1. | Bremsprüfungen |
1.2. | Bei der Messung der Bremswirkung auf Straßen sind folgende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.2. | Die Messung ist bei der der Fahrzeugklasse zugeordneten Ausgangsgeschwindigkeit zu beginnen. Ist die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges niedriger als die für die Prüfung vorgeschriebene, so ist die Prüfung bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges durchzuführen. |
1.2.3. | Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung darf nicht größer sein als der für jede Fahrzeugklasse festgelegte Höchstwert; |
1.2.4. | Unter Vorbehalt der Vorschriften nach 1.3.2. darf der Kraftschlußbeiwert 0,8 nicht wesentlich unterschreiten; |
1.2.5. | die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflußt werden; |
1.2.6. | bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein und den für die tatsächliche Radlast der ruhenden Räder vorgeschriebenen Druck haben; |
1.2.7. | bei den Prüfungen von Krafträdern muß der Lenker in normaler Haltung auf dem Fahrzeug sitzen; |
1.2.8. | die vorgeschriebene Bremswirkung muß erzielt werden ohne Blockieren der Räder, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt und ohne ungewöhnliche Schwingungen. |
1.3. | Verhalten des Fahrzeuges während des Bremsens |
1.3.1. | Bei den Bremsprüfungen, insbesondere bei hoher Geschwindigkeit, ist das allgemeine Fahrverhalten während des Bremsens zu beurteilen. |
1.3.2. | Fahrverhalten beim Bremsen auf einer Straße mit einem Kraftschlussbeiwert, der 0,3 nicht wesentlich übersteigt: Das Verhalten der Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O3 und O4 auf einer solchen Straße muss den Bedingungen nach Anhang 10 entsprechen. |
1.4. | Bremswirkung bei kalten Bremsen (Prüfung K) |
1.4.1. | Allgemeines |
1.4.1.1. | Die Bremsen müssen kalt sein; eine Bremse gilt als kalt, wenn an der Bremsscheibe oder außen an der Trommel gemessen die Temperatur weniger als 100° C beträgt. |
1.4.1.2. | Bei Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern ist die Prüfung unter folgenden Bedingungen durchzuführen: |
1.4.1.2.1. | Das Fahrzeug muß so beladen sein, daß beim Höchstgewicht des Fahrzeuges die Achslasten die jeweils zugeordneten Höchstwerte erreichen; |
1.4.1.2.2. | bei Kraftfahrzeugen ist jede Prüfung mit dem Fahrzeug zu wiederholen, wobei sich auf dem Fahrzeug nur der Lenker und gegebenenfalls eine weitere Person in der vorderen Sitzreihe befinden darf. |
1.4.1.2.4. | Die Fahrbahn muß horizontal sein. |
1.4.2. | Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor: Mit dem Fahrzeug müssen von der Ausgangsgeschwindigkeit v bis zum Stillstand die der Fahrzeugklasse zugeordnete mittlere Verzögerung erreicht werden können, ohne daß die auf die Bremsanlage wirkende vorgeschriebene Betätigungskraft überschritten wird. |
1.4.3. | Prüfung K mit eingekuppeltem Motor: Bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 140 km/h ist das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h mit der Betätigungskraft abzubremsen, die beim Bremsen des Fahrzeuges bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine Verzögerung von 5 m/s2 ergibt; die Verzögerung muß dabei mindestens 4 m/s2 betragen. |
1.5. | Bremswirkung bei warmen Bremsen (Prüfung W) |
1.5.1. | Prüfverfahren |
1.5.1.1. | Die Betriebsbremsanlagen aller Kraftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen der Klassen L1 bis L5 werden in der Weise geprüft, daß bei beladenem Fahrzeuge eine Anzahl n von aufeinanderfolgenden Bremsungen nach den in nachstehender Tabelle angegebenen Bedingungen vorgenommen wird: |
Prüfbedingungen Fahrzeugklasse | v1 km/h | v2 km/h | Δ t s | n |
M1 | 80% vmax ≤ 120 | ½ v1 | 45 | 15 |
M2 | 80% vmax ≤ 100 | ½ v1 | 55 | 15 |
N1 | 80% vmax ≤ 120 | ½ v1 | 55 | 15 |
M3, N2, N3 | 80% vmax ≤ 60 | ½ v1 | 60 | 20 |
v1 | = | Ausgangsgeschwindigkeit am Beginn der Bremsung |
v2 | = | Geschwindigkeit am Ende der Bremsung |
vmax | = | Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges |
n | = | Anzahl der Bremsungen |
Δt | = | Dauer eines Bremszyklus; Zeitraum zwischen dem Beginn einer Bremsung und dem Beginn der nächsten Bremsung |
