Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie im § 103 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personenkraftwagen müssen die Aufschrift „Dienstkraftwagen“ nach dem in der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.Die im Paragraph 103, Absatz 6, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personenkraftwagen müssen die Aufschrift „Dienstkraftwagen“ nach dem in der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1972)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1972,)
In Kraft seit 01.10.1972 bis 31.12.9999
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