Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsDie Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß Paragraph 64 b, Absatz 5, umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:
1.Ziffer einsKonzepte zu Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen aus Pädagogik, Jugendsoziologie und Entwicklungspsychologie,
3.Ziffer 3die Bedeutung von Risikokompetenzentwicklung bei Jugendlichen zur Unfallprävention, insbesondere im Hinblick auf das Fahren mit Motorrädern,
4.Ziffer 4Methoden und Hilfsmittel zur Arbeit mit Jugendlichen in Bezug auf die Entwicklung von Risikokompetenz,
5.Ziffer 5die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse in der Fahrschulausbildung und Verknüpfung mit anderen Methoden,
6.Ziffer 6gemeinsame Auseinandersetzung mit Positionen zum Risikoverhalten von Jugendlichen.
Diese Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln.
(2)Absatz 2Die als Moderatoren-Seminar bezeichnete Zusatzausbildung im Ausmaß von 12 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte hat insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsdie Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von 3 UE, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
2.Ziffer 2die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von 3 UE und
3.Ziffer 3die Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von 6 UE.
Die besondere Ausbildung gemäß Z 1 hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Z 2 und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 64d Abs. 4 Z 6 zur Verfügung stehende Person.Die besondere Ausbildung gemäß Ziffer eins, hat durch den der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 5, zur Verfügung stehenden Psychologen zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Ziffer 2, und 3 durch die der ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 6, zur Verfügung stehende Person.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64f KDV 1967
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64f KDV 1967 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64f KDV 1967