1.5.1.2. | Lassen die Eigenschaften des Fahrzeuges die Einhaltung der für Δt vorgeschriebenen Dauer nicht zu so ist diese in dem notwendigen Ausmaß zu erhöhen; auf jeden Fall müssen außer der zur Bremsung und Beschleunigung des Fahrzeuges erforderlichen Zeit 10 Sekunden für jeden Bremszyklus zur Stabilisierung der Geschwindigkeit v1 verfügbar sein. |
1.5.1.3. | Bei diesen Prüfungen muß die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft so bemessen sein, daß bei der ersten Bremsung eine durchschnittliche Verzögerung von 3 m/s2 erreicht wird; diese Kraft muß während allen aufeinanderfolgenden Bremsungen gleich groß sein. |
1.5.1.4. | Während der Bremsung bleibt der Motor eingekuppelt und das Getriebe im höchsten Gang (Schnellgang, „overdrive“ usw. ausgenommen). |
1.5.1.5. | Bei der Wiederbeschleunigung nach erfolgter Bremsung muß das Getriebe so geschaltet werden, daß die Geschwindigkeit v1 in möglichst kurzer Zeit erreicht wird. |
1.5.2. | Die Betriebsbremsanlagen von Anhängern der Klassen O2, O3 und O4 müssen so geprüft werden, daß die Energieaufnahme der Bremsen bei beladenem Fahrzeug jener entspricht, die in der gleichen Zeit bei diesem Fahrzeug erfolgt, wenn es mit einer konstanten Geschwindigkeit von 40 km/h ein Gefälle von 7% und einer Länge von 1,7 km befährt. |
1.5.2.1. | Die Prüfung kann auch auf ebener Fahrbahn durchgeführt werden, wobei der Anhänger von einem Kraftfahrzeug gezogen wird. Während der Prüfung muß die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft so bemessen werden, daß eine konstante Bremskraft am Anhänger aufrechterhalten wird (7% des Anhängergewichtes). |
Reicht die Zugkraft des Zugfahrzeuges nicht aus, so kann die Prüfung mit einer kleineren Geschwindigkeit auf einer entsprechend längeren Strecke wie folgt durchgeführt werden: | |
Geschwindigkeit v | Entfernung |
(in km/h) | (in m) |
40 | 1 700 |
30 | 1 950 |
20 | 2 500 |
15 | 3 100 |
1.5.3. | Wirkung Am Schluß der Prüfung W ist unter den Bedingungen der Prüfung K bei ausgekuppeltem Motor (wobei jedoch andere Temperaturbedingungen auftreten können) die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage zu ermitteln; diese Restbremswirkung darf nicht unter 80% der für die betreffende Klasse vorgeschriebenen Bremswirkung und nicht unter 60% des bei der Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor ermittelten Wertes liegen. |
2. | Wirksamkeit der Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klasse L |
2.1. | Allgemeine Prüfvorschriften |
2.1.1. | Die Fahrzeuge sind der Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor zu unterziehen. |
2.1.2. | Prüfungen mit beiden Bremsanlagen gemeinsam sind jedoch mit eingekuppeltem Motor durchzuführen. |
2.1.3. | Bei Fahrzeugen mit automatischer Kupplungsbetätigung müssen die Prüfungen unter den normalen Arbeitsbedingungen ausgeführt werden. |
3. | Wirksamkeit der Bremsanlagen der Fahrzeuge der Klassen M und N |
3.2. | Hilfsbremsanlage |
3.2.4. | Die Wirkung der Hilfsbremsanlage ist durch die Prüfung K mit ausgekuppeltem Motor nachzuweisen. |
3.3. | Feststellbremsanlagen |
3.3.6. | Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, so ist eine Prüfung K der Feststellbremsanlage mit ausgekuppeltem Motor und den für die betreffende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durchzuführen. Die durchschnittliche Verzögerung während der Bremsung und die Verzögerung unmittelbar vor Stillstand des Fahrzeuges, die durch Betätigen der Feststellbremsanlage oder einer zusätzlichen Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage erreicht werden, darf nicht kleiner als 1,5 m/s2 sein. Die Prüfung ist mit dem das Höchstgewicht aufweisenden Fahrzeug durchzuführen. Die auf die Bremsanlage ausgeübte Kraft darf die vorgeschriebenen Werte nicht übersteigen. Bei Fahrzeugen der Klasse M 1 und N 1, bei denen die Feststellbremsanlage auf andere Bremsen als die der Betriebsbremsanlage wirkt, ist die Prüfung auf Antrag des Fahrzeugherstellers mit einer Prüfgeschwindigkeit von 60 km/h durchzuführen. In diesem Fall darf die durchschnittliche Verzögerung nicht weniger als 2,0 m/s2 betragen und die Verzögerung unmittelbar vor Stillstand des Fahrzeuges 1,5 m/s2 nicht unterschreiten. |
