(1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:
a) | Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (§ 1c), | |||||||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995) | ||||||||||
c) | Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 2 KFG 1967, § 7), | |||||||||
d) | die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/1981; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen, | |||||||||
e) | Sturzhelme (§ 1e) | |||||||||
f) | Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (§ 18), | |||||||||
g) | Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann, | |||||||||
h) | runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4a), | |||||||||
i) | Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 KFG 1967, § 2a), | |||||||||
j) | Fabriksneue, unter § 4 Abs. 3a, 3b, 3c oder 3d fallende Reifen, | |||||||||
k) | Sicherheitsbremsleuchten (§ 14 Abs. 4), | |||||||||
l) | Austauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3a), | |||||||||
m) | Schneeketten (§ 4 Abs. 7), | |||||||||
n) | Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden, | |||||||||
o) | gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (§ 2b Abs. 2 Z 1, Warntafel-Kategorie I) | |||||||||
p) | rote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (§ 2c, Warntafel-Kategorie IV). |
(2) Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i, die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 535/2004)
(3) Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben deren Verwendungsbereich zu enthalten.
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