Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024
Ein Federungssystem an der Antriebsachse oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges wird als der Luftfederung (§ 2 Z 41 KFG 1967) gleichwertig anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1k erfüllt werden.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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