§ 53a KDV 1967 Schneeräumfahrzeuge

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

Bei Schneeräumfahrzeugen darf die Breite des Fahrzeuges durch das angebaute Schneeräumgerät überschritten werden. Bei solchen Fahrzeugen darf die Transportbreite bis zu 3,50 m, auf Autobahnen bis zu 4 m, betragen. Es sind dabei folgende Vorschriften zu beachten:

1.

sofern die Breite des Schneeräumgerätes 2,60m übersteigt, ist mit zwei Warnleuchten von allen Seiten sichtbares gelbrotes Warnlicht auszustrahlen,

2.

die äußersten Enden des Schneeräumgerätes sind deutlich zu kennzeichnen, und während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert durch zusätzliche Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten deutlich erkennbar zu machen,

3.

die gemäß § 17 KFG 1967 vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten dürfen bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur bei der Verwendung mit Anbaugerät und wenn dies gemäß § 99 Abs. 2 KFG 1967 erforderlich ist, eingeschaltet sein,

4.

wird die Breite des Fahrzeuges durch das Schneeräumgerät um mehr als 20 cm überschritten, sind an der Rückseite des Schneeräumgerätes am äußeren Rand reflektierende Warnmarkierungen gemäß § 2d anzubringen,

5.

wenn sich das Fahrzeug nicht im Arbeitseinsatz befindet, sind die Anbaugeräte in Fahrtstellung zu bringen und mit geeigneten Mitteln entsprechend zu sichern,

6.

mit Anbaugerät dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen oder zum Zweck der Wartung oder Reparatur erfolgen,

7.

bei der Anbringung des Anbaugerätes sind die sicherheitsrelevanten Herstellerangaben zu beachten.

In Kraft seit 26.06.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53a KDV 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53a KDV 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 53a KDV 1967


Entscheidungen zu § 53a KDV 1967


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53a KDV 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53a KDV 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53 KDV 1967
§ 54 KDV 1967