Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Omnibusanhänger gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 3, der §§ 40, 41, 47 und 48.Für Omnibusanhänger gelten die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 3,, der Paragraphen 40,, 41, 47 und 48.
(2)Absatz 2Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle Räder wirkenden Druckluft- oder hydraulischen Bremsanlage versehen sein.
(3)Absatz 3Omnibusanhänger müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die dem Lenker des Zugfahrzeuges anzeigt, daß der Reifendruck beim Anhänger in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden Ausmaß absinkt.
In Kraft seit 13.02.2004 bis 31.12.9999
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