Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:
a)Litera aSicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (§ 1c),Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (Paragraph eins c,),
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1995,)
d)Litera ddie in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/1981; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,die in den Paragraphen 14 bis 19 und 20 Absatz eins, Litera c,, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/1981; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,
e)Litera eSturzhelme (§ 1e)Sturzhelme (Paragraph eins e,)
f)Litera fVorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (§ 18),Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (Paragraph 18,),
g)Litera gHeizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann,
n)Litera nFolien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden,
o)Litera ogelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (§ 2b Abs. 2 Z 1, Warntafel-Kategorie I)gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Warntafel-Kategorie römisch eins)
p)Litera prote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (§ 2c, Warntafel-Kategorie IV).rote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (Paragraph 2 c,, Warntafel-Kategorie römisch IV).
(2)Absatz 2Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i, die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 535/2004)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004,)
(3)Absatz 3Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben deren Verwendungsbereich zu enthalten.Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Absatz eins und Absatz 2, haben deren Verwendungsbereich zu enthalten.
In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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