5. | Ansprech- und Schwelldauer |
| Bei allen Fahrzeugen, bei denen die Betriebsbremsanlage eine Hilfskraft- oder Fremdkraftbremsanlage ist, muß die Bremsanlage so betätigt werden können, daß die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Betätigung der Bremsanlage und dem Augenblick, wo die Bremskraft an der am meisten benachteiligten Achse den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigt (siehe Anhang 6). |
1. | Allgemeine Vorschriften |
1.1. | Die Ansprech- und Schwelldauer der Betriebsbremsanlage werden bei stehendem Fahrzeug ermittelt, wobei der Druck am Eintritt des am ungünstigsten gelegenen Bremszylinders gemessen wird. |
1.2. | Bei der Prüfung muß der Hub der Bremszylinder der einzelnen Achsen der so eng wie möglich eingestellten Bremse entsprechen. |
1.3. | Die unter Einhaltung der Vorschriften dieses Anhanges gemessenen Zeiten sind auf die nächste Zehntelsekunde auf- bzw. abzurunden, wobei Meßwerte, deren zweite Dezimale 5 oder größer ist, auf das nächsthöhere Zehntel aufzurunden sind. |
2. | Kraftfahrzeuge |
2.1. | Zu Beginn jeder Prüfung muß der Druck in den Behältern gleich dem Druck sein, bei dem der Druckregler die Speisung mit Druckluft erneut einschaltet. Bei Anlagen ohne Druckregler (zB mit Grenzdruckverdichter) muß der Druck im Behälter zu Beginn jeder Prüfung 90% des vom Erzeuger angegebenen und in A. 1.2.2.1. des Anhanges 7 definierten Druckes betragen. |
2.2. | Die Ansprech- und Schwelldauer ist bei voller Betätigung abhängig von der Bewegungsdauer in Stufen von der kürzest möglichen Bewegungsdauer bis zu etwa 0,4 Sekunden zu ermitteln. Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm darzustellen. |
2.3. | Maßgebend für die Prüfung ist die Ansprech- und Schwelldauer bei einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden. Diese Ansprech- und Schwelldauer darf durch graphische Interpolation aus dem Diagramm entnommen werden. |
2.4. | Bei der Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Bremspedales und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder 75% seines asymptotischen Wertes erreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigen. |
2.5. | Bei Kraftfahrzeugen, die mit einem Bremsanschluß für Anhänger ausgerüstet sind, ist die Ansprech- und Schwelldauer zusätzlich zu den Bestimmungen von 1.1. am Ende eines etwa 2,5 m langen Schlauches mit 13 mm Innendurchmesser zu messen, der an den Kupplungskopf der der Betätigung der Bremsanlage dienenden Leitung (Bremsleitung) der Betriebsbremsanlage anzuschließen ist. Während dieser Prüfung ist ein Behälter mit einem Volumen von 385 ±5 cm3 (das entspricht dem Volumen eines Schlauches von 2,5 m Länge und 13 mm Innendurchmesser unter einem Überdruck von 6,5 bar) an den Kupplungskopf der der Energieversorgung der Bremsanlage des Anhängers dienenden Leitung (Vorratsleitung) anzuschließen. Sattelzugfahrzeuge müssen mit flexiblen Verbindungsleitungen zu den Sattelanhängern ausgestattet sein. Die Kupplungsköpfe müssen daher am Ende der flexiblen Leitungen angebracht sein. Die Länge und der Innendurchmesser dieser Leitungen müssen im Prüfbericht angegeben werden. |
2.6. | Die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Bremspedales und dem Augenblick, in dem der Druck, gemessen am Kupplungskopf der Bremsleitung, x% seines asymptotischen Wertes erreicht, darf nicht mehr betragen als die in nachstehender Tabelle aufgeführten Werte: |
x (in %) | t (in Sekunden) |
10 | 0,2 |
75 | 0,4 |
3. | Anhänger |
3.1. | Die Ansprech- und Schwelldauer des Anhängers wird ohne Zugfahrzeug geprüft. Als Ersatz für das Zugfahrzeug ist ein Simulator erforderlich, an den die Kupplungsköpfe der Bremsleitung und der Vorratsleitung des Anhängers angeschlossen werden. |
3.2. | Der Überdruck in der Vorratsleitung muß 6,5 bar betragen. |
3.3. | Der Simulator muß folgende Merkmale aufweisen: |
