§ 63c KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Der vollständige Fahrschultarif gemäß § 112 Abs. 2 KFG 1967 ist mit einem Tarifblatt, welches dem Muster der Anlage 9a entsprechen muß, anzubringen.

(2) Die im Paketpreis enthaltenen Leistungen müssen von der Fahrschule so angeboten werden, daß sie ein Fahrschüler innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten konsumieren kann, sofern er die von der Fahrschule vorgeschlagenen Termine akzeptiert.

(3) Die Preisauszeichnungspflicht erstreckt sich nur auf die Klassen und Klassenkombinationen, auf die sich auch die Fahrschulbewilligung erstreckt.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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