(1) An Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.
(2) Für andere als die im Abs. 1 angeführten Transportkarren gelten die für Lastkraftwagen festgesetzten Bestimmungen.
(3) Für Motorkarren gilt § 52 Abs. 2, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 6 sinngemäß.
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