Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt sein.
In Kraft seit 01.01.1968 bis 31.12.9999
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