3.3.1. | Er muß einen Luftbehälter von 30 l Inhalt haben, der vor jeder Prüfserie mit einem Überdruck von 6,5 bar aufgefüllt und während jeder Einzelprüfung nicht wieder aufgeladen wird. Der Simulator muß vor dem Anschluß an die Bremsleitung eine Blende mit einem Durchmesser von 4,0 bis 4,3 mm haben. Das Volumen der Leitung, gemessen von der Blende bis einschließlich des Kupplungskopfes soll 385 ±5 cm3 betragen. Die in 3.3.3. erwähnten Drücke müssen dicht hinter der Blende abgenommen werden. |
3.3.2. | Die Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß ihre Wirkungsweise im Betrieb nicht vom Prüfer beeinflußt wird. |
3.3.3. | Der Simulator muß zB durch Wahl der Blende nach 3.3.1. so eingestellt sein, daß bei Anschluß eines Kalibrierbehälters von 385 ±5 cm3 die Zeit für den Druckanstieg von 0,65 bar auf 4,9 bar 0,2 ±0,01 Sekunden beträgt. Bei Anschluß eines Kalibrierbehälters von 1 155 ±15 cm3 anstelle des vorher erwähnten muß – ohne erneute Justierung – die Zeit für den Druckanstieg von 0,65 bar auf 4,9 bar 0,38 |
3.3.4. | Das Schema in der Anlage zu diesem Anhang zeigt ein Beispiel für die Ausführungen und den Gebrauch des Simulators. |
3.4. | Die Zeit zwischen dem Augenblick, wo der vom Simulator in die Bremsleitung eingesteuerte Überdruck 0,65 bar erreicht, und dem Augenblick, in dem der Druck in dem Bremszylinder des Anhängers 75% seines asymptotischen Wertes erreicht, darf nicht mehr als 0,4 Sekunden betragen. |
4. | Prüfanschlüsse |
4.1. | Ein Prüfanschluß ist möglichst nahe an dem Bremszylinder, der hinsichtlich des Zeitverhaltens am ungünstigsten gelegen ist, in jedem unabhängigen Bremskreis anzubringen. |
4.2. | Die Prüfanschlüsse müssen der ISO-Norm 3583/1975 entsprechen. |
1. | Kalibrierer des Simulators |
2. | Bei Prüfung des Anhängers |
A | = | Auffülleinrichtung mit Absperrventil |
| PP | = | Prüfanschluß |
C1 | = | Druckschalter im Simulator, eingestellt auf 0,65 bar und 4,9 bar Überdruck | R1 | = | 30 l-Druckluftbehälter mit Entwässerungsventil | |
C2 | = | Druckschalter am Bremszylinder des Anhängers, eingestellt auf 75% des asymptotischen Druckes im Bremszylinder CF | R2 | = | Kalibrierbehälter von 385 ± 5 cm3 einschließlich seines Kupplungskopfes TC | |
R3 | = | Kalibrierbehälter von 1 155 ± 15 cm3 einschließlich seines Kupplungskopfes TC | ||||
CF | = | Bremszylinder | ||||
L | = | Leitung von der Blende O bis zum Kupplungskopf TC einschließlich, mit einem Volumen von 385 ±5 cm3 bei einem Druck von 6,5 bar | RA | = | Absperrventil | |
TA | = | Kupplungskopf der Vorratsleitung | ||||
TC | = | Kupplungskopf der Bremsleitung | ||||
M | = | Manometer | V | = | Betätigungseinrichtung | |
O | = | Blende, Durchmesser 4,0 bis 4,3 mm | VRU | = | Anhängerbremsventil | |
A. DRUCKLUFTBREMSANLAGEN |
1. | Größe der Behälter |
1.1. | Allgemeine Vorschriften |
1.1.1. | Fahrzeuge mit Druckluftbetriebsbremsanlage müssen mit Behältern ausgerüstet sein, deren Größe die Vorschriften nach 1.2 und 1.3. erfüllt. |
1.1.2. | Ist die Bremsanlage so ausgelegt, daß bei völligem Ausfall der gespeicherten Energie eine Restbremswirkung erhalten bleibt, die mindestens der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht, ist für die Größe der Behälter keinerlei Regel vorgeschrieben. |
1.1.3. | Für die Prüfung nach 1.2. und 1.3. sind die Bremsen möglichst eng einzustellen. |
1.2. | Kraftfahrzeuge |
1.2.1. | Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß nach achtmaligem vollen Betätigen und Lösen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage im Luftbehälter ein Druck erhalten bleibt, der nicht geringer ist als der Druck, der zur Erzielung der vorgeschriebenen Hilfsbremswirkung erforderlich ist. |
1.2.2. | Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.2.1. | Der Anfangsdruck in den Behältern muß dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten. |
1.2.2.2. | Die Behälter dürfen nicht gespeist werden; die Behälter für Nebenverbraucher sind abzuschalten. |
