(1) Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | weißer Personenkraftwagen (Klasse M1), | |||||||||
2. | durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, | |||||||||
3. | die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden, | |||||||||
4. | Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig, | |||||||||
5. | Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird, | |||||||||
6. | elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach, | |||||||||
a) | Abmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm, | |||||||||
b) | Ausführung: Glasfaseroptik oder LED Technik, | |||||||||
7. | die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen: | |||||||||
a) | nach vorne: | |||||||||
aa) | mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymboles) aufbauend oder blinkend, | |||||||||
ab) | Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend, | |||||||||
b) | nach hinten: | |||||||||
ba) | mindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymboles, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend, | |||||||||
bb) | mindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend, | |||||||||
bc) | Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend, | |||||||||
bd) | Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant, | |||||||||
8. | die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann, | |||||||||
9. | die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden, | |||||||||
10. | zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967), | |||||||||
11. | zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten, | |||||||||
a) | auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder | |||||||||
b) | die, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen, | |||||||||
12. | Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion, | |||||||||
13. | fest eingebautes Funkgerät, | |||||||||
14. | mobiles Funkgerät (Handfunkgerät), | |||||||||
15. | Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m, | |||||||||
16. | Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter), | |||||||||
17. | Absicherungsmaterial | |||||||||
a) | zwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm, | |||||||||
b) | mindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm, | |||||||||
c) | vier weiß/rot schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm. |
(2) Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. § 94 Abs. 2 KFG beträgt 45 Euro.
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