§ 7b KDV 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967), Allgemeine Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas - JUSLINE Österreich
§ 7b KDV 1967 Allgemeine Vorschriften für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas, und deren spezielle Ausrüstung für den Antrieb durch Flüssiggas, müssen der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.
In Kraft seit 14.12.2005 bis 31.12.9999
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