1.2.2.3. | Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind, ist die Vorratsleitung zu schließen und an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Vor jeder einzelnen Bremsung ist der Überdruck im Zwischenbehälter auf Null zu bringen. Nach der letzten Bremsung gemäß 1.2.1. darf der Druck in der Bremsleitung bei einer neuerlichen vollen Betätigung der Bremsanlage nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der während der ersten Bremsung gemessen wurde. |
1.3. | Anhänger |
1.3.1. | Die Behälter der Anhänger müssen so beschaffen sein, daß der Druck für die Speisung der Bremszylinder nach acht Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt, der während der ersten Bremsung gemessen wurde. |
1.3.2. | Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten: |
1.3.2.1. | Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung muß gleich dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Höchstwert sein. |
1.3.2.2. | Die Vorratsleitung ist zu schließen; der oder die Behälter für Nebenverbraucher sind abzuschalten. |
1.3.2.3. | Der Behälter darf während der Prüfung nicht nennenswert gespeist werden. |
1.3.2.4. | Bei jeder Bremsung muß der Druck in der Bremsleitung dem vom Erzeuger angegebenen Höchstwert entsprechen. |
2. | Leistung der Energiequellen |
2.1. | Allgemeine Vorschriften Die Verdichter müssen die Bedingungen der nachstehenden Absätze erfüllen. |
2.2. | Begriffsbestimmungen |
2.2.1. | Man bezeichnet mit p1 den Druck, der 65% des Druckes p2 nach 2.2.2. entspricht. |
2.2.2. | Man bezeichnet mit p2 den vom Erzeuger angegebenen und in 1.2.2.1, angegebenen Wert. |
2.2.3. | Man bezeichnet mit T1 die Zeit für den Anstieg des Überdruckes vom Wert 0 auf den Wert p1 und mit T2 die Zeit für den Druckanstieg vom Wert 0 auf den Wert p2. |
2.3. | Meßbedingungen |
2.3.1. | In allen Fällen muß die Drehzahl des Verdichters der Nennleistungsdrehzahl bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl entsprechen. |
2.3.2. | Während der Prüfung für die Ermittlung der Zeit T1 und T2 sind die Behälter für Nebenverbraucher abzuschalten. |
2.3.3. | Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist der Anhänger durch einen Druckbehälter zu simulieren, dessen Druck p (in bar) dem Druck in der Vorratsleitung des Zugfahrzeuges entspricht und dessen Inhalt V in Litern durch die Formel p x V = 20 R gegeben ist (wobei R gleich den höchsten zulässigen Achslasten des Anhängers in Tonnen ist).Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, ist der Anhänger durch einen Druckbehälter zu simulieren, dessen Druck p (in bar) dem Druck in der Vorratsleitung des Zugfahrzeuges entspricht und dessen Inhalt römisch fünf in Litern durch die Formel p x römisch fünf = 20 R gegeben ist (wobei R gleich den höchsten zulässigen Achslasten des Anhängers in Tonnen ist). |
2.4. | Auswertung der Ergebnisse |
2.4.1. | Die Zeit T1 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf folgende Werte nicht übersteigen: |
2.4.1.1. | 3 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind; |
2.4.1.2. | 6 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind. |
2.4.2. | Die Zeit T2 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf folgende Werte nicht übersteigen: |
2.4.2.1. | 6 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind; |
2.4.2.2. | 9 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind. |
2.5. | Zusätzliche Prüfung |
2.5.1. | Bei Kraftfahrzeugen, deren Behälter für Nebenverbraucher einen Gesamtinhalt von mehr als 20% des Gesamtinhaltes der Behälter der Bremsanlagen haben, ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen, bei der die Funktion der Ventile für die Füllung der Behälter für Nebenverbraucher nicht gestört werden darf. |
2.5.2. | Bei dieser Prüfung ist zu ermitteln, ob die Zeit T3 für den Druckanstieg von 0 auf p2 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter kleiner ist, als: |
2.5.2.1. | 8 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind; |
2.5.2.2. | 11 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind. |
3. | Prüfanschlüsse |
3.1. | Ein Prüfanschluß ist nahe bei dem im Sinne von 2.4. dieses Anhanges am ungünstigsten gelegenen Behälter anzubringen. |
3.2. | Die Prüfanschlüsse müssen der ISO-Norm 3583/1975 entsprechen. |
B. UNTERDRUCKBREMSANLAGEN |
