Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt sein.Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß Paragraph 39, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt sein.
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