Anl. 2 KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024
(§ 11)

Messung der Beleuchtungsstärke von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs. 3

(1) Die Messung der Beleuchtungsstärke des mit einem Scheinwerfer gemäß § 11 Abs. 3 ausgestrahlten Lichtes hat auf einem Meßschirm nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen. Auf diesem Meßschirm bedeuten:

a)

die Spur der lotrechten Ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers auf dem Meßschirm in dessen Mitte die Mittellotrechte („vv“) und die Spur der horizontalen Ebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers auf dem Meßschirm die Mittellinie („hh“),

b)

der Schnittpunkt der Mittellinie („hh“) mit der Mittellotrechten („vv“) den Mittelpunkt („H“),

c)

die beiden vom Mittelpunkt („H“) 225 cm entfernten, auf der Mittellinie liegenden Punkte die Seitenpunkte („H2“),

d)

die beiden auf der Mittellinie („hh“) in der Mitte zwischen dem Mittelpunkt („H“) und den Seitenpunkten („H2“) liegenden Punkte die Zwischenpunkte („H1“),

e)

die 11,2 cm unter der Mittellinie („hh“) und parallel zu dieser verlaufende Linie die Linie „e“,

f)

die 67,5 cm unter der Mittellinie („hh“) und parallel zu dieser verlaufende Linie die Linie „f“.

(2) Bei der Messung von Scheinwerfern gemäß § 11 Abs. 3 ist, soweit dies die Lampenfassung des Scheinwerfers zuläßt, zu verwenden

 

 

eine Kraftfahrzeugglühlampe mit farblosem Kolben und zwei Leuchtkörpern (ÖNORM V 5431)

entsprechend der Bauart

B

B

C

mit einer Nennspannung von

6 V

12 V

6 V

bei einer Spannung von

6,75 V

13,5 V

6,75 V

und einer Leistungsaufnahme für Abblendlicht von

25 W

35 W

15 W

für Fernlicht von

25 W

35 W

15 W.

Die ermittelten Beleuchtungsstärken sind zu beziehen auf einen Lichtstrom von

 

 

 

bei Abblendlicht

280 lm

430 lm

125 lm

bei Fernlicht

400 lm

570 lm

180 lm.

Die Leistungsaufnahme darf bei diesem Lichtstrom bei einer Spannung von

6,75 V

13,5 V

6,75 V

von der Nennleistung um nicht mehr als

6 v. H.

6 v. H.

6 v. H.

abweichen.

 

 

 

 

Weist der Scheinwerfer keine für eine Glühlampe der ÖNORM V 5431, Ausgabe März 1966, geeignete Fassung auf, so ist die Messung je nach Angabe des Erzeugers mit einer Glühlampe nach ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli 1966, oder V 5433, Ausgabe März 1966, durchzuführen; hiebei muß der Lichtstrom mit dem in der betreffenden ÖNORM angegebenen Mindestwert übereinstimmen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1978)

In Kraft seit 23.01.1981 bis 31.12.9999
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