§ 3f KDV 1967

KDV 1967 - Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Mit einer Zweikreisbremsanlage muß bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung eine Restbremswirkung von mindestens 30 vH der für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung erreicht werden können; bei unbeladenen Kraftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von nicht mehr als 12 000 kg muß die Restbremswirkung jedoch mindestens 25 vH betragen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bremswirkungen müssen durch eine auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft erzielt werden können, die 70 daN nicht übersteigt.

In Kraft seit 01.07.1981 bis 31.12.9999
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