C4.3, T1a, T1b, T2a, T2b, T3a, T3b, T4.1a, T4.1b, T4.2a, T4.2b, T4.3a, T4.3b, C1a, C1b, C2a, C2b, C3a, C3b, C4.1a, C4.1b, C4.2a, C4.2b, C4.3a, C4.3b, L2e-U, L4e-A1, L4e-A1E, L4e-A1T, L4e-A2, L4e-A2E, L4e-A2T, L4e-A3, L4e-A3E, L4e-A3T, L5e-B, L6e-BU, L7e-CU

 

Unvollständiges Fahrzeug

3) Tabelle für die Aufbauarten

Code

Art des Aufbaues

AA

Limousine

AB

Schräghecklimousine

AC

Kombilimousine

AD

Coupé

AE

Kabrio-Limousine

AF

Mehrzweckfahrzeug

SA

Wohnmobil

SB

Beschussgeschützte Fahrzeuge

SC

Krankenwagen

SD

Leichenwagen

BB

Van

BC

Sattelzugmaschine

BD

Straßenzugmaschine

SF

Mobilkran

CA

Eindeckfahrzeug

CB

Doppeldeckfahrzeug

CC

Eindeck-Gelenkfahrzeug

CD

Doppeldeck-Gelenkfahrzeug

CE

Eindeck-Niederflurfahrzeug

CF

Doppeldeck-Niederflurfahrzeug

CG

Eindeck-Niederflur-Gelenkbus

CH

Doppeldeck-Niederflur- Gelenkbus

CI

Offenes Eindeckfahrzeug

CJ

Offenes Doppeldeckfahrzeug

CX

Busfahrgestell

NQ

Omnibus a)

DA

Sattelanhänger

DB

Deichselanhänger

DC

Zentralachsanhänger

NK

Nachläufer

SE

Wohnanhänger

MA

Spezialaufbauten

MB

Spriegel mit Plane

MK

Behälter für flüssige Güter

ML

Behälter für staubförmige Güter

MM

Rampen

MN

Rungen

MO

Absetz-/Abrollkipper

NA

Kasten/Koffer

NB

Kipper

NC

Tankfahrzeug

ND

Müllfahrzeug

NE

Klimatisiertes Fahrzeug

NF

Hubarbeitsbühne

NG

Pritsche

NH

Betonmischer

NL

Wechselaufbau-/Containerträger

NP

geschlossen a)

NO

offen a)

NM

Ja

NN

Nein

SG

Sondergruppe

SJ

Dolly

SK

Anhänger für Schwerlasttransporte

AG

PKW-Pick-up

BE

Pick-up

BX

Fahrgestell mit Führerhaus

DE

Starrdeichselanhänger

01

Plattform

02

Offener Kasten

03

Geschlossener Kasten

04

Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur

05

Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur

06

Seitenplanen (Curtainsider)

07

Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau)

08

Containerträger

09

Fahrzeuge mit Hakenlift

10

Kipper

11

Tank

12

Tank zur Beförderung gefährlicher Güter

13

Tiertransporter

14

Fahrzeugtransporter

15

Betonmischer

16

Betonpumpwagen

17

Langholz

18

Abfallsammelfahrzeug

19

Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung

20

Kompressor

21

Bootsträger

22

Träger für Segelflugzeuge

23

Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke

24

Abschleppwagen

25

Leiterfahrzeug

26

Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG)

27

Hubarbeitsbühne

28

Bohrfahrzeug

29

Niederfluranhänger

30

Glastransporter

31

Feuerwehrfahrzeug

99

Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten

NR

Druck- und vakuumfester Tank

SH

Rollstuhlgerechtes Fahrzeug

Anmerkungen:

Im Feld „Zusatz zu Art des Aufbaues“ können bei nationalen österreichischen Typengenehmigungen und bei Einzelgenehmigungen noch zusätzlich genauere Angaben zur Art des Aufbaus gemacht werden (zB ausgestattet mit Hubbrille, Kompressor). Dies ist jedenfalls notwendig bei MA „Spezialaufbauten“ und 99 „Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten“. Wenn erforderlich, ist ein entsprechender Text in Feld A19 Anmerkungen aufzunehmen.