1. | Größe der Behälter |
1.1. | Allgemeine Vorschriften |
1.1.1. | Fahrzeuge mit Unterdruckbremsanlagen müssen mit Behältern ausgerüstet sein, deren Größe die Vorschriften nach 1.2. und 1.3. erfüllt. |
1.1.2. | Ist die Bremsanlage so ausgelegt, daß bei völligem Ausfall der gespeicherten Energie eine Restbremswirkung erhalten bleibt, die mindestens der für Hilfsbremsanlagen vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht, ist für die Größe der Behälter keinerlei Regel vorgeschrieben. |
1.1.3. | Für die Prüfung nach 1.2. und 1.3. sind die Bremsen möglichst eng einzustellen. |
1.2. | Kraftfahrzeuge |
1.2.1. | Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung sichergestellt ist: |
1.2.1.1. | Nach 8 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage, wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe ist. |
1.2.1.2. | Nach 4 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage, wenn die Energiequelle der Motor ist. |
1.2.2. | Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.2.1. | Der Anfangsdruck in den Behältern muß dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten und einem Unterdruck entsprechen, der nicht größer ist als 90% des von der Energiequelle gelieferten höchsten Unterdruckes. Der Anfangsdruck ist am Fahrzeug als zusätzliches Symbol anzubringen. |
1.2.2.2. | Die Behälter dürfen nicht gespeist werden. Die Behälter für Nebenverbraucher sind während der Prüfung abzuschalten. |
1.2.2.3. | Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind, ist die Vorratsleitung, falls vorhanden, zu schließen und an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Nach der Prüfung gemäß 1.2.1. darf der Druck in der Bremsleitung nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde. |
1.3. | Anhänger |
1.3.1. | Die Behälter der Anhänger müssen so beschaffen sein, dass nach einer Prüfung, bei der: |
1.3.1.1. | 4 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage des Anhängers bei Fahrzeugen der Klassen O 1 und O 2, |
1.3.1.2. | 8 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage des Anhängers bei Fahrzeugen der anderen Klassen, durchgeführt wurden, der Unterdruck für die Speisung der Bremszylinder nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde. |
1.3.2. | Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten: Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung muß gleich dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert sein; dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten. |
1.3.2.2. | Die Behälter dürfen nicht gespeist werden. Die Behälter für Nebenverbraucher sind während der Prüfung abzuschalten. |
2. | Leistung der Energiequellen |
2.1. | Allgemeine Vorschriften |
2.1.1. | Die Energiequelle muß, ausgehend vom atmosphärischen Druck, in der Lage sein, in den Behältern den in 1.2.2.1. angegebenen Anfangsdruck innerhalb von 3 Minuten aufzubauen. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers bestimmt sind, darf diese Zeit unter den in 2.2. angegebenen Bedingungen nicht mehr als 6 Minuten betragen. |
2.2. | Meßbedingungen |
2.2.1. | Die Drehzahl der Energiequelle muß: |
2.2.1.1. | wenn der Motor des Fahrzeuges selbst die Energiequelle ist, gleich der Leerlaufdrehzahl des Motors bei stehendem Fahrzeug und Leerlaufstellung des Getriebes sein; |
2.2.1.2. | wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe ist, gleich 65% der Höchstleistungsdrehzahl des Motors sein; |
2.2.1.3. | wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe und der Motor mit einem Regler ausgestattet ist, gleich 65% der Abregeldrehzahl des Motors sein. |
2.2.2. | Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern mit Unterdruckbetriebsbremsanlagen bestimmt sind, ist der Anhänger durch einen Luftbehälter zu simulieren, dessen Inhalt V, in Litern, durch die Formel V = 15 R gegeben ist, wobei R gleich den höchsten zulässigen Achslasten des Anhängers in Tonnen ist.Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern mit Unterdruckbetriebsbremsanlagen bestimmt sind, ist der Anhänger durch einen Luftbehälter zu simulieren, dessen Inhalt römisch fünf, in Litern, durch die Formel römisch fünf = 15 R gegeben ist, wobei R gleich den höchsten zulässigen Achslasten des Anhängers in Tonnen ist. |
