(1) Omnibusse müssen ausgestattet sein mit
a) | je einer Ersatzsicherung für jede Art von eingebauten elektrischen Sicherungen, | |||||||||
b) | den erforderlichen Ersatzleuchtmitteln zur Behebung von Störungen von Scheinwerfern und Leuchten mit Ausnahme von Leuchtdioden, | |||||||||
c) | einer Lampe mit weißem oder gelbem Licht, die unabhängig von Stromquellen des Fahrzeuges leuchten kann, | |||||||||
d) | einem bereiften Ersatzrad samt den zum Radwechsel erforderlichen Geräten, | |||||||||
e) | einem Verbandkasten, der mindestens je ein staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandpäckchen von mindestens 8 cm Breite für jeden bei der Genehmigung festgesetzten Platz des Fahrzeuges, je ein Dreiecktuch mit den Ausmaßen von annähernd 90 cm x 90 cm x 127 cm für je drei festgesetzte Plätze des Fahrzeuges, eine Schere sowie 20 Sicherheitsnadeln enthalten muß. Der Verbandkasten muß an einer deutlich bezeichneten Stelle des Fahrzeuges dauernd leicht zugänglich sein, | |||||||||
f) | einem zum Löschen von Bränden am Fahrzeug geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher, dessen Bauart und Wirksamkeit von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt wurde. Als geeignet und betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, bei denen seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Der Feuerlöscher muß dauernd leicht zugänglich und sein Aufbewahrungsort am Fahrzeug leicht erkennbar sein. |
(2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine Befreiung von Abs. 1 lit. b, c, d und e oder von § 3q Abs. 3 letzter Satz, insbesondere für den Ortslinienverkehr zu erteilen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
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