§ 15b KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsscheinwerfer kommen nur solche Scheinwerfer oder Leuchten in Betracht, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können. Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können.
  2. (2)Absatz 2Wenn Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung angebracht sind, müssen sie bei Fahrten im Verkehr bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 abgedeckt sein.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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