§ 65a KDV 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967), Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen - JUSLINE Österreich
§ 65a KDV 1967 Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen
Für die Lenkerausbildung gemäß §§ 119 und 120 KFG 1967 gilt § 64b sinngemäß. Für die Lenkerausbildung gemäß Paragraphen 119 und 120 KFG 1967 gilt Paragraph 64 b, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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