Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAn Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.An Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
(2)Absatz 2Für andere als die im Abs. 1 angeführten Transportkarren gelten die für Lastkraftwagen festgesetzten Bestimmungen.Für andere als die im Absatz eins, angeführten Transportkarren gelten die für Lastkraftwagen festgesetzten Bestimmungen.
(3)Absatz 3Für Motorkarren gilt § 52 Abs. 2, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 6 sinngemäß.Für Motorkarren gilt Paragraph 52, Absatz 2,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5, und 6 sinngemäß.
In Kraft seit 28.04.2010 bis 31.12.9999
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