Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAn selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
(2)Absatz 2Auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4 erster Satz, 5, 5a und 6 sinngemäß anzuwenden, wobei nur bei landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen unter Anwendung der Regelung des § 52 Abs. 5 Z 2 auch eine Breite von 3,30 m zulässig ist. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen mit einer wesentlichen Verminderung der Wirksamkeit der im § 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer verbunden wäre,Auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins,, 3, 4 erster Satz, 5, 5a und 6 sinngemäß anzuwenden, wobei nur bei landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen unter Anwendung der Regelung des Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 2, auch eine Breite von 3,30 m zulässig ist. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen mit einer wesentlichen Verminderung der Wirksamkeit der im Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer verbunden wäre,
1.Ziffer einsder Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von der Fahrbahn bis zu 220 cm betragen; wenn dieser Abstand jedoch 135 cm übersteigt, müssen die Scheinwerfer so gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze des mit ihnen ausgestrahlten Abblendlichtes 30 m vor dem Scheinwerfer auf der Fahrbahn auftrifft;
2.Ziffer 2der Abstand der vordersten Punkte der Scheinwerfer von den vordersten Punkten des Fahrzeuges 50 cm überschreiten, wenn die im § 52 Abs. 6 Z 1 lit. b angeführten Winkelangaben eingehalten sind.der Abstand der vordersten Punkte der Scheinwerfer von den vordersten Punkten des Fahrzeuges 50 cm überschreiten, wenn die im Paragraph 52, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, angeführten Winkelangaben eingehalten sind.
(3)Absatz 3Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nur einer Achse gelten die Vorschriften des § 56 über Einachszugmaschinen.Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nur einer Achse gelten die Vorschriften des Paragraph 56, über Einachszugmaschinen.
(4)Absatz 4Transporte von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher oder Zugmaschinen mit dafür vorgesehenen gezogenen Geräten benötigen bis zu einer Breite von 3,30 m und einer Länge von 24 m keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes. Ab einer Breite von 3 m ist § 52 Abs. 5 Z 2 sinngemäß anzuwenden.Transporte von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher oder Zugmaschinen mit dafür vorgesehenen gezogenen Geräten benötigen bis zu einer Breite von 3,30 m und einer Länge von 24 m keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes. Ab einer Breite von 3 m ist Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 19.12.2024 bis 31.12.9999
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