§ 1k KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
§ 1k.Paragraph eins k,

Für Fahrzeuge, die den in den EU-Typengenehmigungsverordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 oder (EU) 2018/858 definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

  1. 1.Ziffer einsfür Fahrzeuge der Klassen M und N: das Eigengewicht ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;für Fahrzeuge der Klassen M und N: das Eigengewicht ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang römisch XIII Teil 2 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 5, der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
  2. 2.Ziffer 2für Fahrzeuge der Klasse O: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Z 1.5 der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;für Fahrzeuge der Klasse O: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang römisch XIII Teil 2 Abschnitt A Ziffer eins Punkt 5, der Verordnung (EU) 2021/535 bzw. wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;
  3. 3.Ziffer 3für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Richtlinie 2002/24/EG: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges II der Richtlinie 2002/24/EG;für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Richtlinie 2002/24/EG: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges römisch II der Richtlinie 2002/24/EG;
  4. 4.Ziffer 4für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 29 der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl L 25 vom 28.1.2014, S. 1 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
  5. 5.Ziffer 5für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2001/3/EG, der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 1 der Verordnung (EU) 2015/504 abzüglich 75 kg;für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2001/3/EG, der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs römisch eins Nummer 5 bzw. des Anhangs römisch III Abschnitt 2 Muster 1 der Verordnung (EU) 2015/504 abzüglich 75 kg;
  6. 6.Ziffer 6für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges I der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs I Nummer 5 bzw. des Anhangs III Abschnitt 2 Muster 2 der Verordnung (EU) 2015/504.für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs römisch eins Nummer 5 bzw. des Anhangs römisch III Abschnitt 2 Muster 2 der Verordnung (EU) 2015/504.
Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen; ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs die tatsächliche Fahrzeugmasse angegeben, ist für die Festsetzungen des Eigengewichts die angegebene tatsächliche Fahrzeugmasse heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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