C. HYDRAULISCHE FREMDKRAFTBREMSANLAGEN |
1. | Größe der Behälter (Energiespeicher) |
1.1. | Allgemeine Vorschriften |
1.1.1. | Fahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen müssen mit Druckbehältern ausgerüstet sein, deren Größe die Vorschriften nach 1.2. erfüllt. |
1.1.3. | Für die Prüfung nach 1.2.1., 1.2.2. und 2.1. sind die Bremsen möglichst eng einzustellen, und für die Prüfung nach 1.2.1. muß ferner die Aufeinanderfolge der Vollbremsungen einen zeitlichen Abstand von wenigstens 1 Minute zwischen jeder Betätigung aufweisen. |
1.2. | Kraftfahrzeuge |
1.2.1. | Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen mit Energiebehälter müssen nachstehende Vorschriften erfüllen. |
1.2.1.2. | Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.1.2.1. | Der Anfangsdruck muß dem vom Erzeuger angegebenen Wert entsprechen, er darf jedoch nicht höher als der Einschaltdruck sein. |
1.2.1.2.2. | Die Behälter dürfen nicht gespeist werden; die Behälter für Nebenverbraucher und diese selbst sind abzuschalten. |
1.2.2. | Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen mit Energiebehälter, die die Anforderungen nach 4.2.6.1. (= § 3 o Abs. 2 zweiter Satz), nicht erfüllen, müssen jedoch den nachstehenden Vorschriften genügen.Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen mit Energiebehälter, die die Anforderungen nach 4.2.6.1. (= Paragraph 3, o Absatz 2, zweiter Satz), nicht erfüllen, müssen jedoch den nachstehenden Vorschriften genügen. |
1.2.2.2. | Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: |
1.2.2.2.1. | Bei stillstehender oder bei Leerlaufdrehzahl arbeitender Energiequelle wird ein Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung simuliert. Vor dem Ausfall muß der Behälterdruck gleich dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert sein, er darf jedoch nicht höher als der Einschaltdruck sein. |
1.2.2.2.2. | Die Behälter für Nebenverbraucher und diese selbst sind abzuschalten. |
2. | Leistung der hydraulischen Energiequellen |
2.1. | Die Energiequellen müssen nachstehende Bedingungen erfüllen: |
2.1.1. | Begriffsbestimmungen |
2.1.1.1. | Man bezeichnet mit „P1“ den größten in den Behältern der Bremsanlage herrschenden Arbeitsdruck (Abschaltdruck), der vom Erzeuger anzugeben ist. |
2.1.1.2. | Man bezeichnet mit „P2“ den Druck nach 4 Vollbremsungen, wobei der Anfangsdruck der Betriebsbremsanlage den Wert „P1“ betragen muß; die Behälter dürfen nicht gespeist werden. |
2.1.1.3. | Man bezeichnet mit „t“ die Zeit für den Druckanstieg im Behälter vom Wert P1 auf den Wert P2 ohne Betätigung des Bremspedales. |
2.1.2. | Meßbedingungen |
2.1.2.1. | Während der Prüfung zur Bestimmung der Zeit „t“ muß die Leistung der Energiequelle gleich der bei mit Nennleistungsdrehzahl laufenden Motor sein bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl entsprechen. |
2.1.2.2. | Während der Prüfung zur Bestimmung der Zeit „t“ sind die Behälter für Nebenverbraucher nicht abzuschalten, außer dies wird automatisch bewirkt. |
2.1.3. | Auswertung der Ergebnisse |
2.1.3.1. | Bei allen Fahrzeugen, ausgenommen die der Klassen M 3, N 2 und N 3, darf die Zeit t 20 Sekunden nicht übersteigen. |
2.1.3.2. | Bei Fahrzeugen der Klassen M 3, N 2 und N 3 darf die Zeit t 30 Sekunden nicht übersteigen. |
3. | Eigenschaften der Warneinrichtung |
| Bei stillstehendem Motor und einem vom Fahrzeughersteller angegebenen Druck, der jedoch nicht höher als der Einschaltedruck sein darf, darf die Warneinrichtung während zwei aufeinanderfolgenden Vollbremsungen nicht ausgelöst werden. |
1. | Begriffsbestimmung |
| Als „Feststellbremsanlage mit mechanischer Verriegelung“ bezeichnet man die Einrichtung, bei der die Feststellbremsung dadurch sichergestellt wird, daß die Kolbenstange des Bremskolbens durch Entweichen der Druckluft aus der Verriegelungskammer eingeklemmt wird. |
2. | Besondere Vorschriften |
