§ 9 KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskommission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen:

 

a)

für rotes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen gelb:

y 0,335 und der

Grenze gegen purpur:

y 0,980 – x;

b)

für weißes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen blau:

x 0,310, der

Grenze gegen gelb:

x 0,500, der

Grenze gegen grün:

y 0,150 + 0,640 x, der

Grenze gegen grün:

y 0,440, der

Grenze gegen purpur:

y 0,050 + 0,750 x und der

Grenze gegen rot:

y 0,382;

c)

für gelbrotes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen grün:

y x – 0,120, der

Grenze gegen rot:

y 0,390 und der

Grenze gegen weiß:

y 0,790 – 0,670 x;

d)

für gelbes Licht im Bereich zwischen der

 

Grenze gegen rot:

y 0,138 + 0,580 x, der

Grenze gegen grün:

y 1,29x – 0,100 der

Grenze gegen weiß:

y 0,966 – x,

bei Nebelscheinwerfern jedoch:

y 0,940 – x und y 0,440, der

Grenze gegen den Spektralfarbenzug:

y 0,992 – x;

e)

für blaues Licht im Bereich zwischen

 

Grenze gegen grün:

y 0,065 + 0,805 x, der

Grenze gegen weiß:

x 0,400 – y und der

Grenze gegen purpur:

x 0,133 + 0,600 y.

 

In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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