Messung der Beleuchtungsstärke von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs. 3
(1) Die Messung der Beleuchtungsstärke des mit einem Scheinwerfer gemäß § 11 Abs. 3 ausgestrahlten Lichtes hat auf einem Meßschirm nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen. Auf diesem Meßschirm bedeuten:
a) | die Spur der lotrechten Ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers auf dem Meßschirm in dessen Mitte die Mittellotrechte („vv“) und die Spur der horizontalen Ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers auf dem Meßschirm die Mittellinie („hh“), | |||||||||
b) | der Schnittpunkt der Mittellinie („hh“) mit der Mittellotrechten („vv“) den Mittelpunkt („H“), | |||||||||
c) | die beiden vom Mittelpunkt („H“) 225 cm entfernten, auf der Mittellinie liegenden Punkte die Seitenpunkte („H2“), | |||||||||
d) | die beiden auf der Mittellinie („hh“) in der Mitte zwischen dem Mittelpunkt („H“) und den Seitenpunkten („H2“) liegenden Punkte die Zwischenpunkte („H1“), | |||||||||
e) | die 11,2 cm unter der Mittellinie („hh“) und parallel zu dieser verlaufende Linie die Linie „e“, | |||||||||
f) | die 67,5 cm unter der Mittellinie („hh“) und parallel zu dieser verlaufende Linie die Linie „f“. |
(2) Bei der Messung von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs. 3 ist, soweit dies die Lampenfassung des Scheinwerfers zuläßt, zu verwenden
| eine Kraftfahrzeugglühlampe mit farblosem Kolben und zwei Leuchtkörpern (ÖNORM V 5431) | |||
entsprechend der Bauart | B | B | C | |
mit einer Nennspannung von | 6 V | 12 V | 6 V | |
bei einer Spannung von | 6,75 V | 13,5 V | 6,75 V | |
und einer Leistungsaufnahme für Abblendlicht von | 25 W | 35 W | 15 W | |
für Fernlicht von | 25 W | 35 W | 15 W. | |
Die ermittelten Beleuchtungsstärken sind zu beziehen auf einen Lichtstrom von |
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bei Abblendlicht | 280 lm | 430 lm | 125 lm | |
bei Fernlicht | 400 lm | 570 lm | 180 lm. | |
Die Leistungsaufnahme darf bei diesem Lichtstrom bei einer Spannung von | 6,75 V | 13,5 V | 6,75 V | |
von der Nennleistung um nicht mehr als | 6 v. H. | 6 v. H. | 6 v. H. | |
abweichen. |
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Weist der Scheinwerfer keine für eine Glühlampe der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966, geeignete Fassung auf, so ist die Messung je nach Angabe des Erzeugers mit einer Glühlampe nach ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder V 5433, Ausgabe März 1966, durchzuführen; hiebei muß der Lichtstrom mit dem in der betreffenden ÖNORM angegebenen Mindestwert übereinstimmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1978)
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