2.1. | Erreicht der Druck in der Verriegelungskammer einen Wert, der der Verriegelung entspricht, so muß dies durch eine (optische oder akustische) Warneinrichtung angezeigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Anhänger. Bei diesen darf der der mechanischen Verriegelung entsprechende Druckwert 4 bar nicht überschreiten. Bei Ausfall jedes einzelnen Teiles der Betriebsbremsanlage muß es möglich sein, die für die Feststellbremsanlage vorgeschriebene Wirkung zu erzielen. Außerdem muß es möglich sein, die Bremsen wenigstens dreimal nach Abkuppeln des Anhängers zu lösen, wenn der Druck in der Vorratsleitung vor dem Abkuppeln 6,5 bar betragen hat. Diese Bedingung muß erfüllt sein, wenn die Bremsen eng eingestellt sind. Weiterhin muß es möglich sein, die Feststellbremsanlage zu betätigen und zu lösen, wenn der Anhänger an das Zugfahrzeug angehängt ist. |
2.2. | Die Betätigung des Bremskolbens muß durch zwei getrennte Luftbehälter erfolgen können. |
2.3. | Ein verriegelter Bremskolben darf nur gelöst werden können, wenn der vorhandene Energievorrat die Betätigung der Bremsanlage nach dem Lösen gewährleistet. |
2.4. | Im Hinblick auf den Ausfall der Energie für die Verriegelungskammer ist eine Hilfsentriegelungseinrichtung (zB mechanisch oder mit Hilfe von Druckluft) vorzusehen; diese Einrichtung darf mit der Luft aus einem Fahrzeugreifen gespeist werden müssen. |
2.5. | Die Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung folgende Wirkungen erzielt werden: Anziehen der Bremsen auf den für die Feststellbremsung vorgeschriebenen Wert, Verriegelung der angezogenen Bremsen, Aufhebung der zum Festhalten der Bremsen aufgewandten Kraft. |
1. | Allgemeines |
| Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O3 und O4, die nicht mit einer Antiblockiereinrichtung (ABS) nach Anhang 13 (= § § 3g) ausgerüstet sind, müssen alle Vorschriften dieses Anhanges erfüllen.Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O3 und O4, die nicht mit einer Antiblockiereinrichtung (ABS) nach Anhang 13 (= Paragraph Paragraph 3 g,) ausgerüstet sind, müssen alle Vorschriften dieses Anhanges erfüllen. |
2. | Symbole | ||
| i | = | Index der Achse (i = 1: Vorderachse; i = 2: 2. Achse; usw.) |
| Pi | = | Achslast der Achse i |
| Ni | = | Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse i beim Bremsen |
| Ti | = | Bremskräfte am Umfang der Räder der Achse i |
| fi | = | Ti/Ni, benötigter Kraftschlußbeiwert der Achse i |
| J | = | Bremsverzögerung des Fahrzeuges |
| g | = | Erdbeschleunigung: g = 10 m/s2 |
| z | = | Abbremsung des Fahrzeuges = J:g |
| P | = | Gesamtgewicht |
| h | = | Höhe des Schwerpunktes |
| E | = | Radstand |
| k | = | Reibungskoeffizient zwischen Reifen und Fahrbahn |
| Kc | = | Korrekturfaktor – beladener Sattelanhänger |
| Kv | = | Korrekturfaktor – leerer Sattelanhänger |
| TM | = | Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder des Kraftfahrzeuges |
| PM | = | Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges |
| pm | = | Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung |
| TR | = | Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder des Anhängers |
| PR | = | Gesamtgewicht des Anhängers, bei Sattelanhänger Summe der Achslasten des Sattelanhängers |
| PRmax | = | PR-Wert bei Höchstgewicht des Sattelanhängers |
| Er | = | Abstand zwischen dem Sattelzapfen und dem Mittelpunkt der Sattelanhängerachsen |
| hr | = | Höhe des Schwerpunktes des Sattelanhängers über der Fahrbahn |
3. | Vorschriften für Kraftfahrzeuge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1. | Zweiachsige Kraftfahrzeuge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1.1. | Für Fahrzeuge aller Klassen muß für Werte von k zwischen 0,2 und 0,8 die Abbremsung z ≥ 0,1 + 0,85 (k – 0,2) sein.
Zwischen den Werten (1) Zwischen den Werten Das nach diesem Diagramm erforderliche Verhältnis gilt fortschreitend für die Zustände zwischen dem leeren und dem beladenen Zustand und muß durch eine automatische Einrichtung erreicht werden. DIAGRAMM 4 ASATTELANHÄNGER(Siehe 4) Zwischen den Werten Der Zusammenhang zwischen Abbremsung
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