(1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Spezialkraftwagen müssen eine Motorleistung von mindestens 5 kW für je 1 000 kg ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen, erreichen; bei Sattelkraftfahrzeugen jedoch abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten der beiden Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer der Sattellasten. Dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.
(2) Die Motorleistung von Fahrzeugen der Klassen M und N sind nach den Vorschriften der jeweils zutreffenden Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1 oder (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, zu bestimmen. Für Fahrzeuge, die oder deren Motoren den Bestimmungen der Richtlinien 97/68/EG oder 2000/25/EG unterliegen, ist die Motorleistung nach der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2012/46/EU zu bestimmen. Für Fahrzeuge der Klasse L ist die Motorleistung nach den Vorschriften der Richtlinie 95/1/EG, Anhang II, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 08.03.2006 S 7 oder nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. Nr. L 53 vom 21.02.2014 S. 1, zu bestimmen.
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