§ 1d KDV 1967 Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

(1) Kraftfahrzeuge, beziehungsweise ihre Motoren, müssen hinsichtlich der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2 sowie ihres Kraftstoffverbrauchs und ihrem Verbrauch von elektrischer Energie den jeweils anzuwendenden Rechtsakten der EU

1.

Verordnung (EG) Nr. 715/2007, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1;

2.

Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1;

3.

Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1;

4.

Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1 und Verordnung (EU) Nr. 901/2014, ABl. L 249 vom 22.8.2014, S. 1;

5.

Richtlinie 2000/25/EG, ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1;

6.

Verordnung (EU) Nr. 167/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2015/96, ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1 und Verordnung (EU) Nr. 2015/504, ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1;

7.

Richtlinie 1997/68/EG, ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1, oder

8.

Verordnung (EU) 2016/1628, ABl L 252 vom 16.9.2016, S. 53

entsprechen. Der genaue Geltungsbereich ist, sofern in dieser Verordnung nicht anderes festgelegt wird, den jeweils zutreffenden Rechtsakten der EU zu entnehmen. Für die Erteilung von Typengenehmigungen sind die in den Rechtsakten der EU festgelegten Termine für die Typengenehmigung gültig. Für Fahrzeuge, die einzeln genehmigt werden, sind die in den Rechtsakten der EU festgelegten Termine für die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung neuer Fahrzeuge bzw. Motoren gültig. Die jeweils anzuwendenden Fassungen der Rechtsakte der EU sind der Anlage 3e zu entnehmen.

(2) Anträge auf Genehmigungen von Flexibilitätssystemen gemäß der Richtlinie 2000/25/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/504 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu stellen.

(3) Antriebsmotoren für Kraftfahrzeuge, die nicht den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 oder 168/2013 unterliegen, sowie Austauschmotoren für solche Fahrzeuge, müssen der Richtlinie 97/68/EG bzw. der Verordnung (EU) 2016/1628, in der in der Anlage 3e angeführten Fassung entsprechen.

(4) Einrichtungen, die zu einem Anstieg der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2 oder des Kraftstoffverbrauches führen könnten, sind verboten.

(5) Austauschkatalysatoren und andere emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch müssen eine Genehmigung nach den jeweils zutreffenden, in Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, der ECE-Regelung Nr. 103 oder der ECE-Regelungen Nr. 132 aufweisen. Sie dürfen nur in die Fahrzeuge eingebaut bzw. an die Motoren angebaut werden, die in der jeweiligen Typengenehmigung angeführt sind. Die in der jeweiligen Typengenehmigung gegebenenfalls angeführten besonderen Einbaubedingungen sind einzuhalten. Die der jeweiligen Einrichtung vom Hersteller beigelegten Einbau- und Betriebsanweisungen sind einzuhalten.

In Kraft seit 10.04.2021 bis 31.12.9999
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