Die Aufbauarten DA (Sattelanhänger), DB (Deichselanhänger) und DC (Zentralachsanhänger) dürfen nur für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis und nur dann verwendet werden, wenn die Angabe einer anderen zutreffenden Aufbauart nicht möglich ist.“

4) Tabelle für die Farben 

Code

Farbbezeichnung

Farbe bzw. Farbabstufung

WEI

Weiß

Cremeweiß, Cremeweiß hochglänzend, Grauweiß, Grauweiß hochglänzend, Papyrusweiß, Reinweiß, Reinweiß hochglänzend

GEL

Gelb

Beige, Braunbeige, Grünbeige, Chromgelb, Chromgelb hochglänzend, Currygelb, Elfenbein, Elfenbein hochglänzend, Ginstergelb, Ginstergelb hochglänzend, Goldgelb, Goldgelb hochglänzend, Goldmetallic, Graubeige, Hellelfenbein, Hellelfenbein hochglänzend, Honiggelb, Kadmiumgelb, Kadmiumgelb hochglänzend, Leuchtgelb, Maisgelb, Melonengelb, Ockergelb, Olivgelb, Perlweiß, Perlweiß hochglänzend, Safrangelb, Sandgelb, Schwefelgelb, Zinkgelb, Zitronengelb, Hellbeige, Dunkelbeige, Gold, Gold hell, Gold dunkel

ORA

Orange

Blutorange, Gelborange, Gelborange hochglänzend, Hellrotorange, Leuchtorange, Leuchthellorange, Reinorange, Reinorange hochglänzend, Rotorange, Pastellorange, Tieforange,

ROT

Rot

Altrosa, Beigerot, Braunrot, Erdbeerrot, Feuerrot, Feuerrot hochglänzend, Hellrosa, Himbeerrot, Karminrot, Karminrot hochglänzend, Korallenrot, Lachsrot, Leuchthellrot, Leuchtrot, Oxidrot, Purpurrot, Purpurrot hochglänzend, Rubinrot, Rosé, Schwarzrot, Tomatenrot, Weinrot, Hellrot, Dunkelrot

VIO

Violett

Blaulila, Bordeauxviolett, Erikaviolett, Purpurviolett, Rotlila, Rotviolett, Hellviolett, Dunkelviolett

BLA

Blau

Azurblau, Brilliantblau, Capriblau, Enzianblau, Enzianblau hochglänzend, Graublau, Grünblau, Himmelblau, Himmelblau hochglänzend, Kobaltblau, Lichtblau, Lichtblau hochglänzend, Nachtblau, Ozeanblau, Ozeanblau hochglänzend, Saphirblau, Schwarzblau, Stahlblau, Taubenblau, Türkisblau, Ultramarinblau, Violettblau, Wasserblau, Hellblau, Dunkelblau

GRU

Grün

Blassgrün, Blaugrün, Braungrün, Braunoliv, Chromoxidgrün, Farngrün, Flaschengrün, Gelbgrün, Gelboliv, Gelboliv hochglänzend, Grasgrün, Grauoliv, Laubgrün, Laubgrün hochglänzend, Lichtgrün, Maigrün, Opalgrün, Kieferngrün, Maigrün, Moosgrün, Minzgrün, Minzgrün hochglänzend, Olivgrün, Patinagrün, Resedagrün, Smaragdgrün, Smaragdgrün hochglänzend, Schilfgrün, Schilfgrün hochglänzend, Schwarzgrün, Schwarzgrün hochglänzend, Schwarzoliv, Tannengrün, Türkisgrün, Weißgrün, Hellgrün, Dunkelgrün

GRA

Grau

Achatgrau, Aluminium, Anthrazitgrau, Basaltgrau, Beigegrau, Betongrau, Braungrau, Blaugrau, Broncemetallic, Eisengrau, Fehgrau, Fehgrau hochglänzend, Gelbgrau, Granitgrau, Graphitgrau, Grüngrau, Khakigrau, Kieselgrau, Kieselgrau hochglänzend,, Lichtgrau, Lichtgrau hochglänzend, Mausgrau, Moosgrau, Olivgrau, Plantingrau, Quarzgrau, Schiefergrau, Schwarzgrau, Silbergrau, Silbergrau hochglänzend, Silbermetallic, Staubgrau, Steingrau, Umbragrau, Zeltgrau, Zementgrau, Hellgrau, Dunkelgrau, Silber

BRA

Braun

Beigebraun, Blassbraun, Graubraun, Grünbraun, Kastanienbraun, Kupferbraun, Lehmbraun, Mahagonibraun, Nussbraun, Ockerbraun, Olivbraun, Orangebraun, Rehbraun, Rotbraun, Schokoladenbraun, Schwarzbraun, Sephiabraun, Kupfer, Kupfer hell, Kupfer dunkel, Bronze, Bronze hell, Bronze dunkel, Hellbraun, Dunkelbraun

SCH

Schwarz

Graphitschwarz, Tiefschwarz, Tiefschwarz hochglänzend,

BUN

Mehrfärbig

Wenn das Fahrzeug mehrere Farben aufweist, bei denen mehrere Grundfarben zutreffen, von denen keine eindeutig überwiegt (zB Rot und Grün, etc.)

In Kraft seit 10.04.2021 bis 31.12.9999
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