§ 9 KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.03.2025

Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen:

  1. a)Litera a
    1. b)Litera bfür weißes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen blau:
  1. c)Litera cfür gelbrotes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen grün:
  1. d)Litera dfür gelbes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen rot:
  1. e)Litera efür blaues Licht im Bereich zwischen

 

Grenze gegen grün:
In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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