§ 2b KDV 1967 Gelb-rot reflektierende Warntafeln

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

(1) Als gelb-rot reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a KFG 1967 zur hinteren Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge gilt eine gelbe, reflektierende Tafel mit rotem, 4 cm breiten, fluoreszierenden Rand mit den Mindestabmessungen 55 x 19,5 cm, die hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren den Maßgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig ist (Warntafel-Kategorie III). Diese Tafel muß annähernd waagrecht und so am Fahrzeug angebracht werden, daß die Entfernung des höchsten Punktes von der Fahrbahn nicht mehr als 150 cm beträgt.

(2) Als gelb-rot reflektierende Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10c KFG 1967 kommen in Betracht:

1.

gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge, die der ECE-Regelung Nr. 70 entsprechen (Warntafel-Kategorie I), wobei

a)

für Kraftfahrzeuge die gelben reflektierenden und roten fluoreszierenden Flächen streifenförmig unter einem Winkel von 45° nach außen und unten verlaufen und

b)

für Anhänger die gelbe reflektierende Tafel mit rotem, 4 cm breiten, fluoreszierenden Rand umgeben ist;

2.

gelb-rot reflektierende Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Maßgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind (Warntafel-Kategorie II).

In Kraft seit 15.11.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2b KDV 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2b KDV 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 2b KDV 1967


Entscheidungen zu § 2b KDV 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2b KDV 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2b KDV 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2a KDV 1967
§ 2c KDV 1967